SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte; damals war das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unstreitig und es ging allein darum, ob der Personalrat
SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte; Randnummer 56 Nach all dem unterliegt die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Zurückweisung. Randnummer 57 Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Randnummer 58 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 Abs. 1 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 - Personalvertretungsrecht - der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 59 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 113 Abs. 2 SPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Fußnoten 1) BVerwG, Beschlüsse vom 26.5.2015 - 5 P 10/14 -, juris Rn. 7, vom 14.8.2013 - 6 P 8/12 -, juris Rn. 9, und vom 24.2.2022 - 5 A 7/20 -, juris Rn. 23 2) BVerwG, Beschluss vom 25.8.1988 - 6 P 36/85 -, juris Rn. 30 (keine Einstellung, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer nach Abschluss eines die Rechtswirkungen der Kündigung rückwirkend beseitigenden arbeitsgerichtlichen Vergleich mit dem Arbeitgeber von diesem wieder beschäftigt wird) 3) BVerwG, Beschluss vom 1.2.1989 - 6 P 2/86 -, juris Ls. 1 und Rn. 18 ff. m.w.N. 4) BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 -, juris Rn. 10 f., und Beschluss vom 2.5.2014 - 6 PB 11/14 -, juris Rn. 5 5) Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, Kommentar,
SGB II oder der bei dem Träger gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen war; im dortigen Fall bedurfte es auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift des § 14 Abs. 4 (heute Abs. 5) TV-BA keiner Änderung des Arbeitsvertrages, da die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben kraft des Direktionsrechts erfolgen konnte;
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