Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlendem inländischem Wohnsitz Leitsatz 1. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) enthaltene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes ist im Hinblick auf de
, § 1 Rn. 8 (Stand: 1.3.2024); Koppenfeld-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023,
§§ 1-12, Rn.
8; Knittel, JAmt 2018, 239, 242; im Ergebnis zustimmend auch Husmann, NZS 2018, 809, 814 vgl. Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls. 2 und Rn. 25, in dem das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich als „offenkundig und zweifelsfrei“ ansieht; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 29 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 22 (Stand: 17.10.2023); Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 72. Edition,
, § 1 Rn. 8 (Stand: 1.3.2024); Koppenfeld-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023,
§§ 1-12, Rn.
8; Knittel, JAmt 2018, 239, 242; im Ergebnis zustimmend auch Husmann, NZS 2018, 809, 814 Entgegen der Argumentation des Beklagten (und der Regelung der Ziff. 1.2.4. UVG-RL) hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Nichtanwendungsbefehl nicht unter den Vorbehalt eines inländischen (Zweit-)Wohnsitzes gestellt, sondern den Kern seiner Begründungslinie lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Mutter der dortigen Kläger aufgrund eines solchen der deutschen Einkommensteuer unterlag. 23 Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 46; vgl. Knittel, JAmt 2018, 239, 242 („Sahnehäubchen“) Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 46; vgl. Knittel, JAmt 2018, 239, 242 („Sahnehäubchen“) Randnummer 15 Der Beklagte wendet ohne Erfolg ein, die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dahin zu verstehen, dass ein Anspruch eines mit einem Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Kindes auf Unterhaltsvorschuss voraussetze, dass der Elternteil, bei dem es lebe, nicht nur einer die Grenze der Geringfügigkeit übersteigenden Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe, sondern sein hieraus erzieltes Einkommen auch im Bundesgebiet versteuere; dies habe fallbezogen zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers nur bestünde, wenn sein Vater einen Zweitwohnsitz im Bundesgebiet unterhielte. Diese Sichtweise will das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hinsichtlich des Kindes als Anspruchsvoraussetzung normierte, aber mit der europarechtlichen Vorgabe der Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/88 a.F. bzw. Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 n.F. und Art. 45 Abs. 2 AEUV nicht im Einklang stehende Wohnsitzerfordernis ersetzen durch das Erfordernis, dass der Elternteil, bei dem das Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, im Bundesgebiet jedenfalls einen Zweitwohnsitz unterhält. Wie dieses Erfordernis indes mit der durch die genannten Vorschriften garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit des Elternteils zu vereinbaren sein sollte, bleibt offen. Randnummer 16 Eine solche Sichtweise ist auch im Einkommensteuergesetz nicht angelegt. Der Vater des Klägers unterliegt nach den §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a Satz 1 EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht; die Beschränkungen sind in den §§ 50a ff. EStG, insbesondere auch in Bezug auf die Geltung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen, im Einzelnen vom Gesetzgeber geregelt. Dass vorliegend das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich eingreift, ist demgemäß kein Umstand, der seitens der Gerichte im Rahmen der Gesetzesauslegung zu würdigen wäre. In den Fällen, in denen wie vorliegend Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich eingreift, sich also Wohnort und Arbeitsplatz jeweils in Grenznähe – mithin nicht weit voneinander entfernt – befinden, würde das Erfordernis eines Zweitwohnsitzes zudem die Arbeitnehmerfreizügigkeit inhaltlich aushöhlen, denn die durch sie gewährte Rechtsposition, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer zu genießen, würde vom Vorhalten einer Zweitwohnung abhängig gemacht, für deren tatsächliches Vorhandensein (§ 21 Abs. 3 BMG) ein realer Bedarf nicht erkennbar und im Regelfall sogar auszuschließen ist. Randnummer 17 Nicht dargelegt ist im Weiteren, worin das behauptete Erschwernis des Rückgriffs beim unterhaltspflichtigen Elternteil bestehen sollte; da die Mutter des Klägers in Deutschland wohnhaft ist, erschließt sich die Berechtigung dieses Einwands des Beklagten fallbezogen nicht. Randnummer 18 Daher kann auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Erfordernisses eines inländischen Wohnsitzes Bezug genommen werden. Randnummer 19
- bb)Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung außerdem geltend macht, weil § 45 Abs. 3 SGB X entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht entgegen stehe und es sich bei diesem nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele, setzt er sich damit bereits in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, mit dem er noch vorgetragen hat, dass „die Bewilligung als Dauerverwaltungsakt einer stetigen Überprüfung“ unterliege. 24 Klageerwiderung vom 1.9.2023, S. 4 f. (Bl. 51 f. d.A.) Klageerwiderung vom 1.9.2023, S. 4 f. (Bl. 51 f. d.A.) Zutreffend weist zudem der Kläger darauf hin, dass auch die – vom Beklagten in Bezug genommenen – UVG-Richtlinien 25 a.a.O. a.a.O. davon ausgehen, dass die ausschließlich für Dauerverwaltungsakte geltende Vorschrift des § 48 SGB X auf eine Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen Anwendung finden könne (Ziff. 1.4.2., 1.8.4., 1.11.3., 2.4.2. und 5.3.2. UVG-RL). Randnummer 20 Das Vorbringen des Beklagten überzeugt aber auch in der Sache nicht. Dabei kann dahinstehen, ob mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss (generell) um einen Dauerverwaltungsakt handelt. 26 vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, Rn. 29 ff., m.w.N. vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, Rn. 29 ff., m.w.N. Denn indem die erstinstanzliche Entscheidung vom Beklagten im Wesentlichen mit dem Argument angegriffen wird, dass Unterhaltsleistungen „entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts“ grundsätzlich keine rentengleichen Dauerleistungen seien und der Bewilligungsbescheid vom 6.8.2018 daher kein Dauerverwaltungsakt sei, missversteht der Beklagte offensichtlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht geht nämlich in seinem rechtlichen Ansatz, ebenso wie der Beklagte, davon aus, dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz prinzipiell auf der Grundlage einer „monatsweisen Bewilligung“ erbracht werden.“ 27 UA S. 9 UA S. 9 Das Verwaltungsgericht setzt sich zu dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 16 – anders als der Beklagte meint – auch keineswegs in Gegensatz, sondern führt aus, dass es der Behörde unbenommen sei, den Hilfefall für einen über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinausgehenden Zeitraum zu regeln. 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 22 f., m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 22 f., m.w.N. Ob ein Verwaltungsakt eine solche auf Dauer angelegte Regelung beinhaltet, sei durch dessen Auslegung zu ermitteln, die sich am Empfängerhorizont zu orientieren hat. 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 23, m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 23, m.w.N. Eben diese Auslegung nimmt das Verwaltungsgericht sodann vor. Randnummer 21 Im Einzelnen führt die angefochtene Entscheidung aus, dass die seinerzeitige Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf eine über eine monatsweise Bewilligung hinausgehende Dauer angelegt ist. Hierzu legt das Verwaltungsgericht strikt fallbezogen dar, dass nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 6.8.2018 dem Kläger Unterhaltsvorschuss rückwirkend ab dem 1.8.2017 bewilligt wurde, „ohne ein Ende des Bewilligungszeitraums festzulegen oder (scil. diesen) auf eine monatsweise Bewilligung zu beschränken“, 31 UA S. 9 UA S. 9 wie sodann näher begründet wird. Weiter weist das erstinstanzliche Gericht darauf hin, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 6.8.2018 zunächst mit Bescheid vom 8.2.2019 und, nach dessen gerichtlicher Aufhebung, mit Bescheid vom 19.8.2021 jeweils auf der Rechtsgrundlage des § 45 SGB X zurückgenommen hat und es einer solchen Rücknahme bei einer lediglich monatsweisen Bewilligung von Unterhaltsvorschuss nicht bedurft hätte, der Beklagte also die Sichtweise, dass es sich vorliegend um einen Dauerverwaltungsakt handele, (offenkundig) teile. Hierfür spreche fallbezogen auch der Sinn und Zweck des Bewilligungsbescheids unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie das Verwaltungsgericht ausführlich darlegt. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem Inhalt des Änderungsbescheids vom 1.1.2019 entnehmen. Randnummer 22 All das überzeugt und begründet mithin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 23 2. Die Rechtssache hat ferner nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ihr der Beklagte beimisst. Randnummer 24
- a)Der Beklagte trägt zur Begründung dieses Zulassungstatbestands vor, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich „daraus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu den Richtlinien des Bundesministeriums …“ stehe, an deren Ziff. 1.2.4. von den Familienressorts des Bundes und der Länder auch in Kenntnis einer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gleichgelagerten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen 32 Urteil vom 30.11.2021 - 10 K 1393/21 -, juris Urteil vom 30.11.2021 - 10 K 1393/21 -, juris festgehalten werde. Es sei deshalb vorliegend „grundsätzlich zu klären, ob das Berufungsgericht sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes oder aber der in den Richtlinien des Bundesministeriums niedergelegten Auffassung anschließen wird.“ Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (des Saarlandes) als Fachaufsicht habe „die Klärung der Frage im Rahmen der Berufung ausdrücklich empfohlen“ und darauf hingewiesen, dass die aufgeworfene Rechtsproblematik nicht nur im Saarland auftrete. Randnummer 25 Ergänzend 33 Schriftsatz vom 18.1.2024 Schriftsatz vom 18.1.2024 formuliert der Beklagte die seines Erachtens zu klärende Rechtsfrage wie folgt: „Grundsätzlicher Klärung bedarf die Frage, ob eine Leistungsberechtigung im Unterhaltsvorschussrecht bei (alleinigem) Auslandswohnsitz auch dann besteht, wenn eine Steuerpflicht des in Deutschland erwerbstätigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, im Inland aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Wohnsitzstaat nicht gegeben ist.“ Diese Frage sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht geklärt und gerade für die grenznahen Gebiete von Bedeutung. Randnummer 26
- b)Für den Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 34 vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris, Rn. 16 vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris, Rn. 16 Die Anforderungen, die hier zu stellen sind, entsprechen grundsätzlich denen des Revisionszulassungsrechts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 35 vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41, m.w.N. vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41, m.w.N. Randnummer 27 Mit der Zulassungsbegründung vom 1.9.2023 hat der Beklagte in diesem Sinne bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Die Frage, „ob das Berufungsgericht sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes oder aber der in den Richtlinien des Bundesministeriums niedergelegten Auffassung anschließen wird“, ist keine derartige Grundsatzfrage, sondern zielt auf eine abstrakte Prognoseentscheidung. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die hier erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgereichte Rechtsfrage, „ob eine Leistungsberechtigung im Unterhaltsvorschussrecht bei (alleinigem) Auslandswohnsitz auch dann besteht, wenn eine Steuerpflicht des in Deutschland erwerbstätigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, im Inland aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Wohnsitzstaat nicht gegeben ist“, als Ergänzung des fristgerechten Zulassungsvorbringens noch Berücksichtigung finden kann, 36 zur Problematik der Geltendmachung neuer Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.2.2024 - 10 A 2904/01 -, juris, Rn. 22, m.w.N. zur Problematik der Geltendmachung neuer Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.2.2024 - 10 A 2904/01 -, juris, Rn. 22, m.w.N. so rechtfertigt diese keine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung. Denn diese nachgereichte Rechtsfrage erweist sich bereits nicht als klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr – wie aufgezeigt – unschwer auf der Grundlage der Gesetzeslage und der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Randnummer 28 Entgegen der Argumentation des Beklagten (und der Regelung des Ziff. 1.2.4. UVG-RL) darf die Nichtanwendbarkeit des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltenen Erfordernisses eines inländischen Wohnsitzes nach der maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung nicht an eine „durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland“ geknüpft werden, sondern lediglich daran, „dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt“; denn ein Elternteil, der auf diese Weise Zugang zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt gefunden hat, trägt mit den Abgaben, die er aufgrund der von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entrichtet, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen in diesem Staat bei und belegt damit, dass er und das Kind, für dessen Unterhalt er aufkommt, in die hiesige Gesellschaft hinreichend integriert sind. 37 Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 45; wohl weitergehend Husmann, NZS 2018, 809, 813, der unabhängig von einem Finanzierungsbeitrag allein auf die schutzbedürftige Situation des Kindes abstellt Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 45; wohl weitergehend Husmann, NZS 2018, 809, 813, der unabhängig von einem Finanzierungsbeitrag allein auf die schutzbedürftige Situation des Kindes abstellt Dass der Vater des Klägers vorliegend aufgrund der von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland in mehrfacher Hinsicht Abgaben entrichtet, hat das Verwaltungsgericht in erschöpfender und vom Beklagten nicht bestrittener Weise ausgeführt. Dass des Weiteren der Vater des Klägers aufgrund des geltenden deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens als sog. Grenzgänger der Steuerpflicht nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Frankreich unterliegt, ändert bereits nichts an seinen Abgabenleistungen, zumal bezüglich der Einkommensteuer, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, ein Entschädigungsanspruch Deutschlands gegenüber Frankreich besteht. Zudem wäre es mit der angeführten, insoweit allein auf die Ausübung einer die Grenze der Geringfügigkeit übersteigenden inländischen Erwerbstätigkeit abstellenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Übereinstimmung zu bringen, diesen Umstand, für den weder der Kläger noch sein Vater als Rechtsunterworfene Verantwortung tragen, zum Anlass zu nehmen, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu verneinen. Denn das Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt den mittelbar begünstigten Vater des Klägers als sog. Grenzarbeitnehmer in der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit und führt damit zu einer europarechtswidrigen mittelbaren Diskriminierung des Klägers, die auch nicht objektiv gerechtfertigt ist. 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 35, 39 f., 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N.; zur Diskriminierung des Klägers als Rechtsinhaber vgl. auch Husmann, NZS 2018, 809, 810 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 35, 39 f., 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N.; zur Diskriminierung des Klägers als Rechtsinhaber vgl. auch Husmann, NZS 2018, 809, 810 Randnummer 29 Eine grundsätzliche Bedeutung der formulierten Rechtsfrage vermag sich schließlich nicht aus dem Umstand zu ergeben, dass Ziff. 1.2.4. der UVG-RL diesen evidenten Befund negiert; denn ein offensichtlicher Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kann nicht durch Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht binden, ausgeschlossen werden. 39 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.8.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn. 16 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.8.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn. 16 Vielmehr dürfte in Anbetracht der angeführten und an den Grundsatz der europarechtlich verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fragliche Bestimmung der UVG-RL gegen die sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rechtsgebundenheit der vollziehenden Gewalt verstoßen, die sich auch auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union bezieht. 40 vgl. Robbers, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 224. Lieferung, Art. 20 GG Rn. 3329, m.w.N. (Stand: 4/2024) vgl. Robbers, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 224. Lieferung, Art. 20 GG Rn. 3329, m.w.N. (Stand: 4/2024) Letztlich bedarf dies jedoch im Hinblick auf die fehlende Klärungsbedürftigkeit der vom Beklagten aufgeworfenen Fragestellung keiner weiteren Vertiefung. Randnummer 30 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist somit zu verneinen. Randnummer 31 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 32 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, juris, Rn. 37 2) vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, juris, Rn. 21, und vom 28.2.1997 - 1 C 29/95 -, juris, Rn. 2 f., sowie Beschluss vom 5.1.2012 - 8 B 62/11 -, juris, Rn. 13 3) Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 16 4) Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 22 f., m.w.N. 5) vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R -, juris, Rn. 12 6) nunmehr Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 7) vgl. Urteile vom 18.7.2007 - C-213/05 -, juris, Rn. 26 ff., und - C-212/05 -, juris, Ls. 2, sowie Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15 -, juris, Rn. 49 ff. 8) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 40 9) vgl. Knittel, JAmt 2018, 239 10) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 49 f. 11) zu § 45 Abs. 4 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, juris, Ls. 2, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10/94 -, juris, Ls. 2 und Rn. 15 ff., m.w.N. 12) vgl. BSG, Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R -, juris, Rn. 33 ff. 13) Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der ab 1.1.2022 geltenden Fassung 14) Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 15) Bl. 26 d.A. 16) Schriftsatz vom 18.1.2024 17) Urteil vom 16.6.2022 - C-328/20 -, juris, Lse. 1 bis 5 18) vgl. BVerwG, Urteile vom 18.1.1979 - 5 C 4.78 -, juris, Rn. 10, und vom 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, juris, Rn. 13 ff. 19) vgl. Pade, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X Rn. 99 (Stand: 17.4.2023) 20) st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 21) nunmehr unverändert Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 22) vgl. Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls. 2 und Rn. 25, in dem das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich als „offenkundig und zweifelsfrei“ ansieht; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 29 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 22 (Stand: 17.10.2023); Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 72. Edition,
, § 1 Rn. 8 (Stand: 1.3.2024); Koppenfeld-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023,
§§ 1-12, Rn.
8; Knittel, JAmt 2018, 239, 242; im Ergebnis zustimmend auch Husmann, NZS 2018, 809, 814 23) Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 46; vgl. Knittel, JAmt 2018, 239, 242 („Sahnehäubchen“) 24) Klageerwiderung vom 1.9.2023, S. 4 f. (Bl. 51 f. d.A.) 25) a.a.O. 26) vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21 -, Rn. 29 ff., m.w.N. 27) UA S. 9 28) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 16 29) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 22 f., m.w.N. 30) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 , juris, Rn. 23, m.w.N. 31) UA S. 9 32) Urteil vom 30.11.2021 - 10 K 1393/21 -, juris 33) Schriftsatz vom 18.1.2024 34) vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris, Rn. 16 35) vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO,
- Aufl. 2021, § 124 Rn. 41, m.w.N. 36) zur Problematik der Geltendmachung neuer Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.2.2024 - 10 A 2904/01 -, juris, Rn. 22, m.w.N. 37) Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 45; wohl weitergehend Husmann, NZS 2018, 809, 813, der unabhängig von einem Finanzierungsbeitrag allein auf die schutzbedürftige Situation des Kindes abstellt 38) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Rn. 35, 39 f., 45 ff.; VG Aachen, Urteil vom 14.12.2020 - 10 K 3417/18 -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N.; zur Diskriminierung des Klägers als Rechtsinhaber vgl. auch Husmann, NZS 2018, 809, 810 39) vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.8.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn. 16 40) vgl. Robbers, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz,
- Lieferung, Art. 20 GG Rn. 3329, m.w.N. (Stand: 4/2024)