vollständig ausgefüllten Formblatts 3 zwingend erforderlich. (Rn.50)
Saarlandes, 9. August 2017, 2 A 574/17, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten
gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Tochter
Klägers betreibt ein Studium an der Universität ... in dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Studienziel Master, nachdem sie zuvor den Hochschulgrad Bachelor in dieser Fachrichtung erworben hat. Für dieses Studium beantragte sie mit Antrag vom 12.03.2014 Ausbildungsförderung bei der Beklagten. Gleichzeitig beantragte sie Vorausleistung nach § 36 BAföG zu Lasten
Klägers. In dem Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG erklärte die Tochter
Klägers, es sei ihr nicht möglich gewesen, die für die Anrechnung
Einkommens ihres Vaters erforderlichen Auskünfte zu erlangen. Zu ihrem Vater bestehe kein Kontakt. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 21.03.2014 1 Bl. 80 d. BA Bl. 80 d. BA forderte die Beklagte den Kläger auf, die erforderlichen Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels beiliegendem Formblatt bis 21.04.2014 zu erteilen; es sei auf die Verhältnisse im Kalenderjahr 2012 abzustellen, zudem sei der Einkommenssteuerbescheid oder die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für das Jahr 2012 sowie eine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2012 vorzulegen. Sollte der Steuerbescheid 2012 noch nicht vorliegen, so werde um Vorlage der Steuererklärung bzw. einer Einkommensprognose auf beiliegendem Vordruck mit vollständigem Nachweis der Nettobeträge aller in 2012 ausgezahlten Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld etc. gebeten. Randnummer 3 Zusätzlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an. Randnummer 4 Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung ist ausgeführt, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um eine Gefährdung der Ausbildung der Tochter
Klägers zu vermeiden. Falls die von der Beklagten angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht würden, führe dies zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung
Förderungsantrages und damit zu einer verspäteten Auszahlung der Förderungsbeträge. Da die beantragte Ausbildungsförderung als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werde, wäre eine derartige Verzögerung mit Sinn und Zweck
BAföG nicht zu vereinbaren. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.03.2014 zugestellt. Randnummer 5 Da die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wurden, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2014 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € fest. Zur Begründung heißt es, die Festsetzung
Zwangsgeldes sei geboten, da die Auskünfte für die Bearbeitung
Antrages notwendig seien und die Beklagte sich die Angaben anderweitig nicht beschaffen könne. Der Bescheid vom 08.05.2014 wurde dem Kläger am 10.05.2014 zugestellt. Randnummer 6 Gegen den Bescheid vom 08.05.2014 erhob der Kläger am 03.06.2014 Widerspruch, zu
sen Begründung er geltend machte, bei dem Studium seiner Tochter handele es sich um ein Zweitstudium, bei welchem er sie in der Regel nicht unterstützen müsse. Ob hier eine Ausnahmeregelung greife, könne er mangels Informationen zu ihrem Studium nicht beantworten. Seine Tochter habe ihn zu keiner Zeit über Studienabsichten informiert und nie irgendwelche Auskünfte von ihm angefordert. Bevor nicht eindeutig geklärt worden sei, ob hier eine finanzielle Zuwendung durch ihn überhaupt geleistet werden müsse, mache es keinen Sinn, der Beklagten irgendwelche Unterlagen vorab zukommen zu lassen. Zur Begründung der Festsetzung
Zwangsgeldes habe die Beklagte darauf verwiesen, dass „das Amt sich anderweitig die Angaben nicht beschaffen kann". Dies entspreche nicht der Wahrheit, es stehe der Beklagten jederzeit frei, sich z.B. in Form eines Amtshilfeersuchens die gewünschten Informationen bei den entsprechenden Finanzbehörden zu besorgen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei somit nicht erforderlich. Randnummer 7 Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 zurück. Zur Begründung ist Folgendes ausgeführt: Randnummer 8 „Der Widerspruch ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Randnummer 9 Nach den §§ 18, 20 SVwVG ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein dagegen gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 18 Abs. 1 SVwVG), und dass die Verpflichtung aus diesem Grundverwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt wird (§ 20 Abs. 1 SVwVG). Die danach erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen haben vorgelegen. Randnummer 10 Zu vollstreckender Grundverwaltungsakt ist die im Bescheid der Widerspruchsgegnerin vom 21.03.2014 getroffene Anordnung zur Vorlage der dort näher bezeichneten Unterlagen. Dieser Verwaltungsakt ist auch im Sinne
VG vollstreckbar, nachdem die Widerspruchsgegnerin insoweit in dieser Verfügung nach Maßgabe
GO deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. Randnummer 11 Die Sofortvollzugsanordnung wurde auch ausreichend im Sinne
GO begründet. Der Bescheid enthält insoweit über allgemeine Erwägungen hinaus Ausführungen dazu, dass ohne Einkommensangaben
Antragstellers die Bewilligung von Ausbildungsförderung an seine Tochter zumindest verzögert werde und infolge dieser Verzögerung der Förderung, die als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, deren Ausbildung gefährdet sei. Auch wenn es sich hierbei um im Bescheid vorgedruckte Erwägungen handelt, genügen diese im vorliegenden Fall dem Begründungserfordernis
besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, da sie hier das Vollzugsinteresse ausreichend kennzeichnen und zur Anstellung weitergehender Erwägungen keine Veranlassung bestand (Verwaltungsgericht
Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 11 L 899/08). Randnummer 12 Dem Widerspruchsführer wurde für die Befolgung
Verwaltungsakts auch eine angemessene Frist gesetzt, um der auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. § 19 Abs.1 Satz 2 SVwVG) (Verwaltungsgericht
Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 11 L 899/08). Zudem wurde ihm das Zwangsmittel
Zwangsgel-
mit ihm am 25.03.2014 zugestellter Verfügung vom 21.03.2014 auch wirksam angedroht (vgl. Verwaltungsgericht
Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 10 O 611/07). Randnummer 13 Nicht zu beanstanden ist ferner die Höhe
festgesetzten Zwangsgeldes von 250,00 €. Es entspricht dem in dem Bescheid der Widerspruchsgegnerin vom 21.03.2014 angedrohten Betrag und liegt im unteren Bereich
von § 20 Abs. 3 SVwVG vorgegebenen Rahmens, der von mindestens 5,00 € bis höchstens 50.000,00 € reicht. Randnummer 14 Damit liegen die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung
Zwangsgeldes vor. Randnummer 15 Materiell-rechtlich erweist sich das Auskunftsverlangen der Widerspruchsgegnerin ebenfalls als rechtmäßig. Randnummer 16 Rechtsgrundlage für die dem Widerspruchsführer auferlegte Auskunftspflicht ist § 47 Abs. 6 BAföG. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung unter anderem den in Absatz 4
G bezeichneten Eltern
Auszubildenden eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlagen von Urkunden setzen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den Widerspruchsführer vor (Verwaltungsgericht
Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 11 L 899/08; VG Minden, Beschluss vom 11.05.2009, Az.: 6 L 208/09). Randnummer 17 Zu den genannten Tatsachen gehören im Recht der Ausbildungsförderung insbesondere die in den Bescheiden angeforderten Angaben über das elterliche Einkommen und Vermögen. Diese finanziellen Verhältnisse sind gem. den §§ 11 Abs. 2, 24, 25, 26 BAföG grundsätzlich bei der Ermittlung
Ausbildungsbedarfs zu berücksichtigen, wenn, wie hier, der Bedarf durch Einkommen und Vermögen
Auszubildenden selbst nicht sichergestellt werden kann und eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 2 a und Abs. 3 BAföG nicht in Betracht kommt (Verwaltungsgericht
Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 11 L 899/08; VG Minden, Beschluss vom 11.05.2009, Az.: 6 L 208/09). Randnummer 18 Eine elternunabhängige Förderung kommt vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 19 Die Tochter
Widerspruchführers betreibt seit April 2014 den Studiengang der Betriebswirtschaftslehre mit Studienziel Master an der Universität ..., nachdem sie zuvor den Hochschulgrad eines Bachelors in dieser Fachrichtung erworben hat. Hierbei handelt es sich demnach um den zweiten Teil eines Konsekutivstudienganges, also eines aufeinander aufbauenden Studienganges und nicht etwa, wie vom Widerspruchsführer angenommen, um ein Zweitstudium. Randnummer 20 Die Voraussetzungen, unter denen die Anrechnung elterlichen Einkommens unter-bleibt, nämlich dann, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten (§ 11 Abs. 2a BAföG), oder nach § 11 Abs. 3 BAföG, wenn der Auszubildende Randnummer 21 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, 2. bei Beginn
Ausbildungsabschnitts das
Ausbildungsabschnitts nach Vollendung
Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, Randnummer 22 zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war sind nicht gegeben. Randnummer 23 Ausbildungsförderung wird daher - auch im Falle der Tochter
Widerspruchführers grundsätzlich als familienabhängige Leistung erbracht und setzt daher die Mitwirkung der Eltern oder
Ehegatten voraus (§ 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I). Durch § 47 Abs. 4 BAföG wird die zur Bescheidung
Antrags erforderliche Mitwirkung der Eltern oder
Ehegatten gesichert. Die Mitwirkungspflicht dieses Personenkreises besteht in der Regel darin, die erforderlichen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und diese dem Auszubildenden auszuhändigen. Dabei besteht die Auskunftspflicht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob der Auszubildende einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegen seine Eltern oder seinen Ehegatten hat (Vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 26.01.2005, Az.: AN 2 S 04.02696; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.07.2002, Az.: 5 BS 40/02; Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Rdnr. 11 zu § 47). Randnummer 24 Es würde das Auskunftsverfahren regelmäßig überfrachten, wenn in seinem Rahmen die nicht selten komplexen und höchst strittigen Fragen einer konkreten Unterhaltsverpflichtung mitgeklärt werden müssten. Das Auskunftsverfahren dient der Abklärung von an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Fragen, um in diesem Umfang die Beurteilung
Bestehens eines Unterhaltsanspruchs, seines Übergangs auf die Behörde und seiner Durchsetzbarkeit gegenüber den Eltern
Auszubildenden zu ermöglichen (VG Minden, Beschluss vom 11.05.2009, Az.: 6 L 208/09). Randnummer 25 Hiervon ausgehend kann ein Bestreiten von Unterhaltsverpflichtungen durch die Eltern eines Auszubildenden - wie hier durch die Antragstellerin - nur im Fall einer sogenannten "Negativ-Evidenz" von Belang sein. Für diesen Fall wäre die Geltendmachung der Auskunftspflicht unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich, was ihre Rechtswidrigkeit zur Konsequenz hätte. Ein Fall der sogenannten "Negativ-Evidenz" liegt hier jedoch nicht vor, weil die Unterhaltspflicht der Antragstellerin jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und die Klärung dieser Frage gerade nicht abschließend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen, sondern ggf. einem möglichen zivilgerichtlichen Unterhaltsprozess vorbehalten bleiben soll (VG Minden, Beschluss vom 11.05.2009, Az.: 6 L 208/09). Randnummer 26 Der Einwand
Widerspruchführers, es stehe der Widerspruchsgegnerin frei, sich die notwendigen Informationen selbst bei den entsprechenden Behörden zu besorgen, geht ins Leere. Zwar regelt § 65 SGB I, dass die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht besteht, wenn der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Allerdings lässt § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht
Antragstellers nicht schon immer dann entfallen, wenn die zuständige Behörde sich die erforderlichen Kenntnisse nur überhaupt anderweitig selbst beschaffen kann, sondern erst dann, wenn die Beschaffung der erforderlichen Kenntnisse ihr einen geringeren Aufwand verursacht als dem Antragsteller. Randnummer 27 Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass weder der Antragsteller noch die Behörde über die erforderlichen Kenntnisse selbst verfügt. Keinesfalls entfällt die Pflicht
Antragstellers zur Vorlage von Beweisurkunden, die er im Besitz hat, wenn die Behörde die erforderlichen Kenntnisse nur durch Nachfrage bei einer anderen Stelle erlangen könnte (BVerwG 3 PKH 1.09 v. 11.02.2009). Randnummer 28 Insbesondere beinhaltet die Auskunftsverpflichtung, dass die zur Feststellung
Anspruchs erforderlichen Tatsachen - hier die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern - auf den Formblättern anzugeben sind, die der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
Bundesrates bestimmt, wozu das dem Antragsteller übersandte Formblatt gehört (Verwaltungsgericht
Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 11 L 899/08). Randnummer 29 Der Widerspruchsführer ist insofern zur Vorlage der geforderten Unterlagen verpflichtet. Randnummer 30 Dieser Verpflichtung ist der Widerspruchsführer nicht nachgekommen. Dier Zwangsgeldfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig.“ Randnummer 31 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.12.2014 zugestellt. Randnummer 32 Am 06.01.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 33 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seiner Tochter sei sein Wohnsitz bekannt gewesen. Zwar habe er sie schon fast seit neun Jahren nicht mehr gesehen, es wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen, ihn anzuschreiben und um die erforderlichen Unterlagen zu bitten. Er habe von dem Studium seiner Tochter in Saarbrücken erst durch die Androhung von Zwangsgeld durch die Beklagte erfahren. Die Beklagte habe den wahrheitswidrigen Aussagen seiner Tochter ungeprüft Glauben geschenkt. Statt ihn zur Vorlage der Unterlagen aufzufordern wäre es sachgerecht gewesen, seine Tochter dazu aufzufordern, die Unterlagen bei ihm anzufordern. Seine Tochter habe die Situation, die zur Anforderung der Unterlagen geführt habe, selbst verschuldet und müsse die daraus resultierenden Konsequenzen tragen. Sei mithin der Grundverwaltungsakt formalrechtlich anfechtbar, sei es fraglich, ob die §§ 18, 20 SVwVG überhaupt anwendbar seien. Die Beklagte hätte außerdem vor einer Inanspruchnahme seiner Person das Finanzamt Freiburg um diese Unterlagen bitten können. Von daher sei es unrichtig, dass die Beklagte die erforderlichen Informationen nur über ihn habe erlangen können. Die Behörde müsse in einem solchen Fall den Weg gehen, der für ihn den geringeren finanziellen Aufwand bedeute. Insoweit sei auf die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu achten. Randnummer 34 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 35 den Bescheid vom 08.05.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 aufzuheben. Randnummer 36 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014. Ergänzend führt sie aus, sie habe davon ausgehen können, dass der Kläger seinen Unterhaltsbetrag nicht leiste und somit die Voraussetzungen
G vorlägen, da die Auszubildende in ihrem Antrag vom 11.03.2014 glaubhaft gemacht habe, dass der Kläger weder seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen noch die zur Bestimmung
anrechenbaren Einkommens erforderlichen Auskünfte erteilen. Zur Glaubhaftmachung sei es ausreichend, dass die Auszubildende schriftlich versichere, dass ihr Vater den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leiste. Begründete Zweifel an der Wahrheit bestünden nicht. Die Tochter
Klägers habe nachvollziehbar dargestellt, keinen Kontakt zum Kläger zu haben. Begründete Zweifel an dieser Aussage hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe die Aussage seiner Tochter auch bestätigt. Der Kläger sei mit Schreiben vom 21.03.2014 aufgefordert worden, ein vollständig ausgefülltes Formblatt 3 sowie die Einkommensnachweise und Steuerunterlagen für das Jahr 2012 vorzulegen. Zugleich sei ihm für den Fall der Vorlage der Unterlagen ein Zwangsgeld angedroht worden. Der Kläger sei gemäß § 47 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 SGB I zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet. Eine Verpflichtung der Beklagten, sich die angeforderten Informationen durch Nachfrage bei einer anderen Stelle zu besorgen, bestehe dagegen nicht. Eine solche bestehe nur, wenn die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 3 SGB I vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Nach der zitierten Norm entfalle die Mitwirkungspflicht erst dann, wenn die Beschaffung der erforderlichen Kenntnisse der Behörde einen geringeren Aufwand verursache als dem Kläger. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass weder der Kläger noch die Behörde über die erforderlichen Kenntnisse selbst verfüge. Daran fehle es hier, weil es dem Kläger auf ohne weiteres möglich gewesen sei, dem Auskunftsverlangen der Beklagten zu entsprechen und damit die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vermeiden. Randnummer 39 Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 01.03.2017 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 07.03.2017 eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 09.03.2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) konnte der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren entscheiden. Randnummer 42 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 43 Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Randnummer 44 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden, auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014, in denen die förderungs- und vollstreckungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben und diese unter Berücksichtigung unter anderem der Rechtsprechung
Gerichts 2 Beschluss vom 07.10.2008 – 11 L899/08 –, juris Beschluss vom 07.10.2008 – 11 L899/08 –, juris zutreffend angewandt worden sind, verwiesen. Die Kammer folgt diesen Ausführungen macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO ). Randnummer 45 Ergänzend ist zu bemerken: Randnummer 46 Die Voraussetzungen für eine Aufforderung
Klägers zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen haben zweifelsfrei vorgelegen. Randnummer 47 Ausbildungsförderung wird grundsätzlich als familienabhängige Leistung erbracht. Der Anspruchsberechtigte kann die wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen indes regelmäßig nur mit Unterlagen darlegen, die nicht aus seinem Bereich stammen.
halb normiert § 46 Abs. 4 BAföG ausdrücklich die Verpflichtung u.a. der Eltern, Auskünfte zu erteilen und Beweisurkunden vorzulegen. 3 Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 Randnummer 48 Den Kläger als Vater der Anspruchstellerin trifft gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. 60 SGB I eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Randnummer 49 Dieser ist er unstreitig nicht nachgekommen. Randnummer 50 Dabei ist die Vorlage
vollständig ausgefüllten Formblatts 3 zwingend erforderlich. 4 Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 Dies folgt unmittelbar aus § 46 Abs. 3 BAföG 5 Insofern geht § 46 Abs. 3 BAföG als speziellere Regelung über die "Sollvorschrift“
2 SGB I hinaus und ersetzt diese für den Bereich der Ausbildungsförderung; vgl. Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 Insofern geht § 46 Abs. 3 BAföG als speziellere Regelung über die "Sollvorschrift“
2 SGB I hinaus und ersetzt diese für den Bereich der Ausbildungsförderung; vgl. Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 , nach dem die zur Feststellung
Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den von der Bundesregierung mit Zustimmung
Bundesrates durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift bestimmte Formblätter anzugeben sind. Für die exakte Berechnung
Förderungsanspruchs bzw. eventuell gemäß § 37 BAföG übergegangener Unterhaltsansprüche war und ist die Vorlage
Formblattes 3 durch den Kläger auch unverzichtbar. Zwar konnte die Beklagte durch Anforderung einer Bescheinigung
Arbeitgebers
Klägers zumindest Auskunft über
sen Bruttoarbeitslohn, gezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2012 und die dem Kläger in diesem Jahr gewährten Lohnersatzleistungen erhalten. 6 Vgl. Bl.67 d. BA Vgl. Bl.67 d. BA Diese Daten decken jedoch nur einen Teil der mit einem vollständig ausgefüllten Formblatt 3 zu gebenden Auskünfte ab. So sind im Formblatt 3 z.B. auch Angaben zu machen, die die Feststellung von gegebenenfalls zugunsten
Klägers zu berücksichtigenden Freibeträgen (etwa im Hinblick auf weitere unterhaltsberechtigte Personen) ermöglichen. Randnummer 51 Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die Auskunftspflicht für die Eltern allenfalls dann nicht besteht, wenn der Auszubildende nach § 11 Absatz 2a oder Abs. 3 BAföG elternunabhängig zu fördern ist, sein Antrag hierauf ausdrücklich beschränkt ist oder der Bedarf
Auszubildenden bereits durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder Einkommen seines Ehegatten gedeckt ist. Die Pflicht, Auskünfte zu erteilen, ist bereits dann gegeben, wenn ein Unterhaltsanspruch im Eltern – Kind – Verhältnis überhaupt in Betracht kommt. Nur wenn es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass ein solcher Unterhaltsanspruch besteht, ist ein Auskunftsverlangen sinnlos und würde sein gleichwohl erfolgendes Geltendmachen eine unvertretbare Beteiligung
Adressaten durch das Amt für Ausbildungsförderung darstellen. 7 Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 11 Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 11 Dass diese Voraussetzungen für einen Wegfall der Auskunftspflicht im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeführt. Randnummer 52 Die Beklagte hat sich die geforderten Auskünfte auch nicht leichter anderweit beschaffen können. Randnummer 53 Die Voraussetzungen
1 Nr. 3 SGB I lagen ersichtlich nicht vor. Randnummer 54 Zwar besteht nach der genannten Vorschrift die Pflicht zur Mitwirkung dann nicht, wenn sich der Leistungsträger (hier die Beklagte) die erforderlichen Kenntnisse, d. h. das Wissen über entscheidungserhebliche Tatsachen und Umstände, durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte selbst beschaffen kann. Dies betrifft vor allem die Mitwirkung gem. §§ 60 und 61 SGB I. Entspricht der Aufwand
Leistungsträgers indes dem, den auch der Auskunftspflichtige hätte, d. h. ist er gleichwertig und nicht geringer, kommt Absatz 1 Nr. 3 schon nicht zum Tragen. 8 Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, 12/10, § 65 SGB I, Rdnr. 22 unter Verweis auf: BSG, SozR 1200, § 66 Nr. 10 S. 5, 7; BSG Breithaupt 1984, 255, 257; Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, 12/10, § 65 SGB I, Rdnr. 22 unter Verweis auf: BSG, SozR 1200, § 66 Nr. 10 S. 5, 7; BSG Breithaupt 1984, 255, 257; Randnummer 55 Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte die mit Formblatt 3 zu machenden Angaben überhaupt und sogar leichter anderweitig hätte besorgen können, denn - wie oben bereits aufgezeigt - waren allein durch die vom Kläger vorgeschlagene Einholung einer Auskunft
zuständigen Finanzamtes die Formblatt 3 vorgesehenen Angaben nicht zu erhalten. Der Kläger dürfte zudem in der Regel ohne weiteres, und zwar mit wesentlich geringerem Aufwand, als er der Behörde entstünde, in der Lage sein, der Beklagten die gewünschten Auskünfte zu geben. 9 Vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1985 – 5 C 42/82 –, juris Vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1985 – 5 C 42/82 –, juris Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erbringung der Auskünfte für den Kläger mit einem besonderen Aufwand verbunden wäre. Das Formular auszufüllen und die entsprechenden Belege, die sich durchweg in seinem Besitz befinden dürften, vorzulegen, stellt jedenfalls keinen unzumutbaren Aufwand dar. Randnummer 56 Bei weiterer Verweigerung der Auskünfte muss der Kläger nicht nur mit der Beitreibung
festgesetzten Zwangsgeldes rechnen, sondern drohen ihm sogar weitere Zwangsmaßnahmen (z.B. Ersatzzwangshaft). Abgesehen davon stellt eine grundlose Weigerung grundsätzlich auch ein ordnungswidriges Verhalten i.S.
G dar, das mit einer Geldbuße bis zu 2500 € geahndet werden kann (§ 58 Abs. 2 BAföG). Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Bl. 80 d. BA 2) Beschluss vom 07.10.2008 – 11 L899/08 –, juris 3) Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 4) Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 5) Insofern geht § 46 Abs. 3 BAföG als speziellere Regelung über die "Sollvorschrift“
2 SGB I hinaus und ersetzt diese für den Bereich der Ausbildungsförderung; vgl. Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 8 6) Vgl. Bl.67 d. BA 7) Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 47 Rdnr. 11 8) Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, 12/10, § 65 SGB I, Rdnr. 22 unter Verweis auf: BSG, SozR 1200, § 66 Nr. 10 S. 5, 7; BSG Breithaupt 1984, 255, 257; 9) Vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1985 – 5 C 42/82 –, juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.