Anerkennungshindernis bezüglich einer sorgerechtlichen Entscheidung eines EU-Mitgliedstaates in einem in Deutschland geführten Sorgerechtsverfahren Leitsatz
(2022), Rz. 9/4 und Rz. 9/11), während im Rahmen der Brüssel IIb-VO - dort: Art. 21 Abs. 2 - die Anhörungsvorschriften des Entscheidungsstaates gestärkt wurden. Bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts der für die Anerkennung hier maßgeblichen Verordnung ist mithin weder eine Vertiefung der vom Vater aufgeworfenen Frage, ob nach den gesetzlichen Vorgaben in Luxemburg (Art. 388 Abs. 1 des Lux. Code Civil) eine fehlende persönliche Anhörung durch das Gericht die Verfahrensrechte der Kinder verletzen würde, noch gar die – von ihm angeregte – Einholung eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens über die luxemburgische Rechtslage angezeigt. Randnummer 22 Im Streitfall liegen nach Prüfung des Senats – unter Berücksichtigung der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung und der Literatur – zwingende Anerkennungshindernisse – und zwar greifbar nach Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO – vor, weil das Recht der Kinder auf Anhörung in dem ihre Person betreffenden Sorgerechtsverfahren, insbesondere ihr aktueller Wille, evident nicht berücksichtigt worden ist und damit tragenden Anhörungsgrundsätzen in § 159 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 und 8 EMRK, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Anerkennungsstaat Geltung beanspruchen, nicht genügt ist. Randnummer 23 Das Anerkennungshindernis nach Art. 23 lit. b ist ein Sonderfall des verfahrensrechtlichen ordre public bezüglich der Anhörung des Kindes. Allgemein sichert der sog. ordre public-Vorbehalt die grundlegenden und unverzichtbaren Werte des Sach- und Verfahrensrechts des Anerkennungsstaates. Dabei steht im Falle der – vorliegend manifesten – Verletzung von Art. 23 lit. b das Recht des Kindes auf rechtliches Gehör, wie es in Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
- November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121, 127) fixiert ist, im Vordergrund. Angesichts der bereits in den Erwägungsgründen der Brüssel IIa-VO hervorgehobenen Bedeutung der Kindesanhörung (Erwägungsgrund 19) und der Wahrung der Grundrechte des Kindes (Erwägungsgrund 33) kommt der Kindesanhörung im Rahmen der Verordnung – allemal in sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren wie dem vorliegenden - eine tragende Bedeutung zu (BGH FamRZ 2015, 1101); ob allerdings jedem – nach nationalem Recht des Anerkennungsstaates zu beurteilenden – Anhörungsverstoß eine die Anerkennung nach Art 23 lit. b versagende Wirkung zukommt, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht,
- Aufl., § 11, Rz. 71 ff., insbesondere Rz. 73). In der Rechtspraxis der Obergerichte ist allerdings bereits anerkannt, dass – aufgrund der Formulierung in der Brüssel IIa-VO und im KSÜ - Maßstab zur Beurteilung von Anhörungspflichten durch das Ausgangsgericht § 159 FamFG in seiner durch die Rechtsprechung des BVerfG ausgeprägten Anwendungspraxis ist (OLG München FamRZ 2015, 602; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht,
- Aufl., Abschnitt N. Kindschaftssachen, Rz 166 m.z.w.N.). Ausnahmen gelten – wiederum nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift – für eilige Sorgerechtsentscheidungen (BGH FamRZ 2015, 1011). Randnummer 24 Daran gemessen sind die Gehörsrechte der zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits elf und neun Jahre alten Kinder in dem luxemburgischen Verfahren - jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art. 23 lit. b - nach dem Beurteilungsmaßstab von § 159 FamFG in seiner zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gültigen Fassung als verletzt anzusehen: Randnummer 25 Beide Kinder sind im Rahmen des luxemburgischen Verfahrens weder vom Gericht persönlich angehört worden, noch ist ihnen – selbst wenn man ihre Anhörungen durch die ihnen beigeordnete Rechtsanwältin grundsätzlich ausreichen lassen wollte – auch nur annähernd zeitnah zur Entscheidung die Möglichkeit eingeräumt worden, dem Gericht ein aktuelles Meinungsbild bezüglich ihrer Situation zu vermitteln. Letzteres wiegt umso schwerer, als schon allein die von J. zuletzt im Januar 2022 abgegebene Schilderung ihrer Situation und ihrer Wünsche gegenüber der ihr beigeordneten Rechtsanwältin durch die nachfolgende Elternvereinbarung vom
- August 2022 sowie ihren anschließenden Wechsel zum und den Besuch des ..G in Merzig seit September 2022 eine völlig neue Wendung erfahren hatte. Die nachfolgende Entwicklung zeigt, dass dies ihren aktuellen Willen hinsichtlich eines Verbleibs nicht nur auf dieser Schule, sondern auch im Haushalt der in Merzig-Brotdorf lebenden Mutter – mit Besuchsrechten des Vaters – maßgeblich beeinflusst hat. Diese zwischenzeitliche Entwicklung ist in die Entscheidung des Berufungsgerichts – ausweislich ihrer Begründung - nicht eingeflossen. Aber auch F. war – bezogen auf Januar 2022 - gerade erst auf die Grundschule in Merzig-Brotdorf gewechselt und hatte einen längeren Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie hinter sich gebracht, so dass sich auch ihre Situation – schulisch wie gesundheitlich – gegenüber dem Bezugspunkt der letzten Stellungnahme der beigeordneten Rechtsanwältin grundlegend verändert hatte. Randnummer 26 Es liegt auf der Hand, dass diese Anhörungspraxis vom Verständnis des § 159 FamFG in der Ausprägung der – auch verfassungsgerichtlichen - Rechtsprechung im hiesigen Rechtskreis nicht mehr gedeckt ist. Danach hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Diese – vom Alter des Kindes grundsätzlich unabhängige - Regelung gilt in einem seine Person betreffenden Verfahren jedenfalls ab einem Alter von drei Jahren und dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung; sie kann dem Gericht dabei wichtige Rückschlüsse auf beachtenswerte Wünsche, Tendenzen und auch Bindungen des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil vermitteln und ist somit gerade auch Ausdruck eines fairen Verfahrens. Daher ist das Gericht zudem gehalten, seine Entscheidung auf eine aktuelle Anhörung sowie auf einen aktuellen persönlichen Eindruck zu stützen, wobei von einer solchen Aktualität jedenfalls bei einer mehr als neun Monate und mehr zurückliegenden Anhörung nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (BVerfG FamRZ 2021, 1709; s. hierzu auch: EGMR, appl. Nr.: 48698/21, Fall Sioud gegen Deutschland, Urteil vom
- Oktober 2023, insbes. Rz. 14, 15 und 17, abrufbar unter: https://laweuro.com). Dabei können insbesondere neue, in den Akten dokumentierte Tatsachen und Entwicklungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass liefern, eine bereits früher stattgefundene Anhörung zu wiederholen (BVerfG a.a.O.; in diesem Sinne auch EGMR, a.a.O., Rz. 14). Dies gilt hier umso mehr, als mit der vom Berufungsgericht angeordneten Verlagerung des Lebensmittelpunkts beider Kinder zum Vater nach Luxemburg die erstinstanzliche luxemburgische Entscheidung entgegen der seit September 2016 gelebten Kontinuität vollständig ins Gegenteil verkehrt worden ist. Randnummer 27 Vor diesem Hintergrund kann bei Anwendung der im hiesigen Rechtskreis zu beachtenden grundlegenden Rechtsmaßstäbe (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 und 8 EMRK, §§ 159, 26 FamFG) offenbleiben, ob bereits das Unterlassen einer persönlichen Anhörung der Kinder durch die zur Entscheidung berufenen Richter eine – der Anerkennung entgegenstehende – Gehörsverletzung nach Art. 23 lit. b der Brüssel IIa-VO darstellt, nachdem vor Erlass der Entscheidung auch über die beigeordnete Rechtsanwältin nicht eine aktuelle Anhörung beider Kinder eingeholt worden ist, hierzu aber allemal Veranlassung bestanden hätte, weil sich die Situation beider Kinder – wie bereits aufgezeigt – gegenüber dem letzten Berichtsstand tiefgreifend verändert hatte, und diese Veränderung auch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes in dem luxemburgischen Berufungsverfahren evident war. Denn die Mutter hatte den Verfahrensstoff des wegen des Schulwechsels J.s von ihr in Deutschland geführten sorgerechtlichen Eilverfahrens (s.o.) durch Vorlage der Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, des zuständigen deutschen Jugendamtes sowie der Meinungsbekundungen J.s, vor allem aber auch des Anhörungsvermerks des Familiengerichts mit der Elternvereinbarung zum Wechsel auf das ..G explizit dort eingeführt, wie sich schon aus den Gründen jener Entscheidung ergibt, und damit alles dafür getan, dass die aktuelle Entwicklung der Kinder im Berufungsverfahren hätte berücksichtigt werden können. Dies gilt umso mehr, als die beigeordnete Rechtsanwältin der Kinder bereits in der Berufungsverhandlung im Juni 2022 von einem Loyalitätskonflikt J.s wegen des anstehenden Schulwechsels berichtet hatte und zudem ein Wechsel auf das Schengen-Lyzeum nicht nur gegen die am
- August 2022 getroffene Elternvereinbarung, sondern auch gegen den im deutschen Verfahren von J. aktuell geäußerten Willen sprach; schließlich hatte sich der durch die luxemburgische Entscheidung zum
- September 2023 angeordnete Schulwechsel auf das Schengen-Lyzeum schon im August 2022 durch die klare Vereinbarung der Eltern erledigt, wonach J. – im Falle einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Luxemburg – gerade nicht auf das ca. 49 km vom Wohnort des Vater entfernte Schengen-Lyzeum in Perl, sondern auf eine wohnsitznahe Schule beim Vater wechseln sollte. Randnummer 28 Wurde vorliegend jedenfalls der aktuelle Wille beider Kinder nicht eruiert und in das Verfahren eingeführt, hatten beide Kinder keine effektive Möglichkeit, ihre aktuelle Meinung zu ihrem Aufenthalt bzw. der Übertragung der Sorge auf einen Elternteil im Übrigen zu äußern. Angesichts dessen beruht die anzuerkennende Entscheidung auf einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs beider Kinder, deren maßgeblicher Wille in der Entscheidung – worauf schon das Familiengericht zu Recht hingewiesen hat - keinen Eingang gefunden hat, so dass die anzuerkennende Entscheidung die tragenden Anhörungsgrundsätze in § 159 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 und 8 EMRK, die auf dem Gebiet des Anerkennungsstaates Geltung beanspruchen, verletzt, so dass das Anerkennungshindernis des Art. 23 lit. b der Brüssel IIa-VO vorliegt. Randnummer 29 Ob daneben auch wesentliche Verfahrensgrundsätze des Anerkennungsstaates im Sinne von Art 23 lit. a der Brüssel IIa-VO - im Rahmen des allgemeinen verfahrensrechtlichen ordre public - verletzt wurden, muss vor diesem – eindeutigen - Ergebnis der Überprüfung von Art 23 lit. b nicht weiter vertieft werden. Randnummer 30 Die somit ausschließlich auf dem Boden von § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB zu treffende Sorgerechtsentscheidung führt vorliegend nach dem Ergebnis der im Senatstermin hierzu nochmals durchgeführten persönlichen Anhörungen aller Beteiligten unabweisbar dazu, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern aufzuheben und das alleinige Sorgerecht für beide Kinder auf die Mutter zu übertragen. Randnummer 31 Nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; 2011, 796). Fehlt es hieran, weil die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage sind und einander ablehnen, kann dies einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein, weil nicht gewährleistet ist, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft. Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132). Randnummer 32 Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FamRZ 2018, 266; FF 2009, 416). Randnummer 33 Bei der Beurteilung, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom
- März 2010 – 1 BvQ 4/10 – juris, m.w.N.) und insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167). Dabei ist es allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 266 und 826; BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646). Randnummer 34 Freilich schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts aus; vielmehr kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine fehlende Einigung bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Besteht zwischen den Eltern in den Grundlinien der Erziehung Einvernehmen und streiten sie nur über Nebenfragen, so besteht ebenso wenig Anlass, die gemeinsame Sorge aufzuheben, wie wenn unbeschadet bestehender Meinungsverschiedenheiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Denn aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH FamRZ 2008, 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. Diese Erfahrung ist aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig und für das Kind und seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend. Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen (BGH FamRZ 2016, 1439; KG FamRZ 2011, 1659; BT-Drucks. 17/11048, S. 14 und 17). Randnummer 35 Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom
- März 2019 – 6 UF 20/19 -, vom
- August 2009 – 6 UF 68/09 –, FamRZ 2010, 385, vom
- Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, ZKJ 2010, 452, und vom
- April 2011 – 6 UF 6/11 –, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 592; Senatsbeschlüsse vom
- Februar 2020 – 6 UF 4/20 -, vom
- März 2019 - 6 UF 20/19 -, vom
- September 2014 – 6 UF 70/14 –, NJW-Spezial 2015, 38; Beschlüsse des
- Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
- August 2014 – 9 UF 39/14 – und vom
- Juni 2012 – 9 UF 42/12 –). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. – zu § 1626 a Abs. 2 BGB – BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom
- April 2011 – 6 UF 6/11 –, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom
- April 2016 – 6 UF 22/16 –, FamRZ 2016, 1858). Randnummer 36 Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen auch die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zählen (BGH FamRZ 2008, 592), aber auch die Frage, wie Eltern sich bei anstehenden Fragen der medizinischen Behandlung eines Kindes oder der Wahl einer weiterführenden Schule auseinandersetzen und in der Lage sind, eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu finden. Die Art und Weise, wie die Eltern insoweit in der Lage zu gemeinsamen Entscheidungen sind, kann bei der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH FamRZ 2016,1439). Randnummer 37 Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben folgend ist angesichts des hohen Konfliktpotentials der Eltern, die bereits seit ihrer im Jahr 2016 erfolgten Trennung über zentrale Fragen betreffend die Kinder (Lebensmittelpunkt, Beschulung, Umgänge des Vaters), aber auch über die finanziellen Auswirkungen ihrer Trennung streiten, welches zuletzt Anfang September 2023 im Versuch des Vaters, den Wohnsitzwechsel der Kinder unter Hinzuziehung von Polizei und unter Hintanstellung des Willens der Kinder durchzusetzen, kulminiert ist, die gemeinsame Sorge der Eltern auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes restlos aufzuheben. Randnummer 38 Die hohe Konflikthaftigkeit der Eltern ist insbesondere angesichts der seit Jahren zwischen den Eltern erbittert ausgefochtenen Rechtsstreitigkeiten greifbar und hat nicht zuletzt bereits in den Berichten der den Kindern im luxemburgischen Berufungsverfahren beigeordneten Rechtsanwältin Niederschlag gefunden. Auch die persönliche Anhörung beider Eltern im Senatstermin hat deren Konfliktpotential erneut anschaulich gespiegelt. Der Senat verweist exemplarisch auf die Ausführungen der Mutter zu vom Vater in der Vergangenheit – insbesondere im Falle F.s - hinausgezögerten Gesundheitsbehandlungen, weil insoweit ein Konsens zwischen den Eltern zunächst nicht gefunden werden konnte, aber auch auf das wegen der autonom nicht einvernehmlich zustande zu bringenden Wahl der weiterführenden Schule J.s notwendig gewordene Verfahren vor dem Familiengericht in Merzig. Angesichts dieser tiefgreifenden Differenzen auf vielen Ebenen der elterlichen Entscheidungsfindung, einer letztendlich fehlenden tragfähigen sozialen Beziehung der Eltern und nicht zuletzt auch in Ansehung ihrer wechselseitigen Anträge auf Übertragung des Sorgerechts in toto, durch welche beide zu erkennen geben, zur Ausübung der gemeinsamen Sorge – auch in Teilbereichen - nicht mehr bereit zu sein, erscheint eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge nicht mehr kindeswohldienlich, sondern widerspricht dem Kindeswohl, nachdem eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten steht. Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einer solch hohen Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern würde vielmehr zwangsläufig negative Auswirkungen auf die Kinder haben, da die latente Gefahr besteht, dass bedeutsame, im Rahmen einer Gesamtvertretung durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu treffende Entscheidungen nicht, nicht ausreichend zeitnah bzw. nicht komplikationslos getroffen werden könnten. In diesem Fall entspricht es dem Wohl der Kinder im Sinne des § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB am besten, die gemeinsame Sorge aufzuheben. Randnummer 39 Ist hiernach die gemeinsame elterliche Sorge restlos aufzuheben, so ist – auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) – die Sorge auf die Mutter zu übertragen. Randnummer 40 Bei der Beantwortung der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der beiden Elternteile ganz oder teilweise das Sorgerecht zu übertragen ist, sind die hierzu höchstrichterlich aufgestellten und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilten Maßstäbe zugrunde zu legen (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 jeweils m. Anm. Völker; 2008, 592; 1990, 392; 1985, 169; Senatsbeschlüsse vom
- November 2011 – 6 UF 126/11 –, FamRZ 2012, 884, und vom
- Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.; zum Kindeswillen insbesondere BVerfG FamRZ 2009, 1389; BGH FamRZ 2020, 252; Senatsbeschluss vom
- Januar 2011 – 6 UF 106/10, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.). Danach sind die Erziehungseignung der Eltern – einschließlich ihrer Bindungstoleranz –, die Bindungen des Kindes – insbesondere an seine Eltern und Geschwister –, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169). Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte wie Erziehungsbereitschaft, häusliche Verhältnisse und soziales Umfeld einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1985, 169). Diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander, sondern jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060; 1990, 392). Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; siehe zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschlüsse vom
- Januar 2021 – 6 UF 153/20 –, vom
- November 2011 – 6 UF 126/11 –, FamRZ 2012, 884, und vom
- Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.). Daraus folgt auch, dass im Einzelfall bereits ein Kindeswohlkriterium eine solch überragende Bedeutung gewinnen kann, dass es für sich genommen der Übertragung auf einen Elternteil entgegensteht. Randnummer 41 Auf dem Boden der hiernach einschlägigen Kindeswohlkriterien ist vorliegend der Mutter als Inhaberin der Alleinsorge der Vorzug zu geben. Der Grundsatz der Kontinuität der Lebensumstände der Kinder, der von J. kontinuierlich und deutlich auch gegenüber dem Senat geäußerte Wille und die nicht zuletzt in der Anhörung beider Kinder durch den Senat anschaulich zu Tage getretene ausgesprochen enge Geschwisterbindung zwischen J. und F. schließen bei dem derzeit sich darbietenden Sachstand greifbar einen Wechsel beider Kinder in den Haushalt des Vaters und einen damit verbundenen Übertritt in das luxemburgische Schulsystem aus Kindeswohlgründen aus. Randnummer 42 Die von den Eltern seit September 2016 gelebte, von ihnen in einer Vereinbarung vom
- April 2017 einvernehmlich bestätigte Festlegung des Lebensmittelpunktes der Kinder im Haushalt der Mutter hat dazu geführt, dass beide Kinder bisher ausschließlich deutsche Schulen besucht haben und seit nun mehr als sieben Jahren mit der Mutter in Deutschland leben, während sie den Vater lediglich besuchen, dies seit Ende Mai 2023 zudem nur noch stundenweise. Bereits die Kontinuität der Lebensumstände im Haushalt der Mutter, gerade aber diejenige auch im schulischen Bereich sprechen derzeit eindeutig für einen Verbleib beider Mädchen im Umfeld der Mutter: F. befindet sich im letzten Grundschuljahr und steht unmittelbar vor dem Wechsel auf eine weiterführende Schule, so dass dem laufenden Schuljahr eine besondere Bedeutung für die Wahl der weiterführenden Schule und den weiteren schulischen Werdegang F.s zukommt. Ein zeitnaher Wechsel auf eine Grundschule nach Luxemburg brächte für sie damit nicht nur eine komplette Veränderung des sozialen Umfelds der Schule mit sich, sondern wäre auch angesichts des anstehenden Übergangs auf eine weiterführende Schule mit einschneidenden Veränderungen für sie verbunden. J. hat erst im vergangenen Jahr den Übertritt auf das in kurzer Entfernung zum Wohnort der Mutter gelegene ..G in Merzig vollzogen, wo sie sich nach eigenem Bekunden gegenüber dem Senat, aber auch nach der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes und ihres Verfahrensbeistandes sehr gut eingelebt hat und gute Leistungen erbringt, wohingegen ein künftiger Lebensmittelpunkt beim Vater auch für sie einen kompletten Austausch des sozialen Lebensumfeldes und ihres gefestigten Freundeskreises, insbesondere mit dem damit verbundenen Wechsel auf ein – nach der Elternvereinbarung aus August 2022 – wohnortnahes Gymnasium in der Nähe des Vaters im luxemburgischen Schulsystem eine ebenso einschneidende Zäsur bedeuten würde. Im Falle F.s kommt hinzu, dass diese – durch den Elternkonflikt – hoch belastet ist und sich in ständiger medizinischer Behandlung befindet. Die Behandlungskontinuität könnte – im Falle ihres Umzuges nach Luxemburg - unter Umständen schon allein deshalb nicht aufrechtzuerhalten sein, weil mit dem Umzug des Kindes auch ein Wechsel der Versichertensituation, gegebenenfalls aber auch ein Austausch der Therapeuten und Behandler verbunden sein könnte. Randnummer 43 Auch der von J. gegenüber dem Senat ebenso klar und unmissverständlich wie reflektiert geäußerte Wille spricht vorliegend gewichtig gegen einen Wechsel zum Vater, wobei der Senat keinerlei Anzeichen dafür hat, dass dieser Wille der zum Zeitpunkt der Anhörung bereits elf Jahre alten und angesichts ihres persönlichen Eindrucks altersgerecht entwickelten J. nicht autonom gebildet, sondern fremdbeeinflusst sein könnte, zumal J. sich bereits seit Sommer 2022 – damals erstmals gegenüber ihrem deutschen Verfahrensbeistand im Verfahren betreffend die Schulwahl vor dem Familiengericht, aber auch gegenüber dem Familiengericht im vorliegenden Verfahren - durchgehend so wie gegenüber dem Senat geäußert hat. Der Senat hat vielmehr den sicheren Eindruck gewonnen, dass J. sich in ihrem derzeitigen Umfeld, insbesondere auch in der Schule, deren soziales Umfeld bei Kindern im Alter von J. bekanntlich zunehmend an Bedeutung gewinnt, ausgesprochen wohl fühlt und von sich aus keine Veränderung anstrebt. Dass sie sich bei ihrer Anhörung mit aller Deutlichkeit auch für Besuche beim Vater – und zwar in Luxemburg, auch mit Übernachtungen sowie in den Ferien – ausgesprochen hat, unterstreicht einmal mehr, dass ihre Willensbekundungen nicht von Belastungstendenzen gegenüber dem Vater getragen und fremdinduziert sind; überdies legen sie den Schluss nahe, dass die Mutter vielmehr – wie von ihr gegenüber dem Senat geäußert - die Wichtigkeit der Besuche beim Vater erkannt und den Mädchen vermittelt hat. Randnummer 44 Wenngleich der Senat einen persönlichen Willen F.s nicht zu eruieren vermocht hat, so hat deren Anhörung jedoch ebenso klar ergeben, dass diese im Leben Halt durch die Verbundenheit mit ihrer Schwester sucht und ebensolchen erfährt, was sich für den Senat zwanglos aus dem symbolischen Händehalten beider Mädchen während der Anhörung erschlossen hat, so dass – insbesondere nachdem sich F. jedenfalls nicht für einen Wechsel ausgesprochen oder um einen solchen gar gebeten hätte – schon aus der zu Tage getretenen evident guten Bindung beider Mädchen zueinander nicht zuletzt auch eine Geschwistertrennung unter keinem Gesichtspunkt in Frage kommt, die von den Eltern ersichtlich auch nicht angestrebt wird. Randnummer 45 Alles in allem und in Abwesenheit insbesondere greifbarer Erziehungsdefizite in der Person der Mutter sowie von Umständen dafür, dass die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften anderweitig geregelt werden müsste (§ 1671 Abs. 4 BGB), sprechen daher die Kindeswohlkriterien für einen Verbleib beider Kinder in deren Haushalt mit der Folge, dass auf das Rechtsmittel der Mutter die Sorge in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung – auch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auf sie allein zu übertragen war. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Danach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben und es bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung bewenden zu lassen. Randnummer 47 Über den zweitinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wird der Senat gesondert entscheiden. Randnummer 48 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).