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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 781/15 Urteil Rückforderung eines Maßnahmebeitrages und Verlängerung der Förderungsdauer nach dem AFBG

Rückforderung eines Maßnahmebeitrages und Verlängerung der Förderungsdauer nach dem AFBG Leitsatz 1. Einzelfall, in dem die Rückforderung eines Maßnahmebeitrages mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig w

§ 7Anm.

7.2 Trebes/Reifers AFBG Kommentar, § 11 Anm. 2.5.

§ 7Anm.

7.2 Randnummer 38 Der Kläger wäre angesichts seiner Mitwirkungsobliegenheit gehalten gewesen, sich sowohl wegen der angeblichen Überschneidung von Ausbildungsabschnitten als auch ggf. wegen der mit der Geburt des dritten Kindes einhergehenden zusätzlichen Belastung zeitig im Verlauf der Fortbildung an die Beklagte zu wenden, um sich hinsichtlich der Möglichkeiten beraten zu lassen, wie der vorgetragenen Problematik ohne Auswirkungen auf den Ausbildungsablauf und -erfolg oder jedenfalls förderungsunschädlich hätte begegnet werden können (z.B. Unterbrechung der Ausbildung). Dass er dies trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise der Beklagten und obwohl er über seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht und die Folgen von deren Verletzung ordnungsgemäß belehrt worden war, nicht getan hat, spricht mit Gewicht gegen die Annahme besonderer Umstände des Einzelfalles. Dass der Kläger trotz dieser Belastungen zusätzlich offenbar mit der Renovierung des Eigenheims begonnen und damit weitere Verzögerungen seiner Fortbildungsmaßnahme in Kauf genommen hat, macht deutlich, dass er offenbar nicht in der Lage war, seine Ausbildung umsichtig zu planen, wozu er wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Gelder aber verpflichtet gewesen wäre. 10 Vgl. zur grundsätzlichen Pflicht des Auszubildenden zur umsichtigen Planung: BVerwG, Urteil vom 15.05.1986 – 5 C 138/83 – m.w.N., juris Vgl. zur grundsätzlichen Pflicht des Auszubildenden zur umsichtigen Planung: BVerwG, Urteil vom 15.05.1986 – 5 C 138/83 – m.w.N., juris Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte/die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang/mediengestützten Lehrgang 2) Kläger: Schriftsatz vom 09.05.2017; Beklagte: Schriftsatz vom 12.04.2017 3) Neugefasst durch Bekanntmachung vom 08.10.2012 und gültig bis 31.07.2016 4) Bay.VGH, Beschluss vom 06.08.2015 – 12 ZB 14.2598 – 5) vgl. die Nachweise Bl. 20 d.BA. (42 von 248 Stunden versäumt), Bl. 31 d.BA (132 von 420 Stunden versäumt) und Bl. 40 d.BA 54 von 228 Stunden versäumt) 6) vgl. zur Erheblichkeit der Unterscheidung etwa VG Augsburg, Urteil vom 16.10.2014 –Au 3 K 14.079 –, juris 7) vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 06.08.2015 – 12 ZB 14.2598 –; VG Augsburg. Urteil 11.6.2013 – Au 3 K 12.1564 –, beide juris 8 ) Vgl. etwa S. 5 und 6 der pdf-Datei unter: https://aufstiegs-bafoeg.de/files/Formblatt_A_AFBG__2017.pdf 9) Trebes/Reifers AFBG Kommentar, § 11 Anm. 2.5.

§ 7Anm. 7.2 10) Vgl. zur grundsätzlichen Pflicht des Auszubildenden zur umsichtigen Planung: BVerw

G, Urteil vom 15.05.1986 – 5 C 138/83 – m.w.N., juris

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