nicht zu rechnen braucht. (Rn.25) d) Wenn im Online-Bestellvorgang Abfragen zum Widerrufsrecht und zur Widerrufsfrist getätigt werden, bedeutet dies für sich allein genommen nicht, dass nach Vorstellung des Verwenders verbraucherschutzrechtliche Vorschriften unabhängig von der Verbrauchereigenschaft des Vertragspartners Einzug in den Vertrag nehmen sollen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 27. April 2023, 36 C 476/22
bestätige das Auslegungsergebnis des Beklagten, wonach nicht von weitere Kosten auszugehen war. Des Weiteren habe der Beklagte durch seine Weigerung, die Rechnung der Klägerin zu bezahlen, die Erklärung wegen eines Inhaltsirrtums konkludent angefochten. Randnummer 13 Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, ist der Argumentation der Klägerin gefolgt und hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Randnummer 14 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren, die Abweisung der Klage, vollumfänglich weiter. Zwar habe die Mutter des Beklagten in dem betreffenden, online auszufüllenden Formular die Frage nach einer Beauftragung mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung unter dem Punkt „Sonstiges“ mit „JA“ beantwortet.Bis zu diesem Zeitpunkt sei nur die Beauftragung mit der gerichtlichen Mahntätigkeit gegenständlich gewesen. Der dann in einem späteren Schritt erfolgte Hinweis, der „Service“ sei „kostenneutral“ habe nur so verstanden werden können, dass der weitere Service der außergerichtlichen Beitreibung „ohne weitere Kosten“ erfolge. Dabei bedeute „ohne weitere Kosten“, dass keine weiteren Kosten anfallen sollten als die durch die Beauftragung des gerichtlichen Mahnbescheides entstehenden.In dem Text am Ende des Bestellvorgangs sei dann von „unsere Tätigkeit“ die Rede gewesen. Dieser viel weitere Begriff beinhalte neben der außergerichtlichen Tätigkeit u.U. auch die Beauftragung des Mahnbescheides selbst, während sich „dieser Service“ nur auf die konkrete Beauftragung der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung beziehe. Vergleiche man die beiden Aussagen, sei der Text am Ende als überraschend im Sinne des § 305c
anzusehen. Die AGB erläuterten indes nicht, dass Kostenneutralität nicht Kostenlosigkeit bedeute.Die auf der Seite enthaltene Kostenaufstellung sei vor dem Punkt „Sonstiges“ erfolgt und habe daher für den Beklagten noch nicht als Bestätigung einer Beauftragung zur außergerichtlichen Tätigkeit gegolten, weil diese zum Zeitpunkt der Kostenaufstellung noch gar nicht erteilt gewesen sei.Weiterhin unterscheide die Seite der Klägerin nicht zwischen einer Bestellung durch einen Verbraucher und einen Unternehmer; daher sei davon auszugehen, dass verbraucherschutzrechtliche Vorschriften Einzug in den Vertrag gefunden hätten, insbesondere ein Widerrufsrecht vereinbart worden sei. Dann seien von der Klägerin aber auch § 312i Abs. 1
und § 312j Abs. 3
zwingend einzuhalten gewesen, was nicht erfolgt sei. Insbesondere die Voraussetzungen des § 312i Abs. 1 Nr. 1 bis 4
seien im Shop der Klägerin nicht umgesetzt.Daraus folge ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280
, und zwar in Höhe dessen, was aufgrund des Vertrages geleistet wurde. Mit diesem Gegenanspruch erkläre der Beklagte die Aufrechnung, hilfsweise berufe er sich auf § 242
(„dolo agit“). Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.04.2023, Az. 36 C 476/22
ergibt.Denn die Klägerin sollte für den Beklagten jedenfalls eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters, die im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 22.10.1958 – IV ZR 78/58 –, juris), erbringen, wobei ein konkreter Erfolg erkennbar nicht geschuldet war. Dass über eine solche Tätigkeit dem Grunde nach zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, steht nicht in Streit. Der Beklagte trägt selbst vor, seine Mutter habe ihn wirksam vertreten dürfen und habe der Klägerin den Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erteilt. Er hat zudem erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die Klägerin den Bestellprozess unter Vorlage entsprechender Ausdrucke korrekt dokumentiert habe (Bl. 107, 32 ff. d. A.). Randnummer 22 2. Auch den Umfang der Vereinbarung, welcher zwischen den Parteien in Streit steht, hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, indem es angenommen hat, dass neben der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens auch eine – im Grundsatz kostenpflichtige – außergerichtliche Forderungsbetreibung vertraglich vereinbart war. In den §§ 145 ff.
geht das Gesetz vom Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, mithin durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, aus. Die eine Partei muss der anderen den Vertragsschluss ausdrücklich oder stillschweigend in annahmefähiger Weise anbieten, d.h. so, dass der andere den Vertrag durch eine bloße (ebenfalls ausdrücklich oder stillschweigend mögliche) Zustimmung zustande bringen kann. Das setzt voraus, dass das Angebot alle wesentlichen Vertragsbestandteile in bestimmbarer Weise umfasst. Der Vertrag kommt zustande, wenn sich die andere Partei mit diesem Angebot vorbehaltlos einverstanden erklärt (Staudinger/Bork
ermittelt werden und durch bloße Zustimmung angenommen werden kann. Der Inhalt der Erklärung ist auch bei Vertragsschluss über ein automatisiertes Bestellsystem danach zu bestimmen, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf (BGH, Urteil vom 16.10.2012 – X ZR 37/12 –, BGHZ 195, 126-134, Rn. 17). Weitgehend anerkannt ist, dass der rein technischen Handlung des „Mausklicks“ sowie dem Berühren einer Schaltfläche über einen Touchscreen in einem entsprechenden Kontext Erklärungswert zukommen kann (Paschke in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 4.2 (Stand: 06.09.2023), Rn. 5, 10). Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Mutter des Beklagten, deren Willenserklärung sich der Beklagte über § 164 Abs. 1
zurechnen lassen muss, alle erforderlichen Daten auf der Internetseite der Klägerin eingegeben und damit unter Verwendung des von der Klägerin vorgegebenen Rahmens alle wesentlichen Vertragsinhalte bestimmt hatte, und die Klägerin dieses Angebot jedenfalls durch Übersendung der Rechnung vom 17.12.2019 für die Beantragung des Mahnbescheids und die gleichzeitige Aufnahme der Inkassotätigkeit angenommen hat. Randnummer 23 3. Vertragsinhalt ist dabei durch die Verwendung von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter Vertragsbedingungen, die die Klägerin dem Beklagten bei Vertragsschluss gestellt hat, auch geworden, dass für eine außergerichtliche Vertretung eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine Pauschale in Höhe von 20 EUR anfallen sollten. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zusammenspiel der „Übersicht Kosten“ (Bl. 35 d.A.), die die Kosten für die außergerichtliche Vertretung betragsmäßig ausgewiesen hat, und dem ersten „JA“ unter „Sonstiges“ (Bl. 36 d.A.), mit dem die außergerichtliche Forderungsbeitreibung in Auftrag gegeben wird; andererseits folgt dies aus den Ziffer 8 Abs. 1, Ziffer 17 Abs. 3 der nochmals gesonderten AGB, die neben den vorformulierten Vertragsbedingungen auf den Bestellseiten ebenfalls in den Vertrag einbezogen wurden. Es liegt insbesondere kein Dissens bei Vertragsschluss vor. Zwar ist zunächst der wirkliche Wille des Erklärenden zur Zeit des Zugangs seiner Erklärung (§ 130
) ohne Rücksicht auf einen ungenauen oder abweichenden Wortlaut maßgeblich, wenn der Erklärungsempfänger ihn in diesem Sinne verstanden und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abgeschlossen hat. Lässt sich jedoch nicht feststellen, was die Parteien übereinstimmend gewollt haben, war insbesondere dem Erklärungsempfänger der wirkliche Wille des Erklärenden als sog. „innere Tatsache“ nicht bekannt, so ist nach den §§ 133, 157
der „objektive“ Sinn der Erklärung zu ermitteln. Es gilt die Erklärung so, wie sie zur Zeit ihres Wirksamwerdens (§ 130
) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war. Der Erklärende muss sich an dem festhalten lassen, was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 133
(Stand: 15.05.2023), Rn. 19, 20). Das stellvertretend durch seine Mutter vom Beklagten abgegebene Angebot, welches eine „kostenneutrale“ Beauftragung mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung enthielt, durfte von der Klägerin so verstanden werden, wie sie es ihren vorformulierten Vertragsbedingungen zugrunde gelegt hatte. Auch wenn der Begriff „kostenneutral“ gleichbedeutend mit „nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden“ (vgl. z.B. „duden.de“) verwandt werden kann, ändert dies nichts daran, dass – zumal im Wirtschaftsleben – Kostenneutralität auch bedeutet, dass Kosten und Gewinn sich ausgleichen. Dass die Klägerin den Begriff in diesem Sinne verstanden haben wollte, hat sie im Rahmen des Bestellvorgangs mehrfach, u.a. in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitigen Formulierung, klargestellt. In diesem Sinne verstanden, stellte sich die Leistung der Klägerin bei einer quasi bilanzierenden Betrachtungsweise auch tatsächlich als kostenneutral dar. Denn dem Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten stand, die Angaben des Beklagten zur Begründetheit seiner eigenen Forderung als richtig unterstellt, in gleicher Höhe der Freistellunganspruch des Beklagten gegenüber dem Drittschuldner gegenüber, welcher von der Klägerin jedenfalls eingezogen werden durfte. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass mangels konkreter Regelung der Modalitäten einer Rückabtretung im Falle von Erfolglosigkeit im Sinne von Ziffer 17 Absatz 3 AGB zumindest erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs gemäß Ziffer 8 Absatz 4 AGB bestehen. Der Beklagte, vertreten durch seine Mutter, hat somit den streitigen Vertragspassus schon nach seinem Wortlaut nicht dahingehend verstehen dürfen, dass die Leistung kostenlos erfolgen sollte. Gestützt wird eine solche Auslegung des Begriffs zudem durch die Einbeziehung der weiteren bei Vertragsschluss obwaltenden Umstände. Es wäre – auch aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Laien – lebensfremd und im Geschäftsleben vollkommen unüblich, wenn ein Inkassodienstleister seine Leistungen gratis anbieten würde. Auch unterstellt, dass die Mutter des Beklagten von einer kostenlosen Leistung der Klägerin ausgegangen sein sollte, war dies für die Klägerin nicht erkennbar. Randnummer 24 4. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in ihrem Bestellformular einmal den Begriff „Service“ und einmal den Begriff „Tätigkeit“ verwandt hat. Denn „Service“ ist gleichbedeutend mit „Dienstleistung“ (vgl. „duden.de“), so dass nicht erkennbar ist, dass „Tätigkeit“ der viel weitere Begriff ist. Randnummer 25 5. Bei der Erläuterung zur Kostenneutralität („sofern die Forderung erfolgreich beigetrieben wird“) handelt es sich auch nicht – wie der Beklagte meint – um eine Bestimmung, die nach den Umständen so ungewöhnlich war, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Die Prüfung nach § 305c Abs. 1
, auf welche der Beklagte sich beruft, erfolgt in drei Schritten. Zunächst ist festzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Kunde vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nach den Umständen hatte und haben durfte. Sodann ist der Inhalt der streitigen AGB-Klausel zu ermitteln. Schließlich ist zu fragen, ob die Diskrepanz zwischen den Vorstellungen des Kunden und dem Inhalt der AGB-Klausel so groß ist, dass sich die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine „überraschende“ Klausel im Sinne der zu prüfenden Norm. Dazu muss der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen; sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Kunde nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,
6, 12). Für die Frage, welche Vorstellungen und Erwartungen der Kunde vom Inhalt des Vertrages hatte und haben durfte, kommt es auf die gesamten, bei Vertragsschluss obwaltenden Umstände an. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Vorstellungen und Erwartungen, die ein redlicher Kunde von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht sich vom Inhalt des Vertrages auf Grund der genannten Umstände unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise gebildet hätte; ungewöhnliche Erwartungen, die gerade nur der in Rede stehende Kunde auf Grund besonderer persönlicher Erfahrungen oder Vorstellungen mit dem Vertragsinhalt verknüpft, verdienen nicht den Vertrauensschutz, der durch § 305c Abs. 1
gewährleistet werden soll (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,
7). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Schon danach ist vom Begriff der Kostenneutralität ohne Weiteres auch die Konstellation erfasst, dass zwar Kosten anfallen, diese jedoch auf andere Weise ausgeglichen werden (vgl. oben). Der Beklagte durfte mithin bereits nicht die Vorstellung haben, die Leistung der Klägerin sei umsonst; vielmehr verhält es sich umgekehrt so, dass die kostenlose Leistung eines Inkassounternehmens „überraschend“ gewesen wäre. Die sich zulasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2
kommt vor diesem Hintergrund nicht zum Tragen. Denn diese setzt voraus, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind. Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligte nicht ernsthaft in Betracht kommen (stRspr., vgl. z.B. BGH NJW-RR 2019, 1202 Rn. 20, beck-online m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben kann vorliegend nicht von einer Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2
ausgegangen werden. Randnummer 26
entgegen. Die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr des § 312j
gelten nur gegenüber Verbrauchern und kommen schon aus diesem Grund dem Beklagten als Unternehmer nicht zugute. Soweit der Beklagte einwendet, die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften hätten Einzug in den Vertrag gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch wenn im Bestellvorgang unter „Sonstiges“ Abfragen zum Widerrufsrecht und zur Widerrufsfrist getätigt wurden, bedeutet dies nicht, dass dem Vertrag die Vorstellung der Klägerin zugrunde lag, wonach auch einem Unternehmer der Verbraucherschutz zu Teil werden sollte. Einerseits ist ausdrücklich die Formulierung „ein mir als Verbraucher zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht“ gewählt, was den Unternehmer eindeutig ausschließt; andererseits kommt hinzu, dass die Mutter des Beklagten bei Eingabe der Daten des Auftraggebers „Privatperson“ gewählt hatte. Auf diese Falschangabe kann der Beklagte sich anschließend nicht berufen. Des Weiteren bleibt die Wirksamkeit des Vertrages auch bei einem Verstoß gegen § 312i
, welcher als einzige Regelung in den §§ 312 ff.
nicht auf Verbraucherverträge beschränkt ist (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022,
7) grundsätzlich unberührt, so dass das Vorliegen eines solchen Verstoßes mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann. In der Regel führt eine Verletzung solcher Pflichten „nur“ zu einem unter Umständen nach § 119
zur Anfechtung des Vertrags berechtigenden Erklärungsirrtum (Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 312i
(Stand: 01.02.2023), Rn. 94; Koch in: Erman
, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 312i
, Rn. 30). Randnummer 28 8. Eine wirksame Anfechtung des Vertrages scheitert wiederum jedenfalls an § 121
. Denn die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Auch wenn eine Anfechtung grundsätzlich in der Zahlungsverweigerung liegen kann (Staudinger/Roth
4), wäre dies vorliegend nicht unverzüglich erfolgt. Denn mit Schreiben vom 29.01.2020 (Bl. 55 d.A.) hatte die Klägerin den Beklagten ausdrücklich und ausführlich darauf hingewiesen, dass sie nach ihrer Auffassung einen Anspruch auf Vergütung wegen der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte von dem aus seiner Sicht gegebenen Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt und hätte unverzüglich die Anfechtung erklären müssen. Dass er anschließend die Zahlung auf die Rechnung der Klägerin vom 21.04.2020 (Bl. 50 d.A.) verweigert hat, ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121
. Die Rechnung vom 17.12.2019 (Bl. 37 d.A.) wies – denknotwendig, da die außergerichtliche Forderungsbeitreibung erst gerade begonnen hatte – indes nur die Kosten für die Beantragung des Mahnbescheids aus, welche der Beklagte nach anfänglicher Weigerung (Bl. 57 d.A.) auch bezahlt hat. Randnummer 29 9. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht infolge Aufrechnung erloschen noch steht ihm der Einwand des „dolo agit“ entgegen. Zwar kann die schuldhafte Nichtbeachtung der in § 312i
genannten Pflichten einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
des Kunden zur Folge haben, etwa wenn er wegen der Pflichtverletzung einen ungewollten bzw. für ihn ungünstigen Vertrag abgeschlossen hat (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022,
OGK/Busch, 1.7.2023,
64). Ein solcher scheitert hier jedoch jedenfalls daran, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder konkret zu Verletzungen von Pflichten nach § 312i
vorgetragen hat noch zu einer Kausalität zwischen etwaiger Pflichtverletzung und Vertragsschluss. Randnummer 30
aus Verzug. III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 34 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.