der Entscheidung des EuGH vom
gehend BAG,
Das monatliche Grundgehalt der Klägerin betrug bis zum 31.12.2018 4.651,95 € und ab dem 1.1.2019 4.768,25 €. Dies ergab einen Stundenlohn von 26,75 € bzw. 27,42 €. Randnummer 3 Der TV Ärzte/VKA lautet auszugsweise: Randnummer 4 „Abschnitt II Randnummer 5 Arbeitszeit § 7 Randnummer 6 Regelmäßige Arbeitszeit Randnummer 7
t-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Randnummer 11 … § 9 Randnummer 12 Sonderformen der Arbeit Randnummer 13 … Randnummer 14
der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch
der Stufe 4. Randnummer 22 … Randnummer 23
2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. § 14 Randnummer 24 Arbeitszeitdokumentation Randnummer 25 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Randnummer 26 Fassung des § 14 ab dem 1. Juli 2019: Randnummer 27 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes/der Ärztin. Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten
Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren. Randnummer 28 Protokollerklärungen: Randnummer 29
den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 31 … Randnummer 32 Abschnitt III Randnummer 33 Eingruppierung und Entgelt § 15 Randnummer 34 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Randnummer 36
der Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist. § 18 Randnummer 37 Tabellenentgelt
der Anlage. Randnummer 39
der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und
der für sie/ ihn geltenden Stufe. § 37 Randnummer 40 Ausschlussfrist Randnummer 41
Fälligkeit von der Ärztin/dem Arzt oder vom Arbeitgeber schriftlich gelten gemacht werden. Randnummer 42 Die Arbeitsstunden werden bei der Beklagten auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. Dazu wird das Zeiterfassungs- und Dienstplansystem ATOSS genutzt. Dieses Zeiterfassungssystem führt einen automatischen Pausenabzug durch, wenn die jeweilige Arbeitszeit 6 bzw. 9 Stunden überschreitet. Die Zeiterfassungsterminals befinden sich am Haupteingang oder am Seiteneingang des Klinikums. Hierzu gab es eine Rahmenvereinbarung „Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten“, Bl. 52ff. d. A. Die Veröffentlichung erfolgte am 19.12.2016 im Intranet. Die Klägerin erhielt am 11.8.2017 eine Auflistung der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen, Bl. 283 ff. Die Rahmenvereinbarung wurde zum 31.12.2018 gekündigt. Eine andere Vereinbarung wurde nicht getroffen. Randnummer 43 Die Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise: Randnummer 44 “ Präambel Randnummer 45 Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, Rahmenbedingungen für die Handhabung flexibler Arbeitszeiten und der Dienstplangestaltung festzulegen. Dabei soll ein einheitlicher Handlungsrahmen für alle Beschäftigten geschaffen werden. § 1 Randnummer 46 Geltungsbereich Randnummer 47 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten und Auszubildenden der Klinikum A-Stadt …, soweit sie keine leitenden Angestellten sind. § 2 Randnummer 48 Definitionen Randnummer 49 Zeitkonto: Die gesamte Arbeitszeit wird im Zeitkonto erfasst. Über – und Unterschreitungen der täglichen Sollzeit werden addiert. Taris – Rahmenzeit ist die Spannweite, innerhalb derer Anwesenheitszeiten als Arbeitszeiten anerkannt werden. Randnummer 50 Dies sind keine Rahmenzeiten im Sinne der Tarifverträge. Arbeitszeiten, die außerhalb der Rahmenzeit liegen und nicht angeordnet sind, werden bei der Anwesenheitszeit nicht berücksichtigt. Randnummer 51 Ausnahmsweise erfolgt die Anrechnung von außerhalb der definierten TARIS – Rahmenzeit geleisteten Stunden
entsprechender Begründung des/der Beschäftigten und Bestätigung der/des Vorgesetzten. Gleiches gilt für Überschreitungen der 10 – Stunden – Grenze. Taris – Pausenrahmen ist die Zeitspanne, in der der oder die Beschäftigte die gesetzlich vorgeschriebene Pause in Anspruch nehmen muss. Randnummer 52 Für Beschäftigte, die
einem Dienstplan arbeiten, ist die TARIS – Normalarbeitszeit die dort festgelegte individuelle Arbeitszeit. § 3 Randnummer 53 Zeiterfassung Randnummer 54
entsprechender Begründung der/des Beschäftigten und Bestätigung der/des Vorgesetzten. Randnummer 65 … Randnummer 66 5. Missbräuchliche Benutzung der Zeiterfassung stellt ein arbeitsrechtliches Vergehen dar und zieht entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen
sich. § 5 Randnummer 67 Flexibilisierung der Arbeitszeit Randnummer 68 … Randnummer 69 2. Überstunden und Mehrarbeit Randnummer 70 Die Feststellung von Überstunden richtet sich
den jeweiligen tariflichen Bestimmungen. Randnummer 71 Die Betriebspartner vereinbaren in Auslegung von § 7 TVöD-K, § 9 TV – Ärzte/VKA sowie § 10 MTV der Klinikservice GmbH folgendes: Randnummer 72 Überstunden sind die Stunden, die in der Summe bei Schicht – und WechselschichtarbeitnehmerInnen im Schichtplanturnus bzw. bei den übrigen Beschäftigten am Ende des Ausgleichszeitraumes über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 TVöD, § 7 TV – Ärzte/VKA bzw. § 7 MTV Klinikservice hinaus erbracht wurden. Randnummer 73 Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Stunden bereits als Überstunden geplant waren oder als Planabweichung zustande kamen. Randnummer 74 Für Beschäftigte mit Dienstplanung im Sinne von § 5 Punkt 3 gilt: Randnummer 75 Überstundenzuschläge: Randnummer 76 Soweit Beschäftigte innerhalb des Schichtplanturnus die tarifvertraglich definierte regelmäßige Arbeitszeit überschritten haben (S 6 TVÖD, § 7 TV-Arzte/VKA bzw. § 7 Manteltarifvertrag Klinikservice), erfolgt die Auszahlung der Überstundenzuschläge. Randnummer 77 Auszahlung von Stundenguthaben: Randnummer 78 Stundenguthaben oberhalb von 20 Stunden (Stichtag 31.12.) werden am 28.
dem Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Randnummer 85 Verstöße können die Beschäftigten im Rahmen ihrer Schadensabwendungspflicht der Stationsleitung/Abteilungsleitung anzeigen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten im entsprechenden Maß vor Schadenshaftung zu schützen. § 11 Randnummer 86 Einhaltung der Betriebsvereinbarung Randnummer 87 Personalabteilung und Betriebsrat sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überwachen. Der Betriebsrat erhält ein Leserecht in TARIS. § 12 Randnummer 88 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unbezahlte Beurlaubung Randnummer 89 Scheiden Beschäftigte aus oder ist ihnen eine unbezahlte Beurlaubung von mehr als sechs Monaten bewilligt worden, sind sie verpflichtet, ihr Zeitkonto bis zum letzten Arbeitstag auszugleichen. Sollte ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, werden Zeitguthaben vergütet. Zeitdefizite werden als unbezahlte Abwesenheit be handelt und von dem Entgelt einbehalten, soweit dies mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbar ist. § 15 Randnummer 90 Inkrafttreten/Kündigung Randnummer 91 … Randnummer 92 Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Änderungen und Ergänzungen der Betriebsvereinbarung können mit beiderseitiger Zustimmung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen. Randnummer 93 Sie wirkt
, bis eine nee Betriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen wird. Randnummer 94 Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig, d. h. fast an jedem Arbeitstag weitaus länger als die dienstplanmäßig vorgesehenen 6 Stunden. Die Monatsübersichten der Klägerin wiesen im Einzelnen die Anwesenheitszeiten aus, Bl. 3, 28 ff. d.A. Dabei wurde ihr von dem Zeiterfassungssystem die über die sechsstündige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit als Pause in Höhe von maximal 30 Minuten und maximal 45 Minuten bei Überschreitung einer achtstündigen Arbeitszeit abgezogen. Das Kürzel PA_D in der Arbeitszeitdokumentation wies die tatsächlich genommene Pause aus, die die Klägerin regelmäßig zwischen 12 und 13 Uhr genommen hatte. Meist jedoch wurde der automatische Pausenabzug durchgeführt, der mit dem Kürzel PA_A bezeichnet war. So wurden in der Zeit von September 2018 bis August 2019 automatisch Pausen von insgesamt 59 Stunden und 03 Minuten in Abzug gebracht. Eine von der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Festpausenzeit abweichende Regelung existierte in der Abteilung Neurochirurgie nicht. Randnummer 95
dem das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom
Die Betriebsvereinbarung habe im Widerspruch zur geltenden tarifvertraglichen Regelung gestanden, auch
der bis zum 30.6.2019 geltenden Fassung.
F habe eine objektive Erfassung der Arbeitszeit erfolgen müssen. Die tarifvertragliche Neuregelung enthalte lediglich eine Schärfung. Der Zeiterfassung bei der Beklagten fehle die die in § 14 TV-Ärzte/VKA geforderte Genauigkeit. Mit der Regelung in § 3 Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung hätten sich die Betriebsparteien über den Regelungsrahmen des Tarifvertrages hinweggesetzt. Eine Tariföffnung sei nicht gegeben. Randnummer 103 Hinsichtlich der Höhe der Überstundenvergütung ist die Klägerin der Ansicht, dass
TV-Ärzte/VKA ein Zeitzuschlag von 15 % hinzuzurechnen sei, sodass sich eine Überstundenvergütung in Höhe von 30,92 € bzw. von 31,69 € pro Stunde ergebe. Randnummer 104 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 105 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.861,96 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 106 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 107 die Klage abzuweisen. Randnummer 108 Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin im Zeitraum von September 2018 bis einschließlich August 2019 59:03 aufgrund nicht genommener, aber vom System automatisch abgezogener Pausen zusätzliche Arbeitsstunden geleistet habe. Die Klage sei bereits unschlüssig. Die Klägerin selbst habe in ihrer ersten Email geschrieben, dass sie nicht regelmäßig Pausen mache. Dies bedeute, dass sie welche gemacht habe. Mit der Email vom 28. Februar 2019 habe sie auch die sechsmonatige Ausschlussfrist von § 37 TV Ärzte/VKA nicht eingehalten, denn die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können, was genau von ihr gefordert werde. Dies sei aber Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Geltendmachung einer Forderung. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, warum die Pausen nicht hätten genommen werden können. Sie habe das dazu
Wenn kein Korrekturantrag gestellt sei, gehe sie davon aus, dass der Mitarbeiter die Pause genommen habe. Auch
ihrem eigenen Vortrag sei es für die Klägerin durchaus möglich gewesen, die in der Betriebsvereinbarung festgelegten Festpausen zu machen. Schließlich sei die Arbeit über die sechs Stunden pro Tag der Regelfall gewesen. Die Beklagte habe auch keine entsprechenden Überstunden im Rahmen des Email-Verkehrs mit der Klägerin zugestanden. Der Sachverhalt sei wegen der hier geltenden Betriebsvereinbarung auch nicht mit dem dem Urteil des LAG Niedersachsen zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Die Änderung von § 14 TV-Ärzte/VKA sei erst am 26.9.2019 in Kraft getreten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten sei wegen eines Verstoßes gegen das Verbot echter Rückwirkung unzulässig. Im September 2019 sei das Arbeitsverhältnis aber bereits beendet gewesen. Die Betriebsvereinbarung verstoße aber auch nicht gegen § 14 TV-Ärzte/VKA alte oder neue Fassung, weil sie nicht im Widerspruch zu diesem stehe. Die Arbeitszeit sei „genau“ erfasst worden. Die Vorschrift in ihrer neuen Fassung bedeute auch keine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass der Arbeitgeber beweisen müsse, dass der Arbeitnehmer eine Pause genommen habe. Die Beklagte sei nur insoweit beweisbelastet, ob die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes privat veranlasst gewesen sei oder nicht. Die Pause sei explizit ausgenommen. Eine andere Interpretation der Vorschrift hebele das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus und hätte zur Folge, dass eine Festlegung von Arbeitszeiten sowie Dienstplänen obsolet würden. Randnummer 109 Hinsichtlich der Höhe sei ein Zuschlag von 15 % nicht zu gewähren, weil die Klägerin nicht mehr als 40 Stunden pro Woche (Maßstab sei eine Vollzeitbeschäftigung) gearbeitet habe. Vielmehr habe es sich um Mehrarbeit gehandelt. Randnummer 110 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bzw. Überstundenvergütung in begehrtem Umfang für nicht genommene Pausenzeiten
2 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 TV-Ärzte VKA. Randnummer 111 Die Klägerin habe nicht in ausreichender Weise dargelegt und unter Beweis gestellt, an welchen Tagen sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe und es ihr tatsächlich verwehrt gewesen sei, eine Pause zu nehmen. Wenn die Klägerin ihre Pause tatsächlich abgestempelt habe, sei dies immer zwischen 12:00 und 13:00 Uhr gewesen. Eine Pause in dieser Zeit zu nehmen sei ihr folglich nicht unmöglich gewesen. Die vermeintlich geleisteten Überstunden seien auch nicht etwa von der Beklagten zugestanden worden. Die Entscheidung des LAG Niedersachsen, Az. 10 Sa 1244/17, könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Im Rahmen dieser Entscheidung habe kein Streit zwischen den Parteien darüber bestanden, ob es sich um ungeplante Überstunden gehandelt habe. Zudem habe das dort beklagte Land keine Vorkehrungen im Rahmen der Arbeitsorganisation getroffen, um zu gewährleisten, dass von vornherein festgelegte Zeiträume zur Erholung zur Verfügung standen. Im Gegensatz dazu seien die Überstunden hier planbar gewesen, da sie der Regelfall gewesen seien. Zudem habe die Beklagte Vorkehrungen im Rahmen der Arbeitsorganisation getroffen. Sie habe gemeinsam mit dem Betriebsrat in der Betriebsvereinbarung, die auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar sei, eine Festpausenzeit von 12:00 bis 12:30 Uhr festgelegt. Soweit eine Pause aus nicht vorhersehbaren dienstlichen Umständen nicht habe genommen werden können, hätten die Betriebsparteien die Möglichkeit einer Korrektur vorgesehen. Die Betriebsvereinbarung sei auch wirksam. Sie wirke
VG
und verstoße nicht gegen den geltenden Tarifvertrag. Pausenzeiten und Arbeitszeiten könnten prinzipiell in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies ergebe sich bereits aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Etwas anderes gelte nur, wenn eine abschließende Regelung durch den Tarifvertrag vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der geltende Tarifvertrag regele weder Pausenzeiten noch regele er deren Erfassung. Dies gelte sowohl für § 14 in alter als auch in neuer Fassung. Beide Fassungen beträfen nur die Arbeitszeiterfassung, wobei die tarifliche Vorschrift hinsichtlich der Dokumentation von Pausen betriebsvereinbarungsoffen sei. Die Beweislast hinsichtlich der Gewährung von Pausen liege grundsätzlich bei der Beklagten. Vorliegend habe die Beklagte eine Pause in der Zeit von 12:00 bis 12:30 gewährt. Sie sei ihrer Pflicht
ZG damit
gekommen.
Ansicht der Kammer sei es deshalb im Rahmen der sekundären Darlegungslast von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie im Einzelnen vorträgt, warum es ihr entgegen den erfassten Pausenzeiten nicht möglich gewesen sei, die gewährte Pause in der Zeit von 12:00 bis 12:30 Uhr zu nehmen. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung oder Billigung habe die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen. Die Korrekturmöglichkeit wie von der Betriebsvereinbarung vorgesehen habe die Klägerin nicht genutzt. Das Urteil des Arbeitsgerichts ging der Klägerin am 19.11.2021 zu. Am 13.12.2021 legte sie Berufung hiergegen ein, die unter dem 14.1.2022 begründet wurde. Randnummer 112 Die Klägerin trägt in der Berufungsinstanz erstmals vor, dass eine Schichtübergabe während der Arbeitszeit nicht vorgesehen sei. Hieraus ergebe sich, dass eine geordnete Übergabe innerhalb der Arbeitszeit unmöglich gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin, das Arbeitsgericht habe die §§ 4 ArbZG, 77 Abs. 6 BetrVG sowie die Vorschriften des TV-Ärzte/VKA einschließlich der daraus folgenden Beweislastverteilung sowie die Rechtsprechung des EuGH vom 14.5.2019 (Az.: C-55/18) und des LAG Niedersachsen vom 13.11.2018 (Az.: 10 Sa 1244/17) falsch angewandt. § 14 TV Ärzte/VKA habe vergütungsrechtliche Bedeutung und nicht bloß arbeitszeitrechtliche. Dies erkenne man daran, dass zur Arbeitszeit nicht die „tatsächlich genommene Pause“ zählen soll. Die Änderung des Tarifvertrags sei gerade deswegen erfolgt. Auch finde sich die Vorschrift im
gekommen. Sie habe nicht vorgetragen, an welchen Tagen sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe und welche Tätigkeit sie ausgeführt habe. Sie habe auch nicht vorgetragen, wer wann auf welche Weise Überstunden angeordnet habe. Auch eine Billigung oder Duldung von Überstunden sei nicht vorgetragen, auch nicht, dass sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien wie § 9 Abs. 5 TV – Ärzte/VKA und § 7 Abs. 6 dies vorsähen. Der Arbeitgeber brauche sich keine über die vertragliche Vereinbarung hinausgehenden Leistungen aufdrängen zu lassen. Sie habe von den Überstunden auch nicht gewusst. Denn die Klägerin habe das Formular auf Gleitzeitkorrektur
Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen. Sie habe die Pausenzeit wirksam in § 3 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung auf eine Festpausenzeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgelegt und damit entsprechend § 4 ArbZG die Arbeitszeit unterbrochen. Die Klägerin unterfalle als Teilzeitbeschäftigte auch dieser Regelung, während die Betriebsvereinbarung auch
dem 31.12.2018
gewirkt habe. Die Klägerin sei auch
der Betriebsvereinbarung, worin die Treuepflicht des Arbeitnehmers
ZG hinzuweisen. Da sich auch Ausbuchungen zur Festpausenzeit auf dem Arbeitszeitkonto befunden haben, habe die Beklagte nicht daran zweifeln müssen, dass die Klägerin die Pausen genommen habe. Im Übrigen sei ein Zuschlag
1 Satz 1 und Satz 2 lit. a TV- Ärzte/VKA wegen § 9 Abs. 4 TV – Ärzte/VKA bei Teilzeitbeschäftigten auch nicht geschuldet, da die Arbeitszeit insgesamt nicht diejenige regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten habe. Wenn überhaupt hätten hier
der Definition der Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 5 TV- Ärzte/VKA Mehrarbeit und keine Überstunden vorgelegen. Für die Teilzeitbeschäftigten bestehe für den Ausgleich von Mehrarbeit ein eigenständiges Freizeitregime, das sich von dem für den Ausgleich von Überstunden deutlich unterscheide und den Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit statt durch Vergütung in den Vordergrund stelle. Erst, wenn der Ausgleich mit Freizeit nicht möglich sei, sehe § 11 Abs. 2 TV Ärzte/VKA eine Auszahlung vor. So verpflichte § 12 der Betriebsvereinbarung in Übereinstimmung mit § 7 TV Ärzte/VKA auch die Beschäftigten, im Falle ihres Ausscheidens ihr Arbeitszeitkonto bis zum letzten Tag auszugleichen. Nur wenn ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, werde das Zeitguthaben vergütet. Eine Vergütungspflicht ergäbe sich aber bei Nichtgewährung einer Pause ohnehin nicht, da es sich dabei um einen immateriellen Schaden handele. Randnummer 118 Das elektronische Verfahren zur Arbeitszeitdokumentation, das die Beklagte seit Jahren nutze, entspreche auch den Vorgaben aus der Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 - 55/18. Diese enthalte nur die Aussage, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Der Begriff „Arbeitszeit“ betreffe aber weder
europäischem, noch nationalem, noch tarifvertraglichem Verständnis die Ruhepausen. Das System entspreche auch § 14 TV Ärzte/VKA. Dass die Vorschrift nicht die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen, sondern im arbeitsschutzrechtlichen Sinne meine, zeige auch ihre systematische Stellung. Im Abschnitt II., soweit in diesem Abschnitt gesonderte Vergütungstatbestände für Sonderformen der Arbeit normiert seien, seien hierfür die abschließenden Regelungen der §§ 10 und 12 TV – Ärzte/VKA ausschließlich maßgebend. Die Vergütung für die grundsätzlich geschuldete Leistung sei dagegen in Abschnitt III „Entgelt und Eingruppierung“ geregelt. Insoweit verwendeten die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Begriffe für die Arbeitszeit i. S. d. ArbZG und vergütungsrelevante Arbeitsleistung. Auch die europäischen und nationalen Regelungen verwendeten unterschiedliche Arbeitszeitbegriffe
jeweiliger Schutzrichtung, so Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GB nichtig. Sinn und Zweck der Regelung sei es hingegen gewesen, die Ruhezeit einzuhalten und damit Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. Randnummer 119 Es liege auch ein anderer Fall als der vom LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 13.11.2018 – 10 Sa 1244/17 – zugrunde gelegte vor. Hier habe die Beklagte gemeinsam mit dem Betriebsrat ein ausgeglichenes System geschaffen, welches einen geordneten Betrieb gewährleiste, auf individuelle Belange der Beschäftigten trotz Schichtbetriebs Rücksicht nehme und die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen berücksichtige. Randnummer 120 Eine Überstundenvergütung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom
GG, § 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 125
2 BGB vergütet werden (vgl. zu § 611 BGB BAG, Urteil vom
wirkenden Rahmenbetriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten vom 14.12.2016 festgelegt. Soweit eine Pause aus nicht vorhersehbaren dienstlichen Gründen nicht genommen werden konnte, hatten die Betriebsparteien darin eine Korrekturmöglichkeit vorgesehen, wonach eine Anrechnung
Begründung des nicht vorhersehbaren dienstlichen Umstandes und der Bestätigung der/des Vorgesetzten erfolgen konnte. Randnummer 130
VG gelten
Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) gehört. Die Beklagte hat auch - unabhängig von der Festpausenzeit - angeordnet, dass die Klägerin bei einem Arbeiten über 6 Stunden täglich eine Pause zu nehmen hat. Dies ergibt sich schon aus dem automatischen Pausenabzug
Der automatische Pausenabzug ist auch wirksam. Er zwingt die Arbeitnehmer damit zu nichts anderem als zur Einhaltung der Vorgaben von § 4 ArbZG und § 10 der Betriebsvereinbarung, nämlich der Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten. Randnummer 132
ZG verpflichtet gewesen, zunächst eine halbe Stunde Pause zu machen. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet insofern auch den Arbeitnehmer. Randnummer 133
den für die Vergütung von Überstunden entwickelten Grundsätzen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 Rn. 34, juris). Denn die Klägerin macht geltend, sie habe über die Normalleistung hinaus Leistungen erbracht und hierfür vom Arbeitgeber keine Vergütung erhalten. Die der Klägerin obliegende Darlegungs- und Beweislast besteht auch
der Entscheidung des EuGH vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Außerdem sind Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben. Gesetze sind wiederum - soweit Unionsrecht umgesetzt wird - unionsrechtskonform auszulegen, wenn dies möglich ist. Die richtlinienkonforme Auslegung eines nationalen Gesetzes kann sich demnach auf die Auslegung eines Tarifvertrags auswirken (vgl. BAG 28.03.2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 12 mwN, juris). Randnummer 137
1 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Dieser Begriff findet sich entsprechend in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Sinn und Zweck der Richtlinie und des ArbZG ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang steht auch die Pflicht
SchG, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne des §§ 2 Abs. 1 ArbZG der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom
O dem Arbeitnehmer in qualitativer und quantitativer Hinsicht die zu erbringende Arbeitsleistung zuzuweisen. Der Arbeitnehmer kann sich nicht über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus selbst Arbeit „geben“ und seinen Arbeitsumfang erhöhen (vgl. BAG 17.06.2023 – 5 AZR 359/21- NZA 2022, 1267 – 1271 Rn. 18 m.w.N.). Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als -neben der Überstundenleistung- weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 10.April 2013 -5 AZR 122/12 - Rn.14 m.w.N.) . Auch für diese Voraussetzung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 25.März 2015 -5 AZR 602/13 - Rn.18 , BAGE 151, 180 ; 10.April 2013 – 5 AZR 122/12 - Rn.15 ff.); An dieser Rechtsprechung hat der
Schichtende von dem Klinikum nicht gewährleistet gewesen sein sollte, reicht ein solcher Vortrag nicht aus, ein Durcharbeiten einer Pause zu begründen, gerade weil die Pause auch nicht am Ende der Arbeitszeit liegen soll, weil sie dann keine Unterbrechung der Arbeitszeit mehr darstellen würde. Randnummer 142 dd) Diese Pausenzeit konnte auch durch das System der Arbeitszeiterfassung von der täglichen durch „Kommen“ und „Gehen“ gebuchten Zeit (Arbeitszeit) automatisch abgezogen werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Tarifvertrag.
3 Satz 1 können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings regelte der TV-Ärzte/VKA weder in seiner bis zum 30.06.2019 noch in seiner danach geltenden Fassung, mit welchem System die Arbeitszeit erfasst werden soll. Bis zum 30.06.2019 enthielt die Regelung die Verpflichtung, die Arbeitszeiten der Ärzte durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Dies wurde mit Wirkung ab dem 01.07.2017 auf ein elektronisches oder gleich genaues Verfahren präzisiert, so dass die gesamte Anwesenheit dokumentiert ist. Ein solches System nutzt die Beklagte. Das Erfordernis der „objektiven“ Erfassung der Arbeitszeit lässt auch weiterhin einen automatischen Pausenabzug wie in § 4 ArbZG vorgesehenen zu. Es handelt sich bei der Dokumentation der Arbeitszeit auch um eine „positive“ Arbeitszeiterfassung, da die Erfassung mit „Kommen“ beginnt und mit „Gehen“ endet und somit die gesamte Anwesenheit erfasst wird. Die gewährten Pausen müssen auch nicht jeweils positiv bei jedem Arbeitnehmer erfasst werden, sondern die Betriebsvereinbarung hat wirksam ein objektives System der Pausengewährung geschaffen. Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Befugnisse
VG die gesetzlichen Pflichten der Beklagten im Gesundheitsschutz konkretisiert und allgemeine Grundsätze über die Gewährung der Pausen festgelegt. Randnummer 143 Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dass bei Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeit i.S.d.§ 9 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA
2 TV-Ärzte/VKA i.V.m. § 7 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA vorrangig mit Freizeit auszugleichen ist und erst, wenn das aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich ist,
2 TV-Ärzte/VKA eine Auszahlung in Betracht kommt, ist vorliegend ebenso wenig von Belang wie die Verpflichtung des Ausgleichs bis zum Ausscheiden der Klägerin
der Betriebsvereinbarung, weil die streitgegenständlichen Stunden gerade nicht von der Beklagten als Mehrarbeit oder Überstunden im bestehenden Arbeitsverhältnis anerkannt worden waren und die Klägerin somit keine Möglichkeit für diesen Ausgleich hatte. Randnummer 144 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 145 C. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtsfragen, ob § 14 TV Ärzte/VKA die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess ändert und ob ein automatischer Pausenabzug auch
der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 – C – 55/18 - zulässig ist, haben grundsätzliche Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.