StV-Saar, anderseits § 3 Abs. 2 SSpielhG i.d.F. vom 20.6.2012
StV-Saar, anderseits § 3 Abs. 2 SSpielhG i.d.F. vom 20.6.2012 Die Vorgaben im Saarland unterscheiden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde indes – worauf der Senat mit Verfügung vom 23.10.2023 hingewiesen hat – merklich von der Rechtslage, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu prüfen hatte. Denn mit Gesetz zur Änderung des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 17.10.2023 7 Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 53 vom 7.12.2023, S. 246, in Kraft getreten am 8.12.2023 (vgl. Art. 103 SVerf) Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 53 vom 7.12.2023, S. 246, in Kraft getreten am 8.12.2023 (vgl. Art. 103 SVerf) hat der Landesgesetzgeber für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen einen Gleichlauf dahingehend hergestellt, dass die Spielhallenerlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SSpielhG nunmehr – ebenso wie die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle – grundsätzlich zu versagen ist, wenn ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Sucht(fach)beratungsstellen nicht eingehalten wird. Randnummer 12 Zwar ist die Abstandsvorgabe für Spielhallen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG nicht auf Verlängerungsanträge (§ 2a Abs. 2 SSpielhG) anzuwenden, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Spielhalle seit erstmaliger Erlaubniserteilung unterbrechungsfrei durch denselben Erlaubnisinhaber betrieben wird. Eine vergleichbare Bestandsschutzregelung findet sich für bestehende Wettvermittlungsstellen nicht. Durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit höherrangigem Recht hat die Antragstellerin in der Beschwerde indes nicht aufgeworfen. Randnummer 13 Indem die Antragstellerin sich den Schriftsatz der Beigeladenen vom 6.11.2023 zu eigen macht, beruft sie sich der Sache nach darauf, dass bestehende Wettvermittlungsstellen aus Vertrauensschutzgründen nicht anders zu behandeln seien als Spielhallen. Der Verweis darauf, dass für Wettvermittlungsstellen bisher zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis vorgelegen habe, so dass kein Bestandsschutz geboten sei, gehe fehl. Es sei unstreitig, dass die Vermittlung von Sportwetten bis zur Vergabe der Konzessionen im Jahr 2020 ohne Erlaubnis zulässig gewesen sei. Das Fehlen einer deutschen Wettvermittlungserlaubnis sei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben unbeachtlich gewesen und habe ihr, der Antragstellerin, nicht entgegengehalten werden können. Trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sei privaten Anbietern über viele Jahre keine Genehmigung zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erteilt worden. Da sich die vormals vorgesehene Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Erteilung solcher Genehmigungen auf das Glücksspielkollegium der Länder als rechtswidrig erwiesen habe, habe das unionsrechtswidrige staatliche Monopol auch nach Öffnung des Markts faktisch fortbestanden. Für diese Situation habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 56 AEUV einen Mitgliedstaat daran hindere, die in seinem Hoheitsgebiet ohne Erlaubnis stattfindende Sportwettvermittlung zu ahnden, wenn der betroffene Wirtschaftsteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat über eine Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfüge. Ferner entspreche es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verwaltungsgericht in solchen Fällen die Feststellung treffen dürfe, dass ein Wettvermittler keiner Erlaubnis bedürfe. Führe der Anwendungsvorrang des Unionsrechts dazu, dass Veranstalter und Vermittler von Sportwetten auf Basis der durch einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis ihr Angebot in Deutschland anbieten können, folge daraus zugleich, dass diese gewerbliche Tätigkeit vollen rechtlichen Vertrauens- und Bestandsschutz genieße. Randnummer 14 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Randnummer 15 § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG ist Ausdruck des Vertrauensschutzes für Betreiber einer Spielhalle, die über eine Spielhallenerlaubnis verfügen. 8 LT-Drs. 17/447 vom 15.6.2023, S. 17: „verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutzgewährleistung“ LT-Drs. 17/447 vom 15.6.2023, S. 17: „verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutzgewährleistung“ Diese Erlaubnis verleiht ihnen nicht nur eine wehrfähige subjektive Rechtsposition, sondern war zugleich regelmäßig Grundlage unternehmerischer Investitionsentscheidungen. Die Genehmigung einer Spielhalle war dabei nach § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO frühzeitig auch dem Versagungstatbestand der Gefährdung der Jugend unterworfen. Zwar dient die Vorschrift der Abwehr der von einem konkreten Spielhallenbetrieb ausgehenden Gefährdungen für Minderjährige und dürfte daher mit dem Schutz, den die auf einen abstrakt bemessenen Mindestabstand abstellende Regelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar bieten soll, nicht deckungsgleich sein. 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 – juris Rn. 59 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 – juris Rn. 59 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE Gleichwohl zeigt § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, dass gewerberechtlich genehmigte Bestandsspielhallen eine behördliche Prüfung, auch was die konkrete Lage der Spielhalle unter Jugendschutzgesichtspunkten betrifft, 10 Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 47 Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 47 mit Erfolg durchlaufen haben. Mit Übergang des Rechts der Spielhallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder wurde im Saarland der Erlaubnisvorbehalt des § 2 SSpielhG eingeführt. Die auf dieser Grundlage erteilten Spielhallenerlaubnisse sind aus verfassungsrechtlicher Sicht in ihrem Bestand nicht minder schutzwürdig. Randnummer 16 Das Vertrauen des Betreibers einer Wettvermittlungsstelle auf den unveränderten Fortbestand seines Gewerbes kann demgegenüber aus genehmigungsrechtlicher Sicht alleine an eine – die glücksspielrechtliche Zulässigkeit freilich nicht berührende – Baugenehmigung anknüpfen. 11 hier: Bauschein vom 30.5.2017, Bl. 7 der Verwaltungsakte (Az. SG 1.5 – TW 00) hier: Bauschein vom 30.5.2017, Bl. 7 der Verwaltungsakte (Az. SG 1.5 – TW 00) Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde 12 Rennwett- und Lotteriegesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.8.2002 (BGBl. I S. 3412, 3420) Rennwett- und Lotteriegesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.8.2002 (BGBl. I S. 3412, 3420) gab es zunächst keine Erlaubnistatbestände für die Vermittlung und Veranstaltung von Wetten. In der Folge unterlag die Veranstaltung von Lotterien und Wetten einem staatlichen Monopol. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, war der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – zwar gehalten, den Bereich der Sportwetten neu zu regeln. Hieraus ergab sich jedoch keine Pflicht zur Marktöffnung. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahr ausgerichtet ist. 13 BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – juris Rn. 97 ff.,120 ff. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – juris Rn. 97 ff.,120 ff. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der an der Monopolregelung festhielt (vgl. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008). Sodann wurde mit Blick auf die Unionsrechtswidrigkeit dieses Regelwerks 14 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 17.12 – juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 8.9.2010 – C-316/07 u. a. –, und vom 8.9.2010 – C-46/08 – beide juris vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 17.12 – juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 8.9.2010 – C-316/07 u. a. –, und vom 8.9.2010 – C-46/08 – beide juris erstmals mit Staatsvertrag vom 15.12.2011 der bis dahin unregulierte Bestand der privaten Wettvermittlungsstellen einem Erlaubnisverfahren unterstellt. Ziel war es, den entstandenen Schwarzmarkt zu bekämpfen und den Sportwettmarkt unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten in geordnete Bahnen zu lenken. Hierfür wurde das Sportwettangebot zunächst für private Konzessionsnehmer für einen Zeitraum von sieben Jahren geöffnet (§ 10a GlüStV 2012), wobei der Landesgesetzgeber ausdrücklich den „Erprobungscharakter“ dieser Regelung betonte. 15 LT-Drs. 15/15 vom 15.5.2012, S. 113 LT-Drs. 15/15 vom 15.5.2012, S. 113 Randnummer 17 Angesichts dieser Gesetzeshistorie musste den Betreibern von Wettbüros – zumal der Beigeladenen, die die fragliche Wettvermittlungsstelle ausweislich der aktenkundigen Gewerbeanmeldung 16 Anmeldung vom 2.3.2020, Bl. 133 der Verwaltungsakte (SG 1.5 – TW 00) Anmeldung vom 2.3.2020, Bl. 133 der Verwaltungsakte (SG 1.5 – TW 00) erst seit dem 1.3.2020 betreibt – bewusst sein, dass ihr Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand bzw. die konkrete Ausgestaltung ihres Betriebs abhängen würde. Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war in einem fort erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu begrenzen ist, Ausdruck gefunden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb unverändert selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, konnte auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen. 17 Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 – 1 S 11/23 – juris Rn. 16 Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 – 1 S 11/23 – juris Rn. 16 Randnummer 18 Die Antragstellerin kann sich „bestandsschutzrechtlich“ auch nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle zwischenzeitlich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben habe betrieben werden können. Das Unionsrecht verlangt selbst bei Rechtswidrigkeit eines staatlichen Monopols keine Öffnung des Glücksspielmarkts für alle Anbieter ohne Kontrolle und vermittelt keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit. 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 53 In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Grundsatz verfassungs- und unionsrechtskonform ist. 19 EuGH, Urteil vom 24.1.2013 – C-186/11 u. a. – Stanleybet u. a., juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 – juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 – 8 B 29/18 – juris Rn. 12 ff. EuGH, Urteil vom 24.1.2013 – C-186/11 u. a. – Stanleybet u. a., juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 – juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 – 8 B 29/18 – juris Rn. 12 ff. Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince, 20 Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 – juris Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 – juris auf die die Antragstellerin sich beruft. Darin hat sich dieser nur zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Ahndung von nicht erlaubtem und wegen des faktischen Fortbestehens des staatlichen Sportwettmonopols nicht erlaubnisfähigem Glücksspiel geäußert. Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, dass der Erlaubnisvorbehalt ordnungsrechtlich unanwendbar gewesen wäre, sondern lediglich, dass alleine aus der fehlenden Erlaubnis keine nachteiligen rechtlichen Schlüsse gezogen (und etwa ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen) werden dürfen. 21 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 44 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 44 Aus der Entscheidung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass ein Mitgliedstaat über den Verzicht auf repressive Sanktionen hinaus verpflichtet gewesen wäre, die Wettvermittlung erlaubnisfrei zuzulassen. 22 Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – juris Rn. 28 m.w.N. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – juris Rn. 28 m.w.N. Durch die in der Beschwerde angeführte (vorübergehende) Unmöglichkeit, eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 bzw. eine Wettvermittlungserlaubnis zu erlangen, folgt damit – anders als die Antragstellerin annimmt – nicht, dass der Betrieb der Wettvermittlungsstelle Bestandsschutz genösse. Vielmehr wurde lediglich die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes – letztlich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber – verzögert. 23 so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 105 so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 105 Unter diesen Umständen getätigte Investitionen erfolgten unter Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen. Randnummer 19 Im Übrigen ist die aktuelle Sach- und Rechtslage nicht mit der in der Rechtssache Ince vorausgesetzten vergleichbar, da derzeit weder rechtlich noch faktisch ein staatliches Sportwettmonopol (fort-)besteht, sondern – wie sich gerade an der Antragstellerin zeigt – Veranstalter und Vermittler von Sportwetten Erlaubnisse beantragen können. 24 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 31 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 31 Randnummer 20 Nach alledem kann die Antragstellerin nicht für sich in Anspruch nehmen, die Bestandsschutzvorgabe des § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG sei deswegen rechtswidrig, weil auch den Betreibern von Wettvermittlungsstellen „voller rechtlicher Vertrauens- und Bestandsschutz“ zu gewähren sei. Randnummer 21 Dass die für bestehende Betriebe unterschiedlich ausgestalteten Abstandsregelungen des Saarländischen Spielhallen- und Wettvermittlungsrechts Ausdruck einer inkohärenten Glücksspielpolitik wären, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar und bedarf daher keiner abschließenden Prüfung (§ 146 Abs. 4 Sätze 4, 6 VwGO). Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.2.2023 unter Auswertung des BZgA-Forschungsberichts 2020 geltend gemacht, Wettvermittlungsstellen seien aus Suchtgesichtspunkten nicht „gefährlicher“ als Spielhallen. Auf dieser Grundlage hat sie die im Saarland vormals geltenden – für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen grundlegend verschiedenen – Abstandsvorschriften angegriffen. Es fehlen jedoch Darlegungen, dass und aus welchen Gründen sich die Gesetzeslage (auch) nach Inkrafttreten der Abstandsvorgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 SSpielhG für neue Spielhallen als inkohärent erweisen sollte. Dazu hätte indes Anlass bestanden. Denn zum einen hat der Senat (wie erwähnt) mit Verfügung vom 23.10.2023 auf die in der Sitzung des Landtags vom 17.10.2023 beschlossene Änderung des Saarländischen Spielhallengesetzes hingewiesen. Zum anderen drängt sich die Annahme eines fortdauernden etwaigen Kohärenzverstoßes jedenfalls nicht ohne Weiteres auf. 25 einen Kohärenzverstoß für das mit der saarländischen Rechtslage im Grundsatz vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht (
StV NRW) ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 66 und 80; vgl. zu einer Bestandsschutzvorgabe für Spielhallen des dortigen Landesrechts auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.9.2021 – 6 S 2716/21 – juris Rn. 20: „Zwar würde das […] Ziel […], einen hochrangigen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei einer Geltung des Abstandsgebots auch für Bestandsspielhallen zweifellos noch besser verwirklicht, doch hat der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung gewisse Abstriche bei der Erreichung dieses Ziels in Abwägung mit den Interessen der Betreiber bewusst in Kauf genommen.“ einen Kohärenzverstoß für das mit der saarländischen Rechtslage im Grundsatz vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht (
StV NRW) ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 66 und 80; vgl. zu einer Bestandsschutzvorgabe für Spielhallen des dortigen Landesrechts auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.9.2021 – 6 S 2716/21 – juris Rn. 20: „Zwar würde das […] Ziel […], einen hochrangigen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei einer Geltung des Abstandsgebots auch für Bestandsspielhallen zweifellos noch besser verwirklicht, doch hat der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung gewisse Abstriche bei der Erreichung dieses Ziels in Abwägung mit den Interessen der Betreiber bewusst in Kauf genommen.“ Zwar mag das Gefährdungspotential von Geldspielgeräten auch für Jugendliche mindestens ebenso hoch sein wie die Suchtgefahr, die von Sportwetten ausgeht. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass auch Sportwetten ein nicht unerhebliches (Sucht-)Gefahrenpotential innewohnt, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus zugrunde legen darf. 26 Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 35 m.w.N. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 35 m.w.N. Dabei untersagt das Kohärenzgebot dem Normgeber zwar, das Ziel, das mit einer die Dienstleistungsfreiheit in einem Glücksspielsektor beschränkenden Maßnahme verfolgt wird, durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial zu konterkarieren. 27 vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13 – Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff. vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13 – Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff. Es verlangt demgegenüber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. 28 Urteil des Senats vom 29.3.2019 – 1 A 398/17 – juris Rn. 71 Urteil des Senats vom 29.3.2019 – 1 A 398/17 – juris Rn. 71 Bei der Gefahrenbeurteilung kommt dem Gesetzgeber im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Das Kohärenzgebot ist erst verletzt, wenn divergierende Regelungen die verfolgten Gemeinwohlziele (Suchtprävention) sektorenübergreifend nicht nur berühren, sondern in einer Weise unterlaufen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. 29 BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 – juris Rn. 84 BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 – juris Rn. 84 Liegen demgegenüber hinreichende Sachgründe für eine ungleiche Regulierung unterschiedlicher Glücksspielsegmente vor, kann ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht angenommen werden. 30 statt vieler: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 38 m.w.N. statt vieler: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 38 m.w.N. Dass die Rechtslage im Saarland nach diesem Maßstab (auch) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 17.10.2023, das immerhin neu zu eröffnende Spielhallen nicht anders behandelt als ebenfalls nicht bestandsgeschützte Sportwettvermittlungsstellen, in diesem Sinne offensichtlich fehlsam und nicht mehr durch den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind damit nicht veranlasst. Randnummer 22
StV-Saar, anderseits § 3 Abs. 2 SSpielhG i.d.F. vom 20.6.2012 7) Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 53 vom 7.12.2023, S. 246, in Kraft getreten am 8.12.2023 (vgl. Art. 103 SVerf) 8) LT-Drs. 17/447 vom 15.6.2023, S. 17: „verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutzgewährleistung“ 9) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 – juris Rn. 59 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE 10) Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 47 11) hier: Bauschein vom 30.5.2017, Bl. 7 der Verwaltungsakte (Az. SG 1.5 – TW 00) 12) Rennwett- und Lotteriegesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.8.2002 (BGBl. I S. 3412, 3420) 13) BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – juris Rn. 97 ff.,120 ff. 14) vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 17.12 – juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 8.9.2010 – C-316/07 u. a. –, und vom 8.9.2010 – C-46/08 – beide juris 15) LT-Drs. 15/15 vom 15.5.2012, S. 113 16) Anmeldung vom 2.3.2020, Bl. 133 der Verwaltungsakte (SG 1.5 – TW 00) 17) Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 – 1 S 11/23 – juris Rn. 16 18) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 53 19) EuGH, Urteil vom 24.1.2013 – C-186/11 u. a. – Stanleybet u. a., juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 – juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 – 8 B 29/18 – juris Rn. 12 ff. 20) Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 – juris 21) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 44 22) Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – juris Rn. 28 m.w.N. 23) so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 105 24) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 31 25) einen Kohärenzverstoß für das mit der saarländischen Rechtslage im Grundsatz vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht (
StV NRW) ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – juris Rn. 66 und 80; vgl. zu einer Bestandsschutzvorgabe für Spielhallen des dortigen Landesrechts auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.9.2021 – 6 S 2716/21 – juris Rn. 20: „Zwar würde das […] Ziel […], einen hochrangigen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei einer Geltung des Abstandsgebots auch für Bestandsspielhallen zweifellos noch besser verwirklicht, doch hat der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung gewisse Abstriche bei der Erreichung dieses Ziels in Abwägung mit den Interessen der Betreiber bewusst in Kauf genommen.“ 26) Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 35 m.w.N. 27) vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13 – Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff. 28) Urteil des Senats vom 29.3.2019 – 1 A 398/17 – juris Rn. 71 29) BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 – juris Rn. 84 30) statt vieler: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 38 m.w.N. 31) Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 43 m.w.N. 32) Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 43 unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Forschungsbericht, Januar 2020, S. 161 33) ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023 – 6 B 10623/23.OVG – BA S. 7, n.v. 34) Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 43; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023 – 6 B 10623/23.OVG – BA S. 7, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 – 1 S 11/23 – juris Rn. 15 m.w.N. 35) antragstellerseits in Bezug genommener Schriftsatz der Beigeladenen vom 27.3.2023, S. 4 36) so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 – OVG 1 S 10/23 – juris Rn. 10 37) vgl. im Übrigen Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 – 6 B 62/22 – juris Rn. 41, wonach das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot der Konsequenz und Folgerichtigkeit nicht dadurch verletzt werde, dass für das Automatenspiel in Gaststätten keine Mindestabstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten 38) siehe hierzu im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 – 1 S 10/23 – juris Rn. 17, wonach der GlüStV 2021 für das Online-Spiel ein eigenständiges, bereichsspezifisches und im Lichte des Kohärenzgebots hinreichendes Regulierungssystem etabliert, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 25.1.2023 – 1 B 165/22 – juris Rn. 30, dort zu Online-Automatenspiel und seinem Offline-Pendant 39) Beschlüsse vom 18.12.2017 – 3 B 312/17 –, und vom 22.6.2018 – 3 B 332/17 –, beide juris 40) Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes betreffend das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 2.12.2020, LT Drs. 16/1525 S. 16 41) Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.2.2020 42) etwa S. 28 des Schriftsatzes vom 23.2.2023: „wäre […] zu untersuchen gewesen, ob das zuständige Baurechtsamt […]“; sowie „In der näheren Umgebung konnte möglicherweise aufgrund planerischer Festsetzungen eine Wettvermittlungsstelle nur an Standorten […] errichtet werden, die automatisch in einen […] Mindestabstandskonflikt mündeten.“ 43) die Drittanfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19.4.2022 ist anhängig (6 K 569/22)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.