← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 5. Senat 5 A 181/22 Beschluss Mitbestimmung des Personalrats § 80 Abs 1 Buchst b Nr 1 PersVG SL 1973, § 80 Abs 1

Mitbestimmung des Personalrats Leitsatz Zu den Mitbestimmungstatbeständen der Einstellung und der sonstigen Änderung des Arbeitsvertrages (Rn.28) (Rn.46) Orientierungssatz 1. Von einer Einstellung kan

§ 44b

SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte; damals war das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unstreitig und es ging allein darum, ob der Personalrat

§ 44b

SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte; Randnummer 56 Nach all dem unterliegt die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Zurückweisung. Randnummer 57 Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Randnummer 58 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 Abs. 1 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 - Personalvertretungsrecht - der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 59 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 113 Abs. 2 SPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Fußnoten 1) BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2015 - 5 P 10/14 -, juris Rn. 7, vom 14.8.2013 - 6 P 8/12 -, juris Rn. 9, und vom 24.2.2022 - 5 A 7/20 -, juris Rn. 23 2) BVerwG, Beschluss vom 25.8.1988 - 6 P 36/85 -, juris Rn. 30 (keine Einstellung, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer nach Abschluss eines die Rechtswirkungen der Kündigung rückwirkend beseitigenden arbeitsgerichtlichen Vergleich mit dem Arbeitgeber von diesem wieder beschäftigt wird) 3) BVerwG, Beschluss vom 1.2.1989 - 6 P 2/86 -, juris Ls. 1 und Rn. 18 ff. m.w.N. 4) BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 -, juris Rn. 10 f., und Beschluss vom 2.5.2014 - 6 PB 11/14 -, juris Rn. 5 5) Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar,

  1. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10, 17 und 13 6) 6 P 44/95; es ging um die Frage, ob Arbeitnehmer, die regelmäßig von montags bis freitags täglich 1,5 Stunden arbeiten bzw. die als Aushilfskräfte ohne festes Stundenkontingent eingesetzt werden, wobei Tätigkeitsumfang und Tätigkeitszeiten gemäß einer monatlich erfolgenden Absprache im Dienstplan des Folgemonats festgelegt werden, „Beschäftigte“ im Sinn des baden-württembergischen Personalvertretungsgesetzes und daher bei Personalratswahlen wahlberechtigt sind 7) 6 P 15/90 8) 6 P 11/87 9) zitiert ist erneut der bereits erwähnte Beschluss vom 25.9.1995 - 6 P 44/93 - 10) Beschluss vom 1.2.1989, a.a.O. 11) Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, Kommentar zum BPersVG 12) zur Aufstockung: BVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 6 P 10/ 97 -, juris Rn. 14 ff. 13) § 12 TV-L, § 29c TVÜ-Länder, EGO TV-L Nr. IV.2 Entgeltgruppe KR 13 Nrn. 1 und 2 mit den jew. Protokollerklärungen 14) vgl. zur Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2009 - 6 PB 4/09 -, Ls. und Rn. 8 ff., vom 9.12.2009 - 6 PB 35/09 -, juris Rn. 4, und vom 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 5 15) nachgehend zum Beschluss des Senats vom 15.6.2012 - 5 A 350/11 -: BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 P 6.12 -, jew. juris 16) Aufhauser/Brunhöber/Warga, SPersVG, Kommentar, 1991, § 80 Rn. 202 17) Landtags-Drs. vom 23.3.1971 - 6/292 -, vom 26.4.1972 - 6/827 - und vom 2.5.1973 - 6/1204 -sowie Plenarprotokolle vom 5.5.1971 - Pl. 6/11 -, vom 17.5.1972 - 6/24 - und vom 9.5.1973 - Pl. 6/32 - 18) Landtags-Drs. vom 9.2.1989 - 9/2102 - und vom 14.2.1989 - 9/ 2108 - sowie Plenarprotokolle vom 10.11.1988 - 9/64 - und vom 15.2.1989 - 9/69 - 19) Landmann/Rohmer, Bd. 1 GewO,
  2. Erg.lief. Dez. 2022, § 106 Rn. 7 f.; Pielow, GewO, Komm.,
  3. Aufl. 2016, § 106 Rn. 19, 25 und 73 20) Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 15 21) Pielow, a.a.O., Rn. 7 22) BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, juris Rn. 24 23) Beschluss vom 20.5.2020 - 5 PB 28/19 -, juris Rn. 14 24) BVerwG, Beschluss vom 1.10.2015 - 6 P 15/13 -, juris Rn. 23 f. 25) Beschluss vom 20.5.2020, a.a.O., Rn. 14 26) damals war das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unstreitig und es ging allein darum, ob der Personalrat

§ 44b

SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte;

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.