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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 8/23 Urteil Schadensersatzanspruch eines im Ruhestand befindlichen, zuvor zum Zwecke der außertarif

Schadensersatzanspruch eines im Ruhestand befindlichen, zuvor zum Zwecke der außertariflichen Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft beurlaubten Beamten eines Postnachfolgeunternehmens - Telekom

m Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ ausgeführt, der Kläger arbeite „äußerst strukturiert“ und erledige seine Aufgaben „absolut rationell“ . Seine Arbeitsweise sei „sehr eigenständig“ , auch fülle er seinen Aufgabenbereich „sehr gut“ aus. Im Hinblick auf das Kriterium „Soziale Kompetenzen“ attestieren die Beurteiler ihm eine „außergewöhnlich gute Sozialkompetenz“ ; sein Verhalten gegenüber anderen sei „absolut wertschätzend, hilfsbereit und zuvorkommend“ . Er sei ein „absoluter Teamplayer“ . Hervorzuheben sei seine Loyalität und sein „überaus ausgeprägtes Durchsetzungs- und Überzeugungsvermögen“ . In der Leistungsbeschreibung zum Einzelkriterium „Wirtschaftliches Handeln“ wird dem Kläger bescheinigt, er agiere „sehr effektiv und effizient im Sinne des Unternehmens“ . Diese Einschätzung wird durch die „Begründung des Gesamtergebnisses“ bestätigt, wonach er „insgesamt in allen Kriterien hervorragende Ergebnisse“ erziele. Randnummer 72 Angesichts des so beschriebenen Leistungsbilds ist es auch im Hinblick auf den Quervergleich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger gemessen an seinem Statusamt gerade bei den in Rede stehenden drei Einzelkriterien abweichend vom Beurteilungsbeitrag nur mit der Note „gut“ und nicht mit „sehr gut“ bewertet worden ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Beurteilungsrichtlinien den Beurteilern anderweitige Möglichkeiten bieten, dem Ausmaß des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten beim Quervergleich sachgerecht Rechnung zu tragen. Denn sie lassen für das Gesamturteil im Vergleich zu den Beurteilungsmöglichkeiten der Einzelkriterien eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. 18 vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rn. 20 vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rn. 20 Randnummer 73

  1. bb)Darüber hinaus haben die Beurteiler bei der Bewertung der drei Einzelkriterien „Praktische Arbeitsweise“ , „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ die allgemein gültigen Wertmaßstäbe nicht beachtet. Randnummer 74 Auf den allgemeinen Grundsatz, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „sehr gut“ erfüllt, der einer (deutlich) höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamts in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt, wurde bereits hingewiesen. Diesen haben die Beurteiler nicht beachtet. Sie haben das – deutliche – Auseinanderfallen von Statusamt (Besoldungsgruppe A8_vz bzw. A9_vz) und tatsächlich wahrgenommener Tätigkeit (A 11) bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft unzureichend berücksichtigt. Der Begründung zu den Abweichungen von der Leistungsbewertung des Fachvorgesetzten in den benannten Einzelkriterien lässt sich – wie dargelegt – hierzu jedenfalls nichts Stichhaltiges entnehmen. Randnummer 75
  2. c)Die Beurteilung vom 20.11.2018 ist schließlich auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil – ausweislich der „Begründung des Gesamtergebnisses“ – die Vergabe des Gesamtergebnisses „nach der Einzelleistung des Beamten im Vergleich zur Gesamtgruppe aller Beamten auf der Beurteilungsliste“ unzulässigerweise rein schematisch anhand des Maßes der (Höher-)Wertigkeit der konkreten Tätigkeit des Klägers und der übrigen Bewerber erfolgt ist. Randnummer 76 So wird dort am Ende der Seite 5 ausgeführt: „[…] Herr A. kann kein besseres Gesamturteil erhalten, weil die in den Vergleich einzubeziehenden Beamten auf derselben Beurteilungsliste noch bessere Leistungen aufweisen. Randnummer 77 Das Beurteilungsergebnis Hervorragend und Sehr gut haben auf der Beurteilungsliste Beamte mit folgenden Konstellationen erhalten: Randnummer 78 Beamte, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Bewertung erhalten haben und darüber hinaus noch höherwertig eingesetzt sind. […] Randnummer 79 Beamte, die eine geringfügig schlechtere Leistungseinschätzung der Führungskräfte haben, jedoch dabei noch höherwertiger eingesetzt sind. […] Randnummer 80 Und Beamte, die eine schlechtere Leistungseinschätzung der Führungskräfte haben, allerdings dabei deutlich höherwertig eingesetzt sind. […]“ Randnummer 81 Unabhängig davon, dass diese Angaben ausweislich einer Stellungnahme der Beklagten vom 22.5.2017 im Verfahren 2 K 2650/16, wonach das Gesamturteil „Hervorragend“ auch ein Beamter erhalten habe, der im Beurteilungszeitraum – ebenso wie der Kläger – eine nach A 11 bewertete Tätigkeit wahrgenommen habe, und das Gesamturteil „Sehr gut“ an insgesamt vier Beamte vergeben worden sei, die in diesem Zeitraum eine nach A 10 oder nach A 11 bewertete Tätigkeit wahrgenommen haben, 19 vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16 vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16 schon nicht in Gänze zutreffend zu sein scheinen, ist die geschilderte Vorgehensweise zu beanstanden. Randnummer 82 Es wird deutlich, dass die Beklagte die Vergabe des Gesamtergebnisses nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern allein an der (Höher-)Wertigkeit der von den jeweiligen Bewerbern wahrgenommenen konkreten Tätigkeit orientiert hat. Dies ist – wie dargelegt – unzulässig, zumal sich die Vergabe höherwertiger Arbeitsposten an beurlaubte Beamte zumindest primär nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientiert, sondern kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung erfolgt, wobei das Maß der Höherwertigkeit nicht zuletzt durch die am Einsatzort verfügbaren freien Posten determiniert sein dürfte. Grundsätzlich kann auch ein Beamter, dem ein amtsgemäßer oder nur ein gering höherwertiger Arbeitsposten übertragen ist, Leistungen erbringen, die im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe die Vergabe der Höchstnote rechtfertigen. 20 vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 10 vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 10 Da eine dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der (abstrakten) Anforderungen des Amtes zu erfolgen haben. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienst- bzw. Arbeitsposten erbrachten Leistungen damit am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris, Rn. 25 m. w. N. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris, Rn. 25 m. w. N. was vorliegend nicht der Fall war. Randnummer 83 Ohnehin verbietet sich jeglicher Beurteilungsschematismus. 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 38 Die Höherwertigkeit des Arbeitspostens ist (nur) einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Arbeitspostens gegenüber einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen. 23 vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 10 vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 10 Da die Beklagte bei der Vergabe des Gesamtergebnisses allein darauf abgestellt hat, ob ein Mitbewerber im Falle einer – im Vergleich zum Kläger – gleichen, geringfügig schlechteren oder schlechteren Leistungseinschätzung der jeweiligen Führungskräfte höherwertiger, noch höherwertiger oder deutlich höherwertiger eingesetzt war, ohne die konkreten Einzelfallumstände zu berücksichtigen, kann dieses Gesamtergebnis auch insofern keinen Bestand haben. Randnummer 84 II. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers ist auf schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Randnummer 85 Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Danach hat der Dienstherr Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Von den für die Auswahlentscheidung Verantwortlichen muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehört u. a. die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 24 vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 79 f. vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 79 f. Randnummer 86 Nach diesem Maßstab hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Sie hat der die Beförderungsrunde 2017 betreffenden Auswahlentscheidung die Beurteilung vom 23.3.2016 zugrunde gelegt, obwohl das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – bereits mit (die Beförderungsrunde 2016 betreffendem) Beschluss vom 12.10.2016 – 2 L 1257/16 – deutliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit geäußert und diese ausführlich auf den Seiten 10 bis 15 des Beschlusses dokumentiert hat. So wurde schon zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sei, ob die Bewertung der Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung des Klägers einer rechtlichen Prüfung standhalte und ob sich das Gesamtergebnis schlüssig aus der Bewertung der Einzelkriterien ergebe. Vor dem Hintergrund dieser damals nicht entscheidungserheblichen, aber aus Sicht des Verwaltungsgerichts offenbar angezeigten Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung hätte die Beklagte anlässlich der (zeitlich nachfolgenden) Beförderungsrunde 2017 bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung durch eigenständige Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 23.3.2016 und die daraus resultierende Gefahr einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung erkennen müssen. Randnummer 87 III. Die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers war kausal für seine Nichtbeförderung. Randnummer 88 Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d. h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss ermitteln, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen und warum er sich für den konkret eingeschlagenen fehlerhaften Weg entschieden hat. Sodann ist zu beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte. 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 42 vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 42 Die diesbezügliche Anregung der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung anlässlich deren Ausführungen zur Sach- und Rechtslage nach vorläufiger Einschätzung des Senats, zum hypothetischen Kausalverlauf aus Sicht der Beklagten Stellung zu nehmen, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen ihrer späteren Äußerungen zum Streitstand nicht aufgegriffen, sodass insoweit keine Erkenntnisse zu verzeichnen sind. Randnummer 89 Die Darlegung und Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs ist desto schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig, wenn das Auswahlverfahren durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist. Schwierig, wenn nicht gar unmöglich, kann die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage. Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat. 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 43 f. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 43 f. Randnummer 90 So liegt der Fall hier. Nach Aktenlage wurden die beförderungs- bzw. schadensersatzrechtlich relevanten Eingaben des Klägers über Jahre hinweg nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bearbeitet; auch das die Beförderungsrunde 2017 betreffende Auswahlverfahren ist durch mehrere unter Gliederungspunkt I. näher dargestellte Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers geprägt: So hat sich seine der Beförderungsentscheidung zugrundeliegende Regelbeurteilung vom 23.3.2016 als rechtsfehlerhaft erwiesen, nachdem sie sowohl hinsichtlich der Einzelbewertungen als auch hinsichtlich des Gesamturteils nicht plausibel begründet worden war. Trotz entsprechender und im (die Beförderungsrunde 2016 betreffenden) Beschluss vom 12.10.2016 – 2 L 1257/16 – ausdrücklich benannter Zweifel des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die beanstandete Regelbeurteilung der Beförderungsrunde 2017 erneut zugrunde gelegt, anstatt rechtzeitig im Frühjahr 2017 eine Anlassbeurteilung – betreffend die seit dem Innehaben des Statusamts A9_vz in diesem Amt gezeigten Leistungen des Klägers – zu fertigen, um dessen rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl 2017 zu ermöglichen. Auch die – trotz Anmahnung und Erhebung einer (mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 26.7.2018 – 2 K 341/18 – letztlich mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesenen) Untätigkeitsklage des Klägers – erst rund ein Jahr nach Ergehen des die Beklagte zur Neubeurteilung verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22.11.2017 – 2 K 2650/16 – für den Beurteilungszeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 neu erstellte Regelbeurteilung vom 20.11.2018 konnte die aufgezeigten Mängel nicht ausräumen. Wie im Einzelnen dargelegt war diese – aus mehreren Gründen – ebenso rechtsfehlerhaft. Randnummer 91 Diese insgesamt nur zögerliche und unzureichende Bearbeitung der klägerischen Anliegen wird bereits anhand des Bescheids vom 4.1.2017 deutlich, mit dem die Beklagte die Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung in den Jahren 2011 und 2012 abgelehnt hatte. Zur Begründung wurde u. a. angegeben, dass hinsichtlich des Jahres 2011 dahinstehen könne, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt sei. Dass diese Bewertung rechtlich fehl ging, ergibt sich offensichtlich daraus, dass die Beklagte das die Beförderungsrunde 2011 betreffende in der Personalakte des Klägers befindliche Schreiben des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 14.2.2012, mit dem (für den Fall der Nichtbeförderung des Klägers) bereits ein entsprechender Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden war, im Rahmen ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der mit Schreiben des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 8.11.2016 vorgenommenen Antragsergänzung, wonach sich sein Schadensersatzanspruch (nach seiner Beförderung in das Statusamt A9_vz) insofern fortsetze, als dass er so zu stellen sei, als sei er im Jahr 2015 bzw. in zeitlicher Folge, etwa 2016, nach A9_vz+Z befördert worden, die im Bescheid vom 4.1.2017 weder Erwähnung fand noch verbeschieden wurde. Randnummer 92 Im Zuge der Beförderungsrunde 2017 reagierte die Beklagte schließlich trotz Erinnerungsschreiben vom 1.3.2019 nicht auf seinen gegen die Konkurrentenmitteilung vom 3.7.2017 mit Schreiben vom 6.7.2017 erhobenen Widerspruch; ebenso blieb sein mit Schreiben vom 5.12.2018 erhobener und gegen die Beurteilung vom 20.11.2018 gerichteter Widerspruch unbearbeitet. Die jeweils am 27.1.2020 eingelegten Untätigkeitsklagen wurden letztlich mit Gerichtsbescheiden des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 (2 K 112/20 und 2 K 110/20) als unzulässig abgewiesen, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.4.2019 in den Ruhestand versetzt worden war. Randnummer 93 Angesichts der Anzahl und Tragweite der die Beförderungsrunde 2017 betreffenden Rechtsfehler der Beklagten und des insgesamt und langjährig nur zögerlichen Umgangs mit den klägerischen Anliegen lässt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und anhand der noch vorhandenen Akten – die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2024 (wie bereits in 1. Instanz) erklärt, dass bei dieser neben der Personalakte, die anlässlich der Ruhestandsversetzung an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation abgegeben worden sei und dem Senat vorliege, keine weiteren Unterlagen über den Kläger und die dienstlichen Beurteilungen mehr vorhanden seien – nicht beurteilen, welchem Bewerber die Beklagte letztlich im Falle einer rechtsfehlerfreien Beurteilung des Klägers im Rahmen einer darauf aufbauenden rechtmäßigen Auswahlentscheidung den Vorzug gegeben hätte. Randnummer 94 Dies kann nicht zu seinen Lasten gehen. Gerade für einen solchen Fall, in dem die Nachzeichnung des hypothetischen Kausalverlaufs aus in der Sphäre des Dienstherrn liegenden Gründen erschwert bzw. unmöglich ist, kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre. 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 45, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2019 – 6 A 1134/17 –, juris, Rn. 107 f. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 45, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2019 – 6 A 1134/17 –, juris, Rn. 107 f. Solche reellen Beförderungschancen sind dem Kläger zuzugestehen. Randnummer 95 Angesichts des Beurteilungsbeitrags seines unmittelbaren Fachvorgesetzten vom 8.10.2015, der die auf dem höherwertigen Arbeitsposten (A 11) gezeigten Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum aus eigener Betrachtung kannte und in allen Einzelmerkmalen durchgehend mit der Bestnote „sehr gut“ bewertet hat, sowie den textlichen Bewertungen dieser Merkmale und des Gesamturteils in der auf diesen Zeitraum bezogenen Beurteilung vom 20.11.2018, ausweislich derer dem Kläger – zusammengefasst – „in allen Kriterien hervorragende Ergebnisse“ bescheinigt wurden, ist weder ein zwingender Grund ersichtlich noch dargetan, warum er bei rechtsfehlerfreier dienstlicher Beurteilung nicht die Gesamtnote „hervorragend ++“ hätte erreichen können. Dass die Vergabe dieses Gesamtergebnisses bei Wahrnehmung einer nach A 11 bewerteten Tätigkeit grundsätzlich möglich war, zeigt wiederum die auf einen so beurteilten Konkurrenten verweisende Stellungnahme der Beklagten vom 22.5.2017 im Verfahren 2 K 2650/16. 28 vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16 vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16 Aufgrund des dann bestehenden Leistungsgleichstands mit dem (ebenfalls) mit der Bestnote „hervorragend ++“ beurteilten und im Verfahren 1 B 809/17 Beigeladenen hätte die Beklagte auf die – gemäß Ziff. 4
  3. a)der maßgeblichen Beförderungsrichtlinien der Beklagten vom 1.9.2014 – als nachrangiges Auswahlkriterium zu berücksichtigenden Vorbeurteilungen aus der Beurteilungsrunde 2013 zurückgreifen müssen, bei der der Kläger das Gesamturteil „sehr gut ++“ und der damals bereits im höheren Amt der Besoldungsgruppe A9_vz befindliche Konkurrent das Gesamturteil „sehr gut Basis“ erhalten hat. Zur Würdigung dieser Vorbeurteilung hat der Senat mit Beschluss vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 – seinerzeit ausgeführt: „Welcher Vornote die Antragsgegnerin in der vorliegenden Fallkonstellation den höheren Stellenwert beimisst, kann nach derzeitigem Erkenntnistand nicht beurteilt werden. Auch wenn im höheren Statusamt grundsätzlich anspruchsvollere Dienstaufgaben und höhere Leistungsanforderungen zu bewältigen sind und daher bei gleicher Leistung die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich als höherwertiger als die Beurteilung im niedrigeren Statusamt erachtet werden kann, muss fallbezogen gesehen werden, dass die Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen in ihren vorangegangenen Beurteilungen zwar mit derselben Notenstufe bewertet sind, der Antragsteller allerdings immerhin zwei Ausprägungsgrade, die nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin eigene Notenstufen bilden, mehr als der Beigeladene erzielt hatte. Ob die Antragsgegnerin – wie zu betonen ist: bei sachgerechtem Vorgehen – der besseren Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt oder der schlechteren Vorbeurteilung im höheren Amt den Vorzug gibt, ist ungewiss. In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat angesichts der ihm aus dem Eilrechtsschutzverfahren 1 B 866/17 bekannten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, eine Beurteilung, die vor der Beförderung in ein höheres Statusamt erteilt worden sei, im Rahmen der Beförderungsauswahl für das sodann übernächste Statusamt als eine Bewertungsstufe geringer zu werten, zu dem Hinweis veranlasst, dass eine solche schematische Handhabung gemessen an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG einer rechtlichen Überprüfung aller Voraussicht nach nicht Stand hält. Zugunsten des Antragstellers spricht noch, dass die auf den Plätzen 42 bis 51 der Beförderungsliste geführten Beamtinnen oder Beamten in der Vorbeurteilung 2013, als diese noch der Besoldungsgruppe A 8 angehörten, – wie der Antragsteller – das Gesamturteil ,sehr gut ++‘ erhielten und trotz einer – offensichtlich schematisch erfolgten – ,Anpassung aufgrund niedrigerem Statusamt‘ auf das Gesamturteil ,gut ++‘ in der Beförderungsliste vor dem Beigeladenen eingereiht wurden.“ 29 Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 23 Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 23 Aufgrund dieser mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten und gegenteiliger Anhaltspunkte unverändert bestehenden Einschätzung wäre eine Beförderung des Klägers bei (hypothetisch) rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls ernsthaft möglich gewesen. Randnummer 96 Dafür spricht auch, dass er nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten im das Verfahren 1 B 809/17 betreffenden Schriftsatz vom 9.11.2017 bei Vergabe der Gesamtnote „hervorragend ++“ auf der drittletzten und damit 18. Position der (20 Planstellen umfassenden) Rangfolgenliste der zu befördernden Bewerber der Beförderungsliste 2017 gestanden hätte. 30 vgl. Bl. 143 d. Akte 1 B 809/17 vgl. Bl. 143 d. Akte 1 B 809/17 Die Beklagte hat diese – wiederum nicht weiter aufklärbare – Behauptung damals jedenfalls nicht in Abrede gestellt. Auch insofern ist es zumindest ernsthaft möglich, dass der Kläger bei (hypothetisch) rechtsfehlerfreier Beurteilung tatsächlich befördert worden wäre – zumal er nicht den Nachweis dafür erbringen muss, allein für die Besetzung einer Stelle in Betracht gekommen zu sein. 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 46 Randnummer 97 Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Beklagten hat der Kläger diesen Kausalzusammenhang nachfolgend auch nicht dadurch unterbrochen, dass er am 9.11.2018 seine Versetzung in den Engagierten Ruhestand beantragt und diesen tatsächlich zum 1.5.2019 angetreten hat, so dass seine Beförderung und auch die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung – mangels Reaktivierungsmöglichkeit – jedenfalls danach tatsächlich nicht mehr in Betracht kam. 32 vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 – 2 K 110/20 – und – 2 K 112/20 – vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 – 2 K 110/20 – und – 2 K 112/20 – Anders als im von der Beklagten zur Begründung herangezogenen Verfahren des Verwaltungsgerichts Trier – 7 K 2963/23.TR – hat der Kläger seinen Ruhestandsantrag nicht voreilig bzw. unmittelbar nach Ergehen des für ihn positiven – und die Beklagte für den Beurteilungszeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 zur Neubeurteilung verpflichtenden – Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2017 im Verfahren 2 K 2650/16 und des für ihn positiven Senatsbeschlusses vom 27.2.2018 im Verfahren 1 B 809/17 – womit der Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung untersagt worden war, dem (in diesem Eilverfahren) Beigeladenen vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen – eingereicht, sondern fast 12 bzw. 9 Monate später, ohne dass die Beklagte in der Zwischenzeit – gemäß ihrer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung – eine neue Beurteilung erstellt hätte. Zwar lag die entsprechende, mit demselben Gesamtergebnis wie die aufgehobene Beurteilung vom 23.3.2016 endende und (aus den benannten Gründen) ebenso rechtsfehlerhafte Beurteilung vom 20.11.2018 zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung vor, dennoch bestehen aufgrund der dargestellten zögerlichen Bearbeitungsweise der Beklagten (anders als im Verfahren – 7 K 2963/23.TR –) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte – hypothetisch – auch ohne den Ruhestandsantrag des Klägers nicht erneut über dessen Bewerbung entschieden hätte. So blieb insbesondere sein auf Beförderung (im Zuge der Beförderungsrunde 2017) gerichteter Widerspruch vom 6.7.2017 – trotz Erinnerungsschreiben vom 1.3.2019 – jahrelang unbearbeitet; auch auf den gegen die Beurteilung vom 20.11.2018 erhobenen Widerspruch vom 5.12.2018 reagierte die Beklagte – wiederum trotz Erinnerungsschreiben vom 1.3.2019 – nicht. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Chance, für eine Beförderung ausgewählt zu werden, selbst vereitelt hätte. Randnummer 98 IV. Der Kläger hat es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Randnummer 99 Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für die Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung – durch Erkundigung und Rüge der Nichteinbeziehung in den Bewerberkreis und der Nichtauswahl – oder nach deren Ergehen – durch die Beantragung von Primärrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO – eingeleitet hat. 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 25 Randnummer 100 Der Kläger ist seiner Schadensabwendungspflicht in mehrfacher Hinsicht nachgekommen. So hat er hinsichtlich der Beförderungsrunde 2017 nicht nur die für ihn positive Eilentscheidung des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 – erstritten, mit der der Beklagten unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.10.2017 – 2 L 1122/17 – im Wege einstweiliger Anordnung untersagt wurde, dem (in diesem Eilverfahren) Beigeladenen vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen. Auch noch in der Folge hat er auf verschiedene Art und Weise versucht, das Auswahlverfahren zu beschleunigen und seine Beförderung zu erwirken, so mittels der Untätigkeitsklagen vom 19.3.2018 – 2 K 341/18 – (erneut gegen die Beurteilung vom 23.3.2016 gerichtet) und vom 27.1.2020, mit denen er sich gegen die Neubeurteilung vom 20.11.2018 gewandt (– 2 K 110/20 –) und sein Beförderungsbegehren weiterverfolgt hat (– 2 K 112/20 –). Randnummer 101 V. Der Kläger kann verlangen, im Wege des Schadensersatzes versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wären ihm seit seiner Ruhestandsversetzung zum 1.5.2019 Versorgungsbezüge aus dem Statusamt A9_vz+Z zu zahlen. Randnummer 102 Der ihm entstandene Schaden resultiert daraus, dass die Versorgungsbezüge, die er seit dem 1.5.2019 erhält, auf der Grundlage seiner Bezüge aus der Besoldungsgruppe A9_vz berechnet werden und die ruhegehaltsfähige Amtszulage, die er im Falle einer Beförderung zum vorgesehenen Beförderungstermin, dem 1.5.2017, erhalten hätte, unberücksichtigt bleibt. Randnummer 103 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach ein auf die Beförderungsrunde 2017 bezogener Schadensersatzanspruch des Klägers von vorne herein ausscheide, da aufgrund der tatsächlichen Entwicklung im Nachgang der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass er im Falle seiner (unterstellten) Auswahl – selbst unter Berücksichtigung einer möglichen rückwirkenden Einweisung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 BHO – so rechtzeitig in eine Planstelle nach A9_vz+Z hätte eingewiesen werden können, dass die damit verbundenen Bezüge angesichts seiner Zurruhesetzung zum 1.5.2019 nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ruhegehaltsfähig gewesen wären, verfängt nicht. Randnummer 104 Zutreffend ist allerdings, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sowohl in der Fassung zum Zeitpunkt des Beförderungstermins als auch in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand geltenden Fassung in den Fällen, in denen ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig sind. Da dem Beamten mit der Amtszulage ein höherwertiges statusrechtliches Amt übertragen wird, gilt die Vorschrift auch für die Amtszulage und die Zweijahresfrist muss deshalb auch diesbezüglich erfüllt sein. 34 vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 100 f. m. w. N., Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer , Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023,

§ 5Beamt

VG Rn. 164, und auch Satz 2 der Nr. 5.3.1.7 BeamtVGVwV zu § 5 BeamtVG (vom 3.1.2023) vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 100 f. m. w. N., Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer , Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023,

§ 5Beamt

VG Rn. 164, und auch Satz 2 der Nr. 5.3.1.7 BeamtVGVwV zu § 5 BeamtVG (vom 3.1.2023) Randnummer 105 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und – ihm folgend – der Beklagten hätte der Kläger diese Frist im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an der Beförderungsrunde 2017 zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung jedoch erfüllt. Soweit diese auf den tatsächlichen, von keinem der Beteiligten zu steuernden Ablauf im Nachgang der Auswahlentscheidung abstellen, ist dem nicht zu folgen. Insofern wird wie folgt argumentiert: Unter Berücksichtigung des für die Beförderungsrunde 2017 vorgesehenen Beförderungstermins, dem 1.5.2017, der Zurruhesetzung des Klägers zum 1.5.2019 und der § 9 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 BHO, wonach eine Planstelleneinweisung mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten erfolgen kann, seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorliegend nur dann erfüllt, wenn die (unterstellte) Beförderung des Klägers bis spätestens zum 31.7.2017 vollzogen worden wäre. Dies sei jedoch fernliegend. Selbst wenn der Kläger anstelle des im Verfahren 2 L 1122/17 bzw. 1 B 809/17 Beigeladenen im Zuge der Beförderungsrunde 2017 ausgewählt worden wäre, sei realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass die diese Beförderungsrunde betreffenden – bundesweit – insgesamt sieben Eilverfahren bis dahin hätten rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden können. So seien die entsprechenden Konkurrentenmitteilungen erst am 3.7.2017 versandt worden. Auch sei ein gegen denselben Beigeladenen gerichtetes Eilverfahren – 2 L 1245/17 – erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.10.2017 zum Nachteil des dortigen Antragstellers entschieden worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ergänzt, dass der rangletzte ausgewählte Bewerber der Beförderungsliste 2017, dessen Beförderung infolge eines Eilrechtsschutzverfahrens gestoppt worden sei, erst nach Aufhebung der Sperre im Juli 2019 befördert worden sei. Randnummer 106 Diese Ausführungen mögen beamtenstatusrechtlich zutreffen, unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten erweisen sie sich hingegen als nicht sachgerecht. Vielmehr gilt, dass im Falle eines Beamten, der zu Unrecht verspätet oder nicht befördert worden ist und im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden muss, als wenn er früher befördert worden wäre, die Zweijahresfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Beförderung vorgesehen war. 35 vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 102, und Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer , Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023,

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VG Rn. 169 vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 102, und Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer , Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023,

§ 5Beamt

VG Rn. 169 Denn gemäß dem maßgeblichen Schadensbegriff des § 249 Abs. 1 BGB 36 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.2.1991 – 2 C 48/88 –, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 28.5.2003 – 2 C 35/02 –, juris, Rn. 15 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.2.1991 – 2 C 48/88 –, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 28.5.2003 – 2 C 35/02 –, juris, Rn. 15 ist derjenige Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Dreimonatsfrist der § 9 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 BHO hätte eingehalten werden können und zu welchem Zeitpunkt den ausgewählten Bewerbern die Beförderungsurkunden tatsächlich ausgehändigt wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass jeder Bewerber, der einen der ersten 20 Ranglistenplätze der Beförderungsliste 2017 belegt hatte bzw. – wie der Kläger aufgrund schuldhafter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs – so zu behandeln ist, erwarten konnte, termingerecht, d. h. zum vorgesehenen Beförderungstermin 1.5.2017, tatsächlich befördert zu werden. Die Erhebung von – u. a. vom Kläger selbst zur Durchsetzung seiner Rechtsposition angestrengten – Konkurrentenstreitverfahren bzw. deren Dauer kann schadensersatzrechtlich nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß hätte er mit Ablauf des 30.4.2019, dem letzten Tag seines aktiven Dienstes, die Amtszulage genau zwei Jahre bezogen und die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gewahrt. Randnummer 107 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot, wonach der Geschädigte durch den Schadensfall nicht besser stehen soll als ohne das schädigende Ereignis. 37 vgl. BeckOK BGB/ Johannes W. Flume ,

  1. Ed. (Stand: 1.5.2024), BGB § 249 Rn. 46 m. w. N. vgl. BeckOK BGB/ Johannes W. Flume ,
  2. Ed. (Stand: 1.5.2024), BGB § 249 Rn. 46 m. w. N. Zwar ist denkbar, dass die Beförderung des Klägers (im Falle seiner Auswahl) ebenso durch Konkurrentenstreitverfahren gestoppt und somit verzögert worden wäre. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ohnehin nicht hätte eingehalten werden können. Denn es verbietet sich zu unterstellen, dass sich der Kläger in der Folge versorgungsrechtlich unvernünftig verhalten hätte. Vielmehr hat seine Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, dass er seinen Ruhestand im Falle einer Beförderung nicht zum 1.5.2019 angetreten, sondern stattdessen die Ruhegehaltsfähigkeit der Amtszulage abgewartet hätte. Randnummer 108 Ob dem Kläger in Bezug auf die übrigen, durch das Verwaltungsgericht wohl zutreffend abgehandelten Beförderungsrunden ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht, kann nach alledem dahinstehen. Randnummer 109 Der Berufung ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben. Randnummer 110 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 111 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen. Randnummer 112 Beschluss Randnummer 113 Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 analog i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und unter Zugrundelegung der Höhe von Endgrundgehalt (3.867,71 €) und Amtszulage (332,63 €) bei Eingang des Berufungsantrags am 20.1.2023 auf die Hälfte der Jahresbezüge in der angestrebten Besoldungsgruppe A9_vz+Z, mithin auf 25.202,04 €, festgesetzt. Randnummer 114 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 11 m. w. N., und Urteil des Senats vom 18.1.2024 – 1 A 251/20 –, juris, Rn. 34 ff. 2) vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 – 2 C 6/11 –, juris, Rn. 9, und vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 15 3) vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 – 2 VR 2/23 –, juris, Rn. 18 f. m. w. N. 4) vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 12 m. w. N. 5) – 6 CE 23.468 –, juris, Rn. 12 ff. 6) zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine fehlerhafte Beurteilung siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris, und Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 63 ff. 7) – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 37 ff. 8) vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 – 2 C 37/91 –, juris, Rn. 13 9) vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 38 ff. m. w. N. 10) vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 41; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 – 2 VR 2/23 –, juris, Rn. 22, zur Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung, wenn ein Bewerber die Anforderungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich erfüllt, aber nicht auf eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zurückgegriffen werden kann 11) vgl. BVerwG, Urteile vom 9.5.2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 32, und vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris, Rn. 25 12) vgl. Bl. 61 d. Akte 2 K 2650/16 13) vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.5.2023 – 6 CE 23.468 –, juris, Rn. 16 m. w. N. 14) vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rn. 14, und vom 22.5.2023 – 6 CE 23.468 –, juris, Rn. 17 m. w. N. 15) vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.8.2019 – 6 CE 19.1409 –, juris, Rn. 16 16) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.6.2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 8 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 20.8.2020 – 6 B 18.2657 –, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 22.5.2023 – 6 CE 23.468 –, juris, Rn. 18 und 23 17) vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.5.2023 – 6 CE 23.468 –, juris, Rn. 19 18) vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rn. 20 19) vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16 20) vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 10 21) vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris, Rn. 25 m. w. N. 22) vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 38 23) vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 10 24) vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 79 f. 25) vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 42 26) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 43 f. 27) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 45, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2019 – 6 A 1134/17 –, juris, Rn. 107 f. 28) vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16 29) Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 B 809/17 –, juris, Rn. 23 30) vgl. Bl. 143 d. Akte 1 B 809/17 31) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 46 32) vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 – 2 K 110/20 – und – 2 K 112/20 – 33) vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 25 34) vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 100 f. m. w. N., Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer , Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023,

§ 5Beamt

VG Rn. 164, und auch Satz 2 der Nr. 5.3.1.7 BeamtVGVwV zu § 5 BeamtVG (vom 3.1.2023) 35) vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris, Rn. 102, und Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer , Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023,

§ 5Beamt

VG Rn. 169 36) vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.2.1991 – 2 C 48/88 –, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 28.5.2003 – 2 C 35/02 –, juris, Rn. 15 37) vgl. BeckOK BGB/ Johannes W. Flume , 70. Ed. (Stand: 1.5.2024), BGB § 249 Rn. 46 m. w. N.

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