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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 146/23 Beschluss Gültigkeit richterlicher Signaturen; vorläufige Verpflichtung zum Nachweis eines w

Gültigkeit richterlicher Signaturen; vorläufige Verpflichtung zum Nachweis eines wohnortnahen KiTa-Betreuungsplatzes Leitsatz 1. Zur Gültigkeit richterlicher Signaturen. (Rn.4) 2. § 24 Abs 3 Sätze 1 u

Art. 1des Gesetzes vom 19.

Juni 2019 (ABl. I, 564) Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz vom 18.6.2008,

Art. 1des Gesetzes vom 19.

Juni 2019 (ABl. I, 564) normiert („Ein Regelplatz im Kindergarten beinhaltet ein Angebot für eine bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder pro Tag an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten.“); diese Vorschrift ist zwar zum 31.3.2022 außer Kraft getreten, hätte der Antragstellerin aber ohnehin keinen Anspruch auf eine über sechs Stunden pro Tag hinausgehende Betreuung vermittelt. Das seither geltende Saarländische Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) 8 vom 19.1.2022,

Art. 1des Gesetzes vom 29.

April 2023 (ABl. I, 370) vom 19.1.2022,

Art. 1des Gesetzes vom 29.

April 2023 (ABl. I, 370) enthält keine vergleichbare, den zeitlichen Umfang des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung konkretisierende Regelung mehr. Gleiches gilt für die hierzu ergangene Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (AVO-SBEBG). 9 vom 15.3.2022,

Art. 2des Gesetzes vom 26.4.2023 (ABl.

I, 370) vom 15.3.2022,

Art. 2des Gesetzes vom 26.4.2023 (ABl.

I, 370) Allerdings bestätigt die Gesetzesbegründung zum SBEBG, 10 Dort heißt es nämlich zu § 2 Abs. 1 (LT-Drs. 16/1835, S. 20): „Mit der Regelung in Absatz 1 wird dem Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen, die Betreuung ihrer Kinder bedarfsgerecht in Anspruch nehmen zu können. Dies bedeutet, dass auch eine bis zu sechsstündige Betreuung möglich ist, was dem Umfang des bisherigen Regelplatzes entspricht.“ Dort heißt es nämlich zu § 2 Abs. 1 (LT-Drs. 16/1835, S. 20): „Mit der Regelung in Absatz 1 wird dem Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen, die Betreuung ihrer Kinder bedarfsgerecht in Anspruch nehmen zu können. Dies bedeutet, dass auch eine bis zu sechsstündige Betreuung möglich ist, was dem Umfang des bisherigen Regelplatzes entspricht.“ dass eine sechsstündige Betreuung weiterhin als anspruchserfüllend angesehen wird. 11 Anm.: Soweit es sich in seinem § 2 Abs. 5 Satz 1 zu den Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen verhält, richtet sich das Gesetz erkennbar an die Einrichtungen, ohne einen eigenständigen landesrechtlichen, im Sinne des § 24 Abs. 6 SGB VIII über § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinaus gehenden Anspruch der Kinder und ihrer Familien zu statuieren, wie die Gesetzesbegründung bestätigt (LT-Drs. 16/1835, S. 21). Anm.: Soweit es sich in seinem § 2 Abs. 5 Satz 1 zu den Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen verhält, richtet sich das Gesetz erkennbar an die Einrichtungen, ohne einen eigenständigen landesrechtlichen, im Sinne des § 24 Abs. 6 SGB VIII über § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinaus gehenden Anspruch der Kinder und ihrer Familien zu statuieren, wie die Gesetzesbegründung bestätigt (LT-Drs. 16/1835, S. 21). Es gibt daher keinen normativen Anknüpfungspunkt dafür, dass eine tägliche sechsstündige Betreuung nicht anspruchserfüllend wäre. Randnummer 14 Der Umfang des Anspruchs muss dem Ziel des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, Eltern eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und Beruf und Familie besser zu vereinbaren, Rechnung tragen. Daher hat die obergerichtliche Rechtsprechung ein Angebot einer halbtägigen Betreuung im Umfang von lediglich vier Stunden in Anbetracht der Lebensrealitäten als nicht ausreichend angesehen, sondern hält eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche für erforderlich, um der bundesrechtlichen Vorgabe zu entsprechen. 12 vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 13, m.w.N. vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 13, m.w.N. Dem ist der bisher für das in Rede stehende Rechtsgebiet zuständige

  1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes unter Hinweis auf die auch bei einem Anspruch auf einen Halbtagsbetreuungsplatz zu berücksichtigenden Arbeitsfahrzeiten und/oder Hol- und Bringzeiten gefolgt. 13 vgl. Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Rn. 14 vgl. Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Rn. 14 Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Demnach ist davon auszugehen, dass der Anspruch eines dreijährigen Kindes aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von (mindestens) sechs Stunden arbeitstäglich umfasst. Randnummer 15 Dass der Gesetzgeber weitergehende, auf individuelle Umstände abstellende Ansprüche hätte einräumen können, was er indes nicht getan hat, vermag keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewirken. 14 vgl. auch Grube, a.a.O., § 24 Rn. 57 vgl. auch Grube, a.a.O., § 24 Rn. 57 Soweit die Antragstellerin mit der Norminterpretation durch die Rechtsprechung nicht zufrieden zu sein scheint, verkennt sie, dass diese Norminterpretation an die gesetzlich vorgegebene Differenzierung anknüpft und diese durch Zuerkennung einer täglich sechsstündigen Betreuung anspruchstellerfreundlich ausfüllt. Randnummer 16 Aus § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann die Antragstellerin ebenfalls keinen Anspruch auf ganztägige Förderung herleiten. Danach kann das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Dieser sog. Ermessensanspruch („kann“) wirkt entweder bei entsprechendem individuellen Bedarf „ergänzend“, kommt also zur Förderung in der Tageseinrichtung hinzu, oder reagiert auf „besonderen Bedarf“, etwa auf die besondere gesundheitliche Situation des Kindes. 15 vgl. Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 25 vgl. Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 25 Für einen derartigen individuellen oder besonderen Bedarf, der eine anspruchsbegründende sog. Ermessensreduzierung auf Null zu bewirken vermöchte, ist vorliegend aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem ergänzenden Vortrag der Antragstellerin in ihrem am 18.12.2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, dass ihre Mutter ihre Arbeitszeit vorübergehend auf 25 Wochenstunden reduziert hat und ihr Vater zur Zeit von 5.00 Uhr bis 13.00 Uhr arbeiten kann, so dass sie regelmäßig von ihrer Mutter um 7.30 Uhr in den Kindergarten gebracht und von ihrem Vater um 13.30 Uhr dort abgeholt wird. Ein individueller oder besonderer Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist unter diesen Umständen gerade nicht erkennbar. Im Übrigen steht der Antragstellerin ab 1.8.2024 ein wohnortnaher Tagesplatz zur Verfügung. Randnummer 17 Somit fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Randnummer 18 Nach allem ist die Beschwerde mit der gesetzlich vorgegebenen Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die von der Antragstellerin begehrte Berücksichtigung der vorgerichtlichen monatelangen Untätigkeit des Antragsgegners war angesichts der gesetzlichen Kostenregelung in § 154 Abs. 1 VwGO auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich. Randnummer 19 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Fußnoten 1) vgl. Funke-Kaiser, in Bader u.a., VwGO,
  2. Aufl. 2014, § 123 Rn. 17 2) In dem angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom 6.8.2021 - 22 ZB 19.1035 -, juris heißt es lediglich, obwohl § 122 VwGO keine entsprechende Geltung des § 117 VwGO vorsehe, sei das Rubrum eines Beschlusses einer Berichtigung nach Maßgabe des § 118 VwGO zugänglich, da es ständiger gerichtlicher Praxis entspreche und allgemein anerkannt sei, dass Beschlüssen ein an § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO orientiertes Rubrum voranzustellen sei. 3) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Ls. 2 und Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 9 ff, m.w.N.; vgl. auch Rixen, in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII,
  3. Aufl. (Stand 1.8.2022), § 24 Rn. 24 (etwa vier bis fünf Stunden); Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII,
  4. EL 2023, § 24 Rn. 56 (zwischen drei und sechs Stunden, in vielen Fällen sechs Stunden) 4) vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 24; Grube, a.a.O., § 24 Rn. 51, m.w.N. 5) vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N. 6) vgl. Grube, a.a.O., § 24 Rn. 54, m.w.N. 7) Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz vom 18.6.2008,

Art. 1des Gesetzes vom 19.

Juni 2019 (ABl. I, 564) 8) vom 19.1.2022,

Art. 1des Gesetzes vom 29.

April 2023 (ABl. I, 370) 9) vom 15.3.2022,

Art. 2des Gesetzes vom 26.4.2023 (ABl.

I, 370) 10) Dort heißt es nämlich zu § 2 Abs. 1 (LT-Drs. 16/1835, S. 20): „Mit der Regelung in Absatz 1 wird dem Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen, die Betreuung ihrer Kinder bedarfsgerecht in Anspruch nehmen zu können. Dies bedeutet, dass auch eine bis zu sechsstündige Betreuung möglich ist, was dem Umfang des bisherigen Regelplatzes entspricht.“ 11) Anm.: Soweit es sich in seinem § 2 Abs. 5 Satz 1 zu den Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen verhält, richtet sich das Gesetz erkennbar an die Einrichtungen, ohne einen eigenständigen landesrechtlichen, im Sinne des § 24 Abs. 6 SGB VIII über § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinaus gehenden Anspruch der Kinder und ihrer Familien zu statuieren, wie die Gesetzesbegründung bestätigt (LT-Drs. 16/1835, S. 21). 12) vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 13, m.w.N. 13) vgl. Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Rn. 14 14) vgl. auch Grube, a.a.O., § 24 Rn. 57 15) vgl. Rixen, a.a.O., § 24 Rn. 25

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