Heimerlaubnis - Betriebsuntersagung nach LHeimGS Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer stationären Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 1 LHeimGS. (Rn.8) 2. Rechtmäßigkeit einer Betriebsunte
§ 7Abs. 2 Nr. 1 a) – d) Pers
VLHeimGS Vgl. zur Definition des Begriffes
§ 7Abs. 2 Nr. 1 a) – d) Pers
VLHeimGS vorweisen können, steht außer Frage. Randnummer 16 Ebenso schwerwiegend, weil unmittelbar mit Gefahren für Leib und Leben der Bewohner einhergehend, sind die im Bescheid vom 22.02.2016 aufgezeigten und auf den Feststellungen des Gesundheitsamtes und des Antragsgegners beruhenden Defizite im Bereich des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen und im Bereich der Anzeigepflichten und der Überprüfbarkeit der Trinkwasserqualität im Sinne der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 LHeimGS. Randnummer 17 Dass die Antragstellerin, die die aufgezeigten Defizite nicht bestreitet, sich hinsichtlich der Problematik der fehlenden Prüfmöglichkeit der Trinkwasserqualität, darauf beschränkt, die Verantwortung hierfür ihrer Vermieterin zuzusprechen, ohne – ihre Auffassung einmal als rechtlich haltbar unterstellt 7 was angesichts der Formulierung in der TrinkwV „Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Trinkwasser-Installation“ schon fraglich ist was angesichts der Formulierung in der TrinkwV „Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Trinkwasser-Installation“ schon fraglich ist – auch nur ansatzweise Bemühungen ihrerseits erkennen zu lassen, sich insofern für einen ordnungsgemäßen Zustand einzusetzen, belegt ihre Gleichgültigkeit im Umgang mit entsprechenden Verpflichtungen und stützt die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 LHeimGS. Randnummer 18 In dieses Bild fügt sich ein, dass bei beiden Überprüfungen ein Notausgang mit Möbeln verstellt war. Dass trotz der Beteuerung der Antragstellerin im Rahmen der Überprüfung am 12.02.2016, die Hindernisse unverzüglich zu beseitigen, bei der Überprüfung am 17.02.2016 erneut der Notausgang zumindest durch einen kleinen Tisch verstellt war, hat sie nicht bestritten. Auch dieser Umstand zeigt, dass sich die Antragstellerin ihrer Verantwortung für die Bewohner und Mitarbeiter, des Ernstes der Lage und der Gefahren für die zumeist in ihrer Beweglichkeit eingeschränkten Bewohner 8 Bei 5 der 9 Bewohner ist im Datenblatt ein Rollstuhl als Hilfsmittel vermerkt (Bl. 82, 107, 115, 133, 144 der Beiakte) in zwei weiteren Fällen (Bl. 99, 123 der Beiakte) ist ein Rollator als Hilfsmittel aufgeführt. Bei 5 der 9 Bewohner ist im Datenblatt ein Rollstuhl als Hilfsmittel vermerkt (Bl. 82, 107, 115, 133, 144 der Beiakte) in zwei weiteren Fällen (Bl. 99, 123 der Beiakte) ist ein Rollator als Hilfsmittel aufgeführt. entweder nicht bewusst ist oder sie die Gefahren ignoriert oder zumindest bagatellisiert. Ein solches Verhalten ist angesichts des damit verbundenen Risikos für die Bewohner und Mitarbeiter nicht hinnehmbar. Randnummer 19 Steht nach alledem fest, dass die Antragstellerin in diesen wichtigen Punkten die Qualitätsanforderungen des LHeimGS nicht erfüllt, bedarf es keines näheren Eingehens auf die übrigen vom Antragsgegner angeführten Defizite. Randnummer 20
- Die Entscheidung, dass Anordnungen nach § 13 LHeimGS nicht mehr ausreichen, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Randnummer 21 Auch unter Berücksichtigung der in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ist die Maßnahme verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck, den Bewohnern der Einrichtung eine ihren Bedürfnissen gerecht werdende Unterbringung und Pflege, die den Qualitätsanforderungen des LHeimGS entsprechen, zu erreichen. Die Bewohner waren und sind von den Defiziten der Heimführung, die zur Betriebsuntersagung geführt haben, unmittelbar betroffen. Randnummer 22 Die gewählte Maßnahme ist jedenfalls erforderlich, weil Personal-, Schulungs- und Kontrollmaßnahmen, die im Vergleich zur Betriebsuntersagung in Frage kämen, im konkreten Fall nicht gleich geeignet sind, um die Gefahren für Leib oder Leben der Bewohner der Einrichtung abzuwenden. Dass der Antragsgegner bei der oben geschilderten Ausgangslage entsprechende Anordnungen im Interesse der Bewohner nicht für erfolgversprechend hält, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Die streitgegenständliche Betriebsuntersagung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch angemessen. Die ergriffene Maßnahme steht nicht erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Den schutzbedürftigen Belangen der Bewohner, insbesondere der Vermeidung einer unzureichenden pflegerischen Betreuung mit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben, steht das auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin gegenüber. Die negativen Folgen der Maßnahme für den Betrieb der Antragstellerin stehen angesichts der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Schutz die Maßnahme dient, nicht erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Auch bezogen auf die mit einer Schließung der Einrichtung verbundenen Unannehmlichkeiten für die Bewohner ergibt sich nichts anderes. Diese wiegen gegenüber der Gefahr für Leib und Leben deutlich geringer. Randnummer 24
- Einer sich nach der Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage kommt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zu, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheint, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder soweit relativiert sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 13 LHeimGS ausreichen 9 Vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 – 12 A 241/10– bezogen auf die entsprechende Rechtslage bei Anwendbarkeit des HeimG des Bundes, das mit Inkrafttreten des 2009 erlassenen LHeimGS für das Saarland nicht mehr gilt (Art. 125a Abs. 1 GG) und durch das LHeimGS ersetzt wurde. Vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 – 12 A 241/10– bezogen auf die entsprechende Rechtslage bei Anwendbarkeit des HeimG des Bundes, das mit Inkrafttreten des 2009 erlassenen LHeimGS für das Saarland nicht mehr gilt (Art. 125a Abs. 1 GG) und durch das LHeimGS ersetzt wurde. . Randnummer 25 Daran fehlt es hier. Dass sich nach der Betriebsuntersagung durch geeignete Maßnahmen der Antragstellerin an der dem Bescheid zugrunde gelegten Ausgangslage etwas geändert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 63 Abs.2 GKG, wobei von der Hälfte des Hauptsachewertes ausgegangen wird, der in Höhe von 20.000 € angemessen erscheint. Fußnoten 1) Vgl. zur Bedeutung der Abhängigkeit der Bewohner vom Träger der Einrichtung oder einem externen Leistungsanbieter die Gesetzesbegründung Landtagsdrucksache 13/2132 S. 2 ff. 2) Von seinerzeit 9 Bewohnern waren 2 in Pflegestufe 1 und 7 in Pflegestufe 2 eingestuft; die meisten der Bewohner sind dement und stehen unter Betreuung 3) Notrufdienste, Informations- und Beratungsangebote, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen 4) Vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2014 – OVG 6 N 54.13 –; VG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2008 – 3 L 2665/08.F – zitiert nach juris 5) etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 – 7 C 69.74 –; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 – 12 A 241/10–; Beschluss der Kammer vom 01.12.2014 – 3 L 1968/14 – zitiert nach juris 6) Vgl. zur Definition des Begriffes
§ 7Abs. 2 Nr. 1 a) – d) Pers
VLHeimGS 7) was angesichts der Formulierung in der TrinkwV „Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Trinkwasser-Installation“ schon fraglich ist 8) Bei 5 der 9 Bewohner ist im Datenblatt ein Rollstuhl als Hilfsmittel vermerkt (Bl. 82, 107, 115, 133, 144 der Beiakte) in zwei weiteren Fällen (Bl. 99, 123 der Beiakte) ist ein Rollator als Hilfsmittel aufgeführt. 9) Vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.02.2011 – 12 A 241/10– bezogen auf die entsprechende Rechtslage bei Anwendbarkeit des HeimG des Bundes, das mit Inkrafttreten des 2009 erlassenen LHeimGS für das Saarland nicht mehr gilt (Art. 125a Abs. 1 GG) und durch das LHeimGS ersetzt wurde.