VG z.B. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 11 f., vom 22.1.2009 - 2 A 3/08 -, juris Rn. 13 f., und vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 10, jew. m.w.N. vgl. zur inhaltsgleichen
VG z.B. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 11 f., vom 22.1.2009 - 2 A 3/08 -, juris Rn. 13 f., und vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 10, jew. m.w.N. Randnummer 31 Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten haben sich damit, so das Bundesverwaltungsgericht, Kriterien herausgebildet, die an objektive Merkmale anknüpfen und im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit verbundene Ungereimtheiten seien hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche komme, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen könne. Die Beherrschbarkeit des Risikos sei ein unschwer zu konkretisierender unbestimmter Rechtsbegriff, der bei fallspezifischem Abgrenzungsbedarf durch eindeutige und sinngerechte Grenzziehungen, wie etwa durch das Abstellen auf Außentüren, ergänzt werden könne und geeignet sei, eine ansonsten unvermeidbare Kasuistik in Grenzen zu halten. 3 BVerwG, z.B. Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 12, und vom 13.7.2023, a.a.O., Rn. 11 BVerwG, z.B. Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 12, und vom 13.7.2023, a.a.O., Rn. 11 Hiernach sollen für die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Risikosphäre praktikable Kriterien maßgeblich sein; abzustellen ist auf objektive, im Allgemeinen leicht feststellbare Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten der einen oder der anderen Risikosphäre zuzurechnen ist. Randnummer 32 Ereignet sich der Unfall - wie vorliegend - während der Dienstzeit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich geprägt ist. 4 BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 14 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 14 m.w.N. Denn bei der Dienstausübung sind dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng voneinander zu trennen und es kann nur darum gehen, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgemäß gegebene „Gemengelage“ eindeutig dem privaten Bereich des Beamten zuzurechnen und daher von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn auszunehmen ist. 5 BVerwG, Urteil vom 13.7.2023, a.a.O., juris Rn. 11 BVerwG, Urteil vom 13.7.2023, a.a.O., juris Rn. 11 Randnummer 33 Vor diesem Hintergrund ist der innere Vorgänge betreffenden Frage, ob der Beamte sich zur Zeit des Unfalls gedanklich gerade mit außerdienstlichen Dingen beschäftigt hat, mangels praktikabler Abgrenzung nicht nachzugehen, 6 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 23 und 28 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 23 und 28 und es sind auch Unfälle während der Dienstzeit und im Dienstgebäude von der Unfallfürsorge erfasst, die sich bei einer nicht spezifisch dienstlichen Verrichtung ereignen, beispielsweise ein Ausrutschen auf dem Weg zur Kantine 7 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 29 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 29 , ein Anstoßen des Kopfes an einem weit geöffneten Fenster im Toilettenraum des Dienstgebäudes 8 BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 14 BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 14 oder ein Hängenbleiben mit der rechten Hand an der Diensttür bei dem Versuch, einer auf dem Bürgersteig vor dem Dienstgebäude gestürzten und rufenden Passantin zur Hilfe zu eilen 9 BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., Rn. 14 BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., Rn. 14 . Demzufolge kann der Anerkennung als Dienstunfall vorliegend nicht entgegengehalten werden, das Reparieren einer zur Ausstattung des Dienstzimmers vorhandenen Wanduhr gehöre nicht zu dem Spektrum der Dienstaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten; andererseits ergibt sich ein Handeln des Klägers „in Ausübung des Dienstes“ nicht allein daraus, dass die Uhr Teil der Büroeinrichtung war. Randnummer 34 Auf objektive Umstände ist ferner abzustellen, wenn begehrt wird, einen außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablauf, der regelmäßig dem privaten Lebensbereich des Beamten mit der Folge zuzuordnen ist, dass das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes“ nicht erfüllt ist, ausnahmsweise als Dienstunfall anzuerkennen. So kann der in einer solchen Fallgestaltung für die Gewährung von Unfallfürsorge notwendige Dienstbezug im Einzelfall gegeben sein, wenn neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern (ausnahmsweise) dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Diese Umstände müssen die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet. 10 BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 62/13 -, juris Rn. 10 BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 62/13 -, juris Rn. 10 Randnummer 35 Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine objektive Betrachtung angezeigt, wenn es um Unfallgeschehnisse anlässlich der in § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG/BeamtVG SL 2008 aufgeführten zum Dienst gehörenden Betätigungen (u.a. Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen) geht. Insoweit ist entscheidend, ob die Anforderungen des Dienstes entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung, bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, waren, ob diese Verrichtung also durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren hat, anders formuliert, ob der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat, was davon abhängt, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört. 11 BVerwG, Urteile vom 3.11.1976 - VI C 203/73 -, juris Rn. 26, vom 31.1.2008 - 2 C 23/06 -, juris Rn. 10 und 13, und vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 29.8.2013 - 2 C 1/12 -, juris Rn. 18 betreffend die Feststellung, dass die freiwillige Teilnahme an einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung objektiv im dienstlichen Interesse liegt BVerwG, Urteile vom 3.11.1976 - VI C 203/73 -, juris Rn. 26, vom 31.1.2008 - 2 C 23/06 -, juris Rn. 10 und 13, und vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 29.8.2013 - 2 C 1/12 -, juris Rn. 18 betreffend die Feststellung, dass die freiwillige Teilnahme an einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung objektiv im dienstlichen Interesse liegt Randnummer 36 Im Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der aufgezeigte Grundsatz, wonach Unfälle des Beamten während der Dienstzeit und in den Räumlichkeiten des Dienstherrn in der Regel der Dienstunfallfürsorge unterfallen, nicht ausnahmslos gilt. Randnummer 37 Der Dienstherr soll ausschließlich für die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit haften. Trotz vorhandener räumlicher und zeitlicher Beziehung zum Dienst sind selbst im Dienstgebäude Verhaltensweisen des Beamten denkbar, in denen auch bei lebensgemäßer Betrachtungsweise nicht mehr von einer Dienstausübung in dem hier maßgeblichen Sinne gesprochen werden kann, in denen der Beamte also den besonderen beamtenrechtlichen Unfallschutz nicht in Anspruch nehmen kann. 12 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 26 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 26 Dabei rechtfertigen nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Zu denken ist insbesondere an Verhaltensweisen, die dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind. 13 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 28 BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 28 Zur Abgrenzung der beiderseitigen Risikosphären bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände des Unfallgeschehens. 14 BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.5.1974 - II B 66/73 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 53, S. 70 ff. BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.5.1974 - II B 66/73 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 53, S. 70 ff. Zwar spricht der räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang bei einem im Dienstgebäude während der Dienstzeit erlittenen Unfall grundsätzlich für eine Zuordnung der Geschehnisse zur Ausübung des Dienstes. Anderes gilt aber etwa, wenn das schädigende Ereignis nach den Umständen des Einzelfalls in einem dienstfreien Zusammenhang steht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhält, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer „Rauferei“ beteiligt hat. In diesen Fällen sind etwaige Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn erfasst. 15 BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. Randnummer 38 Nach alldem ist die fallbezogen entscheidungsrelevante Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung „in Ausübung des Dienstes“ angesichts der konkreten Umstände des Unfallgeschehens ausnahmsweise zu verneinen ist, weil die Verhaltensweise des Klägers dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderlief, ihrerseits möglichst anhand objektiver und damit praktikabler Kriterien zu beantworten. Eine Zurechnung zur dienstlichen Risikosphäre trotz eines Unfalls in der grundsätzlich dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre des Dienstherrn scheidet aus, wenn es unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände an der vorausgesetzten Beherrschbarkeit für den Dienstherrn aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien fehlt und eine Zurechnung zur dienstlichen Sphäre zu einer übermäßigen Aufbürdung von Risiken auf den Dienstherrn 16 vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Lehrers an einer privat organisierten Semesterabschlussfeier: BVerwG, Urteil vom 3.11.1976, a.a.O., Rn. 27 vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Lehrers an einer privat organisierten Semesterabschlussfeier: BVerwG, Urteil vom 3.11.1976, a.a.O., Rn. 27 führen würde. Randnummer 39 Im Ergebnis führt dies zur Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 40 Soweit das Verwaltungsgericht seine Prüfung unter Abstellen auf die Art und Weise des Reparaturversuchs und in Anlehnung an die Rechtsprechung zur mangelnden Ursächlichkeit anlagebedingter Leiden argumentativ, wenngleich ebenfalls unter Betonung des Aspekts der Beherrschbarkeit eines vom Beamten selbst geschaffenen Risikos, maßgeblich an einer subjektiv bewertenden Betrachtung ausgerichtet hat, überzeugt dies nicht. Der Kläger habe (was der Sache nach durchaus zutrifft) ein vom Dienstherrn nicht mehr beherrschbares, unkalkulierbares Verletzungsrisiko selbst erst geschaffen; dies habe die dienstlichen Umstände so weit in den Hintergrund gedrängt, dass der Schaden als allein durch das unsachgemäße Vorgehen des Klägers verursacht anzusehen sei. Denn der Kläger habe einen offenkundig untauglichen Gegenstand verwendet, er habe besonders sorglos und unvernünftig gehandelt, woraufhin sich die selbst geschaffene Gefahr verwirklicht habe. Es könne nicht angenommen werden, dass der Dienstbezug eines Unfalls erst bei völlig sinn- und vernunftwidrigem Handeln bzw. bei absolut törichtem Verhalten verloren gehe. Randnummer 41 Diese Argumentation knüpft in zentralen Punkten 17 ähnlich wie die verschiedentlich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (trotz gewisser struktureller Unterschiede der gesetzlichen Vorgaben, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 17 ff.,) orientierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. Urteil vom 18.11.1980 - 24 B 80 A.1809 -, n.v., Beschlüsse vom 30.10.2007 - 3 ZB 06.1800 -, n.v., und vom 7.6.2010 - 3 B 05.3273 -, juris Rn. 25, Urteil vom 24.4.2015 - 3 B 14.1141 -, juris Rn. 34 ähnlich wie die verschiedentlich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (trotz gewisser struktureller Unterschiede der gesetzlichen Vorgaben, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 17 ff.,) orientierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. Urteil vom 18.11.1980 - 24 B 80 A.1809 -, n.v., Beschlüsse vom 30.10.2007 - 3 ZB 06.1800 -, n.v., und vom 7.6.2010 - 3 B 05.3273 -, juris Rn. 25, Urteil vom 24.4.2015 - 3 B 14.1141 -, juris Rn. 34 an subjektiv geprägte Wertungen und Vernunfterwägungen an (unsachgemäßes Vorgehen, offenkundig untauglicher Gegenstand, besonders sorglos und unvernünftig, Abgrenzung zu völlig sinn- und vernunftwidrigem bzw. absolut törichtem Verhalten) und verneint auf dieser Basis die Beherrschbarkeit des Unfallrisikos durch den Dienstherrn. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit dem Ziel einer praktikablen Handhabung auf objektive Umstände abstellt, jedenfalls dann schwerlich in Einklang zu bringen, wenn eine Risikoabgrenzung anhand objektiver Kriterien möglich und praktikabel ist. Hinzu tritt, dass eine Objektivierung der subjektiven Wertungen durch Sachverständigenbeweis, anders als dies in Bezug auf etwaige anlagebedingte Leiden der Fall ist, ausgeschlossen erscheint. Randnummer 42 Die entscheidungsrelevante Frage, ob es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn entgegenläuft, für einen eingetretenen Körperschaden auch dann Unfallfürsorge leisten zu müssen, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das seine wesentliche Ursache nicht in der vom Dienstherrn beherrschbaren Ausgestaltung, Ausstattung, Instandhaltung oder Pflege des Dienstgebäudes, sondern in Umständen findet, die mit den Erfordernissen des Dienstes in keinem inneren Zusammenhang stehen, ist bei der aus Sicht des Senats gebotenen Anlegung objektiver Kriterien zu bejahen. Randnummer 43 Abgesehen davon, dass bei Abstellen auf die objektiven Umstände des Einzelfalls Erwägungen zur Reparaturtauglichkeit des Klappmessers bzw. zum Vorliegen und gegebenenfalls zum Ausmaß eines etwaigen sorglosen und unvernünftigen Handelns nicht angezeigt sind, sei der Vollständigkeit halber - und mit Blick auf die Annahme des Senats, die Rechtssache weise grundsätzliche Bedeutung auf, - erwähnt, dass sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufdrängt, dass der Kläger besonders sorglos, unvernünftig oder gar töricht gehandelt haben könnte. Zum einen mögen hinsichtlich der naturgemäß subjektiv gefärbten Einschätzung der Eignung bzw. Gebräuchlichkeit eines Klappmessers als Reparaturhilfe unterschiedliche Auffassungen vertretbar sein; zum anderen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach seinem gesamten Auftreten und seinen Einlassungen keineswegs den Eindruck einer zu leichtfertigem bzw. unbesonnenem Handeln neigenden Persönlichkeit vermittelt. In Bezug auf das Unfallgeschehen hat er unter anderem bekundet, das Klappmesser sei damals neu gewesen und es habe keinerlei Veranlassung gegeben, an der Funktionsfähigkeit des Arretiermechanismus zu zweifeln. Randnummer 44 Ungeachtet dessen war das Risiko eines unerwarteten Versagens des Arretiermechanismus für den Dienstherrn in keiner Weise beherrschbar und dieses Risiko muss daher der Sphäre des Klägers zugerechnet werden. Randnummer 45 So ist in objektiver Hinsicht zunächst festzustellen, dass das unfallverursachende Klappmesser nicht zur dienstlichen Ausrüstung des Klägers gehörte, sondern in dessen Privateigentum stand. Zwar vermag dieser Umstand - anders als unter Ziffer 31.1.1.11 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG des Bundes 18 die mithin von einem anderen Rechtsträger erlassen sind und ohnehin nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen, sondern im Lichte der tatsächlichen Verwaltungspraxis zu würdigen wären (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 25) die mithin von einem anderen Rechtsträger erlassen sind und ohnehin nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen, sondern im Lichte der tatsächlichen Verwaltungspraxis zu würdigen wären (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 25) vorgesehen 19 Hier heißt es: „Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z.B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.“ Hier heißt es: „Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z.B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.“ - nicht per se bedingen, dass das Unfallereignis nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann; denn hinsichtlich einer Vielzahl privater Gegenstände ist es durchaus alltagsüblich und vom Einverständnis des Dienstherrn getragen, sie zum Dienst mitzubringen. Allerdings ist ein Einhandmesser (um ein solches handelte es sich nach den Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bei dem in Rede stehenden Klappmesser) kein alltagsgebräuchlicher Gegenstand, mit dessen Mitführen und Verwenden im Dienst der Dienstherr nach der Lebenserfahrung rechnen müsste; ihm wohnt im Vergleich zu einem Messer mit gleichlanger feststehender Klinge infolge der Beweglichkeit der Klinge und der Notwendigkeit einer Arretiervorrichtung - zumal bei unachtsamer oder ungeschickter Handhabung bzw. bei Vorliegen eines Defekts - eine abstrakte Gefährlichkeit in Gestalt einer bauartbedingten Verletzungsgefahr beim Öffnen, Schließen und Benutzen des Messers inne, die bei einem Messer mit feststehender Klinge so nicht gegeben ist. Zudem dürfte selbst das Vorhalten und Verwenden eines vergleichbar gestalteten privaten Messers mit feststehender Klinge im Dienst aus Sicht des Dienstherrn schwerlich als erwartungsgemäß zu erachten sein. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich nicht die Reparaturbedürftigkeit der Wanduhr, sondern die abstrakte Gefährlichkeit des Messers objektiv als die wesentliche Ursache des Unfallgeschehens darstellt; zudem ist eine funktionsfähige Wanduhr in einem Büroraum lediglich ein nützlicher, aber sicherlich kein für die Dienstausübung unverzichtbarer Einrichtungsgegenstand. Randnummer 46 Das Mitbringen des Klappmessers zum Dienst bzw. dessen Aufbewahrung in der Dienststelle fußte im Weiteren - ebenso wie der Entschluss, die Dienstuhr eigenhändig und mittels seines privaten Klappmessers zu reparieren - auf einer freien, nicht durch dienstliche Vorgaben oder durch die üblichen Anforderungen des Dienstes beeinflussten Entscheidung des Klägers. 20 vgl. zu diesem Aspekt bei einem außerhalb der Dienstzeit auf der Dienststelle erlittenen Unfall: BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 18 und 20 vgl. zu diesem Aspekt bei einem außerhalb der Dienstzeit auf der Dienststelle erlittenen Unfall: BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 18 und 20 Dabei ist nicht ersichtlich, dass das Vorhalten eines solchen Messers in den Diensträumen mit einem wie auch immer gearteten Nutzen für die Dienstverrichtung als solche oder auch nur für die Pausengestaltung verbunden sein könnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, er habe das Messer zum Öffnen von Briefumschlägen bzw. während der Pause zum Schälen von Obst benutzt, ist hiermit jedenfalls kein der Dienstverrichtung oder einer adäquaten Pausengestaltung zugutekommender „Mehrwert“ verbunden, da sich diese Tätigkeiten problemlos mit den üblichen zu einer Büroeinrichtung gehörenden Gegenständen bzw. einem handelsüblichen Schälmesser ausführen lassen. Randnummer 47 Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Klägers, es sei durchaus üblich, kleinere Reparaturen der in Rede stehenden Art mittels eines Klappmessers auszuführen; dass dies für den Kläger ein ganz gewöhnlicher Vorgang sein mag, rechtfertigt es nicht, ein aus der Beschaffenheit des verwendeten Klappmessers resultierendes Unfallrisiko dem Dienstherrn aufzubürden, zumal diese Argumentation des Klägers ihrerseits eine subjektiv geprägte, nicht verallgemeinerungsfähige Einschätzung zum Gegenstand hat. Randnummer 48 Wie bereits angesprochen, ist das Vorhalten eines Einhandmessers auf der Dienststelle nicht nur nicht dienstlich veranlasst, sondern aus Sicht des Dienstherrn in keiner Hinsicht üblich bzw. erwartungsgemäß und unterscheidet sich dadurch vom Mitführen gängiger privater Gegenstände wie beispielsweise eigener Schreibutensilien oder etwa eines Mobiltelefons. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sich auch Mobiltelefone infolge eines Defekts zu einer Gefahrenquelle entwickeln können, bedingt dies schon deshalb nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Betrachtung von Mobiltelefon und Klappmesser, weil sich das Mitführen eines Mobiltelefons im Rahmen üblicher Lebensgewohnheiten bewegt und davon auszugehen ist, dass dessen Mitbringen zum Dienst im Einverständnis des Dienstherrn geschieht, was in Bezug auf ein Einhandmesser gerade nicht unterstellt werden kann. Randnummer 49 Soweit argumentiert wird, es habe sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt, ändert dies nichts daran, dass allein die Verhaltensweise des Klägers diese Verkettung ausgelöst hat und diese daher seiner Risikosphäre zuzuordnen ist. Die vom Kläger aufgrund autonomer Entscheidung geschaffene Gefahrenlage konnte nur er selbst beherrschen. Der Beklagte hatte, anders als bei dienstlichen Gegenständen, die sich mit seiner Kenntnis in seiner Herrschaftssphäre befinden, in Bezug auf das private Klappmesser und der von ihm bei Verwendung ausgehenden Gefahr keinerlei Möglichkeiten der Risikominimierung. Während der Dienstherr seinerseits zur Verfügung gestellte dienstliche Gegenstände oder Einrichtungen einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen oder diese warten lassen kann oder den Beamten - sofern aufgrund der Art des Dienstgegenstandes erforderlich - bezüglich des Umgangs mit diesen schulen kann, um Verletzungsrisiken auszuschließen oder jedenfalls zu minimieren, waren dem Beklagten vorliegend derartige Maßnahmen mangels Kenntnis von dem privat eingebrachten Klappmesser verwehrt. Randnummer 50 Unter den aufgezeigten Umständen lief die Verwendung des privaten Klappmessers den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Dieser hat ein grundsätzliches und berechtigtes Interesse daran, die Gesundheit seiner Beamten zu schützen, und diesem Interesse am Gesundheitsschutz und an einer Unfallrisikominimierung in den Diensträumen läuft es zuwider, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetzt, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen kann. Randnummer 51 Hat das Verwaltungsgericht die auf Anerkennung als Dienstunfall zielende Klage demzufolge zu Recht abgewiesen, so unterliegt die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung; eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst. Randnummer 52 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 53 Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und berücksichtigt im Lichte des § 127 Nr. 1 BRRG, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Risikosphäre vielfach einen anderen Begründungsansatz als der Senat zu präferieren scheint. 21 vgl. hierzu Fn. 17 vgl. hierzu Fn. 17 Randnummer 54 Die entscheidungserhebliche Frage, ob das eigenmächtige Mitbringen eines privaten, nicht alltagsgebräuchlichen und abstrakt gefährlichen Gegenstands zum Dienst und dessen eine Selbstverletzung auslösende Verwendung während der Dienstzeit den aus dem Tatbestandserfordernis „in Ausübung des Dienstes“ herzuleitenden und bei Unfallgeschehen während der Dienstzeit auf der Dienststelle grundsätzlich bestehenden Dienstbezug entfallen lässt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beamte besonders sorglos und unbesonnen oder gar völlig sinn- und vernunftwidrig gehandelt hat, kann sich auch in anderen dienstunfallrechtlichen Streitigkeiten stellen und ist höchstrichterlich nicht geklärt. Randnummer 55 Beschluss Randnummer 56 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG). Randnummer 57 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Fassung vom 14.05.2008 (Amtsblatt I S. 1062), geändert durch das Gesetz vom 01.07.2009 (Amtsblatt I S. 1138) 2) vgl. zur inhaltsgleichen
VG z.B. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 11 f., vom 22.1.2009 - 2 A 3/08 -, juris Rn. 13 f., und vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 10, jew. m.w.N. 3) BVerwG, z.B. Urteile vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 -, juris Rn. 12, und vom 13.7.2023, a.a.O., Rn. 11 4) BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 14 m.w.N. 5) BVerwG, Urteil vom 13.7.2023, a.a.O., juris Rn. 11 6) BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 23 und 28 7) BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 29 8) BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 14 9) BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., Rn. 14 10) BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 62/13 -, juris Rn. 10 11) BVerwG, Urteile vom 3.11.1976 - VI C 203/73 -, juris Rn. 26, vom 31.1.2008 - 2 C 23/06 -, juris Rn. 10 und 13, und vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 29.8.2013 - 2 C 1/12 -, juris Rn. 18 betreffend die Feststellung, dass die freiwillige Teilnahme an einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung objektiv im dienstlichen Interesse liegt 12) BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 26 13) BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, a.a.O., Rn. 28 14) BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.5.1974 - II B 66/73 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 53, S. 70 ff. 15) BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 - 2 C 3/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. 16) vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Lehrers an einer privat organisierten Semesterabschlussfeier: BVerwG, Urteil vom 3.11.1976, a.a.O., Rn. 27 17) ähnlich wie die verschiedentlich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (trotz gewisser struktureller Unterschiede der gesetzlichen Vorgaben, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17/16 -, juris Rn. 17 ff.,) orientierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. Urteil vom 18.11.1980 - 24 B 80 A.1809 -, n.v., Beschlüsse vom 30.10.2007 - 3 ZB 06.1800 -, n.v., und vom 7.6.2010 - 3 B 05.3273 -, juris Rn. 25, Urteil vom 24.4.2015 - 3 B 14.1141 -, juris Rn. 34 18) die mithin von einem anderen Rechtsträger erlassen sind und ohnehin nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen, sondern im Lichte der tatsächlichen Verwaltungspraxis zu würdigen wären (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 25) 19) Hier heißt es: „Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z.B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.“ 20) vgl. zu diesem Aspekt bei einem außerhalb der Dienstzeit auf der Dienststelle erlittenen Unfall: BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a.a.O., Rn. 18 und 20 21) vgl. hierzu Fn. 17
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