links den Unfall noch durch ein eigenes Bremsen oder Ausweichen hätte vermeiden können, in der Annäherung an die Kreuzung den von links kommenden Verkehr jedoch nicht beobachtet hat, und es dann zur Kollision gekommen ist. (Rn.23) (Rn.26) Orientierungssatz
links in die … abzubiegen, wobei sie vorkollisionär die linke Fahrbahnseite der … befuhr. Im Bereich der Einmündung der … in die … kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Unter dem 29.06.2022 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2) auf, bis zum 08.07.2022 3.703,04 € sowie Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit in Höhe von 453,87 € zu zahlen. Die Beklagte zu 2) regulierte die Unfallschäden der Klägerin – ohne vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - unter Annahme einer Mithaftung der Klägerin zu 25 % in Höhe von 2.777,28 Euro. Randnummer 3 Erstinstanzlich hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Höhe von 925,76 Euro und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro in Anspruch genommen. Hierzu hat sie geltend gemacht, die Beklagten hafteten wegen der Missachtung des Vorfahrtsrechts der Klägerin durch die Beklagte zu 1) allein. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin ausschließlich
rechts geschaut habe. Sie habe noch gebremst, den Unfall jedoch nicht mehr vermeiden können, da sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) überraschend plötzlich vor ihr befunden habe. Die Beklagte zu 1) habe sich indes auch nicht richtig zum Abbiegen
links in die … eingeordnet und auch deshalb die Kollision alleine zu verantworten. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 5
rechts schauend und ohne zu bremsen, mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert sei. Die Klägerin müsse sich jedenfalls die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeuges anrechnen lassen, da sich das Beklagtenfahrzeug bereits mittig im Kreuzungsbereich befunden habe und für die Klägerin weithin erkennbar gewesen sei. Randnummer 10 Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat allein dem Klageantrag zu 2) in Höhe von 367,23 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte
den Grundsätzen zur sog. „halben Vorfahrt“ vor der Einfahrt in den Einmündungsbereich im Rahmen der Grundregel des § 1 StVO zu prüfen gehabt, ob von links kommende Fahrzeuge ihre Vorfahrt beachten würden. Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Klägerin die Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1) erkennen können und von der Inanspruchnahme der Vorfahrt absehen müssen. Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die Grundsätze der sog. „halben Vorfahrt“ angenommen. Die Klägerin habe als Vorfahrtsberechtigte ihr Augenmerk alleine auf den ihr gegenüber bevorrechtigten, von rechts kommenden Verkehr richten dürfen.Das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) sei so eklatant verkehrswidrig gewesen, dass jedenfalls die Betriebsgefahr der Klägerin dahinter zurücktrete. Das Amtsgericht habe auch keine Feststellung dazu getroffen, mit welcher Geschwindigkeit die Klägerin gefahren und ob der Unfall für sie tatsächlich vermeidbar gewesen sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Amtsgerichtes St. Wendel vom 21.03.2023, Az.: 13 C 632/22 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 925,76 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.07.2022 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.07.
VG für denjenigen ausgeschlossen, für den sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (Kammer, Urteil vom 11. November 2022 – 13 S 23/22 –, juris mwN). Ein Idealfahrer legt ein Fahrverhalten an den Tag, das mit Blick auf Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht erheblich über dem des Fahrerdurchschnitts liegt, nicht nur alle Verkehrsvorschriften beachtet, sondern unter Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente einschließlich fremder Fahrfehler Gefahrsituationen
Möglichkeit zu vermeiden sucht (OLG Hamm, ZfSch 2022, 201). Gemessen an diesem Maßstab kann sich jedenfalls die Beklagte zu 1) nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen; hinsichtlich der Klägerin kann diese Frage mit Blick auf die folgenden Ausführungen mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Randnummer 20
VO muss auch ein Verkehrsteilnehmer, der sich einer Kreuzung mit „halber Vorfahrt“ nähert, jedenfalls bei
rechts schlecht einsehbaren Kreuzungen (BGH, Urteil vom
VO muss er seine Geschwindigkeit u.a. den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anpassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 – I-1 U 103/10 –, Rn. 4, juris).
VO muss er auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen (Kammer, zuletzt Urteil vom
Maßgabe dieser Grundsätze hat das Erstgericht im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin ein unfallursächlicher Pflichtverstoß zur Last gelegt werden kann. Randnummer 25 aa) Eine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt „halbe Vorfahrt" käme dann in Betracht, wenn der Zusammenstoß durch eine zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden wäre. Wenn der Vorfahrtsberechtigte sich einer unübersichtlichen und
rechts schlecht einsehbaren Kreuzung so schnell annähert, dass ihm die Erfüllung seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Fahrzeugführer unmöglich ist und es infolgedessen zu einem Zusammenstoß kommt, so hat er den Unfall auch dann mitverschuldet, wenn das in Mitleidenschaft gezogene andere Fahrzeug nicht von rechts, sondern von links kam und ihm gegenüber wartepflichtig war (Kammer, Urteil vom 2. Juli 2021 – 13 S 40/21 mwN). Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben eine unangemessene Geschwindigkeit der Klägerin jedoch weder vorgetragen noch
gewiesen. Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige … hat
vollziehbar eine Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs zwischen 7 und 10 km/h festgestellt. Für eine deutlich hierüber liegende, mithin unangemessene Annährungsgeschwindigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Beklagten selbst tragen vor, die Klägerin sei ohne Einleitung eines Bremsvorgangs mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. In diesem Fall würde die Annäherungsgeschwindigkeit der Kollisionsgeschwindigkeit entsprechen, wobei eine Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 7 und 10 km/h – selbst eine
rechts schwer einsehbare Kreuzung unterstellt – nicht zu beanstanden wäre. Randnummer 26 bb) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann auch nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall durch eine fehlende Blickzuwendung
links in Richtung der wartepflichtigen Beklagten zu 1) mitverursacht hat, wofür ebenfalls die Beklagten die Beweislast tragen. Lediglich für den Fall einer permanenten Blickzuwendung
links hat der Sachverständige … bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von bis zu 25 km/h eine Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Klägerin feststellen können. Die Klägerin war jedoch im Rahmen ihrer aus § 1 Abs. 1, 2 StVO folgenden Rücksichtnahmepflichten nicht gehalten, den wartepflichtigen Verkehrsraum
links auch schon während der Annäherung an die Einmündung ununterbrochen zu beobachten, zumal sie ihrerseits verpflichtet war, von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren, und es ihrerseits gerade einen Pflichtverstoß dargestellt hätte, wenn sie ausschließlich
links geschaut hätte. Verbleibt überdies die Möglichkeit, dass die drohende Vorfahrtsverletzung für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer an der Stelle der Klägerin jedenfalls nicht so lange Zeit erkennbar war, dass er den Unfall noch durch ein eigenes Bremsen oder Ausweichen hätte vermeiden können, lässt sich allein aus dem Umstand, dass der in der Annäherung an die Kreuzung den von links kommenden Verkehr nicht beobachtet hat, im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz einen Schluss auf eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ziehen (vgl. Kammerurteile vom 11.10.2013 – 13 S 94/13 und vom 2. Juli 2021 – 13 S 40/21). Daher kann, selbst den Beklagtenvortrag, die Klägerin habe ununterbrochen
rechts geschaut, als wahr unterstellt, der Klägerin kein unfallursächlicher Pflichtverstoß angelastet werden. Randnummer 27 5. Verschärfend kommt – was das Erstgericht in seiner Haftungsabwägung übersehen hat – ein Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1)
VO („Rechtsfahrgebot“) hinzu. Dem klägerischen Vortrag, die Beklagte zu 1) habe bereits vor dem Abbiegen und vor der Kollision die Gegenfahrbahn genutzt, sind die Beklagten nicht entgegengetreten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Ob vorliegend der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 2 Abs. 2 StVO geeignet ist, eine Alleinhaftung
sich zu ziehen (vgl. hierzu Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
zwischen den Parteien nicht in Streit steht – ebenfalls Teil des ersatzfähigen Schadens
2 S. 1 BGB. Folglich sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens von insgesamt 3.703,04 Euro ersatzfähig. Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 361,40 Euro + 20,00 Euro (Pauschale) + 72,47 Euro (USt) = 453,87 Euro. Über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 367,23 Euro hinaus war der Klägerin mithin ein weiterer Betrag von 86,64 Euro zuzusprechen. Randnummer 31 9. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.