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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 339/14 Beschluss Vorläufiger Ausschluss einer Schülerin vom Unterricht nach Ankündigung von Gewaltt

lag in der Schule angekündigt hat und deshalb - sofort vollziehbar - vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen wurde, kann nicht die Aussetzung des Sofortvollzugs dieser Maßnahme erreichen, solange die

§ 45Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Vw

VfG nachträglich gegeben werden; a.A. etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,

  1. Aufl. 2011, § 80 RN 51 – jeweils m.z.w.N. Vgl. Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  2. Aufl. 2011, RN 750:

§ 45Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Vw

VfG nachträglich gegeben werden; a.A. etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,

  1. Aufl. 2011, § 80 RN 51 – jeweils m.z.w.N. Frage, ob § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein Nachholen der schriftlichen Begründung zulässt, kommt es vorliegend nicht an. Denn das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.6.2014 geht über die bloße Bestätigung der – unterstellt - mündlich getroffenen und begründeten Sofortvollzugsanordnung hinaus, zumal sie auch die aktuelle Gefährdungslage einschließt („ … Es ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung auch heute noch Aktualität besitzt. …“); sie stellt daher entweder eine die vorausgegangene Anordnung ersetzende oder eine erstmalige Sofortvollzugsanordnung dar, deren Begründung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Randnummer 17 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Unterrichtsausschluss rechtswidrig (geworden) wäre, lassen sich weder dem Vortrag der Antragstellerin entnehmen noch sind sie ansonsten ersichtlich. Randnummer 18 Dies gilt zunächst für den Vortrag der Antragstellerin, der Ausschluss vom Unterricht habe mangels vorhandener Rechtsgrundlage nicht erfolgen dürfen. Die §§ 1 Abs. 2b, 21 Abs. 5 SchoG rechtfertigen die Anordnung der Schulleiterin. Ausgehend von der der Schule im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrags obliegenden Fürsorgepflicht für den Schutz der ihr anvertrauten Kinder vor Gewalt (§ 1 Abs. 2b SchoG) hatte die Schulleiterin, die im Übrigen auch eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Lehr- und sonstigen Personal der Schule und als Inhaberin des Hausrechts 5 Vgl. §§ 21 Abs. 4 Sätze 2 und 4 SchoG, 16 Abs. 2 Nr. 7 SchumG Vgl. §§ 21 Abs. 4 Sätze 2 und 4 SchoG, 16 Abs. 2 Nr. 7 SchumG Sorge für die Schulanlage zu tragen hat, gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 SchoG schulinterne Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts und zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung einzuleiten, nachdem sie Kenntnis von den konkreten Brandanschlagsplänen der Antragstellerin und ihren Mord- bzw. Selbstmordgedanken erhalten hatte, aus denen sich deutliche Anzeichen für die Gefährdung aller in der Schule befindlichen Personen ergaben. Da jedoch die am 27.3.2014 ergriffenen schulinternen Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts (u.a. Hinzuziehung von Schulsozialarbeiterin und Schulpsychologen, Befragung des Oberarztes der KJP) keine Klarheit über das Gefährdungspotenzial der Antragstellerin ergaben und der Vater der Antragstellerin die insbesondere vom Oberarzt eindringlich zur kurzfristigen Klärung empfohlene stationäre Abklärung abgelehnt hatte, war es offensichtlich gerechtfertigt, zur Abwendung der Realisierung einer – möglicherweise – ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben der sich in der Schule aufhaltenden Personen die Antragstellerin vorläufig vom Unterricht auszuschließen. Dass eine weniger strenge, aber gleichermaßen sichere – und zudem nicht zur Stigmatisierung der Antragstellerin führende (wie dies bei einer durchgehenden Bewachung der Antragstellerin im Schulbereich sicher der Fall gewesen wäre) - Maßnahme zum Risikoausschluss in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 19 Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die mit der angeordneten Maßnahme „untrennbar verbundene“ Forderung nach ihrer stationären Einweisung und nachfolgenden Begutachtung sei keine „schulinterne Maßnahme“ im Sinne des § 21 Abs. 5 SchoG und führe zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses. Insoweit verkennt sie, dass der angegriffene Unterrichtsausschluss, der zweifellos eine schulinterne Maßnahme ist, ihrer Meinung nicht die Verpflichtung zu einer stationären Abklärung des angeblichen Gefährdungspotenzials einschließt. Da sie nicht dauerhaft, sondern nicht länger als unter Gefährdungsaspekten unbedingt erforderlich vom Unterricht ausgeschlossen sein soll, wurde die Maßnahme der Sache nach auf einen Zeitpunkt befristet, an dem eine aussagekräftige fachärztliche - psychiatrische - Beurteilung darüber, dass von ihr auch in schwierigen Situationen keine Gefahr für Leib und Leben von Personen in der Schule droht, zu erwarten war. Hierfür kam im Zeitpunkt der Anordnung des Ausschlusses allein der Abschluss der – stationären – Begutachtung in Betracht, die der Oberarzt der KJP, dem sie vorgestellt worden war, als notwendig empfohlen hatte, zumal davon ausgegangen werden konnte, dass auch die Antragstellerseite an einer schnellen psychiatrischen Klärung interessiert war, um der Antragstellerin möglichst bald eine Wiederaufnahme des – ansonsten von der Schulleiterin nicht verantwortbaren – Schulbesuchs zu ermöglichen. Der Unterrichtsausschluss soll daher allein den Schutz insbesondere der Mitschüler im Schulbereich gewährleisten, nicht aber die Antragstellerin zu einer stationären Begutachtung und ggf. Behandlung zwingen, auch wenn deren Sinnhaftigkeit auf der Hand liegt. Randnummer 20 Unabhängig von der nicht im vorliegenden Verfahren, sondern letztlich vom Amtsarzt zu entscheidenden streitigen Frage, ob die erforderliche fachärztliche Beurteilung und Behandlung aus medizinischen Gründen nur stationär erfolgen kann oder ob - wovon wohl die nunmehr behandelnde Fachärztin Y ausgeht - dies auch ambulant möglich ist, endet, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13.8.2014 auch klargestellt hat, der Ausschluss jedenfalls erst dann, wenn der psychische Zustand der Antragstellerin dahingehend geklärt ist, dass von ihr – weder aktuell noch künftig – eine Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht. Davon, dass diese Klärung vorliegend erreicht ist, kann auf der Grundlage der vorgelegten beiden Atteste der Fachärztin Y entgegen der Meinung der Antragstellerin aber nicht ausgegangen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Stellungnahme der Leiterin des schulpsychologischen Dienstes vom 11.7.2014 zutreffend dargelegt; auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen kann Bezug genommen werden. Insoweit kann insbesondere keine Fehlgewichtung der Atteste der behandelnden Fachärztin angenommen werden. Bis zur Erstellung des ersten Attests vom 18.6.2014 hatte sich die Antragstellerin erst zweimal bei ihr zur Diagnose vorgestellt und einmal an einer therapeutischen Gruppe teilgenommen; das zweite Attest vom 25.6.2014 mit der Diagnose „akute Belastungssituation“ und „emotionale Störung mit Selbstunsicherheit“, aus dem die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit ihres Unterrichtsausschlusses herleiten will, wurde nur eine Woche später, also auch nach erst kurzer Behandlung erstellt. Darin wird u.a. dargelegt, dass sich die bei ihr festgestellte emotionale Problematik mit Selbstunsicherheit „am ehesten aus ihren intellektuellen Defiziten entwickelte und einer akuten Belastungssituation aus einer tiefen Kränkung durch einen Klassenkameraden …“. Die ganze Wut und den Ärger habe sie dann auf alle Kinder und Lehrer übertragen, über die sie sich in letzter Zeit geärgert habe, und ihre Wut habe sich schließlich in Hass verstärkt und zur Erstellung der Todeslisten geführt. Sie habe angegeben, dass sich die Planung, die Schule anzuzünden, erst im Gespräch mit der Integrationslehrerin ergeben habe. Abgesehen davon, dass die Detailliertheit der der Förderlehrerin geschilderten Planung des Brandanschlags auf die Schule entschieden dagegen spricht, dass es sich insoweit um einen spontanen Einfall der Antragstellerin im Gespräch gehandelt hat, lässt die Tatsache, dass eine – auch tiefe – Kränkung zu einem derartigen ausufernden Hass führt, auch künftig in als schwierig empfundenen Situationen unangemessene Reaktionen befürchten. Bei der vor diesem Hintergrund und nach erst kurzer Behandlungszeit getroffenen Aussage im Attest, dass die Antragstellerin eine „Fremdgefährdung durch Planung von Gewalttaten … glaubhaft verneint“ habe, handelt es sich nach ihrem Wortlaut lediglich um eine „Momentaufnahme“, die eine entsprechende künftige Planung bei durch erneuten großen Ärger entstehendem Hass nicht ausschließt. Da die Fachärztin - nur - „derzeit keinen Anhalt für ein fremdgefährdendes Vorgehen“ bei der Antragstellerin festgestellt hat und selbst „therapeutische Gespräche aufgrund der vorgefallenen Tatsachen“ für „dringend notwendig“ hält, kann aufgrund dieser Atteste nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Krisensituationen nicht gefährlich ist, zumal über den weiteren Verlauf der nach Angaben der Antragstellerin fortgesetzten Behandlung durch die Fachärztin Y nichts vorgetragen ist. Randnummer 21 Dass von der Antragstellerin keine Gefahr ausgeht, ergibt sich schließlich auch nicht aus ihrem Hinweis auf das familiengerichtliche Verfahren 2 F 235/14 SO, in dem es ihren Angaben nach um die elterliche Sorge geht. Insoweit hat sie weder die entsprechende Entscheidung vorgelegt, noch mitgeteilt, aufgrund welcher – neueren – Erkenntnisse das Familiengericht die behauptete Feststellung getroffen hat. Randnummer 22 Da somit weiterhin nichts durchgreifend gegen die Rechtmäßigkeit des Unterrichtsausschlusses spricht, hat die begehrte Aussetzung zu unterbleiben. Randnummer 23 Es ist aber anzumerken, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, die – psychische – Schulfähigkeit der Antragstellerin umgehend durch den Amtsarzt/die Amtsärztin unter Einbeziehung aller verfügbaren Erkenntnisquellen beurteilen zu lassen. Randnummer 24 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts entspricht der Rechtsprechung des Senats in Eilverfahren und folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Randnummer 26 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Aktennotiz zu Punkt 2 des Ergebnisprotokolls vom 26.5.2014, Bl. 103 Gerichtsakte 2) Bl. 104 Gerichtsakte 3) Schreiben der Antragsgegnerin an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Bl. 104 Gerichtsakte 4) Vgl. Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  2. Aufl. 2011, RN 750:

§ 45Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Vw

VfG nachträglich gegeben werden; a.A. etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 RN 51 – jeweils m.z.w.N. 5) Vgl. §§ 21 Abs. 4 Sätze 2 und 4 SchoG, 16 Abs. 2 Nr. 7 SchumG

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