Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Motorradfahrer Leitsatz
(08), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.637,66 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.06.2021 zu zahlen; Randnummer 13 hilfsweise , Randnummer 14 das Verfahren unter Aufhebung des Urteils an das Amtsgericht in Saarbrücken zurückzuverweisen. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 19 1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Randnummer 20 2. Das Erstgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Randnummer 21 3. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Erstgericht ohne Beanstandung zu Lasten der Klägerseite einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO berücksichtigt. Randnummer 22
- a)Nach dieser Vorschrift muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Abbiegenden und dem entgegenkommenden Verkehr, spricht – wie von der Erstrichterin zutreffend herausgearbeitet – grundsätzlich bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Abbiegers gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 –, juris, Rn. 8; Kammer, Hinweisbeschluss vom 03.07.2017 – 13 S 41/17 –). Dies gilt sogar dann, wenn feststeht, dass der Linksabbieger in der Kreuzung gestanden hat (KG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 12 U 136/07 – ). Das Abbiegen nach links ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führt; ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, VersR 2005, 702; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. November 2008 – 1 U 1841/08 –, Rn. 9, juris). Die Voraussetzungen eines solchen Linksabbiegevorgangs liegen hier vor, nachdem sich die Kollision bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin im Einmündungsbereich und somit vor Abschluss des Abbiegevorgangs ereignet haben muss. Denn aus der Angabe der Klägerin in ihren informatorischen Befragungen in beiden Instanzen, die Vorderräder ihres Fahrzeugs hätten zum Zeitpunkt der Kollision bereits bzw. beinahe die Straßenlinie (seitliche Markierung zum Gelände, welches sie befahren wollte) überquert gehabt, lässt sich schließen, dass sich das Fahrzeug eben noch zum Großteil auf der Gegenfahrbahn befunden hat. Dies lässt – entgegen der zwischenzeitlichen Auffassung der Klägerseite – allein den Schluss zu, dass sich die Kollision zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als der Abbiegevorgang noch nicht komplett abgeschlossen gewesen ist. Randnummer 23
- b)Der gegen den Linksabbieger sprechende Anscheinsbeweis kann zwar erschüttert sein, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist oder zumindest so weit entfernt gewesen wäre, dass der Abbiegende eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 06.12.2022), § 9 StVO Rn. 55). Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Randnummer 24
- aa)Der Fall, dass der Linksabbieger wegen vorhandener Sichthindernisse den Gegenverkehr nicht überblicken kann, gehört schon nicht zu den Tatbeständen, bei denen der Anscheinsbeweis erschüttert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 a.a.O.). Ausgehend davon, dass jeder Linksabbieger sich vor Einleitung des Abbiegevorgangs vergewissern muss, dass er den Abbiegevorgang so rechtzeitig und vollständig abschließen kann, dass er keine Gefahr für den (gesamten) Gegenverkehr darstellt (vgl. Kammer, Urteil vom 21.11.2014 – 13 S 138/14, NZV 2015, 247), trifft den Abbieger, dem – wie hier der Klägerin nach ihrem Vortrag – die Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr ganz oder teilweise genommen ist, vielmehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 a.a.O.; Kammer, Hinweisbeschluss vom 03.07.2017 – 13 S 41/17 –). In beiden Instanzen hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, ihre Sicht sei durch „das große Fahrzeug“ der Zeugin …, welches auch links abbiegen wollte, komplett verdeckt gewesen. Dann hätte sich die Klägerin jedoch langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 06.12.2022), § 9 StVO Rn. 42) und hätte nicht – ohne etwas zu sehen – darauf vertrauen dürfen, dass kein entgegenkommender Verkehr vorhanden ist. Randnummer 25
- bb)Dass der entgegenkommende Motorradfahrer mit einer so stark überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist, dass er von der Klägerin zu Beginn des Abbiegevorgangs noch so weit entfernt war, dass er gar nicht zu erkennen oder aber ein gefahrloses Abbiegen aus Sicht der Klägerin noch möglich war (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2007, 1069), ist weder beweissicher nachzuvollziehen noch bieten sich hierfür überhaupt Anhaltspunkte (siehe Ziffer 4b)). Randnummer 26
- c)Insoweit vermochte die Klägerin den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis bereits unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags, konkretisiert durch ihre Angaben in ihren persönlichen Anhörungen, nicht zu erschüttern. Randnummer 27 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht auch keinen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Sorgfaltspflichten der § 3 StVO, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO in die Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG eingestellt. Zwar hat das Erstgericht insoweit verfahrensfehlerhaft den Vortrag der Klägerseite, wonach der Beklagte zu 2) die Zeugin … unter Überfahren des auf der rechten Seite befindlichen Firmengeländes rechts und mit unangemessener Geschwindigkeit überholt habe, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Das Rechtsmittelgericht ist jedoch den zum Beweis der vorgenannten Behauptungen angebotenen Zeugenvernehmungen nachgegangen und dadurch nicht zu einem von dem erstinstanzlichen abweichenden Ergebnis gelangt. Randnummer 28
- a)Aufzuklären war, ob der Beklagte zu 2) bei seiner Vorbeifahrt gegen die beim Rechtsüberholen zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einem Vorbeifahren auf der rechten Seite abzusehen ist, wenn sich die neben dem Linksabbieger verbleibende Fahrbahn als zu eng erweist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 2023 – 8 U 901/22 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu dem sich auf der linken Fahrbahnseite einordnenden Fahrzeug zu wahren. Ein Rechtsüberholen ist darüber hinaus unzulässig, wenn die Fahrbahn verlassen werden muss oder gesperrte bzw. abgetrennte Verkehrsflächen überfahren werden müssen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Der Beklagte zu 2) hat in seiner informatorischen Befragung durch das Berufungsgericht bekundet, er sei nicht zum Zwecke des Vorbeifahrens an der Zeugin … nach rechts von der Fahrbahn abgewichen; wenn er die Fahrbahn verlassen habe, dann erst beim und durch das Bremsmanöver. Etwas anderes hat auch die Vernehmung der Zeuginnen …, … und … nicht ergeben. Während die beiden zuletzt genannten Zeuginnen den Unfall unmittelbar gar nicht beobachtet haben, gab die Zeugin … an, die Bremsspur des Motorrads habe in einem Halbkreis über die rechte Fahrbahnbegrenzung geführt; dies steht gerade nicht im Widerspruch zum Vortrag des Beklagten zu 2). Randnummer 29
- b)Auch ein Nachweis des von der Klägerseite behaupteten Geschwindigkeitsverstoß wurde nicht geführt. Keine der vernommenen Zeuginnen noch die Klägerin selbst konnten diesbezüglich belastbare Angaben machen, zumal alle bekundeten, den Beklagten zu 2) auf seinem Motorrad weder herannahen gesehen noch gehört zu haben. Dem Vortrag des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Anhörung, er habe zunächst mit 50 km/h die Ortschaft durchfahren, ist die Klägerseite nicht entgegengetreten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Hieraus kann im Vorfeld der Kollision ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 2) nicht hergeleitet werden. Hinsichtlich ihres Vortrags, der Beklagte zu 2) sei neben dem Fahrzeug der Zeugin … „hervorgeschossen“, habe also beim Vorbeifahren nochmals beschleunigt, ist der Klägerin ein Nachweis nicht gelungen. Denn keine der vernommenen Zeuginnen, auch nicht die im klägerischen Fahrzeug befindliche Zeugin …, konnten Angaben zur Geschwindigkeit des Motorrads machen; allein aus der Tatsache, dass dieses plötzlich und für die Zeugin … überraschend auftauchte, kann nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit geschlossen werden. Randnummer 30
- c)Dem Beklagten zu 2) kann auch nicht ein Überholen bei unklarer Verkehrslage, die einen Überholverzicht oder eine sonstige Anpassung der Fahrweise geboten hätte, angelastet werden. Unklar ist eine Verkehrslage, wenn unter den gegebenen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden kann. Anzunehmen ist dies insbesondere, wenn infolge des Überholens ein Wartepflichtiger gefährdet werden könnte oder sofern nicht verlässlich beurteilt werden kann, wie sich der Vorausfahrende verhalten wird (OLG Dresden, a.a.O. m.w.N.). Im Hinblick auf Wartepflichtige ergab sich aus der Sicht des Beklagten zu 2) keine Gefährdungslage. In seiner informatorischen Befragung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zu 2) – von Klägerseite unbestritten – angegeben, er habe das gegnerische Fahrzeug vor der Kollision nicht wahrgenommen. Es gab für ihn mithin keinen Grund, nicht darauf vertrauen zu dürfen, dass sein Vorrecht als Geradeausverkehr von abbiegewilligen kreuzenden Fahrzeugführern beachtet würde. Das Einordnen der Zeugin … auf der Fahrbahn nach links und die Ankündigung einer Linksabbiegeabsicht begründeten ebenso wenig eine unklare Verkehrslage. Es entspricht der Rechtsprechung, dass eine Fahrweise des Vorausfahrenden im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO für sich keine unklare Situation schafft (OLG Dresden, a.a.O.). Im Falle eines eindeutigen Einordnens nach links und einer Betätigung des linken Fahrrichtungsanzeigers ergeben sich für den Nachfahrenden keine Unklarheiten zu den Fahrabsichten des Vorausfahrenden. Randnummer 31 5. In die gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile sind folglich nur solche der Klägerin einzustellen, so dass das Erstgericht zu Recht eine Mithaftung des Beklagten zu 2) verneint hat. Dies gilt hier im Besonderen, weil die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs im Streitfall durch die – von der Klägerin eingeräumte erschwerte Sicht – in besonderer Weise erhöht war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Klägerin auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten ist, wonach derjenige, der ein Fahrzeug führt sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, dahinstehen. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 33 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).