. (Rn.20) Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36
normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn.20) Dass in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Aufbewahrung als nachgewiesen i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 1
angesehen wurde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass damit die Einhaltung aller waffenrechtlichen Vorschriften durch den Waffenbesitzer auch für die Zukunft festgestellt wurde. (Rn.22) Die nach § 29 Abs. 2
in der Fassung vom 8.3.1976 (BGBl. I S. 432) erlaubnisfrei erworbene Munition zu melden. Wer dies nicht tat, löste nicht die Fiktion des § 58 Abs 1 S 5
aus und ist seit dem 1. September 2003 in unerlaubtem Besitz von Munition. (Rn.24) Es stellt einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5
dar, wenn ein Waffenbesitzer zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle entgegen § 2 Abs. 2
ohne Erlaubnis im Besitz einer nicht gemäß § 10 Abs. 1
registrierten Waffe ist. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
wegen fehlender Zuverlässigkeit i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5
zu widerrufen. Der festgestellte unerlaubte Besitz von Munition stelle nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b
einen Straftatbestand dar, dessen Erfüllung als schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu werten sei. Durch die Vornahme einer zumindest fahrlässigen schwerwiegenden Zuwiderhandlung sei ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz gegeben, so dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 5
). Der Antragsteller habe alle in seinem Besitz befindlichen Waffen mittels Altbesitzregelung (damaliger § 59
) angemeldet, eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition sei weder beantragt noch in den Waffenbesitzkarten vermerkt. Gemäß § 29 Abs. 2
vom 10.3.1976 sei der erlaubnisfreie Erwerb von Munition im vorgefundenen Kaliber zwar möglich gewesen; gemäß § 58 Abs. 1
in seiner aktuellen Fassung habe der Antragsteller diese ab Inkrafttreten des Gesetzes erlaubnispflichtige Munition, die er erlaubnisfrei vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erworben habe, bis zum 31.8.2003 der zuständigen Behörde schriftlich anmelden müssen, damit die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung als Erlaubnis zum Besitz gelte. Dies sei hingegen nicht erfolgt. Daher habe er die vorgefundene Munition ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen. Diese Zuwiderhandlung sei zumindest als fahrlässig zu qualifizieren, denn der Antragsteller habe sich über Änderungen im Waffengesetz regelmäßig informieren müssen, sodass er das Nichtvorliegen einer Berechtigung zum Besitz der Munition bei sorgfältiger Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen habe erkennen können. Außerdem habe der Antragsteller erst nach Aufforderung vom 18.10.2012 seine Bringschuld nach § 36
mit Übersendung der Nachweise über die Aufbewahrung seiner Schusswaffen vom 8.12.2012, eingegangen am 19.12.2012, erfüllt. Mit Schreiben vom 21.11.2013 habe man den Antragsteller auf die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Waffen hingewiesen und ihn aufgefordert, diesen Zustand bis zum 6.1.2014 zu beenden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung sei letztlich am 11.4.2014 nachgewiesen worden. Damit habe es bereits in der Vergangenheit Beanstandungen waffenrechtlicher Art gegeben. Randnummer 6 Ferner habe der Antragsteller durch das Nichtvorhandensein einer registrierten Schusswaffe und das Vorhandensein einer nicht registrierten Schusswaffe gegen die aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
abgeleitete Sorgfaltspflicht verstoßen. Mit Antrag vom 21.6.1976 habe der Antragsteller eine Vielzahl von Schusswaffen gemäß der damals geltenden Altbesitzregelung angemeldet. In dieser Aufstellung sei keine Waffe mit der Seriennummer 3220A oder 9315D oder ähnlicher Schreibweise aufzufinden. In der genannten Aufstellung habe der Antragsteller die besagte Einzelladerbüchse des Herstellers Steyr mit der Seriennummer 875 angemeldet. Die vorgelegte Rechnung vom 22.4.1974 könne dies nicht entkräften, denn eine Anmeldung einer Waffe mit der Herstellungsnummer 9315D sei nie erfolgt. Der Verbleib der Einzelladerbüchse mit der Herstellungsnummer 875 sei ungeklärt. Bei Abgleich des Waffenbestandes mit den dazugehörigen Erlaubnissen hätte dem Antragsteller bei sorgfältigem Umgang mit seinen Waffen auffallen müssen, dass die Eintragungen nicht mit den vorhandenen Waffen übereinstimmen. Ferner habe der Antragsteller dadurch, dass er über den Verbleib einer registrierten Schusswaffe keine gesicherte Auskunft geben könne, keinesfalls nur geringfügig gegen grundlegende Umgangs- und Vorsichtsregelungen im Umgang mit Waffen verstoßen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei von einem leichtfertigen Umgang mit Waffen auszugehen, weshalb die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
nicht mehr gegeben sei. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen nach Ziffer 2-4 und Ziffer 6-7 des Bescheids sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das individuelle Aussetzungsinteresse. Die Gefährlichkeit von Schusswaffen erfordere einen vorsichtigen Umgang, der alle Sicherheitsmöglichkeiten ausschöpfe, um nicht nur eine eigene Gefährdung, sondern auch die Dritter soweit wie möglich auszuschließen. Nach Sinn und Zweck des § 5
sei das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten vermuten ließen, dass sie jederzeit mit Waffen und Munition in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Durch den nicht legitimierten Munitionsbesitz habe der Antragsteller gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b
verstoßen, so dass das öffentliche Interesse daran, die Allgemeinheit schnellstmöglich vor den Gefahren eines unzuverlässigen Waffenbesitzes zu schützen, überwiege. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 30.10.2023 legte der Antragsteller Widerspruch ein; sein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde am 10.11.2023 abgelehnt. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluss vom 19.12.2023 den auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ gegen den Bescheid vom 18.10.2023 gerichteten Eilantrag vom 31.10.2023 – ausgelegt als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Widerruf der Waffenbesitzkarten und als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Urkunden sowie von Waffen und Munition – als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Einfügung des Abs. 5 in § 45
zum 1.4.2008 habe zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise, und zwar dann angeordnet werden könne, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1
sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dem Antragsteller fehle die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1
erforderliche Zuverlässigkeit, denn bei Verwertung der Erkenntnisse aus der Aufbewahrungskontrolle vom 4.9.2023 lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller mit Waffen nicht vorsichtig umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
). Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1
habe derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Durch das Nicht-Vorzeigen-Können einer registrierten und in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe habe der Antragsteller gegen die aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
abgeleitete Sorgfaltspflicht verstoßen. Soweit der Verbleib der Waffe ungeklärt bleibe, stelle dies ein grob nachlässiges Verhalten dar, in welchem sich die konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen bereits realisiert habe. Der Vortrag des Antragstellers, wonach die nicht vorzeigbare Waffe fälschlicherweise statt der tatsächlich vorhandenen nicht registrierten Waffe in seine Waffenbesitzkarte eingetragen worden sei, sei unglaubhaft und stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die im Tresor vorgefundene Einzelladerbüchse trage eine gänzlich andere Herstellernummer als die in der Waffenbesitzkarte eingetragene, aber nicht vorgefundene Waffe. Ein Zahlendreher oder eine andere Unachtsamkeit könne die angeblich fehlerhafte Eintragung nicht erklären. Ebenso wenig könne der Antragsteller darlegen, wie er in den Besitz des nicht eingetragenen Verschlusses mit der Herstellernummer 3220A gekommen sei, der nicht auf der vorgelegten Rechnung vom 22.4.1974 vermerkt und dessen Herkunft nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, seine Waffenbesitzkarten auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Von einer situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts könne nicht ausgegangen werden, da der Verstoß seit geraumer Zeit bestehe und eine unberechtigte Weitergabe der Einzelladerbüchse mit der Herstellernummer 9315D sowie des Verschlusses mit der Herstellernummer 3220A ermöglicht habe. Randnummer 9 Darüber hinaus sei der Antragsteller mit Blick auf die bei ihm vorgefundene Munition unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5
. Eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition habe der Antragsteller am Tag der Kontrolle nicht vorlegen können, ebenso wenig sei aus der Waffenakte eine Erlaubnis ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf § 29 Abs. 2
erforderliche Anmeldung nie vorgenommen, so dass er seit dem 1.9.2003 die vorhandene Munition ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe. Der (fahrlässige) Verstoß in Gestalt des unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Munition betreffe die fundamentalen, zentralen Vorschriften des Waffenrechts, wobei deren Bedeutung gerade in der Strafandrohung sowohl für vorsätzliche (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b
) als auch für fahrlässige Begehungsformen (vgl. § 52 Abs. 4
) zum Ausdruck komme. Durch die verletzten Vorschriften solle gewährleistet werden, dass die Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben könnten, welcher Waffenbestand sowie welche (Art) Munition in ihrem Bezirk vorhanden bzw. zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Verstoß waffenrechtlich zu berücksichtigen, denn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1-4
genannten Fristen seien bei § 5 Abs. 2 Nr. 5
nicht anwendbar. Eine Art Verjährung oder Verwirkung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 10 Angesichts des vom Antragsgegner aufgezeigten Verhaltens des Antragstellers in den Jahren 2012 bis 2014 im Zusammenhang mit dem Nachweis der Aufbewahrung seiner Waffen könne nicht die Rede davon sein, dass es sich hier um einen Waffenbesitzer handele, der sich ein Leben lang keinen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften habe zuschulden kommen lassen. Randnummer 11 Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, denn er habe keine Besonderheiten dargelegt, die eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 45 Abs. 5
rechtfertigten. Schließlich genüge die im Bescheid verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Gerade im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht zähle, könnten sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken. Gegenläufige, ausnahmsweise überwiegende triftige private Gründe des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Randnummer 12 Gegen diesen – ihm am 27.12.2023 zugestellten – Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.1.2024 eingegangenen und begründeten Beschwerde. II. Randnummer 13 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 14 1. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn ein bestimmter Antrag nicht formuliert wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist schon dann Genüge getan, wenn zwar ein ausdrücklicher Antrag nicht gestellt wurde, sich das Rechtsschutzziel jedoch mittels Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt. 2 vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 41 vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 41 Randnummer 15 Der Senat legt die Begründung im Schriftsatz vom 10.1.2024 dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 19.12.2023 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bezüglich Ziffer 1, 5 und 9 des Bescheids anzuordnen und bezüglich Ziffer 2-4 und Ziffer 6-7 wiederherzustellen. Randnummer 16 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 17 Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt, weil nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 18.10.2023 bestehen. Randnummer 18
spricht. Wenn bei einer Nachschau in den Verwahrgelassen eine Waffe – hier die registrierte Einzelladerbüchse des Herstellers Steyr mit der Seriennummer 875 – fehlt und der Waffenbesitzer – wie vorliegend der Antragsteller – nicht ohne Weiteres, etwa durch den Nachweis der Entleihe oder Abgabe zur Reparatur, plausibel machen kann, wo sich die Waffe befindet, begründet dies regelmäßig einen § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
6 Der Antragsgegner hat den u.a. mit dem Nichtvorhandensein einer registrierten Schusswaffe und dem Vorhandensein einer nichtregistrierten Schusswaffe begründeten Widerruf der Waffenbesitzkarten in seinem Bescheid vom 18.10.2023 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
gestützt. Der Antragsgegner hat den u.a. mit dem Nichtvorhandensein einer registrierten Schusswaffe und dem Vorhandensein einer nichtregistrierten Schusswaffe begründeten Widerruf der Waffenbesitzkarten in seinem Bescheid vom 18.10.2023 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
gestützt. unterfallenden Aufbewahrungsverstoß, der mit einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 3
einhergehen kann. 7 vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht,
normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen; 8 vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht,
). Er hat dem Antragsgegner Fotos der angeschafften Waffenschränke zukommen lassen; 10 vgl. Bl. 78-80 der Waffenakte vgl. Bl. 78-80 der Waffenakte eine Vor-Ort-Kontrolle i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 2
, bei der gemäß Nr. 36.7 WaffVwV nicht nur der Waffenschrank, sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktuellen Bestand abzugleichen ist, hat ausweislich der Waffenakte nicht stattgefunden. Daher kann aus dem Umstand, dass der Antragsgegner am 11.4.2014 die ordnungsgemäße Aufbewahrung als nachgewiesen i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 1
angesehen hat, – anders als der Antragsteller meint – nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass damit die Einhaltung aller waffenrechtlichen Vorschriften durch den Antragsteller festgestellt wurde. Hat somit der Antragsgegner – vorbehaltlich einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2
– am 11.4.2014 nur den dokumentierten Zustand als den Anforderungen des § 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
genügend angesehen, liegt es auf der Hand, dass hiervon – anders als der Antragsteller annimmt – keinerlei Wirkung für die Zukunft im Sinne einer unbegrenzten Legitimation des am 11.4.2014 vorhandenen Waffenbesitzes ausgehen kann. Dem vom Antragsteller reklamierten Vertrauensschutz, der seinen waffenrechtlichen Besitz damit für alle Zeit und in jeder Hinsicht als abgesegnet ansehen möchte, steht bereits § 4 Abs. 3
entgegen, der das Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung vorgibt. Hierauf erstreckt sich der in § 36 Abs. 3 Satz 1
vorgesehene Nachweis gerade nicht, sondern bezieht sich allein auf die zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen. Zudem handelt es sich naturgemäß um eine Momentaufnahme und unangekündigte Aufbewahrungskontrollen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2
bleiben weiterhin möglich. Selbstverständlich kann es nach Erbringung des Nachweises der ordnungsgemäßen Aufbewahrung in der Folgezeit – hier neun Jahre später – zu waffenrechtlichen Verstößen und zur Feststellung des Abhandenkommens einer Waffe kommen. Randnummer 23 d) Der Antragsteller bringt weiter vor, es stelle keinen Verstoß gegen den sorgfältigen Umgang mit Schusswaffen und Munition dar und lasse keinen Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit zu, dass er es unterlassen habe, entsprechend der nachträglich eingeführten Meldepflicht seine ordnungsgemäß erworbene Munition anzumelden; die Meldepflicht sei reiner Formalismus einer überbordenden Bürokratie. Der ihm gemachte Vorwurf, die rechtmäßig erworbene Munition nicht bis zum 31.8.2003 angemeldet zu haben, sei längst verjährt, denn es habe sich um eine einmalige, bis zum 31.8.2003 befristete Verpflichtung gehandelt und nicht um ein Dauerdelikt, so dass der Vorwurf der Unzuverlässigkeit hieran nicht anknüpfen dürfe. Randnummer 24 Diese Argumentation des Antragstellers lässt zunächst außer Acht, dass § 58 Abs. 1 Satz 3
keine bis zum 31.8.2003 befristete und an diesem Tag endende Verpflichtung des Antragstellers normiert, sondern als Ordnungsvorschrift 11 vgl. Ziffer 58.2 WaffVwV vgl. Ziffer 58.2 WaffVwV nur den zeitlichen Rahmen aufzeigt, innerhalb dessen die nach § 29 Abs. 2
in der Fassung vom 8.3.1976 (BGBl. I S. 432) erlaubnisfrei erworbene Munition zu melden war mit der Folge, dass ihr Besitz gemäß § 58 Abs. 1 Satz 5
fortan als erlaubt gilt. Da der Antragsteller dies nicht getan hat und die Fiktion des § 58 Abs. 1 Satz 5
mithin nicht eingetreten ist, war er seit dem 1.9.2003 in unerlaubtem Besitz von Munition und kann sich nicht auf eine Erlaubnisbefreiung nach § 29 Abs. 2
in der Fassung vom 8.3.1976 berufen. 12 vgl. zur Berufung auf den früheren Rechtszustand Gade, 3. Auflage 2022,
4 m.w.N. vgl. zur Berufung auf den früheren Rechtszustand Gade, 3. Auflage 2022,
4 m.w.N. Randnummer 25 Ferner ist dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachte „Verjährung“ – ungeachtet der Frage, ob es sich um ein Dauerdelikt handelt – darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Regelunzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 5
– anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 1-4
– keinen festen Bezugszeitraum festgelegt hat, innerhalb dessen von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist, und eine zwingende Frist nicht angenommen werden kann. 13 vgl. Gade, 3. Auflage 2022,
31 c; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Rn. 22 vgl. Gade, 3. Auflage 2022,
31 c; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Rn. 22 Dennoch drängt es sich aus Sicht des Senats fallbezogen nicht als zwingend auf, dass der Besitz der (nach § 29 Abs. 2
in der Fassung vom 8.3.1976) erlaubnisfrei erworbenen Munition ohne die nach § 2 Abs. 2
nunmehr erforderliche Erlaubnis unter Würdigung aller Einzelfallumstände, insbesondere des Grades der Vorwerfbarkeit, die Annahme eines gröblichen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5
rechtfertigt. Einer solchen Annahme steht nicht bereits im Grundsatz entgegen, dass der nach Aktenlage vom Amtsgericht Saarbrücken erlassene, jedoch nicht rechtskräftige Strafbefehl, der von einer vorsätzlichen Begehung i.S.d. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b
ausgeht, eine Geldstrafe von lediglich 20 Tagessätzen vorsieht. 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 - 1 C 12/95 -, juris; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Ls. 1; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009 - 20 L 183/09 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 4.4.2008 - W 5 S 08.798 -, juris Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996 - 1 C 12/95 -, juris; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Ls. 1; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009 - 20 L 183/09 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 4.4.2008 - W 5 S 08.798 -, juris Rn. 12 Da sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht indes eine fahrlässige Begehung i.S.d. § 52 Abs. 4
zu Grunde legen, 15 Hierfür mag sprechen, dass die streitgegenständliche Munition im Rahmen einer angekündigten Kontrolle aufgefunden wurde und der Antragsteller, der aufgrund des erlaubnisfreien Erwerbs der Munition davon ausgegangen sein mag, die Munition auch weiterhin erlaubnisfrei besitzen zu dürfen, mithin keine Veranlassung zur Entfernung der Munition vor Eintreffen des Antragsgegners gesehen hat, sondern diese vorgezeigt hat. Hierfür mag sprechen, dass die streitgegenständliche Munition im Rahmen einer angekündigten Kontrolle aufgefunden wurde und der Antragsteller, der aufgrund des erlaubnisfreien Erwerbs der Munition davon ausgegangen sein mag, die Munition auch weiterhin erlaubnisfrei besitzen zu dürfen, mithin keine Veranlassung zur Entfernung der Munition vor Eintreffen des Antragsgegners gesehen hat, sondern diese vorgezeigt hat. bedarf es im Hauptsacheverfahren – sollte es darauf ankommen – einer eingehenden Prüfung, ob mit Blick auf den möglicherweise (nur) fahrlässigen unerlaubten Munitionsbesitz und die Umstände der hier einschlägigen Altfallregelung eine Zuwiderhandlung vorliegt, die – im Hinblick auf die Vorwerfbarkeit – schwerwiegend ist und einen gröblichen Verstoß 16 „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Ziffer 5.4 der WaffVwV). „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Ziffer 5.4 der WaffVwV). darstellt und ggf., ob unter Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Antragstellers Umstände vorliegen, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise widerlegen können. Randnummer 26 Dies bedarf jedoch vorliegend keiner vertieften Behandlung und kann dahinstehen, da mit dem Verwaltungsgericht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zum einen bereits aus anderem Grund (vgl. hierzu 2. a) und b)) als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
anzusehen ist und die Prognose ergibt, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Zum anderen stellt es einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5
dar, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle entgegen § 2 Abs. 2
ohne Erlaubnis im Besitz der nicht gemäß § 10 Abs. 1
registrierten Einzelladerbüchse mit der Herstellernummer 9315D war, 17 vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Os. 1 u. 2 vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Os. 1 u. 2 so dass es auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob aus dem unerlaubten Munitionsbesitz auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden darf, nicht entscheidungserheblich ankommt. Randnummer 27 e) Schließlich sind auch der vom Antragsteller „bekämpfte“ Sofortvollzug und dessen Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden. Der gesetzliche Sofortvollzug ergibt sich hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5
, hinsichtlich Ziffer 5 aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO und hinsichtlich Ziffer 9 aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Soweit bezüglich Ziffer 2-4 und Ziffer 6-7 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, genügt diese Anordnung (noch) dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Randnummer 28 Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 , 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Josef Werndl gründete am 16.4.1864 ein waffenproduzierendes Unternehmen in Österreich, welches später zum Firmenkonzern Steyr gehörte. 2) vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 41 3) Die beiden Waffennummern sind auf der Rechnung handschriftlich eingetragen, wobei auffällt, dass die Zahlen 1226 und 9315 ein unterschiedliches Schriftbild aufweisen. 4) vgl. Bl. 19-20 der Waffenakte; ebenso eine Aufstellung der Waffen (dort Nr. 7) auf Seite 28 der Waffenakte 5) vgl. Bl. 67-68 der Waffenakte 6) Der Antragsgegner hat den u.a. mit dem Nichtvorhandensein einer registrierten Schusswaffe und dem Vorhandensein einer nichtregistrierten Schusswaffe begründeten Widerruf der Waffenbesitzkarten in seinem Bescheid vom 18.10.2023 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
gestützt. 7) vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht,
4 m.w.N. 13) vgl. Gade, 3. Auflage 2022,
G, Urteil vom 26.3.1996 - 1 C 12/95 -, juris; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.6.2024 - 1 M 581/23 OVG -, juris Ls. 1; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009 - 20 L 183/09 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 4.4.2008 - W 5 S 08.798 -, juris Rn. 12 15 ) Hierfür mag sprechen, dass die streitgegenständliche Munition im Rahmen einer angekündigten Kontrolle aufgefunden wurde und der Antragsteller, der aufgrund des erlaubnisfreien Erwerbs der Munition davon ausgegangen sein mag, die Munition auch weiterhin erlaubnisfrei besitzen zu dürfen, mithin keine Veranlassung zur Entfernung der Munition vor Eintreffen des Antragsgegners gesehen hat, sondern diese vorgezeigt hat. 16) „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Ziffer 5.4 der WaffVwV). 17) vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Os. 1 u. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.