Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Chelat-Therapie, die Bioresonanztherapie und die Protokoll-N-Infusion Leitsatz Die Aufwendungen für die Chelat-Therapie, die Bioresonanztherapie sowie die Pr
§ 6Abs. 2 Bh
VO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören. Dementsprechend sieht Nr. 4.
§ 6Abs. 2 Bh
VO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören. Randnummer 23 Im damals von ihm konkret zu entscheidenden Fall bejahte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen solch schwerwiegenden Fall, weil der beim Kläger jenes Verfahrens in der Urinprobe gemessene Wert für Aluminium mehr als das Siebeneinhalbfache des betreffenden Normwertes betrug. Dabei stützte sich das Gericht auf das anderweitig, in einem über fünf Jahre zuvor im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 735/09 vom Verwaltungsgericht des Saarlandes eingeholte Gutachten vom 25.7.2010 des Prof. Dr. med. .., Professor für Innere Medizin an der Universität zu Köln. Danach werde die Chelat-Therapie – auch nach den Empfehlungen von Giftzentralen – bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen eingesetzt, die angenommen würden, wenn die Konzentrationen das Fünffache des Normwertes überschreiten würden. Randnummer 24 Prof. Dr. .. hatte im damaligen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit dem Aktenzeichen 3 K 735/09 eine Fallkonstellation zu beurteilen, in der sich die bei Laboruntersuchungen festgestellten Schwermetallkonzentrationen im Normbereich bewegten und auch ansonsten kein objektiver Anhaltspunkt für das Vorliegen einer erheblichen Schwermetallintoxikation aufgezeigt wurde, gleichwohl aber eine Chelat-Infusionstherapie über einen Zeitraum von einem halben Jahr durchgeführt wurde. Zusammenfassend hielt er in allgemeinverbindlicher Form fest: Randnummer 25 "Bei der Verabreichung sogenannter Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen bei tatsächlich nicht erhöhten oder allenfalls leicht bis mäßig erhöhten Konzentrationen im Blut (bzw. im Urin nach DMSA-Stimulation) handelt es sich - insbesondere als wiederholte Infusionen über den Zeitraum von mehreren Monaten – Randnummer 26 nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren." Randnummer 27
- b)Fallbezogen sind die hinsichtlich der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Chelat-Therapie für die bei ihr im Juli 2020 durchgeführte Behandlung nicht notwendig und daher nicht beihilfefähig. Randnummer 28 Bei der Klägerin wurde ausweislich des Befundberichts des Laborzentrums am 25.1.2020, also vor Beginn der Chelat-Therapie, lediglich ein überhöhter Aluminium-Wert im Urin von 23, 2 + µg /g Kreatin gegenüber einem Normwert von 15,0 µg /g Kreatin gemessen, der Arsen-Wert im Urin von 14,9 µg /g Kreatin blieb knapp unter dem Normwert von 15,0 µg /g Kreatin (Bl. 175 VA aus 2 K 860/20). Nach dem Beginn der Chelat-Therapie wurde gemäß dem Befundbericht des Laborzentrums vom 4.5.2020 ein erhöhter Aluminium-Wert von 32,3 + µg /g Kreatin und ein erhöhter Arsen-Wert von 31,7 + µg /g Kreatin festgestellt (Bl. 173 VA aus 2 K 860/20). Randnummer 29
- aa)Ausweislich des Befundberichts des Laborzentrums vom 25.1.2020 wurden die vor Beginn der Chelat-Therapie gemessenen Werte nach Gabe von Chelatbildner (DMSA, EDTA) ermittelt („Toxische Metalle nach DMSA/EDTA“, „n. Stimulation“; Fußnote 4: „nach DMSA/DMPS bzw. EDTA-Gabe“). Nach dem im Verfahren beim Oberverwaltungsgericht 1 A 99/21 eingeholten Gutachten des Prof. Dr. .., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der FAU Erlangen- Nürnberg, vom 22.11.2021 gibt es bereits keine wissenschaftlich fundierte Grundlage, die den Einsatz von Chelatbildnern für diagnostische Zwecke rechtfertigen würden. Danach spreche gegen den diagnostischen Einsatz von Chelatbildnern zum einen, dass es keine validierten Referenzwerte gebe, sodass die nach Chelatbildnergabe erzielten Analysenwerte nicht beurteilt werden könnten. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der 24-Stunden-Sammelurin nach oraler oder intravenöser DMPS-Gabe zwar erhöhte Werte aufzeige, diese aber auch mit den Werten im Spontanurin korrelierten. Würden die Werte allerdings 2 Stunden nach der Medikamentenapplikation gegeben, finde sich dieser Zusammenhang nicht mehr. Der Einsatz von Chelatbildnern zur Diagnostik werde daher von verschiedenen Kommissionen (Kommission Humanbiomonitoring des Umweltbundesamtes, American College of Medical Toxicology USA) nicht empfohlen (.. und .. 2018). Auch die Kommission Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin des Robert-Koch-Instituts spreche sich gegen eine Mobilisation von Quecksilber durch Komplexbildner zur Abklärung einer Quecksilberbelastung durch Amalgamfüllungen aus. Neben der diagnostischen Wertlosigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass diese Chelatbildner potenziell nephrotoxisch seien und in seltenen Fällen allergische Reaktionen auslösen könnten. Wie zu erwarten, habe die Gabe des Chelatbildners eine Vielzahl von Metallionen mobilisiert, die in erhöhter Menge im Urin hätten nachgewiesen werden können. Die so ermittelten Konzentrationen erlaubten keine gesundheitliche Bewertung, da Referenzwerte nicht vorlägen…Damit belegten die... nachgewiesenen Messwerte für Schwermetalle keine erhöhte Schwermetallbelastung und auch keine Schwermetallintoxikation. Der Einsatz der Chelatbildnerinfusionstherapie habe im vorliegenden Erkrankungsfall keine wissenschaftlich belegbare Indikation. Randnummer 30 Das Gutachten des Prof. Dr. .. wird durch die Stellungnahme der Kommission „Human-Biomonitoring“ zum Einsatz von Chelatbildnern in der Umweltmedizin bestätigt. 5 Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Darin wird zunächst ausgeführt, dass die Chelatbildner DMPS und DMSA zwei chemisch nahe verwandte, vicinale Dithiolverbindungen mit einem sehr ähnlichen Wirkungsprofil sind. Der Mobilisationstest mit DMPS zur Beurteilung einer amalgambedingten Hg-Belastung bringe keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn gegenüber der Bestimmung der spontanen Hg-Ausscheidung im 24-Stunden-Urin. Die Validität eines solchen Mobilisationstest sei nicht gegeben. Zudem gebe es für die stimulierten Hg-Ausscheidungen im Urin weder Referenzwerte, noch wissenschaftlich abgesicherte Werte, ab denen eine gesundheitliche Bedenklichkeit bestehe, so dass aus den Ergebnissen des DMPS-Mobilisationstests auch keine therapeutischen Konsequenzen abgeleitet werden könnten. Randnummer 31 Entsprechende Feststellungen finden sich in dem Beitrag von Hoet/Haufroid/Lison „Heavy metal chelation tests: the misleading and hazardous promise“ vom 16.7.2020. 6 Archives of Toxicology
(2020)94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7 Archives of Toxicology
(2020)94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7 Danach steigere ein PCT (provocative chelation test) die Ausscheidung von Spurenelementen im Urin nicht nur bei „vergifteten“ Probanden, sondern auch bei völlig gesunden Personen, bei denen die Belastung des Körpers innerhalb der Referenzwerte liege. Ein Vergleich der Urinausscheidung nach der Chelat-Therapie mit Referenzbereichen in der Allgemeinbevölkerung (ohne Chelatbildung) sei unsinnig. Verlässliche Referenzwerte für den Urin nach der Chelatbildung seien nicht verfügbar. Randnummer 32 Ausgehend hiervon bestehen fallbezogen bereits durchschlagende Zweifel an der Zuverlässigkeit der durch das Laborzentrum am 25.1.2020 ermittelten Messwerte. Randnummer 33 bb) Ungeachtet dessen erreichen selbst die nach Mobilisation ermittelten Metallkonzentrationen auch nicht annähernd den für die Annahme einer schwerwiegenden/pathologischen Intoxikation geltenden Schwellenwert (mehr als das Fünffache des Normwertes). Damit sind die für eine Chelat-Therapie erforderlichen Indikationsvoraussetzungen einer ernstlichen bzw. schwerwiegenden Schwermetallvergiftung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht gegeben. Randnummer 34 Auch die von der Klägerin hervorgehobenen besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich der vor Beginn der Therapie erhöhte Aluminium-Wert und der den Normwert nur geringfügig unterschreitende Arsen-Wert, lassen es nicht gerechtfertigt erscheinen, von der grundlegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im oben zitierten Urteil vom 1.12.2015 (Az.: 1 A 96/15) abzuweichen bzw. weitere Ausnahmen vom Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit zuzulassen. Randnummer 35 Die wissenschaftliche Erkenntnislage hat sich seit der Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. med. Stimpel im Jahre 2010 nicht (wesentlich) verändert. Hierauf deutet auch das in der Vorinstanz zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.12.2015 gegenüber der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 6 K 1837/12) unter dem 24.3.2014 erstattete Gutachten des Chefarztes der Abteilung Innere Medizin II des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Trier, Prof. Dr. .., hin. Demnach gilt die Chelat-Therapie bei "pathologischer Schwermetallbelastung als Methode der Wahl" und ist - insoweit - "wissenschaftlich allgemein anerkannt". Randnummer 36 Dementsprechend hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, dem sogar eine kumulative Erhöhung der Werte bei vier Schwermetallen - in sogar zwei Fällen um jeweils mehr als das Dreifache - zugrunde lag, sowie im Urteil vom 26.2.2021 - 2 K 319/18 - an dem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für die Annahme einer schwerwiegenden/pathologischen Intoxikation anerkannten Schwellenwert von mehr als dem Fünffachen des Normwertes festgehalten. Randnummer 37 Auch in dem im Berufungsverfahren 1 A 99/21 eingeholten Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. .. vom 14.2.2022 hat der Gutachter ausgeführt, dass die Chelatbildnertherapie nur bei einer akuten Intoxikation mit Schwermetallen indiziert sei. Randnummer 38 Auch die Kommission „Human-Biomonitoring“ des Umweltbundesamtes befürwortet einen Einsatz der Chelat-Therapie lediglich zur Behandlung akuter Metallvergiftungen. Der Annahme des behandelnden Arztes in den vorgelegten Stellungnahmen, dass eine Chelat-Therapie auch bei Schwermetallbelastungen unterhalb einer akuten Schwermetallvergiftung, insbesondere bei einer - seiner Auffassung nach bei der Ehefrau des Klägers festgestellten – „chronischen Schwermetallvergiftung“ indiziert sei, folgt die Kommission des Umweltbundesamtes nicht. Danach bezögen sich die zur Verfügung stehenden Ergebnisse einer Chelat-Therapie mit klinischer Verbesserung nahezu ausschließlich auf die Behandlungen akuter Metallvergiftungen. Diese Ergebnisse seien jedoch nicht ohne weiteres auf chronische Metallvergiftungen übertragbar, zumal das Mobilisierungsverhalten der Chelatbildner bei akuten und chronischen Metallvergiftungen unterschiedlich sein könne. Dosierung, Applikationsform und Dauer sowie Effektivität und Sicherheit einer Chelat-Therapie bei chronischen Metallvergiftungen seien nicht ausreichend untersucht. Die Sicherheit einer Langzeittherapie mit Chelatbildnern sei weitgehend unbekannt. Bis heute gebe es keine zuverlässigen Studien darüber, ob der klinische Verlauf einer chronischen Metallvergiftung durch eine Chelat-Therapie überhaupt günstig beeinflusst werden könne. Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Chelat-Therapie bei vermeintlichen chronischen Metallvergiftungen aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht zu rechtfertigen sei. Auch sei das Überschreiten der HBM-II-Werte in der Regel noch keine Indikation für eine Chelat-Therapie. 7 Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 Randnummer 39 Auch nach Wikipedia gilt der Einsatz von selektiven Chelatbildnern bei ernsthaften akuten Vergiftungen mit Schwermetallen als sinnvoll. Die alternativmedizinische Schwermetallausleitung werde von der wissenschaftlichen Medizin abgelehnt. Keine unabhängige wissenschaftliche Studie habe bislang einen Erfolg der Methode erwiesen. 8 Wikipedia.org/wiki/chelat Wikipedia.org/wiki/chelat Randnummer 40 Schließlich ist auch in dem Beitrag von Infothek-gesundheit.de von 04/2018, aktualisiert 10.2.2023, ausgeführt, dass der Einsatz der Chelate in der klassischen Medizin nur bei akuten Metallvergiftungen wissenschaftlich anerkannt sei, die in der Regel in speziellen Giftzentren behandelt würden. Eine Chelat-Therapie bei chronischer Schwermetallbelastung gelte als alternativmedizinische Methode und erfolge in der Regel ambulant. Sie sei keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode. 9 https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren , m.w.N. https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren , m.w.N. Randnummer 41 Insgesamt gesehen liegt der Grund für die fehlende uneingeschränkte wissenschaftliche Anerkennung der Therapie in dem nicht akzeptablen Verhältnis von Nutzen und gefährlichen Nebenwirkungen der Maßnahme bei nur geringen bis mäßigen Intoxikationen mit Schwermetallen. So werden bei einer Chelat-Therapie nicht nur – wie erwünscht – Schwermetalle aus dem Körper geschwemmt, sondern auch Mineralstoffe und Spurenelemente, so dass es (u.a.) zu einer Störung des Calciumstoffwechsels mit erheblichen, auch lebensbedrohlichen, negativen Folgen für die Gesundheit des Behandelten kommen kann. 10 dazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapie dazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapie Randnummer 42 Es erscheint daher nachvollziehbar, dass eine derart "aggressive Maßnahme" lediglich als Ultima Ratio zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen in der (Schul-)Medizin anerkannt ist, während sie bei chronischer Schwermetallbelastung als alternativmedizinische, im beihilferechtlichen Sinne nicht notwendige Methode gilt. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft spricht die derzeit gültige Bundesbeihilfeverordnung. Dort ist seit Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung vom 24.7.2018 (BGBl. I S. 1232) in der Anlage 1 (dort Abschnitt 2 Nr. 1) zu § 6 Abs. 2 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung zum Stichwort "Chelattherapie" bestimmt, dass Aufwendungen nur beihilfefähig sind "bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose" und "alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung gehören." Damit ist hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Chelat-Therapie bundesrechtlich - in Abkehr von deren vorherigem Ausschluss - eine Regelung geschaffen worden, welcher die im Saarland bestehende Rechtslage in Gestalt der Auslegung der Saarländischen Beihilfeverordnung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 1.12.2015 (Az.: 1 A 96/15) entspricht. Randnummer 43 Angesichts dessen sieht die Kammer auch mit Blick auf den Einzelfall der Klägerin keine Veranlassung, von der so ausgelegten Ausschlussregelung bezüglich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Chelat-Therapie abzuweichen. Vielmehr sind entsprechende Aufwendungen dann ausnahmsweise beihilfefähig, wenn der im Urin oder Blut des Betroffenen gemessene Wert für (zumindest) ein Schwermetall den betreffenden Normwert um mehr als das Fünffache überschreitet. Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Arztes geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Randnummer 44
- c)Ebenso wenig ist ersichtlich, dass durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Chelat-Therapie - mit Ausnahme der Fälle von Schwermetallvergiftungen - die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt sein könnte. Randnummer 45 Die Fürsorgepflicht ist durch die Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind, nicht verletzt. Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. 11 BVerwG, Urteil vom18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13 BVerwG, Urteil vom18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13 Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat, denn eine solche Erfolgsabhängigkeit ist dem Beihilferecht fremd. 12 VG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., Juris VG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., Juris Randnummer 46 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Chelat-Therapie auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten beihilfefähig, weil schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass es keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmöglichkeit bei erhöhten Schwermetallbelastungen gibt. Hierzu hat der Gutachter Prof. Dr. .. im Verfahren 3 K 735/09 ausgeführt, dass die dort getroffene Aussage, es gebe keine therapeutische Alternative zu einer monatelangen Schwermetallausleitung mittels Chelatinfusion, aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin schlichtweg falsch sei. Darüber hinaus sind nach den dargelegten Feststellungen keine Hinweise dafür gegeben, dass diese Behandlungsmethode in absehbarer Zeit - über den anerkannten Ausnahmefall hinaus - allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Randnummer 47 2. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie. Randnummer 48 Zu den Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist, gehört nach Maßgabe der Anlage 2 Nr. 2 lit. G - 1. Spiegelstrich - die vorliegend in Rede stehende Bioresonanztherapie. Unter Nr. 3 "Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind", ist die Bioresonanztherapie hingegen nicht aufgeführt. Damit schließt das geltende Beihilferecht eine Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie ausdrücklich aus. Randnummer 49 Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Beihilfeverordnung auch zutreffend davon aus, dass es sich bei der angewandten Bioresonanztherapie um eine Methode handelt, die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(
- n)- attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. 13 13 VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Dies folgt bereits aus der auf entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fußenden Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit.a BhVO. Auch in den Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV heißt es, dass durch mehrere wissenschaftliche Studien mittlerweile die Wirkungslosigkeit der Bioresonanztherapie habe belegt werden können. Das ihr zugrunde liegende biophysikalische Konzept sei verworren und aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht haltbar. 14 14 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV, Nr. 5.14.1 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV, Nr. 5.14.1 Randnummer 50 Auch Wikipedia führt aus, dass die Bioresonanztherapie eine wissenschaftlich nicht belegte, alternativmedizinische Methode sei, die zur Behandlung diverser Krankheiten dienen soll. Darunter fielen auch Krankheitsbilder, die in der evidenzbasierten Medizin unbekannt seien und im Widerspruch zu grundlegenden Erkenntnissen über die menschliche Physiologie stünden. Die Bioresonanztherapie gehöre daher nicht zum Methodenspektrum der wissenschaftlichen Medizin. Einen Nachweis über ihre Wirksamkeit gebe es nicht. 15 Wikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie Wikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie Randnummer 51 Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte wiederholt bestätigt, dass die Bioresonanztherapie nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden rechnet und daher von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. 16 16 VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - Zudem sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung seit vielen Jahren - auch im Zeitpunkt der streitbefangenen Behandlung und zudem gegenwärtig - die Bioresonanztherapie und vergleichbare Verfahren unter Anlage II Nr. 17 als Methoden aufgeführt, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, was den Schluss zulässt, dass der Bioresonanztherapie damals wie heute die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehlt. 17 17 VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Bioresonanztherapie in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes 18 18 VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris und hieran hält die Kammer weiterhin fest. Randnummer 52 3. Im Weiteren können auch die Aufwendungen für die Protokoll-N-Infusion nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Protokoll-N-Infusion wurde im Rahmen des Cellsymbiosistherapie- Konzeptes entwickelt und wird exklusiv von einer Apotheke in A-Stadt hergestellt. Sie enthält Aminosäuren (z.B. Glycin, Glutamin, Taurin, Cystein, Carnithin, Carnosin, Arginin, Glutathion u.a.m.), Spurenelemente und Mineralstoffe (z.B. Zink, Selen, Magnesium, Calcium, Kalium u.a.m.) sowie Vitamine (z.B. C- und B-Komplex). 19 19 https://theraklinik.de/die -therapien/protokoll-n-infusion https://theraklinik.de/die -therapien/protokoll-n-infusion In Bezug auf die Zellsymbiosetherapie hat die Kammer entschieden, dass diese Behandlungsmethode (in jenem Fall möglicherweise in leicht abgewandelter Form und kombiniert mit einer allgemeinen Aufbautherapie) insgesamt wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist und daher auch Aufwendungen für bestimmte Mittel wie „Multimineral, Magnesiocard, Zink + Folsäurekps, Grapefruit Kernextract“ nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 5 BhVO nicht beihilfefähig sind. 20 20 Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Da im Zuge der Chelat-Therapie dem Körper des Behandelten auch Mineralstoffe und Spurenelemente entzogen werden, dient die Protokoll-N-Infusion nach Sachlage dazu, einem Mangel solcher Vitalstoffe vorzubeugen und negative Folgen für die Gesundheit des Behandelten zu vermeiden. Damit ist auch die Protokoll-N-Infusion Teil des Behandlungskonzepts der Chelat-Therapie und teilt damit in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen deren rechtliches Schicksal. Randnummer 53 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 54 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 55 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Streitwert beträgt 114,98 € (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG). Fußnoten 1 ) VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, 2) BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, alle Juris. 3 ) Vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - (VG 6 K 1837/12), Juris; s. ferner: Urteil des VG des Saarlandes vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -, 4) Dementsprechend sieht Nr. 4.
§ 6Abs. 2 Bh
VO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören. 5) Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 6) Archives of Toxicology
(2020)94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7 7) Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 8) Wikipedia.org/wiki/chelat 9 ) https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren , m.w.N. 10) dazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapie 11 ) BVerwG, Urteil vom18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13 12) VG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., Juris 13) VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 14 ) Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021, Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 BBhV, Nr. 5.14.1 15) Wikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie 16) VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - 17 ) VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - 18) VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris 19 ) https://theraklinik.de/die -therapien/protokoll-n-infusion 20) Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 -