haltig stattfinden müsse. Im Übrigen habe er im letzten Jagdjahr kein Stück Rotwild erlegt. Aus diesem Grund sei eine Abschussempfehlung von jeweils einem männlichen Stück der Klasse IV und III sowie jeweils einem weiblichen Stück der Klasse III und II ausgesprochen worden. Auf die Durchführung eines erneuten Ortstermins in seinem Revier sei verzichtet worden, da eine Einigung nicht hätte herbeigeführt werden können. Hierüber sei die Oberste Jagdbehörde informiert. In der Sitzung des Kreisjagdbeirates am 30.04.2014 seien sein Antrag beraten und die Fakten eingehend diskutiert worden. Im Ergebnis sei die Empfehlung der Hegegemeinschaft einstimmig bestätigt worden. Deshalb werde in der Freigabe der Empfehlung der Rotwildhegegemeinschaft und der einstimmigen Entscheidung des Kreisjagdbeirates bei der Genehmigung des Abschussplans gefolgt. Mit dieser Freigabe werde dem Umstand Rechnung getragen, dass in seinem Revier waldbaulich inakzeptable Schäden durch Rotwild entstanden seien, denen entgegen gewirkt werden müsse. Randnummer 5 Gegen den Bescheid erhob der bevollmächtigte Treuhänder mit Schreiben vom 07.05.2014 Widerspruch: Das Bundesjagdgesetz priorisiere in § 21 die berechtigten Ansprüche u.a. der Forstwirtschaft. Die Abschussfestsetzung werde diesem Anspruch nicht gerecht, da sie Ziele der klassischen Rotwildhege verfolge und diese über die Belange der Forstwirtschaft und des Waldeigentums stelle. Die Abschussfestsetzung erschwere es, dem seit Jahren vorkommenden „Schadwild“ habhaft zu werden, weil bekanntermaßen immer mittelalte und alte Hirsche zu Schaden gingen. Das Rotwild, das im letzten Jahr zu Schaden gegangen sei, sei von der Abschussfestsetzung nicht erfasst gewesen. Die Argumente der Eigenjagdbesitzer seien erneut nicht gewürdigt worden. Die „zurückhaltende Bejagung“ der mittelalten Hirsche (Altersstufe II) werde seit Jahren durch restriktive Abschussfestsetzungen erzwungen. Die Verweigerung der Freigabe eines älteren Stückes Rotwild der Altersstufe I erfolge seit Jahrzehnten willkürlich. Randnummer 6 Ausweislich eines zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz an die Beklagte vom 03.07.2014 empfahl das Ministerium der Beklagten als Widerspruchsbehörde, den Abschussplan im Eigenjagdbezirk um einen II b Hirsch zu erweitern. Randnummer 7 Mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des bevollmächtigten Treuhänders zurück und setzte den Nutzen der Amtshandlung auf 5.000,00 € fest: Der Antrag des Widerspruchsführers entspreche zunächst nicht den Vorgaben des § 34 Abs. 2 S. 1 SJG. Danach sei der vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellende Abschussplan
Art, Geschlecht und Altersstufen des Wildes zu gliedern. Eine solche Gliederung liege nicht vor, wenn der Abschuss von Rotwild ohne die Angabe der Altersklasse beantragt werde.
den im Saarland geltenden Rotwildbewirtschaftungsrichtlinien (vom Mai 2005) sei bei der Abschussplanung der Aufbau einer artgerechten Altersstruktur besonders zu berücksichtigen. Deshalb habe sich die Regulierung den natürlichen Auslesevorgängen anzupassen. Ein Abschussplan, der den beliebigen Abschuss von Rotwild unabhängig von der Altersstufe ermögliche, könne dem von vornherein nicht gerecht werden. Randnummer 8 Darüber hinaus berücksichtige der beabsichtigte Abschuss von insgesamt zwei Stück Rotwild nicht die geltend gemachte forstwirtschaftliche Schadenssituation. Vor dem Hintergrund, dass in dem Jagdrevier in den letzten drei Jagdjahren insgesamt nur ein Stück Rotwild erlegt worden sei, erscheine zur Vermeidung übermäßiger Schäden ein Abschuss von 4 Stück Rotwild und nicht nur von 2 erforderlich. Die Festsetzung im Abschussplan entspreche den geltenden Rotwildbewirtschaftungsrichtlinien. Danach seien bei der Bejagung von männlichem Rotwild 40 % des Gesamtabschusses in der Altersstufe IV (Hirschkälber) und 35 % in der Altersstufe III (Hirsche vom 1. bis zum 3. Kopf) zu erlegen, beim weiblichen Rotwild 50 % in der Altersstufe III (Wildkälber) und 10 % in der Altersstufe II (Schmaltiere).
den Richtlinien solle der Abschuss mittelalter Hirsche (Altersstufe II) ausgesetzt werden, solange nicht der Anteil der alten Hirsche 10 % des Gesamtabschusses des männlichen Rotwildes übersteige. Das sei derzeit nicht der Fall, sodass auch davon abgesehen worden sei, im Widerspruchsverfahren – zusätzlich – den Abschuss eines Hirsches der Altersstufe I festzusetzen. Randnummer 9 Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 130,00 € setzte die Beklagte aufgrund eines Nutzens der Amtshandlung in Höhe von 5.000,00 € fest. Randnummer 10 Am 19.09.2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1. unter Hinweis darauf, dass er die Interessen der Klägerin zu 1. treuhänderisch vertrete und mit Schreiben vom 01.03.2011 gemäß § 12 SJG zum angestellten Jäger bestellt worden sei, im eigenen Namen die vorliegende Klage. Randnummer 11
dem die Beklagte die Klagebefugnis des bevollmächtigten Treuhänders bezweifelt hat, weil nur der Jagdausübungsberechtigte berechtigt sei, aus dem Jagdausübungsrecht sich ergebende Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und dieses bei einem Eigenjagdbezirk der Eigentümer sei, legte der Treuhänder eine Vollmacht der Klägerin zu
weislich und der Beklagten bekannt immer wieder Gruppen älterer männlicher Stücke Rotwild, die nicht zum Abschuss freigegeben gewesen seien, in der sogenannten Feistzeit erhebliche Schäden insbesondere an jüngeren Waldbeständen verursacht. Das sei besonders prekär, weil viele dieser Waldbestände
den Stürmen im Jahre 1990 mit öffentlichen Mitteln gefördert worden seien und vom zuständigen Ministerium eine Rückforderung der gewährten Subventionen geprüft worden sei. Selbst dieser Umstand und die Unterstützung des Umweltministeriums hätten nicht dazu geführt, dass ihm die jagdrechtlichen Möglichkeiten zum Abschuss des männlichen Rotwildes gegeben worden seien. Das stelle sich als enteignungsgleicher Eingriff dar, der Art. 14 GG verletze. Die Rotwildbestände hätten durch ein sogenanntes „Lebensraummodellprojekt Rotwild“ erheblich zugenommen. Die Situation verschärfe sich nicht nur im Eigenjagdbezirk der Klägerinnen, sondern landesweit. Als es noch weniger Rotwild gegeben habe und der Eigenjagdbezirk verpachtet gewesen sei, seien dem damaligen Pächter immer wieder auch ältere Hirsche zum Abschuss freigegeben worden. Starkes, trophäentragendes Rotwild werde von der Beklagten zur Verbandspflege genutzt und nur für „verdiente“ Mitglieder der Beklagten zum Abschuss freigegeben. Da weder die Klägerinnen noch ihr Treuhänder Mitglieder der Beklagten seien, kämen sie nicht in diesen Genuss. Sie erhielten von der Beklagten eine „Sonderbehandlung“, die den Jagdwert ihres Eigenjagdbezirkes erheblich mindere. Für Reviere mit der Möglichkeit, ältere Hirsche mit stattlichen Trophäen zu schießen, würden höhere Pachtpreise bezahlt. Die Entscheidungen der Beklagten in ihrem Fall stellten sich als „fachfremde Entscheidungen am grünen Tisch“ dar, die der örtlichen Situation und den Eigentümerzielen nicht gerecht würden. Wildbiologische Gründe und Ziele zur Vitalisierung der Wildtierlebensräume (artenreicher naturnaher Waldstrukturen) spielten für diese Abschussfestsetzung keine Rolle. Das zeigten die landesweit schlechte Konstitution des Rotwildes (u.a. geringe Gewichte) und die ganz erheblichen Schäden am Wald. Ein besonderes Highlight für die Beklagte seien die jährlich stattfindenden, heute Hegeschau genannten Trophäenschauen. Dort gelte es als eine besondere Leistung starke Trophäen vorzuweisen, für die sodann an verdiente Mitglieder Medaillen verliehen würden. Es helfe auch nicht, wenn die Beklagte - wie im Bescheid vom 05.05.2014 mit jeweils einem männlichen Stück die Klasse IV und III sowie jeweils einem weiblichen Stück der Klasse III und II - völlig praxisferne Abschussfestsetzungen für nicht vorhandenes Rotwild vollziehe. Vielmehr müsse das Rotwild freigegeben werden, das sich auch im Jagdbezirk aufhalte und Schaden anrichte (§ 21 BJG). Entscheidend sei nicht die Menge. Vielmehr gehe es um die Tiere, die
weislich zu Schaden gingen. Deshalb sei mit maximal 2 Tieren realistisch das Erforderliche beantragt worden, um gezielt Abhilfe zu schaffen. Es sei nicht das Ziel, das Rotwild in dem kleinen Jagdbezirk auszurotten. Bekanntermaßen werde in dem Eigenjagdbezirk ein hoher Stellenwert auf den Tierschutz und eine möglichst tierschutzkonforme Bejagung des Wildes gelegt. Allein deshalb könne es als Provokation verstanden werden, wenn der Beklagte mit 4 Tieren eine unrealistische Abschusszahl für nicht vorhandenes Rotwild festlege. Da Rotwild sehr störungsempfindlich sei, würde sich der Abschuss von 2 Stücken „Schadwild“ längerfristig und damit positiv auswirken. Die von der Beklagten angeführte Rotwildrichtlinie entfalte als freiwillige Vereinbarung zwischen dem damaligen Umweltministerium und der Beklagten als Jagdverein für den Eigenjagdbezirk keine bindende Wirkung. Unzutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass der Abschussantrag nicht den Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 SJG entspreche, da eine Altersklasse nicht festgelegt werden solle. Vielmehr komme der Antrag dieser Vorgabe exakt
, indem im Hinblick auf die Flexibilität für das tatsächlich vorkommende Wild je Altersstufe und Geschlecht jeweils ein Stück mit der Maßgabe zum Abschuss beantragt wurde, dass die Gesamtzahl 2 Tiere nicht überschreiten soll. Damit werde einer unrealistischen Anzahl entgegengewirkt. Randnummer 13 Seit Juni 2015 hielten sich, wie auch schon in den Vorjahren, immer wieder kleinere Gruppen älteren männlichen Rotwildes im Eigenjagdbezirk auf, die nicht auf dem Abschussplan stünden. Anderes Rotwild (junge Hirsche, sog. Spießer und junges weibliches Rotwild, sog. Schmaltiere), das
dem Abschussplan bejagd werden dürfte, sei nicht vorhanden gewesen. Die als normal üblich eingeschätzte Rotwilddichte von 1 bis 1,5 Stück pro 100 ha Waldfläche werde seit dieser Zeit deutlich überschritten. Daraus resultierten wirtschaftlich relevante Waldschäden in der Form von Verbiss- und Schälschäden. Randnummer 14 In den vergangenen Jahren sei die Abschussplanung in der Rotwildhegegemeinschaft Saarländischer Hochwald stets deutlich verfehlt worden: Randnummer 15 Jagdjahr Abschussplan Abschuss-Ist Quote 2008/09 239 118 49% 2009/10 247 128 52% 2010/11 254 100 39% 2011/12 273 94 34% 2012/13 282 137 49% 2013/14 276 139 50% 2014/15 278 149 54% Randnummer 16 Diese Statistik zeige den qualitativen Wert der Abschussplanung. Randnummer 17 Sollte aus übergeordneten jagdpolitischen Zielen der Beklagten die Schonung von zu Schaden gehendem Rotwild im Eigenjagdbezirk erwünscht sein, sei die Frage zu klären, wer für die Schäden und die Kosten der Schadensverhütung aufzukommen habe. Es sei nicht
zuvollziehen, dass das Land einerseits Anpflanzungen finanziell fördere und andererseits dem Eigenjagdbesitzer die Möglichkeit genommen werde, entsprechend § 21 BJG Schadensvorsorge zu betreiben. Randnummer 18 Soweit die Beklagte den Nutzung der Amtshandlung mit 5.000 € beziffert habe, möge das dem Wert entsprechen, den ein Trophäenjäger für einen männliches Stück der Altersstufe II zu bezahlen bereit wäre. Allerdings betrage der Wert eines solchen Hirsches mit einem Gewicht von 120 kg bei einem Kilopreis von 6 € dann 720 €. Das stelle den wahren Nutzen der Amtshandlung dar. Randnummer 19 Die Klägerinnen haben mit der Klage schriftsätzlich beantragt, Randnummer 20 den Bescheid vom 05.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag zum Abschussplan vom 14.03.2014 zu entsprechen, damit dieser zumindest die Option enthält, die Jagd zukünftig auf der Grundlage der einschlägigen jagdrechtlichen Bestimmungen auszuüben, insbesondere um das Waldeigentum vor weiteren Schäden durch stärkeres männliches Rotwild zu schützen, Randnummer 21 hilfsweise, Randnummer 22 die Beklagte zum Ersatz entstehender Waldschäden durch Rotwild und zu den Kosten der Wildschadensverhütung zu verpflichten, Randnummer 23 sowie die Beklagte zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 27.08.2014 insoweit aufzuheben, als der angesetzte Nutzen der Amtshandlung mit 5.000,00 € mehr als 720,00 € beträgt. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen, Randnummer 26 hilfsweise, Randnummer 27 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen. Randnummer 28 Ihrer Ansicht
fehlt es bereits an der Zulässigkeit der vom Treuhänder und angestellten Jäger erhobenen Klage. Auch in der Sache sei die Klage unbegründet, weil der Abschussplan rechtmäßig sei. Welches Ziel die Klägerinnen verfolgten, bleibe im Dunkeln. Wenn es um die Vermeidung von Wildschäden ginge, müsse es damit eigentlich um die Erhöhung der Anzahl des zu erlegenden Wildes gehen. Tatsächlich werde mit der Klage aber eine Reduzierung dieser Zahl angestrebt. Bei der Festsetzung der Abschusszahl sei der Empfehlung der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SJG anzuhörenden Rotwildhegegemeinschaft „Saarländischer Hochwald“ und der Stellungnahme des Kreisjagdbeirates gefolgt worden. Beide Gremien hätten eine Abschussfestsetzung entsprechend dem vorgelegten Abschussplan übereinstimmend und jeweils einstimmig abgelehnt und sich für die erfolgte Festsetzung ausgesprochen. Die Rotwildhegegemeinschaft sei bei ihren Beratungen zu dem Ergebnis gelangt, dass aus Gründen der Vermeidung übermäßiger Schäden im Wald auch in dem Eigenjagdbezirk eine
haltige Bejagung des Rotwildes erfolgen müsse. Im Hinblick darauf, dass in den vergangenen drei Jagdjahren dort insgesamt nur ein Stück Rotwild erlegt worden sei, habe die Hegegemeinschaft den Abschuss von insgesamt vier Stück Rotwild im Jagdjahr 2014/15 für erforderlich gehalten und empfohlen, den Abschuss von jeweils einem männlichen Stück der Klassen IV (Hirschkalb) und III (junger Hirsch vom
haltigen Bewirtschaftung des Rotwildbestandes nicht in Einklang stehe und den vom Saarländischen Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Beklagten erlassenen „Richtlinien für die Rotwildbewirtschaftung im Saarland“ widerspreche. Den Empfehlungen der Rotwildhegegemeinschaft sei der Kreisjagdbeirat in vollem Umfang einstimmig gefolgt. Randnummer 29 Der Festsetzung des Abschussplans lägen § 21 Abs. 1 und 2 BJG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 2, 4 und 11, 48 Abs. 6 SJG i.V.m. § 11a Abs. 1 DV-SJG zugrunde. Danach sei, wenn der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht genehmigungsfähig sei oder dieser fristgerecht keinen vorlege, ein Abschussplan von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat festzusetzen. Der vorgelegte Abschussplan sei schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil der Vorschlag, den Abschuss von zwei Stück Rotwild festzusetzen und zwar jeweils eines männlichen und eines weiblichen Stücks nicht den Vorgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 SJG entspreche. Danach sei der Abschussplan
Art, Geschlecht und Altersstufen des Wildes zu gliedern. Eine solche Gliederung liege nicht vor, wenn der Abschuss ohne die Festlegung einer Altersklasse beantragt werde.
den im Saarland geltenden Rotwildbewirtschaftungsrichtlinien sei bei der Abschussplanung der Aufbau einer artgerechten Altersstruktur besonders zu berücksichtigen. Die Regulierung habe sich deshalb den natürlichen Auslesevorgängen anzupassen. Diesem Anliegen könne ein Abschussplan, der den beliebigen Abschuss von Rotwild unabhängig von der Altersklasse ermögliche, von vornherein nicht gerecht werden. Der beabsichtigte Abschuss von (nur) zwei Stück Rotwild berücksichtige nicht die selbst geltend gemachte forstwirtschaftliche Schadenssituation. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten drei Jagdjahren nur ein Stück Rotwild erlegt worden sei, erscheine es zur Vermeidung übermäßiger Schäden erforderlich, abweichend von der beantragten Abschussplanung nicht nur 2, sondern 4 Stück Rotwild festzusetzen. Diese Festsetzung entspreche im Übrigen den geltenden Rotwildbewirtschaftungsrichtlinien. Danach habe bei der Bejagung männlichen Rotwildes 40 % des Gesamtabschusses in der Altersstufe IV (Hirschkälber) und 35 % in der Altersstufe III (Hirsche vom 1. bis zum 3. Kopf) zu erfolgen. Beim weiblichen Wild seien dementsprechend 50 % in der Altersstufe III (Wildkälber) und 10 % in der Altersstufe II (Schmaltiere) zu erlegen. Der Abschuss mittelalter Hirsche (Altersstufe II) solle ausgesetzt werden, solange nicht der Anteil der alten Hirsche 10 % des Gesamtabschuss des männlichen Rotwildes übersteige. Diese Voraussetzung seit derzeit noch nicht gegeben. Dem sei bei der Festsetzung des Abschussplans Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei der Abschuss des Wildes
1 S. 1, 2 BJG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle die Abschussplanung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe.
2 S. 3 SJG seien dabei die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre und der Bestand der Waldvegetation sowie Angaben zur körperlichen Verfassung zu berücksichtigen, um im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft die Verjüngung der Baumarten, die dem natürlichen Mischungspotential des Standortes entsprächen, ohne Gefährdung durch Wildverbiss zu ermöglichen. Diesen Vorgaben sei durch die Abschussfestsetzung hinreichend Rechnung getragen worden. Bei dem am 10.04.2013 durchgeführten Ortstermin im Eigenjagdbezirk seien, wenn auch in sehr geringfügigem Umfang, auf die Einwirkung von Rotwild zurückzuführende Waldschäden festgestellt worden, denen zu begegnen gewesen sei. Weiterhin sei bei der Abschussfestsetzung zu berücksichtigen gewesen, dass sich im Bereich der Rotwildhegegemeinschaft „Saarländischer Hochwald“ das Rotwildeinstandsgebiet über eine Fläche von 20.000 ha erstrecke, während der Eigenjagdbezirk nur eine Fläche von ca. 200 ha aufweise und zudem im Randbereich des saarländischen Rotwildeinstandsgebiets liege. Die Gesamtstrecke des erlegten Rotwildes belaufe sich im gesamten Saarland im Jahresdurchschnitt auf nicht einmal 150 Stück Wild. So seien im Jagdjahr 2012/13 nur 148 Stück Rotwild (63 Hirsche und 95 Stück Kahlwild), 2011/12 nur 120 Stück (58 / 62) und 2010/11 nur 138 Stück (63/75) erlegt worden. Das alles sei bei der Festsetzung des angegriffenen Abschussplans berücksichtigt worden. Von dem Versuch, eine Einigung im Rahmen eines Ortstermins gemäß § 34 Abs. 3 SJG anzustreben, sei vorliegend Abstand genommen worden, weil entsprechende Versuche in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt hätten. Randnummer 30 Für den „ersatzweise“ angestrebten Ersatz entstehender Waldschäden durch Rotwild und der Kosten der Wildschadensverhütung gebe es keine Anspruchsgrundlage. Randnummer 31 Der Nutzen der Amtshandlung bzw. Streitwert sei nicht mit dem Sachwert eines Stücks Rotwild anzusetzen, weil es doch eher um den durch Rotwild verursachten Waldschaden gehe, der kaum zu beziffern sei, so dass auf den Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) abzustellen sei. Randnummer 32 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten auf Befragen des Gerichts erklärt, dass die Nichteinhaltung des Abschussplans im Saarland nur rein theoretisch dazu führen könnte, dass die Oberste Jagdbehörde auf Kosten des Verpflichteten einen Berufsjäger mit dem Abschuss beauftrage. Das sei bisher nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt. Tatsächlich werde die Abschussplanung so gehandhabt, dass es sich dabei um eine Maximalplanung handele, deren Unterschreitung folgenlos bleibe. Von der Möglichkeit einen Gruppenabschussplan für ein größeres Gebiet aufzustellen, sei bisher noch nicht Gebrauch gemacht worden. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil sie mit der Ladung unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurden, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. I. Randnummer 35 Zu Unrecht rügt die Beklagte, die zunächst vom Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. erhobene Klage sei unzulässig, weil dieser als angestellter Jäger und Treuhänder der Klägerin zu 1. nicht berechtigt sei, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, die sich aus dem Jagdausübungsrecht ergeben; diese Rechte stünden
4 Satz 1 BJG allein dem Eigentümer des Eigenjagdbezirkes zu. Randnummer 36 Allein der Umstand, dass einem Kläger ein materielles Recht nicht zusteht, führt nicht schon zu Unzulässigkeit, sondern (nur) zur Unbegründetheit der Klage. Randnummer 37 Partei eines Klageverfahrens ist nicht schon derjenige, der in dem Antrag als Partei bezeichnet ist, der klagen will oder der hinter dem Prozess steckt, sondern derjenige, der in Wahrheit klagt, der also Rechtsschutz begehrt, auf wen sich die prozessbegründenden Erklärungen wirklich beziehen. 1 Baumbach/Lauterbach, ZPO, Grdz § 50 Rdnr. 7 Baumbach/Lauterbach, ZPO, Grdz § 50 Rdnr. 7 Randnummer 38 Darauf hingewiesen hat der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1. unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erklärt, dass die Klägerin zu 1. den Prozess als Eigenjagdbesitzerin führe. Als angestellter Jäger und damit Beschäftigter der Klägerin zu 1. ist der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1. auch
GO vertretungsberechtigt. Randnummer 39
dem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin zu 1. nicht Alleineigentümerin des Eigenjagdbezirkes ist, hat diese dem Gericht eine Vollmacht der Miteigentümerin, ihrer Schwester, vorgelegt, die
GO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO die Klägerin zu 1. als volljährige Familienangehörige bevollmächtigt hat, die wiederum vom Bevollmächtigten rechtswirksam vertreten wird. Randnummer 40 Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf den Umstand, dass der Einwand der Beklagten aller Voraussicht
auch rechtsmissbräuchlich ist, weil die Beklagte auf den Antrag des bevollmächtigten Treuhänders hin diesen als Adressat des Abschussplans und des Widerspruchsbescheides genommen hat, und der vom bevollmächtigten Treuhänder angegriffene Abschussplan samt Widerspruchsbescheid im Falle des Durchgriffs der Rüge der Beklagten rechtswidrig und aufzuheben wären, weil der Adressat der Bescheide ja gerade nicht von Rechts wegen zum Abschuss hätte verpflichtet werden können. II. Randnummer 41 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit sie auf die Aufhebung des Abschussplans in Gestalt des Widerspruchsbescheides und Festsetzung desselben entsprechend dem Antrag vom 14.03.2014 für das Jagdjahr 2014/2015 gerichtet ist, ist sie mit Ablauf des vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 laufenden Jagdjahres wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden). Für den Hilfsantrag, die Beklagte zum Ersatz entstehender Waldschäden durch Rotwild und zu den Kosten der Wildschadensverhütung zu verpflichten, gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Festsetzung des Nutzens der Amtshandlung im Widerspruchsgebührenbescheid mit 5.000,00 € ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Randnummer 42
dem Vorstehenden noch entscheidend darauf ankommt, spricht wenig für die Einschätzung der Klägerinnen, dass die Festsetzung des Abschussplans für ihren Eigenjagdbezirk vom 05.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 aufgrund der Besonderheiten des Abschussplanung für Rotwild im Saarland rechtswidrig war. Randnummer 45 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 34 SJG.
G darf u.a. Schalenwild – wozu gemäß § 2 Abs. 2 BJagdG auch Rotwild gehört – nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese bundesrechtliche Abschussplanregelung wird durch § 34 SJG ergänzt.
ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht mit einer Stellungnahme der Hegegemeinschaft eingereicht hat, von der Beklagten, der aufgrund von § 48 Abs. 6 SJG diese Aufgabe von der obersten Jagdbehörde übertragen wurde, im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat zu genehmigen. Ist der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht genehmigungsfähig oder legt er fristgerecht keinen Abschussplan vor, so setzt die Beklagte einen Abschussplan im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat fest. Randnummer 46 Der Abschussplan ist
2 SJG
Art, Geschlecht und Altersstufen des Wildes zu gliedern. Dabei sind die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre und der Zustand der Waldvegetation sowie Angaben zur körperlichen Verfassung für die Abschussbemessung zu berücksichtigen, um im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft die Verjüngung von Baumarten, die dem natürlichen Mischungspotential des Standortes entsprechen, ohne Gefährdung durch Wildverbiss zu ermöglichen. Randnummer 47 Der Abschussplan für Schalenwild muss
G erfüllt werden. Die Länder treffen
G Bestimmungen,
denen die Erfüllung des Abschussplanes durch ein Abschussmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen
weis der Erfüllung des Abschussplanes verlangen. Randnummer 48 Bei der Festsetzung eines Abschussplans sind die Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wildhege in den Blick zu nehmen. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 BJagdG. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Randnummer 49 Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu dem die Zahl des Wildbestandes und sein Altersaufbau sowie der Umfang der Wildschadensverhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zählen. Ohne eine solche Ermittlung wäre weder die rechnerische Bestimmung der genauen Zahl der freizugebenden Abschüsse möglich noch könnte festgestellt werden, ob bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne eine davon abweichende Zahl von Abschüssen zugrunde zu legen ist. Diesen Ermittlungen dienen die Anhörung der unteren Forstbehörde und die Angaben zum Wildbestand im jeweiligen Jagdbezirk durch den Jagdausübungsberechtigten. Dass der aktuelle Umfang des Wildbestandes im jeweiligen Jagdrevier einer exakten Feststellung (wie etwa bei Tieren mit sehr großem Bewegungsradius) möglicherweise nur schwer zugänglich ist, 2 Nds. OVG, Urteil vom 10.08.1989 – 3 L 21/89 -, juris Rn. 40 Nds. OVG, Urteil vom 10.08.1989 – 3 L 21/89 -, juris Rn. 40 entbindet die Jagdbehörde nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insofern – insbesondere bei Zweifeln an dem vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Wildbestand - angemessen zu ermitteln. 3 OVG NRW, Urteil vom 01.08.2014 – 16 A 805/13 -, juris Rn. 31 OVG NRW, Urteil vom 01.08.2014 – 16 A 805/13 -, juris Rn. 31 Randnummer 50 Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat die Jagdbehörde die genannte Belange einschließlich der jagdlichen Intentionen der Jagdausübungsberechtigten abzuwägen. 4 BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 – 3 C 62.89 -, juris Rn. 25 und 27; Bay.VGH, Urteil vom 30.04.1992 – 19 B 91.1220 -, juris Rn. 38 BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 – 3 C 62.89 -, juris Rn. 25 und 27; Bay.VGH, Urteil vom 30.04.1992 – 19 B 91.1220 -, juris Rn. 38 Randnummer 51 Auch wenn der Behörde insoweit kein Ermessen zusteht 5 BVerwG, Urteil vom 19.03.1992, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 19.03.1992, a.a.O. , kommt ihr bei der Abschussplanbescheidung ein Beurteilungsspielraum sowohl bei der Einschätzung der vorhandenen Wildtätigkeit als auch der zukünftigen Wildbestandsentwicklung zu. 6 Nds. OVG vom 10.08.1989 JE VI Nr. 33; zitiert
Schuck, BJagdG, § 21 Rn. 12 Nds. OVG vom 10.08.1989 JE VI Nr. 33; zitiert
Schuck, BJagdG, § 21 Rn. 12 Randnummer 52 Für den Eigenjagdbezirk der Klägerinnen hat die Beklagte in den vergangenen Jahren folgende Abschüsse von Rotwild geplant (in Klammern die erlegten Tiere): Randnummer 53 männlich Klasse 2014/15 2013/14 2012/13 2011/12 I Hirsche ab 10. Kopf II Hirsche 4. - 9. Kopf III Hirsche 1. – 3. Kopf 1
insoweit als rechtswidrig, als er die Anzahl der zu erlegenden Stücke Rotwild gegenüber dem Antrag der Klägerinnen mit 2 auf 4 Stück erhöht hat, obwohl diese den Abschuss von 2 Stück Rotwild zum Schutze ihres Waldeigentums für ausreichend erachtet haben und auch keine hinreichend belastbaren Ermittlungen der Beklagten vorliegen, dass aufgrund festgestellter Waldschäden durch das Rotwild im Bereich des Hochwaldes eine Erhöhung der Anzahl des zu erlegenden Rotwildes geboten war. Randnummer 56 Allerdings haben die Beklagte, der Vertreter des Kreisjagdbeirates und der Vertreter der Rotwildhegegemeinschaft „Saarländischer Hochwald“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, dass im Saarland jedenfalls in Bezug auf das Rotwild, das fast ausschließlich im Hochwald lebt, die Abschussplanung als Festlegung des maximal zulässigen Abschusses gehandhabt wird, deren Unterschreitung folgenlos bleibt und deren Überschreitung bei der Obersten Jagdbehörde beantragt werden kann. So verstanden nähert sich die Erhöhung der Stückzahl von 2 auf 4 dem Antrag der Klägerinnen vom 14.03.2014 bis auf die Zulassung des Abschusses von Hirschen ab dem 4. Kopf und von weiblichen Alttieren, ohne dass eine Pflicht zum Abschuss von 4 Stück Rotwild bestand. Folglich hat die bloße Erhöhung der Stückzahl von 2 auf 4 Stück Rotwild für die Klägerinnen eine begünstigende und keine belastende Wirkung mit der Folge, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 führen kann. Randnummer 57 Dass die Klägerinnen einen Rechtsanspruch auf den Abschuss von Hirschen der Altersstufen I und II und von weiblichen Alttieren der Altersstufe I haben, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Randnummer 58 4. Einen Anspruch auf Festsetzung des Abschussplans
dem Antrag der Klägerinnen hatten diese indes schon deshalb nicht, weil die Rechtslage (§ 34 Abs. 2 SJG) eine Gliederung des Abschussplans
Art, Geschlecht und Altersstufen des Wildes verlangt und damit eine Planung des Abschusses von je einem Stück männlichen und weiblichen Rotwildes unabhängig von der Altersstufe nicht zulässt. Randnummer 59
Schuck, BJagdG, § 21 Rn. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.