Darlegungsanforderungen bei einer Direktklage gegen einen Haftpflichtversicherer; Treuwidrigkeit des Einwands fehlender Passivlegitimation Leitsatz 1. Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erfordert schlüssige Darlegung dazu, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch verfolgt, der im Rahmen einer Kfz-Haftpflichtversicherung von dem in Anspruch genommenen Versicherer gedeckt werden muss. (Rn.25) 2. Hat der (allgemeine) Haftpflichtversicherer des Schädigers die Regulierung eines im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadensersatzanspruchs übernommen, so ist es ihm, wenn der Geschädigte die Regulierung nicht für auskömmlich erachtet und ihn deshalb unmittelbar gerichtlich in Anspruch nimmt, nicht nach Treu und Glauben versagt, sich ihm gegenüber auf seine fehlende Passivlegitimation zu berufen. (Rn.27) (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 3. Februar 2023, 14 O 122/22 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 122/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Fahrzeugschaden. Randnummer 2 Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs SUV der Marke Land Rover, Discovery Sport, HSE-Luxury, Erstzulassung 24.10.2016, Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx. Der Kläger ist Mitglied des ADAC e.V. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer der ADAC SE. Randnummer 3 Das Fahrzeug erlitt bei der Fahrt auf der Autobahn am 26.06.2021 einen erheblichen Motorschaden, nachdem es zuvor stehen geblieben und ein ADAC-Techniker hinzugerufen worden war. Dieser stellte zunächst nur einen verschmutzten Ladedrucksensor fest und erklärte das Fahrzeug sei wieder fahrbereit, woraufhin der Kläger seine Fahrt fortsetzte. Im Anschluss kam es auf der weiteren Fahrtstrecke zu einem Totalausfall des Fahrzeugs (Explosion des Turboladers), infolgedessen das Fahrzeug abgeschleppt wurde und später von einem zweiten Techniker des ADAC untersucht wurde. Dieser stellte fest, dass der erste Techniker Fehler übersehen habe und die Weiterfahrt nicht hätte empfehlen dürfen. Dieser Sachverhalt wurde der ADAC Versicherung AG mit Schreiben vom 30.06.2021 mitgeteilt (Bl. 68 f. d.A.). Randnummer 4 Daraufhin kontaktierte die Beklagte zu 1) den Kläger mit Schreiben vom 05.07.2021 (Bl. 67 d.A.) und wies hierbei ausdrücklich darauf hin, dass sie Haftpflichtversicherer der ADAC SE sei und einen Sachverständigen beauftragt habe. Das von der Beklagten zu 1) vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten des TÜV Rheinland (Anlage 1) kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.500,00 € aufweise, während das seitens des Klägers später eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros E. diesen mit 30.000,00 € bewertete (vgl. Anlage 2). Randnummer 5 Die Beklagte zu 1) nahm unter dem 06.08.2021 eine Abrechnung vor und zahlte vorgerichtlich an den Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 9.550,00 €, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.500,00 € abzüglich eines Restwertangebots in Höhe von 13.950,00 €. Da der Kläger das Fahrzeug nachweislich für 13.000 € veräußert hatte, leistete die Beklagte zu 1) in der Folge noch eine Nachzahlung in Höhe von 950,00 €. Auch weitere Positionen wie Abschleppkosten, Ersatzfahrzeug, Taxikosten und Benzinkosten sowie die Unkostenpauschale wurden von der Beklagten zu 1) bezahlt und stehen nicht in Streit. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 25.02.2022 wurde die Beklagte zu 1) unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros E. aufgefordert, den Differenzbetrag in Höhe von 6.500,00 € an den Kläger zu zahlen, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.03.2022 ablehnte. Randnummer 7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Der vorliegende Schaden sei infolge einer Explosion des Turboladers beim Betrieb des Fahrzeuges entstanden. Zudem habe die Beklagte zu 1) vorgerichtlich reguliert und den Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten. Hieran müsse sie sich festhalten lassen und könne sich nicht auf die fehlende Passivlegitimation berufen. Die Beklagte zu 1) habe die Eigenschaft als Haftpflichtversicherer anerkannt, was aus dem Schreiben vom 05.07.2021 hervorgehe. Es liege darin ein Anerkenntnis im Namen des Versicherungsnehmers und daher zumindest ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Kläger als Geschädigten vor. Da das seitens des Klägers eingeholte Gutachten erst nach Regulierungszusage der Beklagten zu 1) vorgelegen habe, sei auch von einem vollständigen (konstitutiven) Anerkenntnis auszugehen. Randnummer 8 Der Beklagte zu 2) sei Schädiger gewesen. Der Kläger sei Mitglied des ADAC e.V., der als ADAC Saarland e.V. in Saarbrücken eine Niederlassung unterhalte. Randnummer 9 Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind der auf Zahlung von 6.500,00 € gerichteten Klage entgegengetreten. Gegenüber der Beklagten zu 1) bestehe kein Direktanspruch, da sie als Haftpflichtversicherer der ADAC SE kein Pflichtversicherer im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes sei. Ein Verkehrsunfall habe nicht stattgefunden und der Schaden sei auch nicht durch eine Inbetriebnahme des bei der Beklagten zu 1) versicherten Kfz entstanden. Die Regulierung sei als privater Haftpflichtversicherer bzw. Betriebshaftpflichtversicherer des vom Kläger beauftragen Unternehmens erfolgt. Es liege gerade keine Sachverhaltskonstellation vor, die auf die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schließen ließe. Randnummer 10 Dessen ungeachtet sei der Anspruch des Klägers vollständig reguliert worden. Weitere Ansprüche stünden ihm nicht zu. Der seitens des Sachverständigenbüros E. ermittelte Wiederbeschaffungswert sei fehlerhaft, da im Rahmen der Wertermittlung schon keine vergleichbaren Fahrzeuge herangezogen worden seien. Randnummer 11 Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung gewesen, er habe mit dem Rechtsstreit nichts zu tun. Der Beklagte zu 2) sei ein eigenständiger Verein, nicht mit dem ADAC e.V. mit Sitz in München gleichzusetzen und auch keine Niederlassung desselben. Randnummer 12 Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 2) in keiner Weise schlüssig dargelegt habe, warum dieser für den Schaden eintrittspflichtig sei. Allein der Umstand, dass der Kläger Mitglied des ADAC e.V. als auch des ADAC Saarland e.V. sei, genüge nicht. Es sei weder schlüssig dargelegt, dass der Beklagte zu 2) Halter des Pannenhilfefahrzeugs gewesen sei, noch, dass die etwaige Pflichtverletzung des ADAC Technikers gerade dem Beklagten zu 2) zuzurechnen sein sollte. Sowohl der ADAC e.V. als auch der ADAC Saarland e.V. seien eigenständige juristische Personen. Der Umstand, dass der ADAC e.V. eine Mehrheit der Anteile an der ADAC SE hält, führe nicht dazu, dass dieser im Außenverhältnis für die Haftung einer anderen juristischen Person einstehen müsse. Randnummer 13 Auch die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert. Weder seien die Voraussetzungen eines Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erfüllt, noch liege ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Schon nach dem unstreitigen klägerischen Vorbringen sei der Schaden gerade nicht bei dem Gebrauch eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz entstanden, sondern beruhe vielmehr auf einer etwaigen Pflichtverletzung eines Technikers, weswegen der Anwendungsbereich von § 115 Abs.1 Nr.1 VVG, § 1 PflVG schon nicht eröffnet sei. Randnummer 14 Für das Vorliegen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses fehlten bereits jedwede Anhaltspunkte. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses scheitere bereits daran, dass das Schreiben vom 05.07.2021 keine Regulierungszusage enthalte. Auch die vorbehaltlose Zahlung alleine genüge für sich nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Randnummer 15 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 03.03.2023 zum Senat eingelegten Berufung und verfolgt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten weiter. Der Beklagten zu 1) sei die Berufung darauf, sie sei nicht die richtige Beklagte, gem. § 242 verwehrt. Das Landgericht habe zwar formaljuristisch korrekt die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) verneint, jedoch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die Beklagte bei der Regulierung der 23.500,00 € zu keiner Zeit die Passivlegitimation gerügt, sondern durch die Zahlung des Betrages vielmehr den Grund des Anspruchs stillschweigend anerkannt habe. Die Zulassung des Einwands fehlender Passivlegitimation führe vorliegend zu der absurden Situation, dass der Anspruch nun gegen den richtigen Beklagten im Hause des ADAC zu richten wäre, welcher alsdann den begründeten Teil des Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) als Versicherer abzurechnen hätte. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht sei die Beklagte zu 1) außergerichtlich angeschrieben und aufgefordert worden, sich zu erklären, für wen die beiden ADAC-Mitarbeiter gehandelt hätten und wer für den Ersatz zuständig sei. Hierauf habe die Beklagte zu 1) geantwortet, dass eine sekundäre Darlegungslast nicht bestehe und dort die entsprechenden Informationen nicht vorlägen, was wiederum zeige, dass die Passivlegitimation vor dem Landgericht einfach „ins Blaue hinein“ bestritten worden sei. Randnummer 16 Auch die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien zu Unrecht abgewiesen worden. Für den ADAC e.V. handele der ADAC Saarland e.V. mit der Geschäftsstelle in Saarbrücken als Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO, dies zeige sich schon daran, dass ein Mitglied des ADAC e.V. zugleich Mitglied der jeweiligen regionalen Organisation werde. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.02.2023, Az.: 14 O 122/22, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 25.03.2022 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagten beantragen, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigen unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Randnummer 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.01.2023 (Bl. 99 ff. d.A.) und des Senats vom 13.03.2024 (Bl. 206 f. d.A.) verwiesen. II. Randnummer 23 Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Randnummer 24 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch aus § 115 Abs.1 Satz 1 Nr.1 VVG i.V.m. § 7 StVG, § 1 PflVG.
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