Saarländischer Polizeibeamter: Verwendungszulage -Verjährung, Geltendmachung des Anspruchs; Ausgleichszulage - Berechnung, Bezugszeitraum Leitsatz 1. Die bloße Geltendmachung des Anspruchs auf Gewähru
§ 46Abs. 1 BBes
G mit Hinweisen auf Urteil vom 07.04.2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7 sowie BTDrucks 13/3994 S. 43 BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, Juris,
§ 46Abs. 1 BBes
G mit Hinweisen auf Urteil vom 07.04.2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7 sowie BTDrucks 13/3994 S. 43 Randnummer 32 1.2 Fallbezogen kann dahinstehen, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis 31.12.2011 ein Anspruch auf weitergehende Verwendungszulage zusteht, da ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist. Randnummer 33 Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass er für den Zeitraum ab dem 1.1.2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Daraus folgt, dass er sich für die davorliegende Zeit auf die Verjährung beruft. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Randnummer 34 Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verwendungszulage als Besoldungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend § 195 BGB. 5 BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Juris Rn. 20 ff, vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Juris Rn. 35 ff und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, Juris Rn. 24 ff; hieran anschließend OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn.
- BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Juris Rn. 20 ff, vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Juris Rn. 35 ff und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, Juris Rn. 24 ff; hieran anschließend OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn.
- Randnummer 35 Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Randnummer 36 Zwar setzt der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ist allerdings auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar. 6 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 87 m.w.N. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 87 m.w.N. Randnummer 37 Nach der Rechtsprechung der Kammer kann von einer Zumutbarkeit betreffend die Geltendmachung der Ansprüche auf Verwendungszulage im Saarland gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BesG SL 2008 frühestens im Jahre 2014 ausgegangen werden, da erstmals mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 - eine hinreichende höchstrichterliche Klärung der bis dahin unsicheren Rechtslage dahin erzielt wurde, dass ein Anspruch nach § 46 Abs.1 BesG SL 2008 auch bei einer Topfwirtschaft mit einem Überhang höherwertiger Dienstposten gegenüber entsprechenden Planstellen bejaht wurde. Randnummer 38 War demnach der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 - hinausgeschoben, begann die Verjährung des Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst zum 1.1.2015 zu laufen und ist mit Ablauf des 31.12.2017 Verjährung eingetreten. Randnummer 39 Durch den mit Schreiben vom 5.7.2018 erhobenen Widerspruch konnte die Verjährung daher nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt werden. Randnummer 40 Nicht ausreichend für die Hemmung der Verjährung ist dagegen die bloße Geltendmachung des Anspruchs, die in dem - in unverjährter Zeit eingegangenen - Schreiben des Klägers vom 10.11.2016 gesehen werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung der Rechtsverfolgung in § 204 BGB abschließend geregelt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei der Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von einer Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt. Durch diese Vorschrift ist klar geregelt, dass allein die Erhebung des Widerspruchs, der gemäß § 68 Abs. 1 VwGO Sachurteilsvoraussetzung einer Klage ist, sowie die sich gegebenenfalls anschließende Erhebung der Klage selbst die Hemmung der Verjährung herbeiführen. Die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs ist dagegen zunächst nur auf die Konkretisierung des Anspruchs und damit auf eine Entscheidung des Dienstherrn gerichtet, die sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren zu überprüfen ist. 7 BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, und vom 9.3.1979 - 6 C 11.78 -, Juris Rn 12 ff; Beschluss vom 14.4.2011 – 2 B 27/10 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.10.2023 - 2 K 799/20 -; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, Abschnitt 3.6.1, Rn 58 BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, und vom 9.3.1979 - 6 C 11.78 -, Juris Rn 12 ff; Beschluss vom 14.4.2011 – 2 B 27/10 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.10.2023 - 2 K 799/20 -; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, Abschnitt 3.6.1, Rn 58 Randnummer 41 Dem Beklagten ist es fallbezogen auch nicht verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, insbesondere stellt sich die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als treuwidrig dar. Randnummer 42 Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft sein muss, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. 8 St. Rspr: BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 46, vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 - Juris, Rn 23 oder vom 17.9.2015 – 2 C 26.14 -, Juris, Rn 54; siehe auch Kathke, wie vor, Rn 55 St. Rspr: BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 46, vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 - Juris, Rn 23 oder vom 17.9.2015 – 2 C 26.14 -, Juris, Rn 54; siehe auch Kathke, wie vor, Rn 55 Das Bundesverwaltungsgericht versagt die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung also nur in Fällen, in denen gerade das treuwidrige Verhalten letztlich dazu geführt hat, dass überhaupt Verjährung eintritt. Randnummer 43 Fallbezogen sind in unverjährter Zeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagte den Kläger veranlasst hat, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 10.11.2016 darum gebeten hat, bis auf weiteres auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und der Beklagte hierauf nicht reagiert hat, hat dieser kein vertrauensbegründendes Verhalten an den Tag gelegt, das für den Kläger den Schluss zuließ, der Beklagte werde sich nicht auf die eintretende Verjährung berufen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, beim Beklagten nachzufragen und gegebenenfalls Untätigkeitsklage zu erheben. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 10.1.2019 um Verständnis darum gebeten hat, dass die Entscheidung über den Widerspruch vorerst zurückgestellt werde und sich weiterhin zu gedulden, war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen und Verjährung eingetreten. Gleiches gilt für nachfolgende Schreiben des Beklagten, in denen dieser Ausführungen zur Problematik der Berechnung der Zulagen machte. Randnummer 44 Fehl geht ebenso die Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung, eine unzulässige Rechtsausübung sei deshalb gegeben, weil der Dienstherr nicht zeitig über die geltend gemachten Ansprüche entschieden habe. Angesichts der vom Beklagten im vorprozessualen Schreiben an den Kläger vom 2.7.2020 sowie im Schriftsatz vom 29.9.2020 nachvollziehbar dargelegten Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Ansprüche von ca. 250 Anspruchsberechtigten, der sukzessiv eingegangenen einschlägigen Gerichtsentscheidungen, etwa der saarländischen Verwaltungsgerichte zur Frage der Verjährung, 9 OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - der Erteilung von Abschlagszahlungen auch an den Kläger sowie der im Schriftsatz des Beklagten vom 21.3.2024 dargelegten differenzierten Handhabung der Erhebung der Verjährungseinrede vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass dem Beklagten bei der Bearbeitung der Anträge auf Verwendungszulage ein qualifiziertes Fehlverhalten anzulasten ist, das den Kläger veranlasst haben könnte, verjährungshemmende Maßnahmen, in Form einer Untätigkeitsklage, zu unterlassen. Randnummer 45 Überdies kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 21.3.2024 die Verwaltungsübung praktiziert, bei Anträgen vor dem 1.1.2015 Ansprüche bis rückwirkend 2004 anzuerkennen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede außerhalb der Fälle unzulässiger Rechtsausübung überhaupt ein Ermessen des Dienstherrn eröffnet ist und der Beklagte sein Ermessen fallbezogen sachgerecht ausgeübt hat. Ist nämlich die Verfahrensweise, bei Eingang des Antrags auf Verwendungszulage vor dem 1.1.2015 auf die Verjährungseinrede zu verzichten, sachgerecht, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen, da diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht vorliegen und daher ein die unterschiedliche Behandlung des Klägers tragender Grund gegeben ist. Ist aber die Annahme eines Ermessens oder dessen Ausübung fehlerhaft und der Verjährungsverzicht in der genannten Konstellation rechtswidrig, kann der Kläger ebenfalls nicht eine Gleichbehandlung – im Unrecht – einfordern. Randnummer 46 1.3 Für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 stand dem Kläger ein Anspruch auf Verwendungszulage zu, der vom Beklagten allerdings erfüllt worden ist. Randnummer 47 In diesem Zeitraum war dem Kläger vorübergehend vertretungsweise der nach Besoldungsgruppe A 13 gD bewertete Dienstposten des hauptamtlichen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule für Verwaltung Saarland übertragen. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen zum 1.1.2012 vor, da der Kläger bereits zum 1.10.2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden und die in der Folgezeit zu beachtende einjährige Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SBG a.F.2009 bereits zum 1.10.2010 abgelaufen war. Da auch die 18-monatige Wartefrist ab dem 1.10.2010 ebenfalls bereits verstrichen war, waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 gegeben. Randnummer 48 Allerdings hat der Beklagte den Zulagenanspruch für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Anlage nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 richtig mit 2.260,28 € berechnet und durch Auszahlung erfüllt. Die vom Kläger gegen die Berechnung in der Anlage 2 zum Ausgangsbescheid vom 10.11.2016 erhobenen Einwendungen sind aufgrund der veränderten Umständen Rechnung tragenden Neuberechnung im Widerspruchsbescheid überholt. Danach hat der Beklagte den Zulagenanspruch monatsbezogen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 und den aus der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der besetzbaren Planstellen jeweils ermittelten Quotienten berechnet. Fehler sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere ist der Beklagte jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch nicht ansatzweise konkrete Einwendungen gegen die Quotenbildung vorgetragen werden, nicht gehalten, die Quotientenbildung im Einzelnen darzulegen und hierbei individualisierbare Angaben insbesondere zu den Anspruchsberechtigten zu machen. Randnummer 49
- Ausgleichszulage Randnummer 50 Hinsichtlich der Ausgleichszulage steht dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.12.2017 ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Randnummer 51 Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1775 wurde die den Anspruch auf eine Verwendungszulage regelnde Vorschrift des § 46 BesG SL 2008 mit Inkrafttreten des Gesetzes bzw. mit Wirkung vom 29.6.2012 für die Zukunft ersatzlos aufgehoben. Nach der Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 erhalten indes Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (BesG SL 2008) haben bzw. hatten, eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt sind. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 lediglich darauf an, dass der Beamte zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine Verwendungszulage hat, nicht dagegen, dass er bereits tatsächlicher Empfänger einer Zulage gewesen ist. 10 VG des Saarlandes, Urteil vom 16.6.2015 - 2 K 1012/13 -, Juris, Rn 20, 21 VG des Saarlandes, Urteil vom 16.6.2015 - 2 K 1012/13 -, Juris, Rn 20, 21 Randnummer 52 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Inhaber eines Anspruchs auf eine Verwendungszulage war und die Anspruchsvoraussetzungen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 gegeben waren. Randnummer 53 Im weiteren bestimmt Satz 2 der Übergangsvorschrift, dass sich die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vermindert. Randnummer 54 Hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichszulage hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 - dargelegt, dass insoweit nicht auf den Betrag der letzten Verwendungszulage im Monat Juni 2012, sondern auf den Durchschnitt der dem jeweiligen Beamten im Bezugszeitraum der Verwendungszulage monatlich gewährten Zulage abzustellen sei. Zur Begründung hat das Obergericht ausgeführt, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung vom 20.6.2012 auf die damalige Sach- und Rechtslage zugeschnitten gewesen sei, die sich dadurch ausgezeichnet habe, dass ein Beamter entweder Anspruch auf die Verwendungszulage in voller Höhe oder - etwa mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzung einer seinem höherwertigen Dienstposten konkret zugeordneten Planstelle - überhaupt keinen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gehabt habe. Zu einer gesetzlichen Regelung der Höhe der zu gewährenden Ausgleichszulage in Fällen, in denen der Beamte unter der Geltung des in Landesrecht überführten § 46 BBesG nur eine anteilige Verwendungszulage bezogen habe, habe im Jahr 2012 keine Veranlassung bestanden, da die Rechtsprechung zum Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung einer anteiligen Zulage auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2014 zurückgehe. Vergegenwärtige man sich vor diesem Hintergrund, dass die Höhe der monatlichen Verwendungszulage von mehreren Faktoren beeinflusst gewesen sei und sich demgemäß durchaus sprunghaft habe verändern können, so dürfte das ausschließliche Abstellen auf die - mehr oder weniger zufällig - gerade im Monat Juni 2012 bezogene Verwendungszulage dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, hätte dieser damals einen Regelungsbedarf bereits erkannt, schwerlich entsprechen. Insoweit sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 - erinnert, nach der die Verwendungszulage einem dreifachen Zweck diene, nämlich einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen mit bereitstehenden Haushaltsmitteln zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Insbesondere der Anreiz- und Honorierungsfunktion und dem mit der Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 beabsichtigten Vertrauensschutz würde es nicht gerecht werden, den Ausgangspunkt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 geregelten Abschmelzung der Ausgleichszulage im Falle einer vorhergehenden nur anteilig gewährten Verwendungszulage von Zufälligkeiten der Anzahl der Beförderungen in den einzelnen Besoldungsgruppen abhängig zu machen. Aus Sicht des Senats biete sich insoweit als praktikable und sowohl dem Sinn und Zweck der Ausgleichszulage als auch den beiderseitigen Interessen gerecht werdende Handhabung an, für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht auf den Betrag der letzten Verwendungszulage im Monat Juni 2012, sondern auf den Durchschnitt der dem jeweiligen Beamten im Bezugszeitraum der Verwendungszulage monatlich gewährten Zulage abzustellen. Dabei bedürfe die Berechnung der Ausgleichszulage angesichts des Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 und dem Umstand, dass durch Art. 1 dieses Gesetzes die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2012 durchgeführt worden sei, einer weiteren Modifikation. Denn der Gesetzgeber habe durch die vorbezeichnete Übergangsvorschrift in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1775 in Kenntnis der durch das gleiche Gesetz (Art. 1 § 2) erfolgten Besoldungsanpassung vorgegeben, dass die von der Aufhebung der Verwendungszulage (Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes) betroffenen Beamten eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage erhielten, die nach Maßgabe des Satzes 2 der Abschmelzung unterliege. Eine anfängliche Fortzahlung in Höhe der bisherigen Zulage, wie in Satz 1 vorgesehen, setze indes denknotwendig voraus, dass der Prozess der Abschmelzung erst mit Inkrafttreten der ersten auf das Gesetz Nr. 1775 folgenden Besoldungserhöhung in Gang gesetzt werde. Randnummer 55 Diesen insgesamt überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an. Randnummer 56 Als Bezugszeitraum zur Bestimmung des Durchschnitts der monatlich gewährten Zulage ist dabei die Verwendungszulage heranzuziehen, die dem Kläger - wie im Juni 2012 – jeweils monatsbezogen aus der Differenz der Grundgehälter zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 12 zustand. Soweit dem Kläger vor seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 eine Verwendungszulage aus der Differenz der Grundgehälter zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 11 zugestanden haben mag, ist diese in die Berechnung nicht mit einzubeziehen, da es sich insoweit um eine andere Verwendungszulage gehandelt hat als die, die dem Kläger im Juni 2012 zustand. Da nach der Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 12 zum 1.10.2009die Beförderungsreife für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13, der sein damaliger Dienstposten des hauptamtlichen Lehrbeauftragten zugeordnet war, mit Blick auf die zu beachtende Wartezeit gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SBG a.F.2009 erst zum 1.10.2010 erreicht war, ist als Bezugszeitraum die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.6.2012 zugrunde zu legen. Zwar war der Anspruch auf Verwendungszulage, wie ausgeführt, im Zeitraum vom 1.10.2010 bis 31.12.2011 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Dies hindert aber nicht die Einbeziehung dieses Zeitraums in den Bezugszeitraum. Denn ein möglichst großer Bezugszeitraum trägt dem Anliegen Rechnung, die Zufälligkeiten monatlicher Schwankungen auszugleichen. Zudem ist als erste auf das Gesetz Nr. 1775 folgende Besoldungserhöhung die Erhöhung zum 1.5.2013 maßgeblich. Randnummer 57 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte die vom 1.7.2012 bis 31.12.2017 monatlich zu gewährenden Ausgleichszulagen in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Anlage nicht berechnet, sondern die Ausgleichzulagen allein auf der Grundlage der für Juni 2012 ermittelten Verwendungszulage bestimmt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Berechnungsweise des Beklagten auch insoweit beanstandet, als dieser die letzte Verwendungszulage als Basiswert für die Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde gelegt habe und nicht beachte, dass nach dem Gesetz lediglich die Besoldungserhöhung um ein Drittel vermindert werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vermindert. Demzufolge läuft die gesetzliche Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers darauf hinaus, dass sich die Ausgleichszulage auch bei Fortbestehen der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen auf null abschmelzen wird. Randnummer 58 Da die Verwendungszulagen in der Zeit vom 1.10.2010 bis 31.12.2011 nicht berechnet sind, ist die Sache nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif mit der Folge, dass der Beklagte insoweit zur Neubescheidung zu verurteilen ist. Randnummer 59 Der Beklagte hat demnach zunächst nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 – 2 C 16.13 – die Unterschiedsbeträge zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 12 im Zeitraum vom 1.10.2010 bis 31.12.2011 zu berechnen, um daran anschließend nach Maßgabe der dargelegten Berechnungsmethode gemäß dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.3.2023 – 1 A 101/21 – unter Zugrundelegung des Bezugszeitraums vom 1.10.2010 bis 30.6.2012 sowie Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen über die dem Kläger zustehende Ausgleichszulage neu zu entscheiden. Randnummer 60
- Prozesszinsen Randnummer 61 Soweit der Kläger hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit ausgezahlten 1.014,66 € Prozesszinsen begehrt, ist sein Antrag gemäß den §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebene Zahlungseingang am 31.3.2023 wurde nicht bestritten. Randnummer 62 Nach alledem ist mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 VwGO wie erkannt zu entscheiden. Da der Kläger bei monatsbezogener Betrachtung des streitgegenständlichen Gesamtzeitraums (1.4.2004 bis 31.12.2017) zu einem etwas höheren Anteil unterliegt, ist es sachgerecht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Randnummer 63 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 64 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 65 Beschluss Randnummer 66 Der Streitwert ist mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Berechnung der streitbefangenen Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage auf den Auffangstreitwert und damit auf 5.000.- € festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG). Fußnoten 1) Vgl zu den jeweiligen Dienstposten und Dienstpostenbewertungen die dienstlichen Beurteilungen zum 15.10.2004 (Bl. 220-224 PA), zum 15.10.2007 (Bl. 230-234 PA), zum 15.10.2010 (Bl. 257-261 PA) und zum 15.10.2013 (Bl. 262-266 PA) 2 ) BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, Juris, Rn. 13 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.2015 - 1 A 232/14 -, Juris Rn. 33 f, vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 32 ff und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff. 3 ) BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, Juris Rn. 18 ff; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.08.2016 - 1 A 306/14 -, Juris Rn. 43 f und 1 A 17/14 (n.v.) sowie vom 12.06.2018 -1 A 567/17 -, Juris Rn. 124 ff. 4) BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, Juris,
§ 46Abs. 1 BBes
G mit Hinweisen auf Urteil vom 07.04.2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7 sowie BTDrucks 13/3994 S. 43 5 ) BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Juris Rn. 20 ff, vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -, Juris Rn. 35 ff und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, Juris Rn. 24 ff; hieran anschließend OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 84. 6 ) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 A 567/17 -, Juris Rn. 87 m.w.N. 7) BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, und vom 9.3.1979 - 6 C 11.78 -, Juris Rn 12 ff; Beschluss vom 14.4.2011 – 2 B 27/10 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.10.2023 - 2 K 799/20 -; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, Abschnitt 3.6.1, Rn 58 8) St. Rspr: BVerwG, Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 46, vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, Juris, Rn 34, vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 - Juris, Rn 23 oder vom 17.9.2015 – 2 C 26.14 -, Juris, Rn 54; siehe auch Kathke, wie vor, Rn 55 9) OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - 10) VG des Saarlandes, Urteil vom 16.6.2015 - 2 K 1012/13 -, Juris, Rn 20, 21