Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Randnummer 1 Die 37 Jahre alte Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht der Antragsgegnerin, sie im Verfahren nach der Dublin III-VO nach Bulgarien zurückzuführen. I. Randnummer 2 Sie ist syrische Staatsangehörige, reiste am 28.08.2023 ins Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 31.08.2023 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellerin stellte am 13.09.2023 einen förmlichen Asylantrag. Randnummer 3 Nachdem für die Antragstellerin ein Eurodac-Treffer für Bulgarien festgestellt worden war, richtete die Antragsgegnerin am 30.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 06.11.2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.
(2023)zurückgehen soll und damit niedriger liegt als in dem von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht betroffenen Jahr 2018 (5,2 %). Die Beschäftigung nimmt hiernach im gleichen Zeitraum nach einem Abfall um 2,3 % im Jahr 2020 und einer Stagnation im Jahr 2021 in den Jahren 2022 und 2023 wieder um 0,9 % und 0,6 % zu. 32 Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Institutional Paper 160, Autumn 2021, November 2021, S. 106 f., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/economy-finance/ip160_en_0.pdf; Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834; Radio Bulgaria, "Brüssel billigt Finanzhilfe für bulgarischen Tourismus",
- November 2021, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101553500/brussel-billigt-finanzhilfe-fur-bulgarischen-tourimus; ebenso Nds, OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N. Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Institutional Paper 160, Autumn 2021, November 2021, S. 106 f., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/economy-finance/ip160_en_0.pdf; Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834; Radio Bulgaria, "Brüssel billigt Finanzhilfe für bulgarischen Tourismus",
- November 2021, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101553500/brussel-billigt-finanzhilfe-fur-bulgarischen-tourimus; ebenso Nds, OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N. Randnummer 55 Konkrete Erkenntnisse, wonach es nicht vulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst zu erwirtschaften, bestehen daher nicht. Auch sonst sind keine neueren Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergibt, dass gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verelenden drohen. Randnummer 56 Seit dem
- Januar 2021 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien 650 bulgarische Lewa (circa 332 EUR), während die Lebenshaltungskosten in Bulgarien die niedrigsten im europäischen Vergleich sind und nach den Angaben bulgarischer Gewerkschaften im Jahr 2019 im Landesschnitt 305 EUR betrugen, in der Landeshauptstadt Sofia 397 EUR. Die Armutsgrenze wurde im Jahr 2021 auf 369 Lewa (188,81 EUR) angehoben. Auch unter Berücksichtigung eines Preisanstiegs bei den Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2019 dürfte damit bereits die Aufnahme einer geringqualifizierten Tätigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs und zur Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Landeshauptstadt jedenfalls für Einzelpersonen ausreichen. 33 Vgl. Eurostat, Schlüsseldaten über Europa, Ausgabe 2021, S. 35, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/13576303/KS-EI-21-001-DE-N.pdf/9550ec62-f5f4-4a35-2947-9ba124fe3406?t=1634633750257; EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, "Lohn und Gehalt", "Lebenshaltungskosten", abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 16.01.2019 - 508-516.80/51873, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Vgl. Eurostat, Schlüsseldaten über Europa, Ausgabe 2021, S. 35, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/13576303/KS-EI-21-001-DE-N.pdf/9550ec62-f5f4-4a35-2947-9ba124fe3406?t=1634633750257; EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, "Lohn und Gehalt", "Lebenshaltungskosten", abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 16.01.2019 - 508-516.80/51873, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Randnummer 57 Zwar bestehen nach der Auskunftslage für Begünstigte internationalen Schutzes Hindernisse bei der privaten Anmietung von Wohnraum. So wird berichtet, dass für den Abschluss eines Mietvertrages das Führen gültiger Ausweispapiere erforderlich ist, die jedoch ohne Angabe eines Wohnsitzes - wofür die Adresse eines Aufnahmezentrums nicht herangezogen werden kann - nicht ausgestellt werden können. In diesem Rahmen haben sich "Korruptionspraktiken" mit fiktiven Mietkontakten und Wohnsitzen zur Erlangung der für die Anmietung einer Wohnung notwendigen Ausweispapiere etabliert. Darüber hinaus scheitert die private Anmietung von Wohnraum nach Einschätzung des UNHCR teilweise auch an der Zurückhaltung bulgarischer Vermieter, insbesondere an muslimische anerkannte Schutzberechtigte zu vermieten. 34 Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019, S. 21; Bordermonitoring.eu: Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 75 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019, S. 21; Bordermonitoring.eu: Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 75 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Randnummer 58 Dem Gericht liegen aber keinerlei tagesaktuelle Berichte vor, nach denen sich die in den vorbenannten Auskünften prognostizierte Gefahr von Obdachlosigkeit verwirklicht hätte. Insbesondere enthalten weder der Bericht der aida in seinem zuletzt veröffentlichten Update 2020 noch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Berichte von Fällen, in denen es tatsächlich zu Obdachlosigkeit gekommen ist. 35 Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn.
- Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn.
- Randnummer 59 Zudem wird der Antragsteller nach einer eventuellen Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien jedenfalls vorübergehend und ergänzend auf einzelne staatliche Leistungen und die Unterstützung durch caritative Organisationen zurückgreifen können. 36 Nach dem Urteil des BVerwG vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, sind Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen und Organisationen mit zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des BVerwG vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, sind Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen und Organisationen mit zu berücksichtigen. Randnummer 60 Zunächst ist es den Schutzberechtigten erlaubt, für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylbewerberunterkunft zu bleiben, solange die Platzverhältnisse dies zulassen. Sie erhalten dort jedoch kein Essen mehr. Ende 2020 waren 170 Schutzberechtigte in Asylbewerberunterkünften untergebracht. 37 Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S.
- Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S.
- Randnummer 61 Der bulgarische Staat gewährt anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Zudem existiert zwar theoretisch ein Integrationsprogramm; jedoch konnte seit sechs Jahren kein einziger anerkannter Schutzsuchender hiervon Gebrauch machen. Die Tatsache, dass Betroffene seit 2014 ohne jegliche Integrationsunterstützung bleiben, führt zu einem äußerst eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechten und zur Minimierung der Bereitschaft der Betroffenen, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen. 38 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, sowie Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24.07.2020, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, sowie Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24.07.2020, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Randnummer 62 International Schutzberechtigte haben in Bulgarien Anspruch auf Sozialhilfe gemäß den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Voraussetzung ist, dass die Personen über eine ständige Adresse und gültige Ausweispapiere verfügen, die durch Einreichung eines Antrages und der erforderlichen Unterlagen bei der Direktion für Sozialhilfe am Wohnort beantragt werden. Die monatliche Sozialhilfe für eine Person beläuft sich auf umgerechnet etwa 37,50 EUR pro Monat. Dieser Betrag ist nach Einschätzung des UNHCR für einen bescheidenen Lebensstandard ausreichend. Er umfasst keine Kosten für Wohnraum (inkl. Nebenkosten). Die Dauer der Gewährung der Sozialleistungen ist nicht zeitlich begrenzt, solange die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Zurzeit werden sie nach Auskunft des UNHCR aber nur von wenigen Flüchtlingen bezogen. 39 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 4; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, 9 f. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 4; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, 9 f. Randnummer 63 Bei der Wohnraumbeschaffung sind keine besonderen staatlichen Leistungen vorgesehen. Sozialwohnungen gibt es nur wenige. Auf diese dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben. 40 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Randnummer 64 Darüber hinaus haben Schutzberechtigte das Recht auf Unterbringung in den sogenannten Zentren für temporäre Unterkunft. Hierbei handelt es sich um ganzjährig betriebene Einrichtungen für Personen ohne eigene Wohnung mit einer Gesamtkapazität von 607 Plätzen. Die Unterbringung ist für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich. Daneben gibt es in Sofia zwei kommunale "Krisenzentren" für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate mit 170 Plätzen. Die Zentren für temporäre Unterbringung bieten soziale Beratung und Unterstützung an, etwa Hilfe bei der Registrierung als Arbeitsuchender bei den Büros für Arbeit. 41 Vgl. BAMF, Länderinformation: Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3 f. Vgl. BAMF, Länderinformation: Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3 f. Randnummer 65 Die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim (das nicht nur Flüchtlingen, sondern generell Bedürftigen offen steht) ist möglich, scheitert jedoch häufig sowohl an hohen bürokratischen Hürden als auch aufgrund sehr eingeschränkter Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums. 42 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- Randnummer 66 Zudem bieten internationale und bulgarische NROs vielfältige Programme, welche Asylbewerber in Bulgarien während und nach dem Anerkennungsverfahren unterstützen. So bietet das Caritas-Zentrum für die Integration von Flüchtlingen und Migranten in Sofia psychologische Unterstützung, Bildungsdienste, soziale Beratungen, humanitäre Hilfe und praktische Unterstützung für Wohnen und Arbeit an. Derzeit gibt es in Bulgarien keine Organisation, welche eine Unterbringung für einen längeren Zeitraum gewährleistet. Es besteht aber eventuell die Möglichkeit für eine Krisen- oder kurzfristige Unterbringung. 43 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4 ff.; S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 4 f. Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4 ff.; S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 4 f. Randnummer 67 Für anerkannt Schutzberechtigte lässt sich auch nicht das ernsthafte Risiko feststellen, in Bulgarien keine ausreichende medizinische Versorgung erlangen zu können. Randnummer 68 Eine medizinische Notfallversorgung ist für alle auf dem Gebiet Bulgariens befindlichen Personen beitragsfrei zugänglich. Anerkannte Schutzberechtigte haben zudem - ebenso wie bulgarische Staatsangehörige - die Möglichkeit, Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Die monatlichen Kosten für den günstigsten Versicherungstarif betragen 44,80 Lewa/ 22,90 EUR, in regulären Arbeitsverhältnissen werden diese Kosten hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Die medizinische Grundversorgung für anerkannt Schutzberechtigte ist von der Corona-Pandemie nicht betroffen und diese können weiterhin ordnungsgemäß medizinische Hilfe bekommen. Dennoch ist bei Hausärzten, Spezialisten und in Krankenhäusern regelmäßig mit offiziellen und inoffiziellen so genannten "out of pocket"-Zahlungen zu rechnen, die aus eigener Tasche zu zahlen sind. Auch kann es zu der Situation kommen, dass die Hausärzte, die monatliche Quoten für die Überweisungen von Patienten an Spezialisten zu beachten haben, die Quoten vor Ende des Monats erfüllt haben und die verbleibenden Patienten entweder warten müssen oder ohne Überweisung direkt den Spezialisten aufsuchen und die dortige Behandlung aus eigener Tasche bezahlen müssen. Dies führt zu der Praxis, dass etwa ein Drittel aller Patienten, einschließlich der Unversicherten, im Krankheitsfall unter Umgehung des Hausarztes einen Krankenwagen rufen oder sich direkt in die Notaufnahme eines Krankenhauses begeben. Darüber hinaus sind anerkannt Schutzberechtigte - ebenso wie bulgarische Staatsangehörige - mit den sich aus dem problematischen Zustand des nationalen Gesundheitssystems ergebenden Problemen konfrontiert. Diese können dazu führen, dass eine adäquate Behandlung für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht zur Verfügung steht. Auf Grund der gewährleisteten Notfallversorgung kann jedoch für anerkannt Schutzberechtigte ein auf einer Erkrankung beruhendes ernsthaftes Risiko extremer Not nicht angenommen werden. 44 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 37, unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 6; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f., 88; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 11 ff. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 37, unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 6; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f., 88; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 11 ff. “ Randnummer 69 Dies zugrunde gelegt, kann durch die Einzelrichterin nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin im Falle einer Anerkennung als Schutzberechtigte in Bulgarien eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Notsituation droht. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen 45 Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -, juris; vgl. auch nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris. Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -, juris; vgl. auch nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris. . Randnummer 70 Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau, bei der in keiner Weise zu erkennen ist, dass ihr in Bulgarien aufgrund von individuellen Umständen Gefahren drohen, die ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen könnten. Insbesondere gehört die Antragstellerin nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen. Wie das Bundesamt in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen hat, hat die Antragstellerin mehrere Jahre allein in der Türkei gelebt und dort ihren Lebensunterhalt als Schneiderin bestritten. Randnummer 71 Soweit die Antragstellerin vorträgt, es bestehe die Gefahr, dass sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen befürchten müsse, Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden, ist diese Behauptung als pauschal und unsubstantiiert zurückzuweisen. Randnummer 72 Auch vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges hat sich die Situation in Bulgarien nach Auffassung des Gerichts nicht dergestalt verändert, dass systemische Mängel vorliegen würden. Für das Gericht ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Bulgarien derart verschlechtert hätte, dass dies bei gesunden und arbeitsfähigen Schutzsuchenden oder -berechtigten eine gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätte. 46 Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 28.06.2022 - 7 K 289/22.A -, juris, unter Verweis auf: VG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2022 - A 16 K 2402/22 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 12.05.2022, 4 L 449/22.A, juris; VG Münster, Beschluss vom 05.05.2022 - 8 L 362/22.A -, juris, VG Kassel, Beschluss vom 29.04.2022 - 5 L 598/22.KS.A -; VG Minden, Beschluss vom 22.04.2022 - 12 L 350/22.A -. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 28.06.2022 - 7 K 289/22.A -, juris, unter Verweis auf: VG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2022 - A 16 K 2402/22 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 12.05.2022, 4 L 449/22.A, juris; VG Münster, Beschluss vom 05.05.2022 - 8 L 362/22.A -, juris, VG Kassel, Beschluss vom 29.04.2022 - 5 L 598/22.KS.A -; VG Minden, Beschluss vom 22.04.2022 - 12 L 350/22.A -. Das VG Stuttgart führt insoweit aus, dass auf Anfrage des Gerichts das BAMF mitgeteilt habe, dass Übernahmeersuchen aus Deutschland weiterhin beantwortet und die Überstellungen durchgeführt würden sowie dass es keine Erklärung Bulgariens gebe, dass die Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens aufgrund der ankommenden ukrainischen Schutzsuchenden generell abgelehnt würden. Folglich bestehen keine Gründe dafür, dass sich die Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien durch den Krieg in der Ukraine nachhaltig verschlechtert hat bzw. absehbar verschlechtern könnte. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass sämtliche ukrainische Flüchtlinge überhaupt in Bulgarien bleiben oder sämtlich dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden. Es ist bekannt, dass die vor allem erwerbsfähige Gruppe der Männer zwischen 18 und 60 Jahren in der Ukraine verbleiben muss, so dass überwiegend Frauen und Kinder fliehen. Ferner ist bekannt, dass Bulgarien für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eher ein Transitland ist. So haben sich von den bis zum 28.03.2022 nach Angaben von Radio Bulgarien eingereisten 125.000 ukrainischen Staatsbürgen nur 58.000 entschieden, in dem Land zu bleiben. 16.220 Personen haben vorübergehend Schutz erhalten (https://bnr.bg/de/post/101622733/neue-verhandlungsrunde-uberkriegende-in-der-ukraine). Dies wurde auch durch das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A - bestätigt. Randnummer 73 In seinem Beschluss vom 25.05.2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen weiter ausgeführt, dass nach Auskunft des UNHCR zum 16.05.2023 insgesamt 158.635 ukrainische Flüchtlinge (einschließlich Kinder) in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten hätten. 47 Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 22.05.
- Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 22.05.
- Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat auf die Anfrage des OVG Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, es sei noch zu früh, um eine klare Aussage zu treffen, allerdings bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass ukrainische Flüchtlinge aufgrund besonderer staatlicher Förderung und einer geringeren Sprachbarriere einfacher Arbeit finden könnten als Flüchtlinge anderer Herkunft. 48 Vgl. SFH, Auskunft vom 08.07.2022, S.
- Vgl. SFH, Auskunft vom 08.07.2022, S.
- Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen schließt dies realistische Arbeitsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte anderer Herkunft nicht aus. 49 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris. Randnummer 74 Soweit es in jüngster Zeit zu kritischer Berichterstattung hinsichtlich des Asylverfahrens in Bulgarien gekommen ist, u.a. der ARD im Magazin „Monitor“, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Die Berichterstattung betrifft die Situation von Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen wurden. Vorliegend wird die Antragstellerin bei einer Rückführung jedoch nicht als illegal Einreisende, sondern als Dublin-Rückkehrerin behandelt. Somit ist die Situation der im Bericht dargestellten Personen nicht mit der Situation vergleichbar, in welcher sich die Antragstellerin bei Rückführung nach Bulgarien befindet. Die zitierte Presseberichterstattung ist folglich nicht zum Nachweis und/oder zu belastbaren Schlussfolgerungen auf eine grundrechtswidrige Behandlung im Rahmen des Asylverfahrens geeignet. Randnummer 75 Es bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht, d.h. von ihrem Recht, das Asylbegehren der Antragstellerin selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III VO nicht für die Prüfung zuständig ist, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht wahrzunehmen, keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedsstaates gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei den Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessenfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 EU-Grundrechtecharta oder Art. 8 EMRK. 50 Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174,
- Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174,
- Randnummer 76 Umstände, die für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor. Randnummer 77 Wie bereits im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, rechtfertigt der Sachvortrag, ihre zwei Brüder lebten in Deutschland, nicht die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Bei den in Deutschland lebenden Brüdern der Antragstellerin handelt es sich um keine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO. Randnummer 78 Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt steht auch fest, dass die Abschiebung der Antragstellerin durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Randnummer 79 Des Weiteren sind im vorliegenden Fall weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - in Bulgarien hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten wird. Randnummer 80 Damit bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin keine Bedenken und der Antrag ist mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG zurückzuweisen. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr.
- 2) Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012,
- 3) Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014,
- 4) Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09, M.S.S. vs. Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011,
- 5) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris. 6) Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. 7) Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05, N. vs. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi vs. Vereinigtes Königreich -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. 8) Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. 9) Vgl. u.A. Beschlüsse vom 13.03.2015 - 6 L 179/15 -, vom 13.05.2016 - 6 L 351/16 -, vom 22.06.2016 - 5 L 403/16 -, vom 26.09.2016 - 5 L 1502/16 -, vom 18.07.2017 - 5 L 893/17 - und vom 30.10.2018 - 5 L 1499/18 -, n.v. 10) Vgl. u.A. Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, jew. juris. 11) Vgl. u.A. VG München, Beschlüsse vom 15.01.2016 - M 3 S 15 50925 - und vom 14.08.2018 - M 9 S 18.50047 -, Urteil vom 06.10.2017 - M 1 K 16.51259 -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 - und Urteil vom 21.08.2017 - Au 6 K 17.50167 -; VG Münster, Beschluss vom 11.03.2016 - 8 L 225/16.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 - VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.06.2017 - 1 K 2454/16.A - und Beschluss vom 06.07.2017 - 1 L 326/17.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 - 11 A 52/17.A - und Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17.05.2018 - 22 L 5756/17.A - und vom 31.01.2022 – 12 L 2724/21.A; VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 - 9 K 11011/17.TR -; VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2015 - 12 B 2278/15 -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 - A 6 K 1356/14 -; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 - 2 A 141/16 -; VG Münster, Beschluss vom 23.12.2016 - 8 L 1390/16.A -; VG Minden, Urteil vom 21.09.2016 - 3 K 2346/15.A -; VG Münster, Beschluss vom 23.12.2016 - 8 L 1390/16.A -; VG Gießen, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 L 4674/17.GI.A -, alle zitiert nach juris. 12) Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 33 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/02/AIDA-BG_2020update.pdf; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 4 ff.; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 1 f. 13) Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 54; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 8 ff. 14) VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2022 - 12 L 2724/21.A -, juris; ebenso VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris. 15) Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 14 ff. 16) So auch VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris. 17) Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 57 ff.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 15 ff. 18) Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 17 f.; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f. 19) Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 59 f.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S.
- 20) Vgl. u.a. Urteile vom 19.04.2018 -2 A 737/17 und 2 A 741/17 -, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris. 21) Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, juris, und - 2 A 741/17 -, juris. 22) Vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 - 2 A 80/18 -, juris. 23) Vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf. 24) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris, sowie Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.05.2020 - 5 A 382/18 -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.12.2020 - 11 A 1602/17.A -, juris. 25) Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris. 26) Urteil vom 15.05.2020 - 5 A 382/18 -, juris. 27) Juris. 28) Juris. 29) Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 59 f., 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S. 21; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom
- März 2021 - 508-516.80/54796, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S.
- 30) Vgl. beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 74; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020 - 7 A 10903/18 -, juris, Rn 62 ff. 31) So auch Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris, Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020 - 5 A 383/18 -, juris, Rn. 45; offengelassen hingegen in OVG NRW, Urteil vom 19.12.2020 - 11 A 1602/17.A -, juris, Rn.
- 32) Vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast, Institutional Paper 160, Autumn 2021, November 2021, S. 106 f., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/economy-finance/ip160_en_0.pdf; Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834; Radio Bulgaria, "Brüssel billigt Finanzhilfe für bulgarischen Tourismus",
- November 2021, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101553500/brussel-billigt-finanzhilfe-fur-bulgarischen-tourimus; ebenso Nds, OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m.w.N. 33) Vgl. Eurostat, Schlüsseldaten über Europa, Ausgabe 2021, S. 35, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/13576303/KS-EI-21-001-DE-N.pdf/9550ec62-f5f4-4a35-2947-9ba124fe3406?t=1634633750257; EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, "Lohn und Gehalt", "Lebenshaltungskosten", abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 16.01.2019 - 508-516.80/51873, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- 34) Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019, S. 21; Bordermonitoring.eu: Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 75 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- 35) Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30.08.2019; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn.
- 36) Nach dem Urteil des BVerwG vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, sind Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen und Organisationen mit zu berücksichtigen. 37) Vgl. aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 87; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 24.07.2020, S.
- 38) Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, sowie Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 24.07.2020, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- 39) Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 4; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4, 9 f. 40) Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- 41) Vgl. BAMF, Länderinformation: Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3 f. 42) Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S.
- 43) Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 4 ff.; S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 07.04.2021 - 508-516.80/54748, S. 4; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2020, S. 4 f. 44) Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 37, unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.03.2021 - 508-516.80/54796, S. 6; aida, Country Report Bulgaria, 2020 Update, Februar 2021, S. 61 f., 88; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021, S. 11 ff. 45) Beschluss vom 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -, juris; vgl. auch nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris. 46) Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 28.06.2022 - 7 K 289/22.A -, juris, unter Verweis auf: VG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2022 - A 16 K 2402/22 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 12.05.2022, 4 L 449/22.A, juris; VG Münster, Beschluss vom 05.05.2022 - 8 L 362/22.A -, juris, VG Kassel, Beschluss vom 29.04.2022 - 5 L 598/22.KS.A -; VG Minden, Beschluss vom 22.04.2022 - 12 L 350/22.A -. 47) Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 22.05.
- 48) Vgl. SFH, Auskunft vom 08.07.2022, S.
- 49) Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -, juris. 50) Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174, 182.