4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Kosmetikstudios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthielt. Mit Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 340/
4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Kosmetikstudios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthielt. und Tattoostudios 10 Hinsichtlich Tattoo-Studios hatte das OVG des Saarlandes die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift bereits durch Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - beschlossen. Hinsichtlich Tattoo-Studios hatte das OVG des Saarlandes die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift bereits durch Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - beschlossen. die 75 % des Vorjahresumsatzes erstattende „Dezemberhilfe“ zu Gute käme, nicht. Dass es aus ihrer Sicht gute Argumente für eine bessere Förderung ihrer Branchengruppe – möglicherweise im Rahmen eines anderen Zuwendungsprogrammes – gegeben hätte, begründet keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die „Dezemberhilfe“-Richtlinien, bei denen – wie dargelegt – eine willkürliche Förderpraxis angesichts des Anknüpfens an die mit verschiedenen Schließungszeitpunkten einhergehende unterschiedliche Belastung nicht ersichtlich ist. Randnummer 20 Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache keine besondere rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten „schwierigen“ Fragen für die Entscheidung ankommt. Die durch den Fall aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Differenzierung bei staatlichen Billigkeitsleistungen und die Anwendung der zur Zuwendungspraxis höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe gehören indes zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Subventionssachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Randnummer 21 Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Für den Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 11 vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16 vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16 Randnummer 22 Ungeachtet dessen, dass die Zulassungsbegründung dies nicht leistet, kommt der von der Klägerin formulierten „Frage, inwieweit der Staat bei der Beihilfegewährung danach differenzieren darf, ab wann bestimmte Unternehmen geschlossen waren“, keine grundsätzliche Bedeutung zu, nachdem weder Anträge noch Änderungsanträge auf Gewährung einer „Dezemberhilfe“ mehr gestellt werden können und ein Gewinn an Rechtssicherheit für mögliche zukünftige Hilfsprogramme aufgrund der individuellen Ausgestaltung solcher Programme nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Rechtsfrage aktuell (noch) liegen soll. Randnummer 23 Da das Vorbringen der Klägerin damit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 25 Die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 2) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 3) Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27.11.2020 (Amtsblatt 2020 I vom 28.11.2020, S. 1193 ff.) und vom 12.12.2020 (Amtsblatt 2020 I vom 12.12.2020, S. 1277 ff.) 4) vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.9.2023 - Au 6 K 21.1783 -, juris Rn. 19 5) Es liegt in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18.10.2021 - W 8 K 21.716 -, juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 -, juris Rn. 12). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25.4.2022 - 4 A 28/22 -, juris Rn. 28). 6) vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Ls. 18 7) vgl. BayVGH, Urteil vom 25.7.2013 - 4 B 13.727 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1/17 -, juris Rn. 18 8) vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.9.2023 - Au 6 K 21.1783 -, juris Rn. 19 m.w.N. 9) Mit Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 340/
4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Kosmetikstudios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthielt. 10) Hinsichtlich Tattoo-Studios hatte das OVG des Saarlandes die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift bereits durch Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - beschlossen. 11) vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16
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