2 S. 1 SGB VII berufen. (Rn.29)
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch. Randnummer 2 Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 bis 4 wurde am 8.10.2019 bei dem Versuch, eine Fahrzeugpanne zu beheben, getötet. Er befand sich am Abend des Unfalltages auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte, als sein Kraftfahrzeug, ein VW Transporter, in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung in... im Einmündungsbereich der Straßen... und ... liegenblieb. Der Beklagte zu 1 bot dem Verstorbenen Starthilfe an und stellte hierfür den in der Straße ... abgestellten, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw zur Verfügung, den er zu diesem Zweck ein Stück in Richtung des Transporters versetzte. Als der Verstorbene und der Beklagte zu 1 versuchten, den Motor des Transporters mithilfe eines Überbrückungskabels zu starten, setzte sich der Lkw in der abschüssigen Straße in Bewegung und quetschte die beiden Personen zwischen den Fahrzeugen ein. Hierbei erlitten der Beklagte zu 1 schwere und der Verstorbene tödliche Verletzungen. Randnummer 3 Der Beklagte zu 1 wurde durch das Amtsgericht Völklingen wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
dem ein im Ermittlungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass an dem Lkw die Feststellbremse nicht ordnungsgemäß betätigt worden war. Im Rahmen einer Bewährungsauflage zahlte der Beklagte zu 1 12.000 € an die Klägerin zu 1. Randnummer 4 Die für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die den Klägern eine Witwen- und Halbwaisenrente gewährt, bestätigte mit Schreiben vom 24.10.2022 (Bl. 158 GA) die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall. Randnummer 5 Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger von den Beklagten ein Hinterbliebenengeld von jeweils 10.000 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Parteien haben in erster Instanz im Wesentlichen darüber, ob die Haftung der Beklagten
SGB VII ausgeschlossen ist, sowie über die Höhe des Hinterbliebenengeldes gestritten. Randnummer 6 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.1.2023 (Bl. 179 GA) den Rechtsstreit wegen unterbliebener Beteiligung der Beklagten an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt. Die Beklagten haben daraufhin zunächst einen Antrag auf Wiederholung dieses Verfahrens gestellt, den sie in der Folge zurückgenommen haben. Randnummer 7 Durch das angefochtene Urteil (Bl. 251 GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes von jeweils 8.500 € nebst Verzugszinsen an die Kläger sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € an deren Rechtsschutzversicherer verurteilt. Randnummer 8 Das Landgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
3, § 844 Abs. 3 BGB für gegeben. Es nimmt an, der Beklagte zu 1 sei im Rahmen der von ihm geleisteten Pannenhilfe als Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII im Unternehmen des Verstorbenen tätig geworden, weshalb der Unfall in diesem Verhältnis als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen sei. Die Beklagten könnten sich jedoch nicht auf den Haftungsausschluss
SGB VII berufen, weil die VBG den Unfall als Wegeunfall anerkannt und ihn dem Unternehmen des Arbeitgebers des Verstorbenen zugeordnet habe. Die Entscheidung der VBG sei für die Zivilgerichte bindend und stehe einer gleichzeitigen Zuordnung des Unfalls zum Unternehmen des Verstorbenen entgegen mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 SGB VII in dessen Verhältnis zum Beklagten zu 1. Das geltend gemachte Hinterbliebenengeld sei der Höhe
angemessen, die Kläger müssten sich hierauf allerdings die Hälfte der von dem Beklagten zu 1 zur Schadenswiedergutmachung gezahlten 12.000 €, mithin 1.500 € je Kläger, anrechnen lassen. Randnummer 9 Mit der Berufung wenden die Beklagten im Wesentlichen ein, das Landgericht habe verkannt, dass die Bindungswirkung des § 108 SGB VII sich nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Haftungsprivilegs
Außerdem meinen sie, die Wiedergutmachungszahlung des Beklagten zu 1 müsse in voller Höhe auf das Hinterbliebenengeld angerechnet werden. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 78/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Randnummer 13 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 14 Die Akte 68 Js 1502/19 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. II. Randnummer 15 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung. Die angefochtene Entscheidung hält einer Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Randnummer 16 1. Rechtsfehlerfrei und im Berufungsverfahren unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1
VG und die Beklagte zu 2
1 Satz 1 Nr. 1 VVG grundsätzlich für den durch den Unfall entstandenen Schaden einzustehen haben, was bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StVG die Verpflichtung zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes einschließt. Randnummer 17 a) Der Verstorbene wurde bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG getötet.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Schaden dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 77/23, Rn. 13, juris; Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13, Rn. 5, juris, jew. m.w.N.). Das trifft auf den hier zu beurteilenden Schaden zu, denn dieser ist
den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts darauf zurückzuführen, dass sich der von dem Beklagten zu 1 nicht ordnungsgemäß durch Einstellen der Feststellbremse gegen Wegrollen gesicherte Lkw während des Überbrückungsversuchs in Bewegung setzte. Randnummer 18 b) Die Haftung
VG ist nicht
VG ausgeschlossen, da der Verstorbene nicht seinerseits bei dem Betrieb des Lkw tätig war. Die Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs setzt im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, kann eine den Haftungsausschluss
VG herbeiführende Tätigkeit
Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeugs steht, dass der Tätige
der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 5.10.2010 – VI ZR 286/09, Rn. 23, juris). Hiervon ausgehend war der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt – unabhängig von seinem konkreten Beitrag zu dem Starthilfeversuch – nicht bei dem Betrieb des Lkw tätig. Denn seine Tätigkeit war in erster Linie darauf ausgerichtet, sein eigenes Kraftfahrzeug wieder in Betrieb zu setzen. Zu dem Lkw wies sie allenfalls einen mittelbaren Bezug insoweit auf, als dessen Batterie als Stromquelle dienen sollte. Das genügt für einen Haftungsausschluss
der Regelung des § 8 Nr. 2 StVG, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, a.a.O.), nicht. Randnummer 19 2. Das Landgericht hat ferner richtig gesehen, dass die Beklagten in Anbetracht des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1 zudem
1 und
GB (i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) einstandspflichtig sind und dass ein Hinterbliebenengeld daher auch
3 BGB geschuldet sein kann. Randnummer 20 3. Zu Recht macht die Berufung allerdings geltend, dass Ansprüche der Kläger gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sind. Randnummer 21 a) Für § 844 Abs. 3 BGB ist entschieden, dass hierauf die Haftungsausschlüsse
Das muss in gleicher Weise gelten, sofern Ansprüche
der mit § 844 Abs. 3 BGB wort- und inhaltsgleichen (vgl. BT-Drs. 18/11397, S. 17; BGH, Urteil vom 6.12.2022 – VI ZR 73/21, Rn. 9, juris) Vorschrift in § 10 Abs. 3 StVG betroffen sind. Randnummer 22 b)
1 Satz 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen
anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem
2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
2 Satz 1 SGB VII gilt die Haftungsbeschränkung entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, führt die Anwendung von § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII dazu, dass der Beklagte zu 1 von der Haftung für den durch den Tod des Verstorbenen entstandenen Personenschaden befreit ist. Randnummer 23 aa) Der Verstorbene war in seiner Eigenschaft als Halter des liegen gebliebenen Kraftfahrzeugs Unternehmer im Sinne von § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Randnummer 24
3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer jeder, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder
teil gereicht. Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck angelegt sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 9.8.1973 – 2 RU 5/72, Rn. 28, juris). Ein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit sind nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 31.1.1961 – 2 RU 173/58, Rn. 18, juris). Randnummer 25
der Begründung des Regierungsentwurfs zum UVEG sollte der Unternehmerbegriff durch § 136 Abs. 3 SGB VII lediglich Klarstellungen erfahren, die bereits dem bis dahin geltenden Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung entsprachen. Insoweit wird in der Begründung ausdrücklich auf § 658 Abs. 2 RVO Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 108). Das nicht gewerbsmäßige Halten eines Kraftfahrzeugs ist somit weiterhin als Unternehmen anzusehen. Das folgt auch aus § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, wonach sich die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich unter anderem auf Personen erstreckt, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen tätig werden (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2015 – 5 U 46/15, Rn. 32, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.3.2015 – I-1 U 87/14, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 15.3.2009 – 24 U 346/08, Rn. 15, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2014 – L 6 5225/13, Rn. 29, juris; BeckOK SGB VII/Schlaeger [Stand: 1.3.2024], § 128 Rn. 42; jurisPK-SGB VII/Triebel [Stand: 26.1.2024], SGB VII § 128 Rn. 72; Geigel/Fischer, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 21 Rn. 247). Randnummer 26 bb) Der streitgegenständliche Personenschaden wurde durch den Beklagten zu 1 im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit für das Unternehmen des Verstorbenen verursacht. Der Beklagte zu 1 wurde bei der Starthilfe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig. Randnummer 27
gegangen, als er dem Verstorbenen dabei geholfen hat, den Motor von dessen Pkw mithilfe eines Überbrückungskabels zu starten. Die Tätigkeit gehört zu dem typischen Betätigungsfeld eines gewerblichen Abschlepp- oder Pannenhilfeunternehmens. Zwar haben die Kläger in erster Instanz zunächst behauptet, der Beklagte zu 1 habe mit seinem Tätigwerden seine eigene Weiterfahrt mit dem Lkw ermöglichen wollen, die durch den im Straßenraum stehenden Pkw behindert worden sei. Auf einen Hinweis des Landgerichts (Bl. 92 GA), das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Vorbeifahrt an dem Pkw für möglich erachtet und der Aussage des Beklagten zu 1 im Strafverfahren entnommen hat, dass eine Fahrt mit dem Lkw an dem Unfalltag nicht mehr beabsichtigt gewesen sei, haben die Kläger erstinstanzlich zuletzt die Fremdnützigkeit der Starthilfe unstreitig gestellt. Sie steht auch im Berufungsverfahren außer Streit. Randnummer 29 cc) Die Schädigung des Verstorbenen als des (nicht versicherten) Unternehmers durch den Beklagten zu 1 als Wie-Beschäftigten dieses Unternehmens unterfällt somit tatbestandlich dem Haftungsausschluss
2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Ein Ausnahmefall
1 Satz 1 letzter Hs. SGB VII, bei dessen Vorliegen der Schädiger trotz des betrieblichen Zusammenhangs für den entstandenen Schaden einzustehen hat, liegt nicht vor. Ausgehend von dem Ergebnis des Strafverfahrens, das im Zivilprozess von keiner Partei angezweifelt wird, hat der Beklagte zu 1 den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Das Landgericht hat zudem richtig gesehen, dass sich der Versicherungsfall bezogen auf das Unternehmen des Verstorbenen und die für dieses Unternehmen verrichtete Tätigkeit des Beklagten zu 1 nicht als Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII darstellt. Ob in einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis einer der Parteien ein Wegeunfall vorliegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Randnummer 30 c) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Landgerichts, die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII durch den für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Unfallversicherungsträger führe gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII dazu, dass die Beklagten sich nicht auf das Haftungsprivileg
2 Satz 1 SGB VII berufen könnten. Randnummer 31 aa) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und Sozialgerichte gebunden.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es den Zivilgerichten grundsätzlich verwehrt, einen Unfall, der aufgrund einer bindenden sozialbehördlichen oder sozialgerichtlichen Entscheidung einem Unternehmer auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugeordnet wurde, noch einem weiteren Unternehmer
2 Satz 1 SGB VII zuzuordnen (BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 13, juris; Urteil vom 19.5.2009 – VI ZR 56/08, Rn. 13, 18, juris; Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13, Rn. 25, juris; ebenso Saarl. OLG, Urteil vom 29.1.2020 – 1 U 81/18, Rn. 27, juris). Das gilt unabhängig davon, ob die Zivilgerichte die im sozialrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung für richtig halten (BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 9, juris). Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen auf die Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII ab, wonach die Versicherung
1 Nr. 1 SGB VII derjenigen
2 SGB VII vorgeht. Durch § 135 SGB VII soll, so der Bundesgerichtshof, nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 13, juris; Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 141/13, Rn. 12, juris). Eine doppelte Zuordnung wird lediglich für den Bereich der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung für möglich gehalten aufgrund der dort bestehenden Besonderheiten (BGH, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 13 ff., juris). Randnummer 32 bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass den Beklagten im Streitfall das Haftungsprivileg
2 Satz 1 SGB VII infolge der Anerkennung des Unfalltods des Verstorbenen als Arbeitsunfall (Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2 SGB VII) durch die VBG versperrt ist. Randnummer 33
der RVO hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, Unterschiede in der Haftungsfreistellung danach zu machen, ob derjenige, der bei einer Arbeit in einem Betrieb einen Unfall erlitten hat, bereits als Arbeitnehmer einem anderen Betrieb angehört oder nicht. Er hat dies unter anderem mit dem Betriebsfrieden begründet, der möglichst nicht durch Auseinandersetzungen über Unfallverantwortung und Unfallhaftung gestört werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.1957 – VI ZR 277/55, BGHZ 24, 247, 250 f.). Dieser Gesichtspunkt gewinnt auch unter der Geltung des SGB VII Bedeutung, dessen Regelungen ebenfalls durch das soziale Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung geprägt sind (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 3/21, Rn. 27, juris). Er ist daher auch im Verhältnis zwischen einem Fahrzeughalter und einem Pannenhelfer zu beachten aufgrund der gesetzlichen Fiktion eines im Halten eines Fahrzeugs zu erblickenden Unternehmens und gebietet bei einem damit in Zusammenhang stehenden Schadensereignis grundsätzlich die Anwendung des Haftungsprivilegs zugunsten des Schädigers. Das gilt unabhängig davon, ob das Schadensereignis zugleich in einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis einen Arbeitsunfall darstellt. Randnummer 34
1 SGB VII daran gehindert gesehen, den Geschädigten als Wie-Beschäftigten eines anderen Unternehmers
2 Satz 1 SGB VII zu betrachten und zu dessen Gunsten die Haftungsfreistellung
1 Satz 1 SGB VII eingreifen zu lassen (BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07, Rn. 13, juris). Diese Rechtsprechung ist indes zumindest im Streitfall nicht anwendbar, da sie eine andere Fallgestaltung betrifft, nämlich einen bei dem Beschäftigten von zwei Unternehmen eingetretenen Schaden. Dagegen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass der nicht versicherte Unternehmer, der zugleich Beschäftigter eines anderen Unternehmens ist, durch einen Wie-Beschäftigten seines eigenen Unternehmens geschädigt wird. In dieser Konstellation beansprucht die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten ein Arbeitsunfall nicht mehreren Unternehmern zugeordnet werden soll (BGH, Urteil vom 22.4.2008, a.a.O.), keine Geltung. Die Konkurrenzregelung des § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, auf die der Bundesgerichtshof maßgebend abstellt, ist nicht einschlägig, denn es stehen nicht einem Geschädigten zwei Unternehmer gegenüber. Die
der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu vermeidende Situation, dass der Arbeitsunfall eines Beschäftigten zwei Unternehmern zugerechnet wird, tritt nicht ein (im Erg. ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.6.2012 – 1 W 12/12, juris). Randnummer 35
1 Satz 1 SGB VII entgangenen Anspruch von der gesetzlichen Unfallversicherung wie ein Versicherter behandelt wird und deren Leistungen erhält (ErfK/Rolfs, SGB VII, 24. Aufl., § 105 Rn. 8). § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII kann somit zwar grundsätzlich zur Zuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern führen, wenn der geschädigte nicht versicherte Unternehmer – wie der Verstorbene – bereits anderweitigen Unfallversicherungsschutz genießt. Hierzu sind allerdings durch die Zivilgerichte keine Feststellungen zu treffen. Denn die Einbeziehung des geschädigten nicht versicherten Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht Voraussetzung, sondern gesetzliche Folge der Haftungsprivilegierung
2 Satz 1 SGB VII (vgl. Küppersbusch, NZV 2012, 584, 585). Sie ist daher durch die Zivilgerichte nicht zu prüfen. Demzufolge besteht auch kein Bedürfnis, die Prüfungskompetenz der Zivilgerichte durch die Bindung an eine unanfechtbare Entscheidung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
1 SGB VII zu begrenzen. Darauf, ob die in dem Schreiben vom 24.10.2022 enthaltene Bestätigung der VBG, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen, als eine unanfechtbare Entscheidung im vorgenannten Sinne anzusehen ist, kommt es nicht an. Randnummer 36
dem Willen des Gesetzes auch für das Verhältnis zwischen dem Halter (Unternehmer) und einer Person, die als Helfer (Wie-Beschäftigter) für den Halter tätig wird, ein weitgehender Haftungsausschluss gelten soll. Randnummer 38 (b) Der Haftungsausschluss kann grundsätzlich sowohl dem Halter als auch dem Helfer zugutekommen. Das wird gerade im Streitfall deutlich, in dem beide durch den Unfall einen Personenschaden erlitten haben. Soweit der Halter – was hier nicht der Fall war – eine Verletzung des Helfers verursacht, haftet er diesem lediglich unter den in § 104 Abs. 1 SGB VII geregelten Voraussetzungen; im Übrigen ist seine Haftung ausgeschlossen und es greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ein. Die Frage
der Zuordnung des Arbeitsunfalls zu einem weiteren Unfallversicherungsträger stellt sich in dieser Situation nur dann, wenn der Helfer noch einen anderweitigen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt, wovon zumindest im Regelfall nicht ausgegangen werden kann. Im umgekehrten – hier gegebenen – Fall, dass der Helfer einen Personenschaden des Halters verursacht, muss das Haftungsprivileg ungeachtet eines ansonsten noch bestehenden Unfallversicherungsschutzes des Halters zugunsten des Helfers eingreifen (vgl. Lemcke, r+s 2012, 465). Denn andernfalls würde der Beschäftigte (Helfer) haftungsrechtlich schlechter gestellt als der Unternehmer (Halter), der sich jenem gegenüber regelmäßig auf die Haftungsbeschränkung berufen kann. Letzteres wäre mit dem § 105 SGB VII zugrundeliegenden sozialen Schutzprinzip unvereinbar. Randnummer 39 4. Mangels Hauptforderung steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtsfrage, ob der Schädiger sich in der hier gegebenen Konstellation auf das Haftungsprivileg
2 Satz 1 SGB VII berufen kann, hat eine über den Streitfall hinausgehende Bedeutung und ist durch den Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.