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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Senat für Landwirtschaftssachen 4 WLw 1/23 Beschluss Beschwerde gegen Ablehnung einer Genehmigung der Ver

gesetz; Wiedereinsetzung in vorigen

. Als Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Nr. 2, § 9

) kommen für das Verfahren sinngemäß die Vorschriften des FamFG zur Anwendung. 2. Randnummer 27 Über die Beschwerde kann gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4

ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden werden. Denn das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht darüber entschieden, ob der Antragsgegner in der Sache zutreffend die Genehmigung zur Veräußerung des Grundstücks versagt hat, sondern es hat ausschließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit, zu deren Entscheidung die besondere Sachkunde der Landwirte als ehrenamtlicher Richter nicht erforderlich ist, weil es ausschließlich um die Beantwortung prozessualer Fragen geht und eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen ist (vgl. v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017,

§ 20Rn.

3). Hinsichtlich der in Ziff. 2 des Tenors erfolgten Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgt dies explizit aus § 20 Abs. 1 Nr. 2

, bezüglich der in Ziff. 1 erfolgten Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig aus § 20 Abs. 1 Nr. 4

. Im Übrigen ist anerkannt, dass nach allgemeiner Auffassung Beschwerden gegen Entscheidungen, die – wie vorliegend – mit Recht ohne Hinzuzuziehung von Landwirtschaftsrichtern ergangen sind, unter den Begriff der Angelegenheit von geringer Bedeutung fallen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2010 – 4 WLw 45/10 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2011 – 101 W 1/11 –, juris Rn. 6 f.; OLG München MDR 1999, 704, 705; OLG Braunschweig, OLGR 1995, 48, juris Rn. 3; Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 7. Aufl., § 20 Rn. 4; v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017,

, § 20 Rn. 46 m.w.N.).

  1. Randnummer 28 Über die Beschwerde entscheidet der Senat unter Mitwirkung sämtlicher Mitglieder; die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidung auf einen seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter (§ 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG i.V.m. § 526 ZPO) liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist nicht von einem Einzelrichter erlassen worden (§ 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sondern von dem Vorsitzenden des (erstinstanzlichen) Landwirtschaftsgerichts ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
  2. Randnummer 29 Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen im Übrigen keine Bedenken (§ 1 Nr. 2, 9

i.V.m. § 19 Abs. 3, §§ 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). a. Randnummer 30 Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erhoben worden. Entgegen der in dem Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts Lebach gilt vorliegend nicht die Regelfrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG), sondern die verkürzte Frist von zwei Wochen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, weil sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts bezieht. Hierzu zählen auch Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 22 GrstVG (OLG Braunschweig, Beschluss vom

  1. 11.2022 – 2 W 104/22 –, juris Rn. 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12, BeckRS 2013, 9496; Düsing/Martinez/Martinez,
  2. Aufl. 2022, GrdstVG § 22 Rn. 21). Diese hat der Antragsteller mit seiner am 19.12.2022 beim Amtsgericht Lebach eingegangenen (Bl. 165 d.A.) Beschwerde gewahrt, so dass die Frage einer etwaigen Wiedereinsetzung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts nicht vertieft werden muss (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12, BeckRS 2013, 9496). b. Randnummer 31 Unschädlich ist, dass der Antragsteller seine Beschwerde zunächst nicht begründet hat, sondern erst nach Eingang der Akte beim Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 20.02.2023 (Bl. 165 ff. d.A.). Die Einreichung einer Beschwerdebegründung soll gemäß § 65 FamFG erfolgen, ist aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung (MüKoFamFG/A. Fischer,
  3. Aufl. 2018, FamFG § 65 Rn. 1). c. Randnummer 32 Das Beschwerdegericht ist an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil das Landwirtschaftsgericht keine förmliche Abhilfeentscheidung getroffen hat (§ 68 FamFG). Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat vielmehr formlos vermerkt, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden sei, und die Akte dem Saarländischen Oberlandesgericht zur weiteren Veranlassung übersandt (Bl. 157 Rs., 161 d.A.). Die Entscheidung des Erstgerichts über Abhilfe oder Nichtabhilfe einer Beschwerde hat auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und den Beteiligten bekannt zu geben ist. Ein Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung genügt in der Regel nicht (OLG München, Beschluss vom 04.02.2010 - 31 Wx 13/10, BeckRS 2010, 3282 m.w.N.; v. Selle/Huth/Huth,
  4. Aufl. 2017,

§ 9Rn.

197). Das Beschwerdegericht kann in Fällen, in denen das Nichtabhilfeverfahren schwere Mängel aufweist, die Sache an das Erstgericht zur (erneuten) Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (Haußleiter/Haußleiter,

  1. Aufl. 2017, FamFG § 68 Rn. 7). Der Senat macht im vorliegenden Fall nur deshalb nicht davon Gebrauch, weil sich aus dem Aktenvermerk des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls ergibt, dass sich dieses wegen der angekündigten, aber anschließend nicht übersandten Begründung der Beschwerde nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen hat (vgl. für den Fall einer nicht begründeten Beschwerde: v. Selle/Huth/Huth,
  2. Aufl. 2017,

§ 9Rn.

197 Fn. 327). 5. Randnummer 33 Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als verfristet erachtet und den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 22 Abs. 1 GrdstVG zurückgewiesen. a. Randnummer 34 Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen (§ 22 Abs. 1 GrdstVG). Diese Frist hat der Antragsteller versäumt, weil sein mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.10.2020 (Bl. 1 ff. d.A.) gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den ihm am 12.10.2020 (Bl. 181 d.A.) zugestellten Bescheid vom 08.10.2020 (Bl. 5 ff. d.A.) erst am 11.01.2021 beim Amtsgericht Lebach als zuständigem Landwirtschaftsgericht eingegangen ist. b. Randnummer 35 Dem Antragsteller war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 22 Abs. 1 GrdstVG zu gewähren.

(1)Randnummer 36 Die Voraussetzungen hierfür bemessen sich, da es sich um eine Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Nr. 2, § 9

), nach § 17 FamFG. Hiernach ist, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG); ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 17 Abs. 2 FamFG). Randnummer 37 Die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nur dann, wenn der Mangel der Belehrung für die Versäumung der gesetzlichen Frist ursächlich geworden ist. Die gesetzliche Regelung dient im Wesentlichen dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist. Dieser muss durch die Rechtsmittelbelehrung in die Lage versetzt werden, ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen. Eine Wiedereinsetzung ist aber regelmäßig in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung bedarf. Es fehlt also insbesondere dann an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung einer gesetzlichen Frist, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297). Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels kennt (v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017,

§ 9Rn.

60). Eine Wiedereinsetzung ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen der durch seinen Rechtsanwalt vermittelten Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZR 18/22, juris Rn. 26). Randnummer 38 Für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass sich auch die anwaltlich vertretene Partei im Grundsatz auf die Richtigkeit der Belehrung durch das Gericht verlassen kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2011 – 10 W 10/11, BeckRS 2012, 2557 für die Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist in einer Belehrung des Landwirtschaftsgerichts). Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Daher dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427, juris).

(2)Randnummer 39 Die dem Bescheid des Beschwerdegegners beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Obwohl bereits mit Wirkung zum 01.01.2018 im Saarland die Gerichtsstrukturreform der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Kraft getreten war (Gerichtsstrukturreformgesetz vom 03.11.2016 (Amtsbl. 2017 I S. 79), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.10.2017 (Amtsbl. I S. 1005); Verordnung zur Umsetzung der Gerichtsstrukturreform vom 23.03.2017 (Amtsbl. I S. 379), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.11.2017 (Amtsbl. I S. 996)), in deren Zuge verschiedene Materien landesweit konzentriert und die amtsgerichtlichen Geschäfte in Landwirtschaftssachen landesweit dem Amtsgericht Lebach zugewiesen worden waren (§ 6 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nachf.: BürgZustV), lautete die dem Bescheid vom 08.10.2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung „beim Regionalverband S., , schriftlich oder beim Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Saarbrücken, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle gestellt werden“ könne.
(3)Randnummer 40 Trotz der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ist die nach § 17 Abs. 2 FamFG grundsätzlich bestehende Vermutung fehlenden Verschuldens für die Fristversäumung widerlegt. Der Antragsteller muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, der im Verfahren nach dem FamFG entsprechend gilt (§ 11 Satz 5 FamFG), das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Randnummer 41 Für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen gilt, dass sich im Grundsatz auch eine anwaltlich vertretene Partei im Grundsatz auf deren Richtigkeit verlassen darf (BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZB 41/22 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und das Fristversäumnis darauf beruht. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – V ZB 178/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 08.05.2020 – LwZB 1/19, juris Rn. 5, sowie Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, juris Rn. 7, jew. für eine gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, in der entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3

das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht als zuständiges Berufungsgericht aufgeführt war). Randnummer 42 Hieran gemessen war die Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners offenkundig fehlerhaft. Die seit dem 01.01.2018 bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts Lebach als alleinigen Landwirtschaftsgerichts für das Saarland folgt aus dem Gesetz, nämlich dem Gerichtsstrukturreformgesetz vom 03.11.2016 in Verbindung mit § 6 BürgZustV. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, hat sich auch über deren Änderung Kenntnis zu verschaffen und muss sich über den Stand der Rechtsprechung unterrichten (BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZB 41/22 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Damit wäre die Unrichtigkeit der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lebach als Landwirtschaftsgericht bereits mit einem Blick ins Gesetz ohne weitere Rechtsprüfung zu erfassen gewesen. Dies hätte auch von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als Mitglieder einer im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsgerichts ansässigen Rechtsanwaltssozietät erkannt werden müssen. Eine Kenntnis von der im Rahmen der Gerichtsstrukturreform erfolgten Zuständigkeitskonzentration der Amtsgerichte kann und muss von einem im Saarland ansässigen Rechtsanwalt erwartet werden, so dass sich die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners diesem hätte aufdrängen müssen. Randnummer 43 Diese Einschätzung ist auch vereinbar mit den vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang aufgestellten Grundsätzen: Bei der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners handelt sich nicht um eigenes Versäumnis des Gerichts, sondern um eine Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners in einem kontradiktorischen Verfahren. Wenngleich es sich bei dem Antragsgegner um eine öffentliche Behörde handelt, von der ebenfalls eine Kenntnis des zuständigen Gerichts für einen Antrag nach § 22 GrdstVG erwartet werden kann, so wird durch eine solche Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand nicht in gleichem Maße wie im Fall einer gerichtlichen Belehrung geschaffen.

(4)Randnummer 44 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Amtsgericht Saarbrücken verpflichtet gewesen wäre sicherzustellen, dass der bei ihm als unzuständigem Gericht am Freitag, dem 23.10.2020 eingegangene Antrag noch vor Fristablauf am 26.10.2020 das zuständige Amtsgericht Lebach erreichte. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts besteht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Grundsätzlich sind daher über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts - außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs - wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze auch von Verfassungs wegen im Hinblick auf die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht nicht geboten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2001 – 1 BvR 2147/00 –, juris Rn. 8). Denn sonst würde der Partei die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – V ZB 178/15, juris Rn. 11). Daran gemessen konnte der Antragsteller nicht erwarten, dass sein am Freitag, dem 23.10.2020 eingegangener Antrag im Falle der Weiterleitung durch das Amtsgericht Saarbrücken im ordentlichen Geschäftsgang noch bis zum 26.10.2020 (Montag) bei dem zuständigen Amtsgericht Lebach eingehen würde. 6. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 44 Abs. 1

. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung der gerichtlichen Entscheidung gem. § 22 GrdsVG, die das erstinstanzliche Gericht von den Parteien unbeanstandet auf 10.000 € festgesetzt hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.