Antrag auf Gewährung von Zuwendung bei einem Kindergarten; Förderung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Substanz erhaltenden Maßnahmen für Ki
§ 114Rn.
15; § 80 Rn. 224 Schoch/Schneider/Bier/
§ 114Rn.
15; § 80 Rn. 224 Randnummer 26 Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den vorgelegten Verwaltungsunterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Behörde bei Erlass des Bescheides ihres Ermessensspielraumes bewusst war und dass sie Ermessen ausgeübt hat. Randnummer 27 Der Bescheid vom 06.02.2014 lässt allenfalls erkennen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist. Dem Bescheid kann indes nicht einmal die exakte Rechtsgrundlage für die Entscheidung entnommen werden, denn insofern ist lediglich pauschal angegeben: „Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Substanz erhaltenden Maßnahmen für Kindertageseinrichtungen“. Von daher gibt der Bescheid keinerlei Anhalt, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Entscheidung getroffen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung bewusst war, dass eine Ermessensentscheidung getroffen werden muss, enthält der Bescheid ebenfalls nicht. Die Formulierung: „Leider ist es dem Ministerium für Bildung und Kultur nicht möglich, zeitnah weitere Sanierungsmaßnahmen in der Einrichtung ... zu gewähren“ spricht vielmehr dafür, dass von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen wurde. Randnummer 28 Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei lediglich um eine unglückliche Formulierung des Bescheides handelt, die Entscheidung aber tatsächlich im Bewusstsein der Eröffnung des Ermessens und unter der gebotenen ordnungsgemäßen Abwägung der für und gegen eine Förderung sprechenden Gesichtspunkte getroffen wurde, enthalten jedoch auch die beigezogenen Verwaltungsunterlagen nicht. Im Gegenteil spricht auch der Inhalt eines Vermerks vom 03.02.2014, der nach Wiedergabe der bisherigen Fördermaßnahmen lediglich aus der abschließenden Formulierung besteht: “Es ist keine Möglichkeit erkennbar, dass zeitnah weitere bauliche Maßnahmen in der Einrichtung bezuschusst werden“ mit Gewicht gegen die Annahme, dass das Ermessen erkannt und betätigt wurde. Randnummer 29 Fallbezogen spricht auch nichts für die Annahme, dass nur eine Versagung der Förderung als einzige ermessensgerechte Entscheidung möglich war, mit anderen Worten, dass vorliegend eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Randnummer 30 Dass noch im Jahr 2009 eine ursprünglich zum selben Zeitpunkt
(2001)sanierte andere Dachfläche offenbar ohne Probleme (bei einem Defekt schon nach 8 Jahren) erneut unter entsprechender Bezuschussung hat saniert werden können, ohne dass – wie nunmehr im gerichtlichen Verfahren geschehen – die fachgerechte Ausführung der Sanierungsmaßnahme im Jahr 2001 problematisiert worden wäre, spricht gegen die Annahme einer entsprechenden Reduzierung des Ermessens auf Null. Randnummer 31 Der Ermessensfehler konnte auch nicht durch ergänzenden Vortrag im Klageverfahren geheilt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Nachholung oder Ergänzung der Ermessensbegründung voraus, dass bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und somit zumindest ansatzweise von einer Ermessensentscheidung ausgegangen werden kann. Die Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. 5 vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2010 – 7 BV 09.1276 – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, jew. mit zahlreichen Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des BVerwG; beide zitiert nach juris; vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2010 – 7 BV 09.1276 – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, jew. mit zahlreichen Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des BVerwG; beide zitiert nach juris; Randnummer 32 Eine Ergänzung käme etwa auch dann in Betracht, wenn die maßgebenden Ermessenserwägungen in den Behördenakten dokumentiert sind. 6 Bayerischer VGH, a.a.O. Bayerischer VGH, a.a.O. Wie bereits oben ausgeführt geben die Verwaltungsunterlagen im konkreten Fall für eine tatsächlich erfolgte und in den Akten dokumentierte, im Bescheid nicht hinreichend zum Ausdruck gebrachten Ermessenserwägungen aber keinen Anhaltspunkt. Randnummer 33 Der angefochtene und nach alledem rechtswidrige Bescheid unterliegt daher der Aufhebung. Randnummer 34 Der Klageantrag hat jedoch nur hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Neubescheidungsantrags Erfolg, da – nicht zuletzt auch mit Blick aus den Haushaltsvorbehalt – auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich eines Anspruchs auf die begehrte Zuwendung bestehen. Randnummer 35 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs,. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 37 Für eine Zulassung der Berufung war mangels Vorliegens der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO kein Raum. Fußnoten 1) Abgelöst zwischenzeitlich durch die Richtlinien zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Krippenplätze, für Ersatzbauten und Grundsanierungen und für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen vom 28.11.2014, Amtsbl. des Saarlandes, 2014, 1037 2) vom 18.06.2008, Amtsbl. S. 1254 3) vom 02.09.2008, Amtsbl. S. 1398 4) Schoch/Schneider/Bier/
§ 114Rn.
15; § 80 Rn. 224 5) vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2010 – 7 BV 09.1276 – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, jew. mit zahlreichen Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des BVerwG; beide zitiert nach juris; 6) Bayerischer VGH, a.a.O.