Tierhalterhaftung bei einem Reitunfall; Wirksamkeit einer Haftungsklausel in einem Reitbeteiligungsvertrag Leitsatz
(2022), BGB, § 309 Nr 7, Rn. 4 m.w.N.), ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam. Durch die streitgegenständliche Klausel soll auch bei Personenschäden – wie hier – sowohl die einfache als auch die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Randnummer 40
- c)Darüber hinaus verstößt § 5 Nr. 1 des Reitbeteiligungsvertrages auch gegen § 309 Nr. 7 lit.
- b)BGB. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam. Durch die streitgegenständliche Klausel soll auch bei sonstigen Schäden die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Randnummer 41
- d)Soweit sich das Erstgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klausel auf obergerichtliche Rechtsprechung bezogen hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2021 – 17 U 142/20 –, juris; OLG München, Urteil vom 23. März 2016 – 8 U 4804/15 –, juris), ist diese offensichtlich nicht einschlägig. Denn aus beiden Urteilen ergibt sich eindeutig, dass es sich dort um Individualvereinbarungen gehandelt hat (siehe Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2021 – 17 U 142/20 –, juris, Rn. 45; OLG München, Urteil vom 23. März 2016 – 8 U 4804/15 –, juris, Rn. 15), für die § 309 Nr. 7 lit.
- a)und
- b)BGB gerade nicht gilt. Randnummer 42
- e)Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel kann dahinstehen, ob die seitens der Klägerin geltend gemachten Personenschäden durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies liegt jedoch wegen des vorgerichtlichen Verhaltens dieser Versicherung, die die streitgegenständlichen Schadenspositionen teilweise reguliert hat, nahe. Randnummer 43
- f)Ob daneben auch § 5 Nr. 2 des Reitbeteiligungsvertrages ebenfalls unwirksam ist, kann dahinstehen. Denn diese Klausel entfaltet nur im Innenverhältnis der Beklagten zur Versicherungsnehmerin Wirkung. Randnummer 44 7. Die Schadenshöhe (siehe Bl. 5 ff. d.A.) ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf die Gesamtsumme von 7.132,39 Euro hat die Beklagte 3.491,82 Euro gezahlt, sodass noch ein Betrag von 3.640,57 Euro offen ist. Randnummer 45 8. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier noch: 3.640,57 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 327,60 Euro nach Anlage 2 des RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung + 20,00 Euro (Pauschale) + 66,04 Euro (USt) = 413,64 Euro. Randnummer 46 9. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).