Unfallregulierung: Verdienstausfallschaden und Schadensminderungspflicht eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Leitsatz Zum Verdienstausfallschaden und zur Schadensminderungspflicht eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters. (Rn.18) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.26) (Rn.29) Orientierungssatz
(2023)BGB § 842, Rn. 92 u. 108f.; Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 6. D. Erwerbsschaden Rn. 133 ff., beck-online). Randnummer 19 3. Das Landgericht hat seiner Berechnung des Verdienstausfallschadens erkennbar die „modifizierte Nettolohnmethode“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - VI ZR 924/20, Rn. 18, juris) zugrunde gelegt. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Nettoeinkommens, das der Kläger ohne den Unfall erzielt hätte, greifen die Parteien nicht an. Die im Schriftsatz vom 15.12.2023 angesprochene Lohnerhöhung zum Juli 2022 hat der Kläger bei seiner Bezifferung nicht berücksichtigt und erklärt, dass diese für den zur Entscheidung stehenden Zeitraum (Juli bis September 2022) unberücksichtigt bleiben kann (Bl. 697 GA). Randnummer 20 4. Für die Zeit bis einschließlich Februar 2021 hat das Landgericht dem Kläger bei der Schadensberechnung im Ergebnis mit Recht ein erzielbares Einkommen auf Grundlage des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 1.1.2010 (Bl. 384 ff. GA) i.V.m. dem Nachtrag vom 29.11.2011 (Bl. 388 GA) wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) angerechnet. Lediglich für die Zeit ab März 2021 wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Anrechnung dieses Geschäftsführergehalts. Randnummer 21
- a)Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, Rn. 11, juris; Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, Rn. 11, juris). Randnummer 22
- b)Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, eine Anrechnung des früher erzielten Geschäftsführereinkommens müsse unterbleiben, da der Kläger seit dem Jahr 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Randnummer 23
- aa)Die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist im vorliegenden Verfahren aufzuklären. Es besteht keine Bindung an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bzgl. der Feststellung der vollen Erwerbsminderung. Ungeachtet dessen, dass Gegenstand des Verfahrens bereits keine nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche sind, entfaltet die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich tatsächlicher und rechtlicher Vorfragen für den Anspruch wie Kausalität oder auch Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen generell keine Bindungswirkung (vgl. Peters-Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 118 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 14; Tobias Schlaeger, Anna-Maria Bruno in: Hauck/Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 118 SGB 10, Rn. 33). Randnummer 24
- bb)Das Landgericht hat – gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ... – festgestellt, dass aufgrund einer Verschlechterung der unfallbedingten Verletzungen bei dem Kläger ab dem Jahr 2017 eine MdE von (lediglich) 70 % vorliegt und der Kläger durch die unfallbedingten Verletzungen im Rahmen einer reinen Schreibtisch- und Büroarbeit nicht eingeschränkt ist. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht. Soweit sie einwendet, das Landgericht habe zu Unrecht die unfallunabhängigen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt, steht für den Senat nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen ... fest, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der unfallunabhängigen Beschwerden nur teilerwerbsunfähig und in einer Geschäftsführertätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Das Grand-Mal-Anfallsleiden des Klägers ist medikamentös eingestellt und der Kläger ist seit geraumer Zeit anfallsfrei. Mit Blick auf die Schulterendprothese hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass diese für eine sitzende Tätigkeit generell keine weiteren Einschränkungen zur Folge hat und verbleibende Einschränkungen im Hinblick darauf, dass der Kläger bspw. keine Akten aus Schränken über Schulterhöhe entnehmen oder Gewichte von mehr als 4 – 5 Kilo nicht heben kann, arbeitsorganisatorisch kompensiert werden können. Der Senat hat danach keine Zweifel, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auch unter Berücksichtigung aller Beschwerden und Beeinträchtigungen nur teilweise gemindert und der Kläger gesundheitlich in der Lage war, auch ab dem Jahr 2017 weiterhin Geschäftsführertätigkeiten auszuüben. Soweit die Berufung geltend macht, die vollständige Arbeitsunfähigkeit werde durch die vom Rentenversicherer eingeholten Gutachten belegt, hat die DRV ausweislich ihres Schreibens vom 13.10.2017 gerade keine Gutachten eingeholt (Bl. 162 GA). Randnummer 25
- c)Erfolglos bleibt auch der Einwand der Berufung, das zuletzt erzielte Gehalt könne nicht angerechnet werden, da es ausschließlich für die handwerkliche Mitarbeit gezahlt worden sei. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht, dass der Kläger eine körperliche Mitarbeit im Betrieb schuldete. Die Präambel führt vielmehr aus, dass der Kläger im Handwerks- und Kundendienstbereich nur noch sehr eingeschränkt und ausschließlich mit Hilfe eines sachkundigen Begleiters einsetzbar ist. Unter „1. Aufgaben und Pflichten“ ist geregelt, dass der Kläger die Geschäftsführung der Gesellschaft übernimmt (Ziffer 1). Ferner sieht der Vertrag vor, dass der Kläger alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft widmet (Ziffer 3). Dass der Kläger zu einer körperlichen Mitarbeitet verpflichtet wäre, ist demgegenüber nicht geregelt. Der Kläger selbst hat zudem im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung (Bl. 192 ff. GA) erklärt, bis zur Rentenantragsstellung im Büro gearbeitet zu haben, wohingegen sein Bruder auf der Baustelle gewesen sei. Auch seine Schilderung, er habe vor dem Unfall den ganzen Kundendienst gemacht, dies aber wegen des Unfalls nicht mehr tun können, verdeutlicht, dass nach dem Unfall eine körperliche Arbeit nicht mehr erfolgte. Im Schriftsatz vom 14.6.2021, der die eigene Darstellung des Klägers wörtlich wiedergibt, ist schließlich ausführlich dargestellt, dass und aus welchen Gründen der Kläger bereits im Jahr 2010 zu Arbeiten auf den Baustellen sowie solchen, die körperlich beanspruchen, nicht mehr in der Lage war (Bl. 307 GA). Nach den Angaben des Klägers, denen gegenüber den abweichenden Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten regelmäßig – so auch hier – der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 179/63, VersR 1965, 287; Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56, BeckRS 1957, 31194675, beck-online), erscheint damit ausgeschlossen, dass das Gehalt als Entgelt für eine körperliche Mitarbeit gezahlt wurde. Randnummer 26
- d)Mit Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Fortführung der Tätigkeit als nicht mitarbeitender Geschäftsführer zumutbar war. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind insbesondere Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, gesundheitliche Verhältnisse, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Art und Schwere der Unfallfolgen sowie Familie und Wohnort von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1973 - VI ZR 97/1, VersR 1974, 142). Gemessen daran war dem Kläger eine Weiterführung der bereits ausgeübten Geschäftsführertätigkeit zumutbar. Mit Recht hat das Landgericht insoweit bereits aus dem Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags hergeleitet, dass der Kläger selbst diese Tätigkeit für zumutbar erachtet hatte. Dass er sie in der Zeit vor der Vollverrentung als unzumutbar angesehen hätte, behauptet der Kläger auch nicht. Die Tätigkeit entspricht auch offenkundig den Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers, die dieser nach dem Vertrag gerade der Gesellschaft zu widmen hat. Das Landgericht hat ferner im Beschluss vom 25.11.2021 (Bl. 343 ff. GA) zutreffend angemerkt, dass auch bei einem nicht unfallgeschädigten Geschäftsführer eines Handwerksbetriebs der Anteil der körperlichen Mitarbeit mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäß abnimmt und sich die Tätigkeit zunehmend in Richtung der reinen Geschäftsführungstätigkeit verschiebt. Dass dies bei dem Kläger auch ohne Unfallgeschehen anders verlaufen wäre, ist nicht erkennbar. Nach alledem war es dem Kläger zumutbar, weiterhin als Geschäftsführer tätig zu sein. Randnummer 27
- e)Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Randnummer 28
- aa)Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann aber, anders als das Landgericht meint, nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nach seiner Abberufung keine Anstrengungen unternommen hat, eine neue Anstellung als Bürokraft zu finden. Die Annahme einer Obliegenheit des Geschädigten setzt eine Prognose voraus, aus der sich ergibt, dass ihm der Einsatz seiner Arbeitskraft in einer bestimmten Berufstätigkeit bei entsprechender Anstrengung am Arbeitsmarkt mit Erfolg gelingt oder gelungen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - VI ZR 301/82, BGHZ 91, 357, Rn. 26). Er muss überhaupt die Möglichkeit haben, die Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen, und kann demnach von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, Rn. 15, juris; Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, Rn. 13, juris). So liegt es hier, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei entsprechenden Bemühungen eine neue Anstellung gefunden hätte. Feststellungen hierzu hat das Landgericht zwar nicht getroffen. Indes sind die unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers, er habe angesichts seiner nur „minderwertigen“ Einsatzmöglichkeiten anderweitig keine Stelle gefunden und finden können (Bl. 354 GA) angesichts seines Alters – er war Mitte des Jahres 2017 bereits fast 58 Jahre alt –, des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer unfallbedingten, nicht unerheblichen körperlichen Behinderung ohne weiteres nachvollziehbar. Randnummer 29
- bb)Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht liegt aber darin, dass er im Jahr 2017 an seiner Abberufung und der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit mitgewirkt hat. Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG), die bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen auch das zur Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers allein befugte Organ einer GmbH ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - II ZR 452/17, Rn. 10, juris). Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegt dabei nur bei der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund, nicht aber bei der Beschlussfassung über seine gewöhnliche Abberufung und die ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags einem Stimmverbot (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 77/16, Rn. 10, juris). Da der Kläger trotz der Verschlechterung seiner unfallbedingten Verletzungen in der Geschäftsführertätigkeit nicht beeinträchtigt war und sonstige wichtige Gründe für eine Abberufung i.S.d. § 38 Abs. 2 GmbHG nicht ersichtlich sind, konnte ohne eine Mitwirkung des zu 50% an der Gesellschaft beteiligten Klägers dessen Abberufung und die Beendigung des Anstellungsvertrags nicht erfolgen, da die erforderliche Mehrheit (§ 47 GmbHG) nicht erreicht werden konnte. Der Kläger durfte als Ausfluss seiner Schadensminderungspflicht daher nicht – wie mit Beschluss vom 3.4.2017 (Bl. 528f. GA) geschehen – an seiner Abberufung mitwirken, zumal ein Bedürfnis für eine Fortsetzung seiner Tätigkeit bestand. Randnummer 30 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach den Erklärungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat jedenfalls bis Ende Februar 2021 eine weitergehende Geschäftsführertätigkeit des Klägers zumutbar und auch geboten war. Zwar sollte der Neffe des Klägers perspektivisch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernehmen, dies aber nicht bevor er an die Geschäftsführung herangeführt worden war und Erfahrungen gesammelt hatte. Dies konnte sinnvollerweise nur dadurch gewährleistet werden, dass der Kläger als erfahrener Geschäftsführer die Anleitung des Neffen übernahm. Für eine übergangsweise Übertragung der Geschäftsführung auf den Bruder, der bis dahin praktisch nur im handwerklichen Bereich eingesetzt war, bestand keine Notwendigkeit; vielmehr bedurfte es des Klägers auch weiterhin, um die kaufmännische Schulung des Neffen zu übernehmen. Dem entspricht es, dass die Geschäftsführung etwas später – wegen der zwischenzeitlichen Erkrankung des Bruders – tatsächlich weiter durch den Kläger gemeinsam mit dem Neffen und einer Büroangestellten ausgeübt wurde. Randnummer 31
- cc)Dieses Bedürfnis zur Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit endete erst nach dem Tod des Bruders und der Übernahme der Geschäftsführung durch den Neffen im Februar 2021. Insofern war zu berücksichtigen, dass es bei – wie hier – kleinen Handwerksbetrieben unüblich sein dürfte, mehr als einen Geschäftsführer zu beschäftigen, und die Geschäftsführertätigkeit regelmäßig – wie auch vom Kläger vor dem Unfall – von einem mitarbeitenden Gesellschafter übernommen wird. Mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den inzwischen an die Tätigkeit herangeführten Neffen war somit ein Verbleiben des Klägers als (Mit-)Geschäftsführer – anders als in der Vergangenheit – nicht mehr geboten, so dass umständehalber ab diesem Zeitpunkt in der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit und der Übernahme bloß unterstützender Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht mehr begründet war. Randnummer 32 Auf die Frage, ob der Kläger seit 2017 tatsächlich mehr als die vereinbarte geringfügige Tätigkeit leistete, wie dies die Beklagte gestützt auf einen Detektivbericht aus dem Jahr 2019 (Bl. 96 ff. GA) geltend macht, kommt es insoweit nicht an. Bis Februar 2021 musste er sich wegen des gezeigten Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht so behandeln lassen, als wäre er noch Geschäftsführer gewesen. Danach war er zu einer weitergehenden Tätigkeit nicht mehr verpflichtet, sodass hieraus gezogene Vorteile nicht anzurechnen wären (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, BGHZ 55, 329). Randnummer 33 5. Das Landgericht hat – der Berechnung des Klägers folgend – die vom Kläger bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs in Abzug gebracht. Dies ist nur im wirtschaftlichen Ergebnis zutreffend. Die Rentenleistung ist nämlich bei der Schadensberechnung in normativ wertender Korrektur der Schadensbilanz nicht zu berücksichtigen, denn sie stellt eine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die dem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zu Gute kommen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 374/12, Rn. 20, juris; Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316, Rn. 24). Randnummer 34 Der Schadensersatzanspruch geht insoweit vielmehr gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Der Kläger ist daher in Höhe des übergegangenen Anspruchs nicht aktivlegitimiert. Unterschiede zu einer Anrechnung der Rente bei der Schadensberechnung (vgl. hierzu Buchholz in: Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Auflage, 5. Kapitel, Rn. 469a und 469j) ergeben sich dabei nicht. Da der Kläger seinen Schaden hier nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet, kann er den Schadensersatzanspruch insoweit geltend machen, als dieser den Auszahlungsbetrag der Erwerbsminderungsrente übersteigt. Randnummer 35 6. Dem Kläger steht nach alledem statt des vom Landgericht errechneten Verdienstausfallschadens (152.975,73 €) ein solcher von 181.297,61 € und somit ein weiterer Betrag von 28.321,88 € zu. Der Senat legt dabei bis Februar 2021 das von dem Sachverständigen ermittelte erzielbare Nettoeinkommen als Geschäftsführer zugrunde. Ferner berücksichtigt der Senat für die Frage des Anspruchsübergangs auf den Rentenversicherungsträger die sich aus den vom Kläger eingereichten Rentenbelegen (Bl. 651 ff., 758 GA) ergebenden Auszahlungsbeträge. Danach kann der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum folgenden Verdienstausfallschaden verlangen: Randnummer 36 Für die Monate März 2021 bis Juni 2022 ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei seiner Berechnung unter Abzug eines höheren Rentenbetrags (1.252,56 €) einen geringeren Schadensersatzbetrag geltend gemacht hat, als dieser sich rechnerisch ergibt. Innerhalb dieser einzelnen Zeitabschnitte darf der Senat wegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht über die für diese Zeitabschnitte geltend gemachten Monatsbeträge hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1989 - VI ZR 278/88, Rn. 9, juris) Randnummer 37 7. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Berufung Zinsen erst ab dem 1.9.2020 verlangt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche für verschiedene Zeiträume zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageerweiterungen noch nicht fällig waren (§ 843 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 760 BGB) und Prozesszinsen in diesem Fall erst ab Fälligkeit geschuldet sind (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Randnummer 38 8. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 1.708,84 € nebst Zinsen seit dem 1.9.2020 zu. Randnummer 39
- a)Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich regulierten Zahlungen (463.376,50 €), der weiteren bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Rückstände der Jahre 2018 und 2019 sowie des ab Januar 2020 monatlich geschuldeten Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – als Wert der berechtigten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, Rn. 8, juris) lediglich ein Wert von 660.000,- € in Ansatz zu bringen. Randnummer 40
- b)Anders als das Landgericht gemeint hat, ist hier aber eine 2,0 Geschäftsgebühr angemessen. Dabei kann dahinstehen, ob – wie der Kläger vorgetragen (Bl. 203 GA) und die Beklagte bestritten (Bl. 211 GA) hat – mindestens 20 Besprechungen mit dem Kläger und dessen Steuerberater stattgefunden haben und mindestens 60 Schreiben erforderlich waren. Denn die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerbevollmächtigten umfasste jedenfalls die Ermittlung und Durchsetzung des Verdienstausfallschadens einschließlich des Steuerschadens für einen Zeitraum von über 10 Jahren und war damit sowohl umfangreich als auch mit Blick auf die erforderlichen Berechnungen schwierig. Hinzu tritt die ebenfalls hohe Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägerbevollmächtigten getroffene Bestimmung einer 2,0 Geschäftsgebühr unbillig wäre (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), zeigt die darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, Rn. 24, juris) Beklagte nicht auf. Vielmehr hat sie ausweislich der Gebührennote vom 16.10.2019 auch bei dem von ihr regulierten Betrag eine 2,0 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt. Randnummer 41
- c)Damit steht dem Kläger noch ein Betrag 1.708,84 € zu. Der Zinsanspruch ergibt sich – unter Berücksichtigung des § 528 ZPO – aus § 291 BGB. III. Randnummer 42 Die gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässige Anschlussberufung ist begründet. Mit Recht macht die Berufung geltend, dass ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag mit Blick auf das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.12.2007 – 16 O 231/07 – nicht besteht. Randnummer 43 1. Zwar ist – wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat – anerkannt, dass ein Geschädigter neben einer auf die allgemeine Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Feststellungsklage ein rechtliches Interesse für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben kann. Dies ist der Fall, wenn der zusätzlich gestellte konkrete Feststellungsantrag Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf einen ganz genau beschriebenen einzelnen Schadensposten schaffen soll, da diese Klärung durch den „allgemeinen" Feststellungsausspruch nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, Rn. 18, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. April 2016 - 4 U 76/15, Rn. 41, juris). So liegt es hier aber nicht. Der Feststellungsantrag erschöpft sich in der Feststellung, dass die Beklagte die einzeln genannten Schadenspositionen dem Grunde nach zu ersetzen hat. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist allerdings auch in Bezug auf die konkret genannten Schadenspositionen bereits durch das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.12.2007 – 16 O 231/07 – tituliert. Durch die beantragte Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger Verdienstausfall nebst Steuern sowie Haushaltsführungsschaden zu ersetzen habe, wird in Bezug auf diese Positionen nichts konkretisiert und gerade keine Klarheit über den Inhalt und den Umfang der Verpflichtung bezogen auf diese Schadenspositionen geschaffen. Damit führt die vom Kläger begehrte Feststellung auch unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. April 2016 - 4 U 76/15, Rn. 45, juris). Randnummer 44 2. Das Feststellungsinteresse kann auch nicht mit einer drohenden Verjährung von Ansprüchen auf Verdienstausfall und Ersatz des Haushaltsführungsschadens begründet werden. Zwar tritt die regelmäßige Verjährungsfrist an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren, soweit rechtskräftig festgestellte Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben (§ 197 Abs. 2 BGB). In einem solchen Fall kann ausnahmsweise eine neuerliche Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand zulässig sein. Sie ist aber nur dann zulässig, wenn für sie zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis besteht und sie unerlässlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02, Rn. 8, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 26. September 2005 - 20 WF 675/05, Rn. 4, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Kläger ist die Möglichkeit eröffnet, die Verjährung durch Geltendmachung von Zahlungsansprüchen zu verhindern, wie er es für die Jahre 2018 bis 2022 im vorliegenden Verfahren auch getan hat. Eine neuerliche Feststellungsklage ist in diesem Fall unzulässig (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. April 2016 - 4 U 76/15, Rn. 44, juris). IV. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).