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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 202/15 Urteil Beseitigungsanordnung - Verunstaltungsabwehr bei Werbeanlagen BaugestV, Art 14 GG, Ar

Beseitigungsanordnung - Verunstaltungsabwehr bei Werbeanlagen Leitsatz 1. Da der § 82 Abs. 1 LBO 2004/2015 (juris: BauO SL 2004) der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung

§ 12Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuk, Bau

O NRW, 11. Auflage 2008,

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und die Vorschrift bietet auch keine generelle Handhabe zur Bekämpfung aus Sicht der Behörde „geschmackloser“ Architektur. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bezogen auf das besagte Gebäude noch nicht von einem an diesem Maßstab ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten speziell gegen die Anlage der Klägerin rechtfertigenden „krassen Verunstaltungsfall“ ausgegangen werden. Das Gebäude ist insgesamt auf den beiden seitlichen Außenwänden und auch an der Vorderseite zur P-straße hin zu einem erheblichen Flächenanteil mit einer Vielzahl unterschiedlichster Werbeträger versehen, wobei die überwiegende Anzahl der Werbeeinrichtungen – teils beleuchtet, teils unbeleuchtet – dem im Erdgeschoss betriebenen „Casino Empaya“ zugeordnet werden kann. Bei einem Gebäude dieser Gesamterscheinungsform kann speziell der Werbeanlage der Klägerin kein für die Annahme einer bauwerksbezogenen Verunstaltung im Sinne des § 4 Satz 1 LBO 2004/2015 entscheidender Faktor beigemessen werden. Das lässt sich insbesondere auch nicht aus den „wechselnden Werbeeinblendungen“, also gewissermaßen der werbetechnischen Eigenart der Videowall als solcher, der wartungstechnisch bedingten Abstandshaltung zur Außenwand oder aus dem Umstand herleiten, dass das Gebäude von seiner ursprünglichen Bausubstanz her ein im Vergleich zur Umgebungsbebauung über 100 Jahre altes „historisches“ Anwesen darstellt, solange die Anlage – was unstreitig nicht der Fall ist – nicht nach dem § 2 Abs. 1 und 2 SDSchG als erhaltungswürdig eingestuft werden muss. Auch in dem Fall wäre die von der Klägerin betriebene Anlage sicher in der Bedeutung für eine negative Veränderung des Erscheinungsbildes des Hauses (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SDSchG) nicht isoliert zu sehen. Dass das Gesamterscheinungsbild dieses Gebäudes heute ganz sicher nicht mehr in den Kategorien schön, ansprechend oder gestalterisch gelungen erfasst werden kann, ist sicher, letztlich unter den Beteiligten unstreitig und bedarf hier keiner Vertiefung. Darauf kommt es bei der Anwendung des § 4 Satz 1 LBO 2004/2015 aber ebenso wenig entscheidend an wie auf die Motivlage des Eigentümers, sein Haus weitestgehend als Werbeträger zu nutzen beziehungsweise zu „vermarkten“. Das „Herausgreifen“ einer einzelnen von vielen Werbeeinrichtungen an dem Haus führte daher selbst im Falle ihrer Beseitigung unter diesem Aspekt nicht zu einer Herstellung „rechtmäßiger Verhältnisse“, was letztlich Ziel jeder bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung sein muss. Randnummer 26 Auch der in der Widerspruchsentscheidung ferner – als verletzt – angeführte § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 rechtfertigt die Beseitigungsanordnung der Beklagten im Ergebnis nicht. Danach ist eine störende Häufung von Werbeanlagen „unzulässig“. Hierbei handelt es sich um einen besonderen gesetzlich normierten, allerdings ebenfalls begrifflich ganz allgemein formulierten und deswegen in gleichem Maße den genannten rechtsstaatlichen Bedenken hinsichtlich seiner ausreichenden Bestimmbarkeit unterliegenden Unterfall der (umgebungsbezogenen) Verunstaltungsabwehr, der unter den beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer „Häufung“ und deren „störendem“ Charakter bei der Anwendung konkretisiert werden muss. Aus diesem Grund ist auch bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich eine große Zurückhaltung geboten. In der Rechtsprechung wird regelmäßig der Versuch unternommen, diese Anforderungen mit der folgenden, allerdings ebenfalls weitgehend vagen Formulierung zu konkretisieren: Eine „störende Häufung“ kann danach – wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat – jenseits von Geschmacksfragen nur angenommen werden, wenn mehrere Werbeanlagen in so enge räumliche Beziehung zueinander gebracht werden, dass sie gleichzeitig in das Gesichtsfeld des Betrachters treten (Häufung) und der so mit einem Blick zu erfassende Bereich mit Werbeanlagen „derart überladen“ wird, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreiem Raum stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen einer „unangebrachten Häufung“ als „lästig“ empfunden wird (störender Charakter). 10 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp VIII Rn 101, wonach auch diese Formulierung verdeutlicht, dass bei ihrer Anwendung im Einzelfall in ganz erheblichem Umfang persönliche Anschauungen zum Tragen kommen vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 101, wonach auch diese Formulierung verdeutlicht, dass bei ihrer Anwendung im Einzelfall in ganz erheblichem Umfang persönliche Anschauungen zum Tragen kommen Dabei mag hier dahinstehen, ob – wofür vieles spricht – die zuvor beschriebenen Anforderungen einer „störenden Häufung“ bei der Vielzahl der an dem Haus P-straße angebrachten Werbeanlagen zu bejahen sind. Randnummer 27 Das Verbot einer „Häufung“ in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 beinhaltet darüber hinaus stets eine zeitliche Komponente, da es die einzelne Werbeanlage nur aufgrund einer bestimmten Anzahl, letztlich also ein „Hinzutreten“ verbietet. Unzulässig ist daher nach dem so genannten Grundsatz der Priorität 11 vgl. dazu allgemein bereits BVerwG, Beschluss vom 5.12.1973 – IV B 130.73 –, BRS 27 Nr. 115; Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW,
  3. Auflage 2008, Rn 101 zu § 13 vgl. dazu allgemein bereits BVerwG, Beschluss vom 5.12.1973 – IV B 130.73 –, BRS 27 Nr. 115; Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW,
  4. Auflage 2008, Rn 101 zu § 13 mit Blick auf die danach maßgebliche Reihenfolge des Anbringens der einzelnen Werbeanlagen die (letzte) Anlage, durch deren Hinzukommen die Grenze des „Erträglichen“ im zuvor genannten Sinne überschritten wird. Daher geht es nicht – wie die Beklagte meint – um die im allgemeinen beim bauordnungsrechtlichen Aufgreifen im Bereich einer Vielzahl von Gesetzesverstößen in einem räumlichen Zusammenhang, regelmäßig bei einem Einschreiten gegen illegale Bauten im Außenbereich in so genannten „Problembereichen“, notwendige Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Form des Willkürverbots und die insoweit anerkannten Möglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde, von einem „gleichzeitigen“ Einschreiten gegen mehrere vergleichbare rechtswidrige Anlagen (vorläufig) abzusehen, sondern um eine Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten im Einzelfall. Insoweit hat die Klägerin bereits im Zulassungsverfahren und aus Sicht des Senats dort entscheidend vorgetragen, dass ihre Anlage zeitlich vor den (meisten) sonstigen an dem Anwesen P-straße vorhandenen Werbeanlagen ausgeführt worden sei. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 12.5.2016, insbesondere dem dort von den Beteiligten vorgelegten Bildmaterial ist zwar einerseits festzuhalten, dass die Werbeeinrichtungen für das Casino „Empaya“ vor der Werbeanlage der Klägerin mit Bauschein Nr. 170/11 vom Juli 2011 genehmigt und angebracht wurden, dass aber andererseits die Videowall der Klägerin lediglich ein großflächiges und durch Lampen beleuchtetes Werbetransparent an gleicher Stelle und in vergleichbarer Größe ersetzt hat, so dass unter dem Aspekt der „Häufung“ nicht einmal von einem zusätzlichen optischen „Beitrag“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 ausgegangen werden kann. Was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist allerdings der Umstand, dass sogar noch im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens, konkret zwischen der Ortsbesichtigung und der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auf dem unmittelbaren linken Nachbargrundstück eine weitere umfangreiche gewerbliche Nutzung, eine KFC-Filiale, mit zahlreichen zusätzlichen und zum Teil sehr „auffälligen“ Werbeanlagen realisiert und offenbar auch mit dem Willen der Beklagten zugelassen wurde. Diese Fahnen und Schilder erscheinen beim Blick stadtauswärts nun zusätzlich im Gesichtsfeld des Betrachters gemeinsam mit der Anlage der Klägerin. Randnummer 28 Die Anordnung der Beklagten erweist sich unter diesem Aspekt spätestens auf der Rechtsfolgenseite als rechtswidrig. Auf der Ebene des Einschreitensermessens ist die Behörde in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung des Senats aufgerufen, bei Betroffenheit eines Eigentümers eines mit „gehäuften“ Werbeanlagen versehenen Gebäudes diesen vor dem Einschreiten speziell dazu anzuhören, in welcher Reihenfolge die Anlagen für ihn „entbehrlich“ sind, um der unzulässigen „Häufung“ zu begegnen. 12 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1993 – 2 W 23/93 –, n.v. vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1993 – 2 W 23/93 –, n.v. Das ist hier ersichtlich nicht geschehen. Der Eigentümer des Gebäudes, Herr S., ist jedenfalls nach Aktenlage im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen, wobei auch die weitere Frage, ob mit Blick auf die von der Klägerin letztliche geforderten Substanzveränderungen an dem Gebäude P-straße nicht ohnehin spätestens auf der Ebene der Verwaltungsvollstreckung zumindest von einem durch eine so genannte Duldungsverfügung auszuräumenden zivilrechtlichen Durchsetzungshindernis ausgegangen werden müsste, nicht vertieft zu werden braucht. 13 vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  5. Auflage 2005, Kp IX Rn 76 bis 79 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung sowie zur selbständigen Rechtsbehelfsmöglichkeit auch der Adressaten derartiger Anordnungen vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  6. Auflage 2005, Kp IX Rn 76 bis 79 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung sowie zur selbständigen Rechtsbehelfsmöglichkeit auch der Adressaten derartiger Anordnungen Randnummer 29 Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Berufung der Klägerin geltend macht, es sei nicht sinnvoll, die rechtlichen Anforderungen an eine Behörde „derart zu überspannen“, dass ein behördliches Handeln gegen Verunstaltungen in der Realität unterbleiben werde, weswegen in diesen Fällen ein gerichtlich nicht überprüfbarer „Beurteilungsspielraum“ anerkannt werden müsse, 14 in diesem Sinne auch Kretschmer, DVBl. 1970, 55, 56, der unter Ablehnung der Rechtsprechung des BVerwG dezidiert die Auffassung vertritt, dass „jede Vernunft“ dafür spreche, auch in Fragen der Baukunst die ästhetischen Urteile „den Leuten vom Fach zu überlassen“, wobei nur die Bauämter für solche Entscheidungen in Frage kämen in diesem Sinne auch Kretschmer, DVBl. 1970, 55, 56, der unter Ablehnung der Rechtsprechung des BVerwG dezidiert die Auffassung vertritt, dass „jede Vernunft“ dafür spreche, auch in Fragen der Baukunst die ästhetischen Urteile „den Leuten vom Fach zu überlassen“, wobei nur die Bauämter für solche Entscheidungen in Frage kämen ist die Beklagte, abgesehen von den erwähnten grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken gegen ein derartiges Verständnis derart offen formulierter Tatbestände unter dem Aspekt der Bestimmtheit beziehungsweise der „Bestimmbarkeit“ von Normen, darauf zu verweisen, dass ihr der Landesgesetzgeber in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO 2015 (weiterhin) speziell bezogen auf Werbeanlagen eine normative Befugnis zur „positiven Gestaltungspflege“ durch Erlass entsprechender örtlicher Bauvorschriften eingeräumt hat. In diesem Rahmen darf die Beklagte im wahrsten Sinne des Wortes „Vorschriften“ zur ästhetischen Gestaltung von Anlagen in einem jeweiligen konkreten räumlichen Umfeld ihres Stadtgebiets machen. Inwieweit dies allerdings in der konkreten Umgebung noch wirklich umsetzbar ist, ist eine andere Frage. Sie muss hier nicht beantwortet werden. II. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gerechtfertigt; die Klägerin durfte angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen die Inanspruchnahme sachkundigen Beistands bereits im Vorverfahren für gerechtfertigt halten. Randnummer 31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 33 Beschluss Randnummer 34 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.10.2015 – 2 A 144/15 –). Randnummer 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Beschluss vom 20.10.2015 – 2 A 144/15 – 2) vgl. insoweit die Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung (ZustV-LBO) vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12.11.2015, Amtsblatt I, 888 3) vgl. die Verordnung über die Baugestaltung (BaugestaltV) vom 10.11.1936, RGBl. I 938 mit dem erläuternden Erlass des Reichsarbeitsministers vom 17.12.1936, RABl. 1937 I, 4 4) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.
  7. 1955 – I C 146.53 –, BVerwG 2, Nr. 56, bestätigt durch Urteil vom 16.2.1968 – IV C 190.65 –, DVBl. 1968, 507, 508, zu dieser Problematik allgemein Schweiger, Der „gebildete Durchschnittsmensch“ und der unbestimmte Rechtsbegriff, DVBl. 1968, 481, 485; Kretschmer, Nochmals: Der gebildete Durchschnittsmensch, DVBl. 1970, 55 ff., wonach die insoweit vom BVerwG angestrebte Objektivierung zu bezweifeln sei, letztlich dazu geführt habe, dass die Geschmacksdiktatur der „Bauräte“ durch die der „Dilettanten“ ersetzt worden sei und das Problem der Objektivierung des ästhetischen Urteils, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht von der Person des Betrachters, also vom Subjekt her, zu lösen ist; dazu auch Parchmann, Pluralistische Wirklichkeit und Verwaltungsrecht, Seite 35, wonach der Eindruck entsteht, dass jede ästhetische Wertung eines Richters automatisch als eine solche des gebildeten Durchschnittsmenschen angesehen wird, zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot – Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seiten 9 ff. 5) vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  8. Auflage 2005, Kp IV Rn 22, wonach es dabei nicht um eine „Verhinderung von Unschönheiten“ oder um eine behördliche Einflussnahme auf oder die Vorgabe für „Geschmacksrichtungen“ gehen kann 6) vgl. hierzu Immanuel Kant, Kritik der Urteilskraft, Seite 86, wonach eine Suche nach einem Prinzip des Geschmacks, welches das allgemeine Kriterium des „Schönen“ durch bestimmte Begriffe angibt, eine „fruchtlose Bemühung“ darstellt, weil sie nach etwas sucht, was „unmöglich und an sich widersprechend“ ist, und es keine „objektive Geschmacksregel geben könne, die durch Begriffe bestimmt, was schön oder ästhetisch sei, sinngemäß zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot – Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seite 1 („Ästhetik“) 7) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 – I C 146.53 –, BVerwGE 2 Nr. 46 = DVBl. 1955, 46 8) vgl. zu den technischen Aspekten der Anlagen im Zusammenhang mit der Änderung der Landesbauordnung im Jahre 2012 etwa Bitz, „Videowalls oder der Siegeszug der flimmernden Wände und die die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers“, SKZ 2013, 3 ff. 9) Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW,
  9. Auflage 2008,

§ 1210) vgl.

hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp VIII Rn 101, wonach auch diese Formulierung verdeutlicht, dass bei ihrer Anwendung im Einzelfall in ganz erheblichem Umfang persönliche Anschauungen zum Tragen kommen 11) vgl. dazu allgemein bereits BVerwG, Beschluss vom 5.12.1973 – IV B 130.73 –, BRS 27 Nr. 115; Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW,
  2. Auflage 2008, Rn 101 zu § 13 12) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1993 – 2 W 23/93 –, n.v. 13) vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  3. Auflage 2005, Kp IX Rn 76 bis 79 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung sowie zur selbständigen Rechtsbehelfsmöglichkeit auch der Adressaten derartiger Anordnungen 14) in diesem Sinne auch Kretschmer, DVBl. 1970, 55, 56, der unter Ablehnung der Rechtsprechung des BVerwG dezidiert die Auffassung vertritt, dass „jede Vernunft“ dafür spreche, auch in Fragen der Baukunst die ästhetischen Urteile „den Leuten vom Fach zu überlassen“, wobei nur die Bauämter für solche Entscheidungen in Frage kämen

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