Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG 1974 (juris: BPersVG F 1974) wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung Leitsatz Einzelfall eines erfolgreichen Antrags a
§ 9Abs. 1 BPers
VG 1974 um eine Mindestfrist handelt und die Mitteilung auch früher erfolgen kann Vgl. Treber in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage, § 9 Rdnr. 27,
§ 9Abs. 1 BPers
VG 1974 um eine Mindestfrist handelt und die Mitteilung auch früher erfolgen kann dem Beteiligten zu 1) ihre Absicht mitgeteilt hatte, ihn nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, verlangte der Beteiligte zu 1) innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, nämlich mit am 23.2.2021 eingegangenem Schreiben vom 22.2.2021, von der Antragstellerin seine Weiterbeschäftigung. Damit ist zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) kraft gesetzlicher Fiktion ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle begründet. Das Feststellungsbegehren scheidet daher aus. Randnummer 26
- Der nunmehr in den Blick zu nehmende hilfsweise geltend gemachte Auflösungsantrag ist zulässig und begründet. Randnummer 27 3.1 Die formellen Voraussetzungen des Auflösungsbegehrens sind erfüllt. Randnummer 28 Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG 1974 kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Vorliegend hat die Antragstellerin, die bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre, mithin Arbeitgeberin im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG 1974 ist, durch den Bürgermeister, der zu ihrer gerichtlichen Vertretung befugt ist und daher beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG 1974 stellen kann, mit Eingang am 24.2.2021 und damit innerhalb der Ausschlussfrist beim Verwaltungsgericht die Auflösung des gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 begründeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Randnummer 29 3.2 Der Auflösungsantrag ist begründet. Randnummer 30 Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG 1974 ist das gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 31 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Entscheidend für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist demnach, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3 BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdnr. 19 BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdnr. 19 Randnummer 32 Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Berücksichtigung eines Dauerarbeitsplatzes, der erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei wird, ist daher ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, wie sicher die Prognose ist. Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vermittelt eine sichere Entscheidungsgrundlage, die Personalbedarfsprognosen wegen der damit typischerweise verbundenen Unsicherheit vorzuziehen ist. Entwicklungen nach Ausbildungsende je nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit oder dem Ausmaß des zeitlichen Abstandes zu berücksichtigen, verbietet sich daher. 4 BVerwG, Beschlüsse vom 8.7.2013 - 6 PB 11/13 -, Juris, Rdnr. 9, 10; vom 29.3.2006 - 6 PB 2/06 -, Juris, Rdnr. 7 BVerwG, Beschlüsse vom 8.7.2013 - 6 PB 11/13 -, Juris, Rdnr. 9, 10; vom 29.3.2006 - 6 PB 2/06 -, Juris, Rdnr. 7 Randnummer 33 Die Maßgeblichkeit des Ausbildungsendes für die gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 4 BPersVG 1974 erschöpft sich gleichwohl nicht in einer strengen Stichtagsregelung. Dem Arbeitgeber kann es nämlich im Einzelfall zumutbar sein, den Jugendvertreter auf Dauer in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung freigewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG 1974 geschützten Auszubildenden freizuhalten. Dies gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Dreimonats-Zeitraumes des § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 mit einem Übernahmeverlangen rechnen. Die Effektivität des durch § 9 BPersVG 1974 gewährleisteten qualifizierten Diskriminierungsschutzes wird somit nicht durch Berücksichtigung jenseits des Ausbildungsende liegender Entwicklungen hergestellt, sondern durch die Einbeziehung tatsächlicher Vorgänge vor diesem Zeitpunkt mit Blick auf die in § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 getroffene Fristenregelung. 5 BVerwG, Beschluss vom 29.3.2006 - 6 PB 2/06 -, Juris, Rdnr. 10 BVerwG, Beschluss vom 29.3.2006 - 6 PB 2/06 -, Juris, Rdnr. 10 Randnummer 34 3.2.2 Nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Maßstäbe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand, mithin der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) nicht zumutbar war und ihrem Auflösungsbegehren daher stattzugeben ist. Randnummer 35 3.2.2.1 Ein im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1) freier ausbildungsadäquater Ausbildungsplatz ergibt sich nicht aus dem bei Ausbildungsende geltenden Stellenplan
- Randnummer 36 Gemäß § 84 Abs. 1 KSVG hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Teil der Haushaltssatzung ist gemäß den §§ 85 Abs. 2 Satz 2 KSVG, 1 Abs. 1 Nr. 4 KommHVO der Stellenplan. Im Stellenplan bestimmt die Gemeinde gemäß § 79 Abs. 1 KSVG die Planstellen ihrer Bediensteten nach Zahl, Art und Beschäftigung, wobei sich Zahl und Art der Planstellen nach dem sachlichen Bedürfnis zu richten haben und die Bewertung der Planstellen sich nach den Merkmalen bestimmt, die sich aus Inhalt, Umfang und Bedeutung des mit der Stelle verbundenen und durch den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgabengebietes ergeben. Im Stellenplan ist gemäß § 5 Abs. 1 KommHVO die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Teilhaushalten, auszuweisen. Randnummer 37 Fallbezogen waren im Stellenplan 2021 Teil B (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) insgesamt fünf Stellen als Elektriker/innen ausgewiesen, nämlich eine Stelle, die unter der Nr. 424 dem Bereich Bäder zugewiesen war sowie vier weitere Stellen, die unter den Nrn. 700-703 dem Zentralen Betriebshof zugeordnet waren. Nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen der Antragstellerin waren alle diese fünf Stellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) mit namentlich benannten Mitarbeitern besetzt. Randnummer 38 3.2.2.2 Im Weiteren kann sich der Beteiligte zu 1) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Mitarbeiter .., der seine Ausbildung als Elektriker zum selben Zeitpunkt wie er selbst beendete, eine zu einem späteren Zeitpunkt frei gewordene Stelle als Elektriker übertragen worden ist. Randnummer 39 Dies folgt schon daraus, dass, wie dargelegt, die Berücksichtigung eines Dauerarbeitsplatzes, der erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei wird, ausgeschlossen ist. Vielmehr verbietet es sich, Entwicklungen nach Ausbildungsende je nach Grad der Wahrscheinlichkeit oder dem Ausmaß des zeitlichen Abstandes zu berücksichtigen. 6 BVerw, Beschlüsse vom 8.7.2013, wie vor, Rdnr. 10 und vom 29.3.2006, wie vor, Rdnr. 7 BVerw, Beschlüsse vom 8.7.2013, wie vor, Rdnr. 10 und vom 29.3.2006, wie vor, Rdnr. 7 Randnummer 40 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sich der betreffende Mitarbeiter in einer persönlichen Vorstellung im Februar 2021 mit der Übernahme einer nicht ausbildungsadäquaten Beschäftigung in einer wesentlich geringeren Entgeltgruppe einverstanden erklärt habe. Er sei daher mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Saisonarbeitskraft eingesetzt worden und im Rahmen dieser Beschäftigung in der Entgeltgruppe E 3 TVöD als Aushilfskraft für leichte und einfache Tätigkeiten im Grünbereich eingesetzt worden. Anfang August 2021 sei ein städtischer Arbeiter aus dem Bereich Elektro aufgrund eines Arbeitsunfalls absehbar für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausgefallen, sodass dem Mitarbeiter .. neben seinem Einsatz im grünen Bereich auch elektrische Arbeiten übertragen worden seien und er dafür auch eine Zulage erhalten habe. Nachdem der verunfallte Mitarbeiter am 11.10.2021 einen Antrag auf Einsetzung in den vorzeitigen Ruhestand gestellt habe, sei der Mitarbeiter .. ab Februar 2022 als Elektriker in der Entgeltgruppe 6 TVöD beschäftigt worden. Randnummer 41 Angesichts dieses Geschehensablaufs, der durch die vorgelegten Arbeitsverträge der Antragstellerin mit dem Mitarbeiter .. vom 24.2.2021 und vom 14.2.2022 sowie die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz zu dem Arbeitsvertrag vom 24.2.2021 bestätigt wird (Bl. 266, 266R, 267R, 268 GA) und an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war es im Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) nicht einmal absehbar, dass der verunfallte Mitarbeiter, dessen Regelaltersgrenze erst im Februar 2024 erreicht worden wäre, krankheitsbedingt für längere Zeit ausfallen und später vorzeitig in den Ruhestand treten wird. Soweit der Beteiligte zu 1) durch die mit Schriftsatz vom 9.2.2023 vorgelegten, vom Elektromeister abgezeichneten Lohnrapportzettel nachweisen will, dass der Mitarbeiter .. von Anfang an im technischen Dienst eingesetzt gewesen sei, vermag er nicht zu überzeugen, da die Rapportzettel betreffend den Zeitraum März bis August 2021 keine Ist-Zeiten, sondern nur Soll-Zeiten ausweisen und erst die Rapportzettel von September bis Dezember 2021 Ist-Zeiten anführen. Dies stimmt mit dem Vorbringen der Antragstellerin überein, dass der Mitarbeiter erst ab September im Elektrobereich gearbeitet hat und ihm ab diesem Zeitpunkt gemäß dem Schreiben der Antragstellerin vom 7.9.2021 (Bl. 267 GA) eine Zulage gewährt worden ist. Darüber hinaus weisen die von der Antragstellerin vorgelegten zahlreichen Tagesrapporte (Bl. 274 ff GA) eine Verwendung des Mitarbeiters .. als „Springer“ hauptsächlich im Grünbereich aus. Randnummer 42 Die dem Mitarbeiter .. zunächst übertragene Stelle im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als Saisonarbeitskraft stellte somit ersichtlich kein unbefristetes leistungsgerechtes Vollzeitarbeitsverhältnis in seinem erlernten Beruf dar, welches der Beteiligte zu 1) mit seinem Schreiben vom 22.2.2021 für sich gefordert hatte. Durch dieses Übernahmeverlangen des Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 entstand, wie bereits ausgeführt, ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsstelle begründete. Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG 1974 nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 9 Abs. 2 BPersVG 1974 entstehenden Vertragsverhältnisses zumutbar gewesen. Der Arbeitgeber kann nur dann gehalten sein, Änderungswünschen, denen er auch bei anderen Auszubildenden nachkommen würde, bei Jugendvertretern bevorzugt Rechnung zu tragen, wenn der Auszubildende ihm frühzeitig, regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung und spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen, zu erkennen gibt, zu welchen konkreten abweichenden Arbeitsbedingungen er sich eine Weiterbeschäftigung vorstellt. 7 BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2012 - 6 PB 21/11 -, Juris Rdnr. 6, und vom 1.11.2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 ff m.w.N. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2012 - 6 PB 21/11 -, Juris Rdnr. 6, und vom 1.11.2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 ff m.w.N. Von daher kann sich der Beteiligte zu 1) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm und nicht dem Mitarbeiter .. die Stelle im Grünbereich hätte angeboten werden müssen. Randnummer 43 Soweit der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 1.9.1993, die ihrerseits auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.1985 verweist, 8 BVerwG, Beschluss vom 15.10.1985 - 6 P 13/84 -, Juris, Rdnr. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.9.1993 - 17 L 1672/93 -, Juris, Rdnr. 30 BVerwG, Beschluss vom 15.10.1985 - 6 P 13/84 -, Juris, Rdnr. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.9.1993 - 17 L 1672/93 -, Juris, Rdnr. 30 geltend macht, dass für den Fall, dass dem früheren Mitglied eines Vertretungsorgans keine auf Dauer angelegte Beschäftigung ermöglicht werden kann, die dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Bezahlung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleich stellt, der für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist, dem früheren Mitglied zuzumuten ist, eine Beschäftigung anzunehmen, die „nicht allen beschriebenen Anforderungen“ genügt, betrifft diese Rechtsprechung nicht den vorliegenden Fall. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass die in Rede stehende Saisonarbeitsstelle im Grünbereich keine auf Dauer angelegte Beschäftigung (nur für eine Saison) darstellt, sie der Ausbildung zum Elektroniker nicht entspricht, sie in Bezug auf die Bezahlung (E 3 statt E 6) nicht vergleichbar ist und sie als einfache Tätigkeit, die keine spezielle Ausbildung erfordert, auch in Bezug auf die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht einer Elektrikerstelle mit entsprechender Ausbildungsqualifikation gleichgestellt werden kann. Davon, dass die Saisonarbeitsstelle im Grünbereich „nicht allen Anforderungen“ der geforderten Beschäftigung entspricht, kann daher keine Rede sein, vielmehr entspricht sie den im Grundsatz rechtlich gebotenen Anforderungen in keinem einzigen Punkt. Randnummer 44 3.2.2.3 Fehl geht der Einwand des Beteiligten zu 1), dass der auf einer als Elektrikerstelle bezeichneten Planstelle eingesetzte Mitarbeiter .. keinen Gesellenbrief als Elektriker habe und daher seine Planstelle für eine Elektrofachkraft im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1) nicht besetzt gewesen sei. Insoweit wird verkannt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nur dann zumutbar ist, wenn ein dauerhafter, ausbildungsgerechter Arbeitsplatz frei und besetzbar zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber muss nicht etwa einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um eine freie Stelle zu schaffen. 9 Treber in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht,
- Auflage, § 9 Rdnr. 66 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, wie vor Treber in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht,
- Auflage, § 9 Rdnr. 66 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, wie vor Fallbezogen war die von dem Mitarbeiter .. bei Ausbildungsende innegehaltene Stelle nicht deshalb frei und besetzbar, weil dieser Mitarbeiter, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, über keine qualifizierte Ausbildung als Elektriker verfügte, sondern dort als Elektrohelfer eingesetzt war. Hierzu hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dieser Mitarbeiter im Jahre 2005 als Arbeiter der Lohngruppe 5 in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet worden sei und seit diesem Jahr die im Stellenplan als Elektrikerstelle benannte Stelle (Nr. 702) besetzt habe; der damalige Oberbürgermeister habe in einem Vermerk genehmigt, dass für die Besetzung dieser Stelle ein Elektrohelfer ausreiche und die Einstellung eines zusätzlichen Elektrikergesellen nicht erforderlich sei, mithin ein Bedarf für einen Elektriker nicht gegeben sei. Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser zumal unwidersprochen gebliebenen Angaben in Zweifel zu ziehen, sind nicht gegeben. Hieraus folgt, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar war, den seit sechzehn Jahren offensichtlich zu ihrer Zufriedenheit arbeitenden Mitarbeiter von der Stelle zu „entfernen“, um diese mit dem Beteiligten zu 1) besetzen zu können. Dies ergibt sich gerade auch aus dem Sinn der Nichtberücksichtigung eines erst nach Ende des Ausbildungsverhältnisses freiwerdenden Arbeitsplatzes, der darin besteht, dem Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung eine sichere Entscheidungsgrundlage zu vermitteln. Denn die von dem Mitarbeiter .. innegehaltene Elektrikerstelle hätte nur durch anderweitige Verwendung oder - bei Fehlen einer anderen Stelle der Entgeltgruppe 5 - durch Kündigung dieses Mitarbeiters „frei gemacht“ werden können, wodurch die Antragstellerin in eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang und ungewisser Dauer hätte verwickelt werden können. Eine sichere Entscheidungsgrundlage wäre insoweit nicht gegeben gewesen. Randnummer 45 Soweit der Beteiligte zu 1) dem entgegenhält, dass die Stelle des betreffenden Mitarbeiters im Stellenplan als Elektrikerstelle bezeichnet sei und Elektriker nur sei, wer - wie er - eine entsprechende Ausbildung habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Hierzu hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Benennungen der Stellen im Stellenplan keine Qualifikations- sondern Funktionsbezeichnungen seien. Dies hat auch die Vertreterin des Beteiligten zu 2) in der mündlichen Verhandlung bestätigt und beispielhaft darauf hingewiesen, dass die bei der Organisationseinheit Stadtbibliothek im Stellenplan 2021 (Kennung 60000) angeführten Stellen „Fachang. f. Medien- und Informationsdienste“ (Nr. 414-418) teilweise mit Buchhändlerinnen besetzt seien, zudem würden auf den im Stellenplan mit „Verwaltungsangestellte/r“ bezeichneten Stellen auch Beschäftigte mit einer kaufmännischen Ausbildung verwendet. Die übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2), dass es sich bei den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen um Funktions- und nicht um strikte Qualifikationsbezeichnungen handelt, leuchtet auch deshalb ein, weil bei Fehlen eines Bewerbers mit der an der angegebenen Qualifikation eine freie Stelle nicht, auch nicht mit einem Bewerber mit einer ähnlichen Qualifikation, besetzt werden könnte. Zudem dürfen nach § 5 Abs. 5 KommHVO die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses u.a. mit Arbeitnehmern einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Würde es sich bei der Stellenbezeichnung im Stellenplan um eine strikt zu beachtende Qualifikationsvorgabe handeln, wäre angesichts der in der Entgeltordnung TVöD Kommunen festgelegten Entgeltgruppen für Beschäftigte einer bestimmten Qualifikation (z.B. Teil A I 2: Entgeltgruppe 5 für Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren) eine Besetzung der Stelle mit einem Arbeitnehmer einer niedrigeren Entgeltgruppe mangels Erfüllung einer solchen Qualifikation nicht möglich und würde § 5 Abs. 5 KommHVO daher leerlaufen. Randnummer 46 3.2.2.4 Schließlich besteht kein Anhalt, dass innerhalb einer Frist von drei Monaten vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) eine Einstellung als Elektriker vorgenommen worden ist. Den diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin ist der Beteiligte zu 2) nicht entgegengetreten. Dieser ist in Ausübung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 lit. b Nr. 1 SPersVG darüber unterrichtet, ob im maßgeblichen Zeitraum entsprechende Einstellungen vom Arbeitgeber vorgenommen worden sind. Sofern der Personalrat der Behauptung des Arbeitgebers, dass dies nicht der Fall ist, nicht widerspricht, kann das Gericht in Ermangelung abweichender Erkenntnisse daraus schließen, dass diese Behauptung zutrifft. 10 BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3 /05 -, Juris, Rdnr. 39 BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3 /05 -, Juris, Rdnr. 39 Randnummer 47 Eine Kostenentscheidung entfällt. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.2006 - 6 PB 2/06 -, Juris, Rdnr. 3 2) Vgl. Treber in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht,
- Auflage, § 9 Rdnr. 27,
§ 9Abs. 1 BPers
VG 1974 um eine Mindestfrist handelt und die Mitteilung auch früher erfolgen kann 3) BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdnr. 19 4) BVerwG, Beschlüsse vom 8.7.2013 - 6 PB 11/13 -, Juris, Rdnr. 9, 10; vom 29.3.2006 - 6 PB 2/06 -, Juris, Rdnr. 7 5) BVerwG, Beschluss vom 29.3.2006 - 6 PB 2/06 -, Juris, Rdnr. 10 6) BVerw, Beschlüsse vom 8.7.2013, wie vor, Rdnr. 10 und vom 29.3.2006, wie vor, Rdnr. 7 7) BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2012 - 6 PB 21/11 -, Juris Rdnr. 6, und vom 1.11.2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 ff m.w.N. 8) BVerwG, Beschluss vom 15.10.1985 - 6 P 13/84 -, Juris, Rdnr. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.9.1993 - 17 L 1672/93 -, Juris, Rdnr. 30 9) Treber in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage, § 9 Rdnr. 66 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005, wie vor 10) BVerwG, Beschluss vom 1.11.2005 - 6 P 3 /05 -, Juris, Rdnr. 39