Beihilfe: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Chelat-Therapie und weitere Therapien Leitsatz Die Aufwendungen für die Chelat-Therapie (Rn.21) , die Bioresonanztherapie (Rn.49) , die Inuspherese
§ 6Abs. 2 BBh
V heißt es, dass durch mehrere wissenschaftliche Studien mittlerweile die Wirkungslosigkeit der Bioresonanztherapie habe belegt werden können. Das ihr zugrunde liegende biophysikalische Konzept sei verworren und aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht haltbar. 14 14 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021,
§ 6Abs. 2 BBh
V, Nr. 5.14.1 Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021,
§ 6Abs. 2 BBh
V, Nr. 5.14.1 Randnummer 52 Auch Wikipedia führt aus, dass die Bioresonanztherapie eine wissenschaftlich nicht belegte, alternativmedizinische Methode sei, die zur Behandlung diverser Krankheiten dienen soll. Darunter fielen auch Krankheitsbilder, die in der evidenzbasierten Medizin unbekannt seien und im Widerspruch zu grundlegenden Erkenntnissen über die menschliche Physiologie stünden. Die Bioresonanztherapie gehöre daher nicht zum Methodenspektrum der wissenschaftlichen Medizin. Einen Nachweis über ihre Wirksamkeit gebe es nicht. 15 Wikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie Wikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie Randnummer 53 Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte wiederholt bestätigt, dass die Bioresonanztherapie nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden rechnet und daher von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. 16 16 VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - Zudem sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung seit vielen Jahren - auch im Zeitpunkt der streitbefangenen Behandlung und zudem gegenwärtig - die Bioresonanztherapie und vergleichbare Verfahren unter Anlage II Nr. 17 als Methoden aufgeführt, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, was den Schluss zulässt, dass der Bioresonanztherapie damals wie heute die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehlt. 17 17 VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Bioresonanztherapie in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes 18 18 VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris und hieran hält die Kammer weiterhin fest.
- Auch die Aufwendungen für die INUSpherese können nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die INUSpherese ist eine Spezialform der Apherese. 19 19 https://alpstein-clinic.ch/apherese-inuspherese-bei-post-covid https://alpstein-clinic.ch/apherese-inuspherese-bei-post-covid Die Apherese ist ein aufwändiges und für Patienten belastendes Verfahren der Blutreinigung außerhalb des Körpers, bei dem das Blut in seine zellulären und plastischen Komponenten (rote Blutzellen, weiße Blutzellen, Blutplättchen und Plasma) getrennt wird, und Teile davon aus dem Blut entfernt werden. 20 20 Pressemitteilungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 25.3.2003 ( https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/36 ) und vom 20.6.2008 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/252) Pressemitteilungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 25.3.2003 ( https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/36 ) und vom 20.6.2008 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/252) Randnummer 54 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bereits am 24.3.2003 21 Vgl. Zusammenfassender Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend Therapeutische Hämapheresen vom 25.7.2003 Vgl. Zusammenfassender Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend Therapeutische Hämapheresen vom 25.7.2003 sowie am 19.6.2008 22 Vgl. Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend „Apheresebehandlung bei isolierter LP(a)-Erhöhung“ vom 19.6.2008 Vgl. Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend „Apheresebehandlung bei isolierter LP(a)-Erhöhung“ vom 19.6.2008 dahin geändert, dass die Aufnahme von Apheresebehandlungen (LDL-Apherese, Immunapherese) in die vertragsärztliche Versorgung und damit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Patienten mit schwerer familiärer Hypercholsterinämie (Fettstoffwechselstörung) , mit isolierter Lipoprotein(a)-Erhöhung und progredienter kardiovaskulärer Erkrankung sowie mit aktiver rheumatoider Arthritis unter jeweils im Einzelnen vorgegebenen engen Voraussetzungen gerechtfertigt sei. Darüber hinaus ist in dem Zusammenfassenden Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend „Therapeutische Hämapheresen“ vom 25.7.2003 ausgeführt, dass für alle anderen vorgenannten Anwendungsindikationen die Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V erbracht habe, dass der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der hier beratenen selektiven Apherese-Verfahren mit Plasmadifferentialtrennung, insbesondere der Immunapherese, nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht valide belegt sind, so dass eine Anerkennung für die vertragsärztliche Versorgung nicht ausgesprochen werden könne. Randnummer 55 Dementsprechend ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung - sowohl im Zeitpunkt der streitbefangenen Behandlung als auch gegenwärtig - in Anlage I (Ambulante Durchführung der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren) gemäß § 3 die Behandlung von Apheresen nur für die vorgenannten Indikationen bestätigt, wobei es unter jeweils § 1 Abs. 2 im Weiteren heißt, dass für die in § 3 genannten Krankheitsbilder in der vertragsärztlichen Versorgung i.d.R. hochwirksame medikamentöse Standard-Therapien zur Verfügung stehen und daher Apheresen nur in Ausnahmefällen als „ultima ratio“ bei therapierefraktären Verläufen eingesetzt werden sollen. Gehört demnach die Apheresebehandlung nur unter den dargelegten, eingeschränkten Voraussetzungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, 23 23 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2019 - L 16 KR 725/17 - m.w.N. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2019 - L 16 KR 725/17 - m.w.N. rechtfertigt dies die Schlussfolgerung, dass die Inuspherese bei dem fallbezogen erfolgten Einsatz im Rahmen der Schwermetallentgiftung nicht zu den allgemein wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden gehört und auch nicht zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit eine solche Anerkennung finden wird. Dementsprechend findet auch die Inuspherese in der Regel keinen Einzug in die gesetzliche oder private Kassenleistung. 24 24 https://biologicum.info https://biologicum.info Soweit sich der Kläger noch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bezieht, 25 25 Beschluss vom 5.5.2008 - 6 B 2065/07 -, Beschluss vom 5.5.2008 - 6 B 2065/07 -, erfolgte der Einsatz der LDL-Apherese im Zusammenhang mit einer koronaren Herzerkrankung, mithin im Rahmen der vorgenannten Indikationen, und betrifft daher einen anderen Sachverhalt.
- Ebenso wenig sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochfrequenztherapie beihilfefähig. Die Hochfrequenztherapie bzw. Hochtontherapie bezeichnet eine nicht-invasive, nebenwirkungsfreie Behandlungsform mit hochfrequentem Wechselstrom, das bei zahlreichen verschiedenen Beschwerden angewandt wird. Ihre Wirkung liegt in der Anregung von Stoffwechselvorgängen und der Erwärmung und Stimulation des Gewebes. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. 26 26 https:// www.privatpatient.at/tipps-infos ; https://praxis-Kuester.de/hochtontherapie https:// www.privatpatient.at/tipps-infos ; https://praxis-Kuester.de/hochtontherapie Obwohl die Hochton-Therapie inzwischen bei den unterschiedlichsten Krankheitsbildern wie z. B. degenerativ bedingten Gelenkbeschwerden, Osteoporose, Tennisellenbogen, Fersensporn, Fibromyalgie, Knochenbrüchen, Blutergüssen, Ödemen, chronischer Obstipation, Tinnitus, Allergien, Migräne und Neurodermitis eingesetzt wird, mangelt es ihr an einem ausreichenden Beleg für die therapeutische Wirksamkeit. 27 27 Topka/Möhle, wie vor,
§ 6Abs.
2 Nr. 5.14.4 mit Hinweis auf Dr. Klakow-Franck (BÄK), die das Verfahren im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 99, Heft 8 vom 22.2.2002, Seite A-521/B-421/C-397) als eine besondere Therapiemethode jenseits der Schulmedizin bezeichnet Topka/Möhle, wie vor,
§ 6Abs.
2 Nr. 5.14.4 mit Hinweis auf Dr. Klakow-Franck (BÄK), die das Verfahren im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 99, Heft 8 vom 22.2.2002, Seite A-521/B-421/C-397) als eine besondere Therapiemethode jenseits der Schulmedizin bezeichnet Da sich die Methode im Wesentlichen auf die Bioresonanztherapie gründet und wie diese mit den körpereigenen Schwingungen des Patienten arbeitet, ist sie den Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage zuzuordnen und als solche von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 28 28 Topka/Möhle, wie vor, Topka/Möhle, wie vor, Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 17.10.2013 - L 5 KR 342/13 - entschieden, dass die Hochfrequenztherapie mangels Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung sei, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um ärztliche Behandlung oder um Heilmittel handele. Im Weiteren hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 22.2.2011 - L 4 KR 580/10 B ER - den Eilrechtsschutzantrag eines an Polyneuropathie Erkrankten auf Bewilligung eines Reizstromgerätes mit mittelfrequenten Wechselströmen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Hochfrequenztheorie bislang nicht dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zuzuordnen sei und daher ein Anspruch auf Gewährung dieser Therapie zu Lasten der Krankenversicherung nicht bestehe. Auch das VG Stuttgart hat mit Urteil vom 8.6.2015 - 12 K 5262/14 - die Hochtontherapie als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode und hierzu erbrachte Aufwendungen als nicht beihilfefähig eingestuft. Darin heißt es: Randnummer 56 „Nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 06.12.2012 fanden die Wissenschaftler des IGeL-Monitors letztlich nur zwei Studien, die für die Bewertung der Behandlungsmethode herangezogen werden konnten. Die Ergebnisse der beiden Studien seien u. a. wegen der kurzen Dauer der Studien und der geringen Probandenzahl nicht aussagekräftig genug, um tatsächlich Hinweise auf einen Nutzen geben zu können. Dem entspricht der Inhalt von Wikipedia zu "Hochfrequente Muskelstimulation" mit Stand vom 27.05.
- Danach sei die hochfrequente Muskelstimulation, auch Hochtontherapie genannt, ein Behandlungsverfahren aus dem Bereich der Elektrotherapie. Die Wirksamkeit des Verfahrens sei bisher nicht nachgewiesen. In einer Pilotstudie des Deutschen Diabetes-Zentrums Düsseldorf an insgesamt 41 Probanden sei eine positive Wirkung der symptomatischen Behandlung der Krankheit vermutet (!) worden. Bei einer weiteren klinischen Studie hätten 20 Patienten teilgenommen. Dies bedeutet insgesamt, dass über die Wirksamkeit der Methode praktisch keine relevanten Äußerungen vorliegen. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Sozialgericht Aachen (Urt. vom 28.01.2010 - S 2 KR 1/09 - juris).“ Randnummer 57 Fallbezogen tritt hinzu, dass die Hochfrequenztherapie, die nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 11.3.2021 mit dem Ziel der Reduzierung chronisch-aktiver Erregerbelastungen sowie ergänzend zur Supplementation und Nosodentherapie eingesetzt wird, offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang bzw. im Rahmen eines Gesamtkonzepts mit den anderen vorgenannten Therapien verabreicht wurde, die ihrerseits nicht wissenschaftlich anerkannt und demnach nicht beihilfefähig sind. Dies spricht ebenfalls mit Gewicht für die Annahme, dass der Hochfrequenztherapie jedenfalls im Bereich der vorliegenden Behandlung ebenfalls die wissenschaftliche Anerkennung und damit die Beihilfefähigkeit fehlt.
- Im Weiteren können auch die Aufwendungen für die Protokoll-N-Infusion nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Protokoll-N-Infusion wurde im Rahmen des Cellsymbiosistherapie- Konzeptes entwickelt und wird exklusiv von einer Apotheke in B-Stadt hergestellt. Sie enthält Aminosäuren (z.B. Glycin, Glutamin, Taurin, Cystein, Carnithin, Carnosin, Arginin, Glutathion u.a.m.), Spurenelemente und Mineralstoffe (z.B. Zink, Selen, Magnesium, Calcium, Kalium u.a.m.) sowie Vitamine (z.B. C- und B-Komplex). 29 29 https://theraklinik.de/die -therapien/protokoll-n-infusion https://theraklinik.de/die -therapien/protokoll-n-infusion In Bezug auf die Zellsymbiosetherapie hat die Kammer entschieden, dass diese Behandlungsmethode (in jenem Fall möglicherweise in leicht abgewandelter Form und kombiniert mit einer allgemeinen Aufbautherapie) insgesamt wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist und daher auch Aufwendungen für bestimmte Mittel wie „Multimineral, Magnesiocard, Zink + Folsäurekps, Grapefruit Kernextract“ nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 5 BhVO nicht beihilfefähig sind. 30 30 Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - Da im Zuge der Chelat-Therapie dem Körper des Behandelten auch Mineralstoffe und Spurenelemente entzogen werden, dient die Protokoll-N-Infusion nach Sachlage dazu, einem Mangel solcher Vitalstoffe vorzubeugen und negative Folgen für die Gesundheit des Behandelten zu vermeiden. Damit ist auch die Protokoll-N-Infusion Teil des Behandlungskonzepts der Chelat-Therapie und teilt damit in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen deren rechtliches Schicksal. Randnummer 58
- Nicht beihilfefähig sind im Weiteren die streitgegenständlichen Rechnungen für Laborleistungen vom 13.8.2020 über 97,97 € sowie vom 11.8.2020 über 102,44 € und 392,02 €. Randnummer 59 Bei den streitgegenständlichen Laborkosten kommt es nach der Rechtsprechung der Kammer darauf an, ob die labortechnische Untersuchung bereits als Bestandteil einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlung anzusehen ist bzw. damit in unmittelbarem Zusammenhang steht oder ob die Untersuchungen bei einem begründeten Verdacht des Arztes auf das Vorliegen einer Schwermetallintoxikation zur Abklärung dieses Verdachts veranlasst wurden. Untersuchungen im Rahmen einer anlassbezogenen Abklärungsdiagnostik (spektralanalytische Untersuchung des Urins auf toxische Schwermetalle) unterfallen nicht dem generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Chelat-Infusion-Therapie. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Abklärungsdiagnostik richtet sich vielmehr nach sonstigen beihilferechtlichen Bestimmungen, wonach ärztlich veranlasste labortechnische Untersuchungen dann beihilfefähig sind, wenn diese im Verständnis der §§ 67 Abs. 2 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO notwendig und angemessen sind. 31 31 VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, Randnummer 60 Fallbezogen stellen die streitgegenständlichen Rechnungen für Laborleistungen vom 13.8.2020 über 97,97 € sowie vom 11.8.2020 über 102,44 € und 392,02 € mit Blick auf die Untersuchungsdaten im Juli 2020 keine Untersuchungen im Rahmen einer anlassbezogenen Abklärungsdiagnostik (spektralanalytische Untersuchung des Urins auf toxische Schwermetalle) dar, sondern stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit der schon durchgeführten Chelat-Therapie und teilen daher deren rechtliches Schicksal. Randnummer 61 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO Randnummer 62 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 63 Beschluss Randnummer 64 Der Streitwert beträgt 3.326,41 € (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG). Fußnoten 1 ) VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -, 2) BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, vom 8.11.2012 - 5 C 2.12 - sowie vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, alle Juris. 3 ) Vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - (VG 6 K 1837/12), Juris; s. ferner: Urteil des VG des Saarlandes vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -, 4) Dementsprechend sieht Nr. 4.1 AV zu § 6 Abs. 2 BhVO (Stand: April 2018) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor, dass Aufwendungen für eine Chelat-Therapie nur beihilfefähig sind bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit), während Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen gehören. 5) Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 6) Archives of Toxicology
(2020)94:2893-2896, https://doi.org/10.1007/s00204-020-02847-7 7) Erschienen im Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 42
(19),
(1999), 823-824; heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ ; siehe hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17 -, Juris, Rn 27-30 8) Wikipedia.org/wiki/chelat 9 ) https://infothek-gesundheit.de/schwermetalle-test-ausleitungsverfahren , m.w.N. 10 ) dazu etwa: Wikipedia zum Stichwort "Chelat-Therapie"; vgl. auch die Information der gesetzlichen Krankenkassen Deutschland, www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/alternative-heilmethoden/chelattherapie. 11 ) BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24/87 -, Juris, Rn 13 12) VG des Saarlandes, Urteile vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 - und vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 - m.w.N., Juris 13) VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2010 - 3 K 2/09 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37 14 ) Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Oktober 2021,
§ 6Abs. 2 BBh
V, Nr. 5.14.1 15) Wikipedia.org/wiki/Bioresonanztherapie 16 ) VG des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 - 3 K 185/10- unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.1.2008 - 146 C 214/06 -, Juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 7.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007 - 1 Bf 12/07.Z -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841-, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 304/93 -, ZBR 1995, 250; Bayerischer VGH, Urteil vom 5.7.1995 - 3 B 94.3879 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1997 - 4 S 1980/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.1998 - 2 L 3276/97 - 17 ) VG des Saarlandes, Urteil vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -; VG Ansbach, Urteil vom 19.4.2006 - AN 15 K 05.03841 - 18 ) VG des Saarlandes, Urteile vom 8.10.2010 - 3 K 624/10 -, vom 1.6.2010 - 3 K 185/10 -, vom 10.2.2004 - 3 K 245/03 -, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.3.2005 - 1 Q 35/04 -, Juris 19) https://alpstein-clinic.ch/apherese-inuspherese-bei-post-covid 20) Pressemitteilungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 25.3.2003 ( https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/36 ) und vom 20.6.2008 (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/252) 21) Vgl. Zusammenfassender Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend Therapeutische Hämapheresen vom 25.7.2003 22) Vgl. Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses „Ärztliche Behandlung“ betreffend „Apheresebehandlung bei isolierter LP(a)-Erhöhung“ vom 19.6.2008 23) LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2019 - L 16 KR 725/17 - m.w.N. 24) https://biologicum.info 25) Beschluss vom 5.5.2008 - 6 B 2065/07 -, 26) https:// www.privatpatient.at/tipps-infos ; https://praxis-Kuester.de/hochtontherapie 27) Topka/Möhle, wie vor,
§ 6Abs.
2 Nr. 5.14.4 mit Hinweis auf Dr. Klakow-Franck (BÄK), die das Verfahren im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 99, Heft 8 vom 22.2.2002, Seite A-521/B-421/C-397) als eine besondere Therapiemethode jenseits der Schulmedizin bezeichnet 28) Topka/Möhle, wie vor, 29 ) https://theraklinik.de/die -therapien/protokoll-n-infusion 30) Urteil vom 26.1.2021 - 2 K 319/18 - 31) VG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2020 - 2 K 963/17 -,