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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 178/22 Beschluss Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldanspruch; Beginn der Ausschlussfrist; erfolg

Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldanspruch; Beginn der Ausschlussfrist; erfolglose Vollstreckung Leitsatz Die Vorschrift des § 76a Abs. 3 SBG (juris: BG SL 2009) ist dahin zu verstehen, dass die f

seinem Relativsatz, der den Vollstreckungstitel erläutert, unterschiedliche Zeitformen gewählt hat, nämlich für das Erlangen des Titels Präteritum („erlangt wurde“) und für den streitigen Passus der erfolglosen Vollstreckung Perfekt („geblieben ist“), wohingegen bei einer gesetzgeberischen Absicht, sowohl Titel als auch erfolglose Vollstreckung mit dem Stichtag 21.12.2018 zu verknüpfen, die Wahl einer einheitlichen Zeitform als verbindendes Element zu erwarten gewesen wäre. Randnummer 19 Wenn der Gesetzgeber also - wie vom Kläger vorgetragen - eine Anknüpfung an den Stichtag beabsichtigt und eine erfolglose Vollstreckung vor dem 21.12.2018 gefordert hätte, hätte es nahe gelegen, kein Perfekt zu benutzen, sondern ebenfalls Präteritum, da in diesem Fall kein Bezug mehr zur Gegenwart durch die Wahl der Zeitform Perfekt deutlich zu machen wäre. Insofern deutet auch die im Perfekt getroffene Formulierung „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ darauf hin, dass nach dem Wortlaut die Vollstreckung zum Stichtag nicht bereits erfolglos abgeschlossen sein musste, sondern auch noch nach dem Stichtag eintreten konnte. Randnummer 20 Der Kläger bringt ferner vor, das Verwaltungsgericht habe nicht überzeugend dargelegt, warum keine inhaltlichen Parallelen zwischen dem Fristenlauf in Abs. 2 und Abs. 3 gezogen werden könnten. Bei § 76a Abs. 3 SBG handele es sich um eine Übergangsregel, die formal an Abs. 1 angeglichen sei. Abs. 2 regele in diesem Zusammenhang die Formalitäten des Antrags. Nicht nachvollziehbar sei, warum bei dieser Systematik innerhalb eines Rechtssatzes einzelne Absätze keine Hinweise für die Auslegung geben könnten. Dieser Einwand lässt außer Acht, dass sich im Rahmen der gesetzessystematischen Auslegung angesichts des abweichenden Wortlauts von Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift und der Anknüpfung an unterschiedliche Zeitpunkte keine inhaltlichen Parallelen zwischen beiden Absätzen aufdrängen. So knüpft die Ausschlussfrist des Abs. 2 in zeitlicher Hinsicht an die „Wirksamkeit“ des Vollstreckungstitels an, wohingegen die Ausschlussfrist des Abs. 3 alleine auf das Inkrafttreten des Gesetzes abstellt, so dass alle Altfälle einer einheitlichen Ausschlussfrist unterliegen, wohingegen Beginn und Ende der Ausschlussfrist des Abs. 2 jeweils im Einzelfall ermittelt werden müssen. An die Erfolglosigkeit der Vollstreckung ist der Beginn der Ausschlussfrist des Abs. 2 gerade nicht geknüpft 2 Die Formulierung des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des Urteils letzter Absatz), wonach „

§ 76aAbs.

2 Satz 1 SBG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die zweijährige Ausschlussfrist für eine Antragstellung erst zu laufen beginnt, wenn der Vollstreckungstitel wirksam und die Vollstreckung fehlgeschlagen ist oder als erfolglos gilt“, findet insoweit im Gesetz keine ausreichende Stütze. Die Formulierung des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des Urteils letzter Absatz), wonach „

§ 76aAbs.

2 Satz 1 SBG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die zweijährige Ausschlussfrist für eine Antragstellung erst zu laufen beginnt, wenn der Vollstreckungstitel wirksam und die Vollstreckung fehlgeschlagen ist oder als erfolglos gilt“, findet insoweit im Gesetz keine ausreichende Stütze. , mit der Folge, dass für die Schlussfolgerung, die Ausschlussfrist des Abs. 3 beginne ebenfalls erst nach erfolgloser Vollstreckung, angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift gerade kein Raum ist. Randnummer 21 In gesetzessystematischer Hinsicht ergibt sich aus der in der Begründung des Abänderungsantrages des Ausschusses für Inneres und Sport (Landtagsdrucksache 16/640 (16/564)) vom 08.11.2018 3 Vgl. Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 Begründung zu Nummer 3b: „Die von Abs. 3 erfassten Altfälle wären insofern privilegiert, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme ermöglicht würde. Insoweit erfolgt eine formale Angleichung an Absatz 1.“ Vgl. Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 Begründung zu Nummer 3b: „Die von Abs. 3 erfassten Altfälle wären insofern privilegiert, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme ermöglicht würde. Insoweit erfolgt eine formale Angleichung an Absatz 1.“ gewählten Formulierung „Die von Absatz 3 erfassten Altfälle“ und der weiteren Formulierung „formale Angleichung an Absatz 1“ hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Neufälle ab Inkrafttreten des Gesetzes in Abs. 1 verortet, die Altfälle, bei denen bereits Rechtskraft oder Unwiderruflichkeit des Titels eingetreten ist, hingegen in Abs.

  1. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, er sei trotz seines vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheides als Neufall nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 zu behandeln, bestehen aufgrund der Gesetzessystematik keine zureichenden Anhaltspunkte. Randnummer 22 Der Kläger macht weiter geltend , auch die historische Auslegung des § 76a Abs. 3 SBG ergebe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Zeitvorgabe „vor dem
  2. Dezember 2018“ auf alle gesetzlichen Merkmale des § 76a Abs. 3 SBG beziehe. Der Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ sei aufgrund eines Abänderungsantrages des Ausschusses für Inneres und Sport aufgenommen worden. Zur Begründung habe der Ausschuss ausgeführt, dass die von § 76a Abs. 3 SBG erfassten Altfälle insofern privilegiert wären, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme möglich würde. Für Altfälle im Sinne von § 76a Abs. 3 SBG solle jedoch erst eine erfolglos gebliebene Vollstreckung eine Erfüllungsübernahme ermöglichen. Ziel der Angleichung sei die Herstellung materieller Gerechtigkeit gewesen durch Gleichbehandlung aller Fälle dahingehend, dass Titelerlangung und Erfolglosigkeit der Vollstreckung kumulativ vorliegen müssen. Randnummer 23 § 76a Abs. 2 SBG regele die Formalitäten des Antrags. Da eine vergleichbare Regelung zu Abs. 3 fehle, sei ergänzend auf Abs. 2 abzustellen. Aus Abs. 2 gehe hervor, dass im Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Tatbestandsmerkmale des Abs. 1, insbesondere auch der erfolglose Vollstreckungsversuch, vorliegen müssen. Ergänzender Erläuterungen des Gesetzgebers habe es insofern nicht bedurft. Eine andere Rechtsauffassung würde die Stellung des Antrags unbillig erschweren. Dies verfängt nicht. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht kommt im Wege der historischen Auslegung mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass § 76a Abs. 3 SBG vorliegend Anwendung findet. Randnummer 25 Der ursprüngliche Gesetzentwurf vom 13.09.2018 (Landtagsdrucksache 16/564) sah folgende Fassung des § 76a Abs. 3 vor: Randnummer 26 „Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem (Inkrafttreten dieses Gesetzes) gestellt werden.“ Randnummer 27 In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: Randnummer 28 „§ 76a Absatz 3 legt eine Übergangsregelung fest. Hierdurch können auch diejenigen Beamtinnen und Beamte von der Neuregelung profitieren, bei denen ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Regelung.“ Randnummer 29 Der Gesetzgeber wollte mit Abs. 3 eine eigenständige Sondervorschrift für sog. Altfälle schaffen. Keine Rolle spielte nach dem Wortlaut des ursprünglichen Gesetzesentwurfes, ob die Vollstreckung fehlgeschlagen war oder nicht. Durch die Formulierung des Tatbestandsmerkmals „bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegt“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftigen Titel als Altfälle behandelt werden sollen. Für diese Altfälle hat der Gesetzgeber bewusst eine kurze Ausschlussfrist von sechs Monaten normiert. Randnummer 30 Demnach wäre der Kläger nach der ursprünglichen Regelung als sog. Altfall zweifelsfrei unter § 76a Abs. 3 SBG gefallen. Der Eintritt der Rechtskraft seines Vollstreckungsbescheids (12.08.2018) lag nicht länger als zwei Jahre zurück, somit hätte die sechsmonatige Ausschlussfrist des Abs. 3 für den Kläger gegolten. Randnummer 31 Durch Abänderungsantrag des Ausschusses für Inneres und Sport vom 08.11.2018 (Landtagsdrucksache 16/640 (16/564)) erfuhr Abs. 3 folgende Modifikation (Fettdruck nicht im Original): Randnummer 32 „Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) gestellt werden.“ Randnummer 33 In der dazugehörigen Begründung des Abänderungsantrages heißt es: Randnummer 34 „Für Altfälle wurde „der erfolglose Vollstreckungsversuch“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen. Die von Absatz 3 erfassten Altfälle wären insofern privilegiert, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme ermöglicht würde. Insoweit erfolgt eine formale Angleichung an Absatz 1.“ Randnummer 35 Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass durch das Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ eine nach dem Wortlaut möglich erscheinende Privilegierung der Altfälle vermieden werden sollte, da die Erfüllungsübernahme bei Altfällen nach dem ursprünglichen Wortlaut lediglich das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels verlangt hätte und keine erfolglose Vollstreckung. Um klarzustellen, dass Altfälle gleichermaßen wie Neufälle eine erfolglose Vollstreckung erfordern, erfolgte eine „formale Angleichung an Absatz 1“, der neben dem rechtskräftigen Vollstreckungstitel auch die erfolglose Vollstreckung als Bedingung für eine Erfüllungsübernahme vorsieht. Randnummer 36 Intention der gesetzgeberischen Abänderung durch Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ war alleine die Klarstellung, dass Altfälle und Neufälle gleich behandelt werden in Bezug auf die Notwendigkeit eines erfolglosen Vollstreckungsversuches. Aus der Gesetzesbegründung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür herleiten, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, über die Änderung der Rückwirkungsfrist von zwei auf drei Jahren hinaus den Anwendungsbereich der Vorschrift durch Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ im Vergleich zur ursprünglichen Fassung zu verändern. Der Anwendungsbereich des Abs. 3 sollte - bis auf die Verlängerung der Rückwirkung - vielmehr unverändert bleiben und es sollte lediglich eine Klarstellung erfolgen, dass im Rahmen der Erfüllungsübernahme – was auf der Hand liegt und sich ggf. auch aus Auslegungsgesichtspunkten ergeben hätte - ein Altfall nicht besser behandelt wird als ein Neufall und gleichermaßen ein erfolgloser Vollstreckungsversuch von Nöten ist. Randnummer 37 Für einen (bis auf die Frist der Rückwirkung) unveränderten Anwendungsbereich des Abs. 3 spricht, dass der Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen ein erhebliches Interesse daran hatte, rasch Klarheit über den „einmalig erhöhten Erfüllungsaufwand infolge der Altfälle“ zu haben 4 Vgl. Gesetzesbegründung E (Sonstige Kosten) der Landtagsdrucksache 16/564 vom 13.09.2018 Vgl. Gesetzesbegründung E (Sonstige Kosten) der Landtagsdrucksache 16/564 vom 13.09.2018 und die Altfälle daher einer kurzen Ausschlussfrist unterworfen hat. Demgegenüber würde die vom Kläger vorgenommene einschränkende Interpretation des Abs. 3, wonach die Vollstreckung vor dem 21.12.2018 erfolglos geblieben sein muss, zu einer Reduzierung der Anzahl der Altfälle führen; sie ließe rechtskräftige Vollstreckungstitel, deren Vollstreckung vor Inkrafttreten der Regelung noch nicht erfolglos blieb, zu Neufällen werden, die sodann der zweijährigen Ausschlussfrist des Abs. 2 unterlägen. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers zu einer Vermehrung der Neufälle mit den entsprechenden Folgen für den Haushalt lässt sich der Gesetzesbegründung jedoch nicht entnehmen. Der Gesetzgeber ging lediglich von einer formalen „Angleichung an Absatz 1“ 5 Vgl. Gesetzesbegründung zu Nummer 3 b der Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 Vgl. Gesetzesbegründung zu Nummer 3 b der Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 aus, ohne dass sich hierdurch die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes verändern sollten. Randnummer 38 Somit ist zu konstatieren, dass der vorliegende Sachverhalt sowohl § 76a Abs. 3 SBG in seiner verabschiedeten Fassung als auch der ursprünglichen Fassung des Abs. 3 im Gesetzgebungsverfahren vor Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ unterfällt. Randnummer 39 Die Argumentation des Klägers, durch das Einfügen des Passus „und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist“ habe der Gesetzgeber ebenso wie für die Titelerlangung an den Stichtag 21.12.2018 anknüpfen wollen, verfängt auch deshalb nicht, weil bereits fraglich erscheint, ob der Passus „vor dem
  3. Dezember 2018 erlangt wurde“, an den der Kläger auch die Erfolglosigkeit der Vollstreckung anknüpfen möchte, überhaupt ein eigenes Tatbestandsmerkmal des § 76a Abs. 3 SBG darstellt. Randnummer 40 Mit Blick auf den Anwendungsbereich der Norm spricht nämlich viel dafür, dass der den Vollstreckungstitel in Abs. 3 erläuternde Passus „vor dem
  4. Dezember 2018 erlangt wurde“ nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Bedeutung aufzufassen ist, an welches hinsichtlich eines Stichtages – wie vom Kläger vorgenommen - angeknüpft werden könnte. Randnummer 41 Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte in allen Fällen der Erfüllungsübernahme ein formell rechtskräftiger Titel zur Geltendmachung der Erfüllungsübernahme erforderlich sein. 6 In dem Gesetzesentwurf der CDU-Landtagsfraktion/SPD-Landtagsfraktion betreffend das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.09.2018 (Landtagsdrucksache 16/564) heißt es insoweit auf Seite 6: „Die Beamtin oder der Beamte muss also einen Vollstreckungstitel vorlegen können, wobei vorläufig vollstreckbare Titel nicht ausreichen. Abzustellen ist insoweit auf die formelle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung….§ 76a Absatz 2 regelt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder Unwiderruflichkeit des Titels….§ 76a Absatz 3 legt eine Übergangsregelung fest. Hierdurch können auch diejenigen Beamtinnen und Beamten von der Neuregelung profitieren, bei denen ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Regelung.“ In dem Gesetzesentwurf der CDU-Landtagsfraktion/SPD-Landtagsfraktion betreffend das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.09.2018 (Landtagsdrucksache 16/564) heißt es insoweit auf Seite 6: „Die Beamtin oder der Beamte muss also einen Vollstreckungstitel vorlegen können, wobei vorläufig vollstreckbare Titel nicht ausreichen. Abzustellen ist insoweit auf die formelle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung….§ 76a Absatz 2 regelt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder Unwiderruflichkeit des Titels….§ 76a Absatz 3 legt eine Übergangsregelung fest. Hierdurch können auch diejenigen Beamtinnen und Beamten von der Neuregelung profitieren, bei denen ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Regelung.“ Bezogen auf § 76a Abs. 3 SBG und die dort letztlich normierte Tatbestandsvoraussetzung, dass der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, bedeutet dies, dass der Gesetzgeber rückwirkend vom Inkrafttreten des Gesetzes alle seit dem 21.12.2015 rechtskräftig gewordenen Vollstreckungstitel als Altfall anerkennen wollte, bei denen - wie bei Neufällen - eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Wenn der Vollstreckungstitel aber zwischen dem 21.12.2015 und dem 21.12.2018 Rechtskraft erlangt haben muss, ist er denknotwendig auch „vor dem
  5. Dezember 2018 erlangt“, so dass aufgrund der normierten Rückwirkung, die auf den Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes zu beziehen ist, kein eigenständiger Anwendungsbereich des Passus „vor dem
  6. Dezember 2018 erlangt wurde“ mehr verbliebe. Dies deutet darauf hin, dass die Formulierung „Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem
  7. Dezember 2018 erlangt wurde“ nur einleitend klarstellen sollte, dass in Abs. 3 nunmehr die Altfälle einer Regelung zugeführt werden. Die Einarbeitung des Passus „und dessen Vollstreckbarkeit erfolglos geblieben ist“ im Gesetzgebungsverfahren hatte – wie dargelegt - nur klarstellenden Charakter und wollte eine Besserstellung der Altfälle gegenüber den Neufällen bereits nach dem Wortlaut der Norm ausschließen. Randnummer 42 Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch daher zu Recht als Altfall im Sinne des § 76a Abs. 3 SBG behandelt. Randnummer 43 Die Stellung des Antrags auf Erfüllungsübernahme war dem Kläger bei dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Normverständnis entgegen seiner Rechtsauffassung nicht unbillig erschwert, denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seinen Antrag nach Eintreten der Fiktion des § 76a Abs. 1 S. 2 SBG vor Ablauf der am 21.12.2018 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist zu stellen. Randnummer 44 Der Kläger bekräftigt ferner, das vom Verwaltungsgericht vertretene Normverständnis des § 76a Abs. 3 SBG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 GG und mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Ausschlussfrist des Abs. 3 ohne erkennbaren Grund auf sechs Monate verkürzt worden sei. Randnummer 45 Die verkürzte Ausschlussfrist von sechs Monaten führe im Extremfall dazu, dass bei einem vor dem 21.12.2018 erlangten Vollstreckungstitel, dessen Vollstreckung nach § 76a Abs.1 S. 2 SBG erfolglos geblieben sei, nur noch ein Tag zur Verfügung stehe, um den Antrag auf Erfüllungsübernahme zu stellen, was eine unbillige Härte darstelle und die Erfüllungsübernahme ohne sachlichen Grund wesentlich erschwere. Auch aus der Gesetzesbegründung sei kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung der Beamten in Bezug auf die gewählten Ausschlussfristen erkennbar. Randnummer 46 Dieser Vortrag erschöpft sich in einer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ohne darzulegen, aus welchen Gründen die entgegenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich mit allen diesbezüglichen Argumenten des Klägers auseinandersetzen, unzutreffend sein sollten. Randnummer 47 Auch die als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 48 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. An rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn eine auftretende Frage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen ist oder jedenfalls durch die Rechtsprechung geklärt wurde. 7 Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  8. Auflage 2021, § 124 Rn. 9 m.w.N. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  9. Auflage 2021, § 124 Rn. 9 m.w.N. Randnummer 49 Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Auslegung des § 76a SBG weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern lässt sich – wie dargelegt - mittels üblicher juristischer Auslegungsmethoden bewerkstelligen und einem eindeutigen Ergebnis zuführen. Auch der Begründungsinhalt des erstinstanzlichen Urteils indiziert keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten, vielmehr bewegt sich der Begründungsumfang im üblichen Bereich und spiegelt das Bemühen wider, auf die ausführliche Argumentation des Klägers vollständig einzugehen. Randnummer 50 Der Zulassungsantrag unterliegt daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Zurückweisung. Randnummer 51 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) Vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, zitiert nach juris Rn. 19 2) Die Formulierung des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des Urteils letzter Absatz), wonach „

§ 76aAbs.

2 Satz 1 SBG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die zweijährige Ausschlussfrist für eine Antragstellung erst zu laufen beginnt, wenn der Vollstreckungstitel wirksam und die Vollstreckung fehlgeschlagen ist oder als erfolglos gilt“, findet insoweit im Gesetz keine ausreichende Stütze. 3) Vgl. Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 Begründung zu Nummer 3b: „Die von Abs. 3 erfassten Altfälle wären insofern privilegiert, als allein durch das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels eine Erfüllungsübernahme ermöglicht würde. Insoweit erfolgt eine formale Angleichung an Absatz 1.“ 4) Vgl. Gesetzesbegründung E (Sonstige Kosten) der Landtagsdrucksache 16/564 vom 13.09.2018 5) Vgl. Gesetzesbegründung zu Nummer 3 b der Landtagsdrucksache 16/640 (16/564) vom 08.11.2018 6) In dem Gesetzesentwurf der CDU-Landtagsfraktion/SPD-Landtagsfraktion betreffend das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.09.2018 (Landtagsdrucksache 16/564) heißt es insoweit auf Seite 6: „Die Beamtin oder der Beamte muss also einen Vollstreckungstitel vorlegen können, wobei vorläufig vollstreckbare Titel nicht ausreichen. Abzustellen ist insoweit auf die formelle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung….§ 76a Absatz 2 regelt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder Unwiderruflichkeit des Titels….§ 76a Absatz 3 legt eine Übergangsregelung fest. Hierdurch können auch diejenigen Beamtinnen und Beamten von der Neuregelung profitieren, bei denen ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Regelung.“ 7) Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 9 m.w.N.

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