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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 647/21 Beschluss Anforderungen an die Identitätsklärung eines anerkannten Flüchtlings für eine Niederl

Anforderungen an die Identitätsklärung eines anerkannten Flüchtlings für eine Niederlassungserlaubnis Orientierungssatz 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 5Abs. 1 Nr. 1a Aufenth

G, wonach die Identität des Ausländers geklärt sein müsse. Randnummer 11 Darauf nahm der Kläger ausführlich dahingehend Stellung, dass seiner Auffassung nach im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Identitätsklärung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) ein atypischer Ausnahmefall vorliege, da er als Flüchtling anerkannt sei. § 5 Abs. 3 AufenthG zeige, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen die Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfolge, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „typischerweise“ nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig machen wolle. In Fällen anerkannter Flüchtlinge regelhaft die Forderung nach einem Identitätsnachweis zu stellen, widerspreche dem Grundgedanken der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Der Reiseausweis für Flüchtlinge solle die Lücke, die durch das Fehlen eines Nationalpasses entstehe, beheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung (Urteil vom 17.03.2004, 1 C 1.03) anerkannt, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge die Identität des Ausweisinhabers bescheinige. Nur bei ernsthaften Zweifeln sei die Identifikationsfunktion des Ausweises beeinträchtigt, was vorliegend jedoch nicht in Rede stehe. Des Weiteren sei es ihm, dem Kläger, nicht zumutbar, sich mit eritreischen Behörden zwecks Ausstellung von Dokumenten, die seine Identität bestätigten, in Verbindung zu setzen. Insbesondere sei es ihm nicht zumutbar, das von den eritreischen Behörden geforderte „Reuebekenntnis“ abzugeben und eine zweiprozentige Abgabe von seinem Lohn zu zahlen. Selbst wenn er, der Kläger, in Eritrea über Identitätspapiere verfügen würde, sei es nach eritreischem Gesetz zudem strafbar, diese von Eritrea nach Deutschland zu verbringen bzw. verbringen zu lassen. Ausweislich der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Eritrea (Stand: 28.10.2020) sei die Mitnahme von eritreischen Reisedokumenten (Pässe, ID-Karten etc.) für Dritte verboten und könne Strafen nach sich ziehen. Insofern sei das in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthaltene Ermessen zu seinen Gunsten auszuüben. Randnummer 12 Mit Bescheid vom

  1. April 2021 – dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am
  2. April 2021 zugestellt – lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ab. Zur Begründung führte er im Einzelnen aus, dass der Kläger die erforderliche Besitzzeit einer Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren erfülle, das Bundesamt bereits 2018 mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, dass der Kläger nachgewiesen habe, seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern zu können, er die notwendigen hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache aufweise und auch die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG notwendigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG erfüllt seien. Allerdings müssten auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein, was bei dem Kläger mangels Identitätsklärung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) jedoch nicht der Fall sei. Er besitze keinen Nationalpass, sondern nur einen Reiseausweis für Flüchtlinge, welcher nicht alle Funktionen eines Passes, insbesondere nicht die Identitätsklärung, erfüllen könne und daher auch kein Passersatz sei. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt im Jahr 2014 angegeben habe, er glaube „eher 1989“ und nicht 1994 geboren zu sein, weshalb als sein Geburtsdatum der 01.01.1989 vermerkt worden sei. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  3. Mai 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Mai 2021 – dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am
  5. Juni 2021 zugestellt – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Randnummer 15 Am
  6. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen wiederholt, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Ergänzend hat er ein „Certificate“ der „National Union of Eritrean Youth & Students“ vorgelegt, das ein Lichtbild trägt und seine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vom
  7. Oktober bis
  8. Dezember 2004 bescheinigen soll. Des Weiteren hat der Kläger Dokumente vorgelegt, bei denen es sich um ihn betreffende Schulzeugnisse aus Eritrea handeln soll. Die Dokumente seien von der Mutter eines in Äthiopien lebenden Freundes von Eritrea nach Äthiopien gebracht worden. Die Mutter des Freundes habe bei dieser Gelegenheit darüber hinaus ein auf ihn, den Kläger, lautendes Sparbuch der „Commercial Bank of Eritrea“ mit einem Lichtbild mitgebracht, das er dem Beklagten vorzulegen bereit sei. Des Weiteren sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Oktober 2022 (1 C 9.21) hinzuweisen, wonach auch subsidiär Schutzberechtigten aus Eritrea die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht verweigert werden dürfe, da ihnen die Abgabe der von Eritrea geforderten Reueerklärung nicht zumutbar sei, sodass auch ihm, dem Kläger, die Beschaffung eines eritreischen Nationalpasses nicht angedient werden könne. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom
  10. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Mai 2021 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Randnummer 18 Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Ergänzend weist er darauf hin, dass – wenn kein amtliches Identitätsdokument vorliegt und eine Erlangung dessen auch nicht zumutbar ist – die Identität einer Person auch „mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden“ nachgewiesen werden könne, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name sei, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen seien, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt würden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen komme insoweit höherer Beweiswert zu als solchen ohne solche Merkmale. Wenn der Betroffene nicht im Besitz solcher „anderer geeigneter amtlicher Urkunden“ sei und ihm deren Erlangung auch nicht zumutbar sei, dann könne er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 23 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 AufenthG. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom
  12. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  13. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1
  14. Alt. AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn (1.) er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, (2.) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Abs. 3 AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, (3.) sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, (4.) er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und (5.) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen. Zudem gelten für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, soweit nicht § 26 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG eine speziellere Regelung enthält. Randnummer 25 Vgl. Schulz, in: GK zum AufenthG (Stand: August 2021), § 26 Rn. 29; Röcker, in: Bergmann/Dienelt

(2022), § 26 Rn. 16; VG Sigmaringen, Urteil vom 16.02.2022 – 5 K 4651/20. Randnummer 26 Die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle des Klägers unstreitig vor. Auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 AufenthG sind unstreitig erfüllt. Von der Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AufenthG zwingend abzusehen. Randnummer 27 Auch die allein zwischen den Beteiligten streitige Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hindert die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht. Die Identität des Klägers ist zwar nur insoweit geklärt, als es seinen Vor- und Zunamen sowie den Geburtsort betrifft; es fehlt insoweit an der Klärung des vollständigen Geburtsdatums. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch von der

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G wegen Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalles abzusehen. Randnummer 28 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind. Dabei besteht grundsätzlich ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Insgesamt dient das Merkmal der Identitätsklärung gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn.

  1. Randnummer 30 Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw. bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der den Aufenthaltstitel begehrende Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin eine Verwechselungsgefahr nicht besteht. Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt; nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden. Nach Nr. 49.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 49 AufenthG sind Identitätsmerkmale Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die Feststellung der Identität bedingt die Klärung der zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes notwendigen Personalien; dies sind insbesondere Namen, Vornamen, Geburtstag und -ort sowie Familienstand (vgl. Grundpersonalien nach § 3 Nr. 4 AZRG). Randnummer 31 Für die Identitätsklärung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gelten an dieser Stelle diejenigen Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  2. September 2020 (Az.: 1 C 36/19) für die Feststellung der Identität eines Ausländers im Einbürgerungsverfahren entwickelt hat. Randnummer 32 Die Identität i.R.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nach dem Stufenmodell prüfend, aber gleichzeitig seine Übertragbarkeit auf das Ausländerrecht noch offenlassend: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2023 – 2 L 102/20, juris, Rn. 61 ff., 68 ff. Randnummer 33 Der Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband geht typischerweise der Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines vergleichbaren langfristigen Aufenthaltstitels voraus (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) und erfordert gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zwingend, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Randnummer 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10, juris, Rn. 9,
  3. Randnummer 35 Dass insofern im Rahmen eines etwaigen Einbürgerungsverfahrens eine (erneute) Identitätsprüfung stattfindet, spricht in keiner Weise dagegen, eine solche Prüfung vorzuverlagern und die Identität des Ausländers nach den gleichen Maßstäben bereits im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im aufenthaltsrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen. Randnummer 36 Insoweit gilt: Randnummer 37 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Ausländern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Randnummer 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.
  4. Randnummer 39 Gerade den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität ist dementsprechend durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung zu tragen. Randnummer 40 So bereits zum Einbürgerungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10, juris, Rn.
  5. Randnummer 41 Die § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und der Umstand, dass der Ausländer grundsätzlich eine realistische Chance haben muss, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind daher im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Randnummer 42 Den Nachweis seiner Identität hat der Ausländer zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Denn ein gültiger und anerkannter Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Randnummer 43 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13, juris, Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2023 – 2 L 102/20, juris, Rn. 59 m.w.Nw. Randnummer 44 Auch ein Reiseausweis für Flüchtlinge hat eine Beweiskraft hinsichtlich der darin enthaltenen Personalien, weshalb ihm im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Der Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ermöglicht wie ein nationaler Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die darin enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen. Die Identitätsfunktion des Reiseausweises wird jedoch durch einen Vermerk, wonach die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben. Randnummer 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, juris; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2013 - 2 W 54/13, juris, Rn.
  6. Randnummer 46 Ist der Ausländer nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Randnummer 47 Ist der Ausländer auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Ausländer auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Ausländers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Ausländers zur Überzeugung der Ausländerbehörde feststehen. Randnummer 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10, juris, Rn. 16 – beide Entscheidungen zum Einbürgerungsverfahren. Randnummer 49 Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Ausländers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Randnummer 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36/19, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom
  7. April 1985 - 9 C 109.
  8. Randnummer 51 Dies zugrunde gelegt, sieht das Gericht vorliegend den Vor- und Zunamen und den Geburtsort des Klägers als geklärt an. Randnummer 52 Zwar hat der Kläger seine Identität nicht durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes bzw. Passersatzes nachgewiesen. Randnummer 53 Sein Reiseausweis für Flüchtlinge wurde dem Kläger von Anfang an mit dem Vermerk ausgestellt, dass die angegebenen Personalien auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die Identitätsfunktion des Reiseausweises für Flüchtlinge ist im Falle des Klägers daher zunächst entwertet. Randnummer 54 Außerdem war und ist der Kläger nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nicht im Besitz eines eritreischen Nationalpasses oder eines anderen amtlichen Identitätspapiers. Es ist ihm auch nicht zumutbar, ein solches bei eritreischen Behörden zu erwirken. Dem Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom
  9. Juni 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Als anerkanntem Flüchtling ist es ihm – seinem Status folgend – schon nicht zumutbar, sich zur Erlangung von Reisepapieren an seinen Heimatstaat zu wenden. Dies gilt im Falle von eritreischen Staatsangehörigen – wie dem Kläger – umso nachdrücklicher, nachdem diese zur Erlangung eines Nationalpasses bei der Auslandsvertretung eine sog. Reueerklärung abgeben müssen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Randnummer 55 BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9/21, juris, insbes. Rn. 26, Randnummer 56 mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar ist und daher als Mitwirkungshandlung von dem Ausländer gegen seinen Willen nicht verlangt werden kann. Randnummer 57 Ebenso ist es dem Kläger nicht zumutbar, eine Personenstandsurkunde – wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde – durch Dritte in Eritrea erwirken zu lassen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes können zwar im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige Dritte (z. B. Familienangehörige, Bekannte, Rechtsanwälte) schriftlich für die Beschaffung von benötigten Personenstandsurkunden und auch für die Registrierung von Geburten und Eheschließungen in Eritrea bevollmächtigen. Jedoch verlangen die zuständigen eritreischen Standesämter dafür typischerweise eine Beglaubigung der Vollmacht durch eine eritreische Auslandsvertretung, die wiederum die Unterzeichnung des Formulars “Immigration and Citizenship Services Request Form“, also u.a. der sog. Reueerklärung, Randnummer 58 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9/21, juris, Rn. 17, Randnummer 59 erfordert. Randnummer 60 Vgl. Auswärtiges Amt, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, 11.02.
  10. Randnummer 61 Im Übrigen hat der Kläger in Übereinstimmung mit den entsprechenden Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes, Randnummer 62 vgl. Auswärtiges Amt, Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 19.10.2023, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/eritreasicherheit/226176, Randnummer 63 darauf hingewiesen, dass die Mitnahme von eritreischen Reisedokumenten (Pässe, ID-Karten etc.) für Dritte verboten ist und Strafen nach sich ziehen kann. Selbst wenn sich also entsprechende Dokumente des Klägers in Eritrea befänden – was dieser ohnehin bestreitet –, könnte einem Dritten nicht zugemutet werden, diese unter Inkaufnahme strafrechtlicher Konsequenzen außer Landes zu bringen. Randnummer 64 Der Kläger hat wesentliche Aspekte seiner Identität – nämlich seinen Namen und den Geburtsort – aber mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden sowie sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel nachgewiesen. Ebenso hat der Kläger zumindest sein Geburtsjahr in diesem Sinne nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten Beweismittel sind jeweils in sich stimmig und stehen auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Klägers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen. Der Kläger hat seit seiner Einreise nach Deutschland auch zu keinem Zeitpunkt abweichende Angaben bezogen auf seine Personalien gemacht. Vielmehr decken sich alle Angaben, die er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am
  11. März 2014 gemacht hat, mit den Inhalten der Dokumente, die er im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegt hat. Randnummer 65 So hat der Kläger insbesondere zwei Bescheinigungen bzw. Zeugnisse einer offensichtlich staatlichen Schule aus den Jahren 2002 bis 2004 vorgelegt. Die mit „Student Report Card“ überschriebenen und offenbar vom eritreischen Bildungsministerium ausgegebenen Bescheinigungen wurden dem Stempel nach von der „Junior & Senior Secondary School“ individualisiert ausgestellt und bescheinigen dem damals 15- bzw. 16-jährigen bzw. die Versetzung in die
  12. bzw.
  13. Klasse aufgrund der dokumentierten Leistungen in den einzelnen Fächern. Dass die Dokumente von einer Schule in ausgestellt wurden, steht im Einklang mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am
  14. März 2014, wonach er aus einem Ort () nahe stamme. Darüber hinaus passen auch die Altersangaben (15 bzw. 16 Jahre) zu der Angabe des Klägers, wonach er im Jahr 1989 geboren sei. Dabei ist im Hinblick auf die rechnerischen Abweichungen zum einen zu berücksichtigen, dass das Geburtsdatum in Eritrea nicht denselben Stellenwert hat wie in Europa; häufig ist – wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat – lediglich das Geburtsjahr bekannt. Dies zeigt sich beispielsweise an dem Umstand, dass auf der sog. Blauen Identitätskarte, die vom eritreischen Departement für Einwanderung und Staatsangehörigkeit bis 2014 ausgestellt wurde, zumeist nur das Geburtsjahr und nicht das Geburtsdatum angegeben war. Ebenso wird auf der maschinenlesbaren Identitätskarte, die seit 2015 vereinzelt ausgestellt wird, automatisch der
  15. Januar eines Jahres eingetragen, wenn das genaue Geburtsdatum nicht bekannt ist. Randnummer 66 Vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21.01.2021, S. 19 ff. Randnummer 67 Zum anderen gilt in Teilen Eritreas der äthiopische Kalender, der dem gregorianischen Kalender in der Jahreszählung 7 Jahre und etwa 8 Monate hinterherläuft, sodass die Umrechnung eines Geburtsjahres vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender typischerweise lediglich näherungsweise erfolgt. Randnummer 68 Darüber hinaus ist zu sehen, dass Varianten in der Schreibweise von Namen in eritreischen Dokumenten und in den vorliegenden Akten deutscher Behörden, wie „“ bzw. „“ oder „B.e“ bzw. „“, unerheblich sind. Sie erklären sich mit der bei der (phonetischen) Übersetzung bzw. Übertragung aus der äthiopischen Schrift bestehenden Vielzahl von Möglichkeiten bzw. mit Fehlern bei der Aufnahme oder Tippfehlern durch den jeweiligen Mitarbeiter der Behörde u.a. Randnummer 69 Vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Eritrea, Namensrecht, 12.05.2021; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21.01.2021, S. 7 f. Randnummer 70 Insgesamt legen die vorgelegten Schulbescheinigungen bereits die Annahme nahe, dass der Kläger korrekte Angaben zu seiner Identität gemacht hat und dass es sich bei ihm um Herrn. handelt, der im Jahr 1989 in geboren wurde. Diese Annahme verdichtet sich durch die Berücksichtigung der weiteren vorgelegten Dokumente zu dem vorliegend erforderlichen, „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen“. Randnummer 71 Neben den benannten Schulbescheinigungen hat der Kläger nämlich ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs sowie ein Sparbuch vorgelegt, die beide ein Lichtbild tragen und den daraus ersichtlichen Angaben nach aus dem Jahr 2004 stammen. Beide Lichtbilder zeigen dieselbe jugendliche männliche Person, bei der es sich nach vergleichender Betrachtung des in der Ausländerakte befindlichen Passfotos mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Kläger handelt, und stehen insoweit auch im Einklang mit der Angabe des Klägers, er sei 1989 geboren und damit im Jahr 2004 ungefähr 16 Jahre alt gewesen. Außerdem sind beide Dokumente wiederum auf den Namen des Klägers ausgestellt und das Sparbuch weist zudem als Adresse des Inhabers „“ aus, was sich mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt deckt. Auch erscheint es plausibel, dass das Sparbuch dem aufgebrachten Stempel nach von der Filiale der „Commercial Bank of Eritrea“ in ausgestellt wurde, nachdem dieser Ort nur ungefähr vierzig Autominuten von entfernt liegt. Randnummer 72 Allerderdings ist die Identität des Klägers letztlich nicht als im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt anzusehen. Es fehlt nämlich an einer Klärung des (vollständigen) Geburtsdatums. Diesbezüglich konnte der Kläger lediglich hinreichend belegen, dass er im Jahr 1989 geboren wurde. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sind ihm Tag und Monat seiner Geburt indes nicht bekannt. Für den deutschen Rechtskreis ist jedoch die Klärung des „gesamten“ Geburtsdatums – also Tag, Monat und Jahr – erforderlich; dass der Kläger in deutschen Verwaltungsunterlagen mit dem Geburtstag „
  16. Januar 1989“ geführt wird, beruht lediglich auf der Verwaltungsübung, bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt den
  17. Januar als fiktives Datum einzutragen. Randnummer 73 Insoweit ist vorliegend aber von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen, der ein Absehen von der

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G gebietet. Randnummer 74 Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall liegt im Falle von atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Randnummer 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 – 1 C 12/10, juris, Rn. 18 m.w.Nw. Randnummer 76 Vorliegend ergibt sich die Atypik des Falles daraus, dass die wesentlichen Aspekte der Identität des Klägers – lediglich mit Ausnahme von Tag und Monat der Geburt – geklärt sind, dass der Kläger alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von Nachweisen über seine Identität unternommen hat und eine exakte Feststellung des Geburtstags des Klägers aufgrund der praktischen Begebenheiten in seinem Heimatland Eritrea nicht möglich erscheint. Weder ist durch die Beteiligten vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, in welcher Weise weitergehende Maßnahmen durch den Kläger möglich und erfolgversprechend sein könnten, um Tag und Monat seiner Geburt aufzuklären bzw. nachzuweisen. Randnummer 77 Nachdem von der

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G wegen Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalles abzusehen ist und damit alle für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Voraussetzungen vorliegen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Ermessensentscheidung über ein Absehen vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 79 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 80 Beschls s Randnummer 81 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.

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