verordnung Leitsatz Es erscheint nach Inkrafttreten der neuen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Cannabiskonsum nicht (mehr) vertretbar, bei regelmäßigem Konsum allein gestützt auf diesen und auf
Art. 14und 15 betreffend das Einfügen von § 13 a Fe
V, die Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. und Änderungen der Anlage 4 zur FeV Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften - CanG - vom 27.3.2024,
Art. 14und 15 betreffend das Einfügen von § 13 a Fe
V, die Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. und Änderungen der Anlage 4 zur FeV datieren und die Widerspruchsentscheidung - soweit ersichtlich - noch aussteht. Randnummer 10 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung durch den Senat ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. 2 BVerwG, Urteil vom 7.4.2022 - 3 C 9/21 -, juris Rn. 13 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 7.4.2022 - 3 C 9/21 -, juris Rn. 13 m.w.N. Dies ist derzeit die behördliche Entziehungsverfügung, die Widerspruchsbehörde wird ihrer Entscheidung das am 1.4.2024 in Kraft getretene neue Recht zugrunde legen müssen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat sie, da kein Fall des § 8 Abs. 2 AGVwGO SL (Beschränkung der Nachprüfung auf die Rechtmäßigkeit) vorliegt, die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entziehungsverfügung zu überprüfen. Ihr steht, da sie insoweit an die Stelle der Ausgangsbehörde tritt, dieselbe Prüfungskompetenz (mit der damit einhergehenden Prüfungspflicht) wie der Ausgangsbehörde zu. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. Ihre Entscheidung bildet den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für eine spätere verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Abschluss des Verfahrens der Exekutive. Aus alldem ergibt sich zwingend, dass die Widerspruchsbehörde eigenständig zu prüfen hat, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Ausgangsbescheid ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen, und dass sie - bei bestehenden Unklarheiten - eine für die Entscheidung hierüber noch erforderliche Sachverhaltsaufklärung betreiben muss. 3 Beschluss des Senats vom 20.10.2016 - 1 B 243/16 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.5.2017 - 2 B 44/16 -, juris Rn. 7 Beschluss des Senats vom 20.10.2016 - 1 B 243/16 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.5.2017 - 2 B 44/16 -, juris Rn. 7 Randnummer 11 Diese abschließende Entscheidung der Exekutive darüber, ob der verfahrensgegenständliche Sach- und Streitstand gemessen an dem seit dem 1.4.2024 geltenden Fahrerlaubnisrecht in Anwendung von § 13 a Nr. 1 oder Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV n.F. Veranlassung zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens gibt, gegebenenfalls ob eine solche Anordnung ausnahmsweise - so der Antragsgegner - mangels Aussicht auf eine erfolgreiche Untersuchung unterbleiben kann, oder etwa ob - so das Verwaltungsgericht - gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung ohne vorherige Untersuchungsanordnung als feststehend anzusehen ist, steht vorliegend noch aus. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat sich im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren dahin positioniert, dass seine Verfügung mit anderer - an der neuen Konzeption der Fahrerlaubnisverordnung ausgerichteter - Begründung (Cannabismissbrauch) keinen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliege. Er ist als Ausgangsbehörde gemäß § 72 VwGO zur Selbstkontrolle verpflichtet und von daher zu einer Nachbesserung der Begründung seiner Verfügung befugt 4 problematisch mag dabei sein, dass eine Anhörung zu der Auswechselung der Bescheidbegründung nicht erfolgt ist problematisch mag dabei sein, dass eine Anhörung zu der Auswechselung der Bescheidbegründung nicht erfolgt ist ; nach Eintritt des Devolutiveffekts 5 ob eine Nichtabhilfeentscheidung inzwischen ergangen ist, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen ob eine Nichtabhilfeentscheidung inzwischen ergangen ist, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen wird die Widerspruchsbehörde - das behördliche Verfahren abschließend - über das Vorliegen der Voraussetzungen der geänderten Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts zu entscheiden haben. 6 Beschluss des Senats vom 26.7.2023 - 1 B 30/23 -, juris Rn. 36; HessVGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42 Beschluss des Senats vom 26.7.2023 - 1 B 30/23 -, juris Rn. 36; HessVGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42 Randnummer 13 Da die Einführung neuen Rechts typischerweise mit Auslegungs- und Anwendungsproblemen einhergeht, erscheint an dieser Stelle ein Blick auf die Rechts-änderung und das neue Normgefüge angezeigt. Randnummer 14 Nach alter Rechtslage war die Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum zu entziehen und bei gelegentlichem Konsum war entscheidend, ob ein hinlängliches Trennungsvermögen besteht, was nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. durch Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgeklärt werden konnte. Das neue Recht unterscheidet zwischen Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum, der nach Vorstellung des Normgebers gelegentlich oder regelmäßig erfolgen kann. Der Normgeber hat damit Neuland betreten, was sich für die Fahrerlaubnisbehörden, die Gerichte und die Begutachtungsstellen durchaus als Herausforderung darstellt 7 in Bezug auf den Tatbestand der Cannabisabhängigkeit und die hierzu vorgesehenen ärztlichen Gutachten soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 29.6.2004 - 2 BvL 8/02 -, juris Rn. 42, und vom 9.3.1994 - 2 BvL 43/2 -, juris Rn. 147) die wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Vergangenheit dahin ausgewertet hat, dass jedenfalls die Möglichkeit einer körperlichen Abhängigkeit zweifelhaft erscheint; vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 -, juris Rn. 20 in Bezug auf den Tatbestand der Cannabisabhängigkeit und die hierzu vorgesehenen ärztlichen Gutachten soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 29.6.2004 - 2 BvL 8/02 -, juris Rn. 42, und vom 9.3.1994 - 2 BvL 43/2 -, juris Rn. 147) die wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Vergangenheit dahin ausgewertet hat, dass jedenfalls die Möglichkeit einer körperlichen Abhängigkeit zweifelhaft erscheint; vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 -, juris Rn. 20 , zumal eine Anpassung der Beurteilungsleitlinien an die neuen Vorgaben (noch) nicht erfolgt ist. 8 derzeit gelten die Begutachtungsleitlinien in der Fassung vom
- Juni 2022 derzeit gelten die Begutachtungsleitlinien in der Fassung vom
- Juni 2022 Randnummer 15 Mit der Neuregelung hat der Normgeber seine bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum im Regelfall mangelnde Kraftfahreignung einhergeht, aufgegeben. Der bisherigen Regelvermutung der Ungeeignetheit gemäß Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien ist damit jedenfalls in ihrer bisherigen Ausgestaltung die Grundlage entzogen. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass aus der Gesetzesbegründung nicht hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennt. Insoweit drängt sich auf, dass bei regelmäßigem Konsum nunmehr die Umstände des Einzelfalls von zentraler Bedeutung sind und anhand ihrer zu beurteilen ist, ob der Tatbestand des Missbrauchs bzw. der Abhängigkeit erfüllt ist oder ein fahrerlaubnisrechtlich unbedenkliches Konsumverhalten vorliegt. Das auf die alten Beurteilungsleitlinien gestützte Argument, bei regelmäßigem Cannabiskonsum liege im Regelfall Cannabismissbrauch vor, hat demgegenüber das Potential, den Willen des Normgebers zu konterkarieren. Randnummer 16 Bei alldem ist zudem zu sehen, dass die Beibringung eines Gutachtens nach alter wie nach neuer Rechtslage nicht auferlegt werden durfte bzw. darf, wenn ohnehin bereits feststeht, dass Kraftfahrungeeignetheit gegeben ist, um den Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Persönlichkeitsrecht zu belasten, es ihn aber andererseits in seinen Rechten verletzen würde, wenn die Fahrerlaubnis zu Unrecht entzogen wird, weil die Behörde ihre Überzeugung aufgrund unzutreffender Maßstäbe getroffen hat. Randnummer 17 Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die Überzeugung mangelnden Trennungsvermögens anhand objektiv nachvollziehbarer und wissenschaftlich gesicherter Kriterien gewonnen werden muss. Es bedarf handhabbarer Kriterien für die erforderliche Abschichtung und die Prognose künftig bestehenden oder fehlenden Trennungsvermögens; die Erarbeitung dieser Kriterien und Leitlinien setzt die Auswertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und entsprechenden Sachverstand, insbesondere medizinisches und psychologisches Wissen, voraus und insoweit kommen die Behörden und Gerichte schwerlich als Vorreiter in Frage. Unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Nichteignung ohne vorherige Begutachtung feststeht, kann nicht losgelöst von alldem beurteilt werden. Randnummer 18
- All dies vorausgeschickt gibt die den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung festlegende Beschwerdebegründung vom 7.5.2024 auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 21.6.2024, soweit diese lediglich ergänzender Natur sind, keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Randnummer 19 2.
- Zu Recht rügt der Antragsteller, dass ihm die mit Widerspruchseinlegung beantragte Einsicht in die Verwaltungsakte nicht gewährt worden ist. Indes sind ihm die Verwaltungsunterlagen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit der Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme elektronisch zugänglich gemacht worden, so dass er Gelegenheit gehabt hat, sich zu deren Inhalt, insbesondere zu den Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, zu äußern. Randnummer 20 2.
- Dass der Antragsteller, der anlässlich der Verkehrskontrolle eingeräumt hat, Cannabiskonsument zu sein, pauschal bestreitet, regelmäßig Cannabis zu konsumieren, vermag die Richtigkeit der auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, ein regelmäßiger Konsum sei anhand der Blutwerte hinlänglich belegt, nicht in Frage zu stellen. Randnummer 21 Im Gutachten ist festgestellt, dass das Tetrahydrocannabinol-Ergebnis dafür spricht, dass in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert wurde, die Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (200 ng/ml) habe deutlich in dem Bereich gelegen, der üblicherweise bei regelmäßigem bzw. chronischem Konsum vorgefunden werde 9 gemäß der „Tabelle der Cannabis-Konsumformen nach Daldrup“ belegt ein zeitnah nach Kontrolle THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml einen regelmäßigen Konsum; so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.8.2023 - 3 M 57/23 -, juris Rn. 4, und BayVGH, Beschluss vom 24.4.2019 - 11 CS 18.2605 -, Rn. 13 gemäß der „Tabelle der Cannabis-Konsumformen nach Daldrup“ belegt ein zeitnah nach Kontrolle THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml einen regelmäßigen Konsum; so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.8.2023 - 3 M 57/23 -, juris Rn. 4, und BayVGH, Beschluss vom 24.4.2019 - 11 CS 18.2605 -, Rn. 13 , unter zusätzlicher Berücksichtigung der polizeilichen Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll sei zum Vorfallzeitpunkt von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Randnummer 22 2.
- Dass der Antragsteller die Formulierung des Verwaltungsgerichts „Weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus der Gesetzesbegründung geht deutlich hervor, dass die bisherige Handhabung von regelmäßigen Cannabiskonsumenten aufgegeben werden soll bzw. nicht als Missbrauch angesehen werden soll“ beanstandet, ist zwar berechtigt; diese Formulierung kann durchaus missverstanden werden und es trifft zu, dass der Gesetzgeber einen regelmäßigen Konsum als zwingendes Ausschlusskriterium für die Fahreignung in Kenntnis der bisherigen Beurteilungsrichtlinien und der bisherigen Rechtsprechung bewusst verworfen hat. Randnummer 23 Allerdings erschließt sich aus dem Kontext der zitierten Passage, dass das Verwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang nicht die neue - nicht mehr auf regelmäßigen oder gelegentlichen Konsum, sondern auf Cannabisabhängigkeit bzw. -missbrauch abstellende - Konzeption des Gesetzgebers negieren oder einschränken wollte, sondern nur seinen zuvor aus den alten Begutachtungsleitlinien hergeleiteten Ausgangspunkt, unter der Prämisse eines regelmäßigen Konsums werde das notwendige Trennungsvermögen nur in seltenen Fällen gegeben sein, untermauern wollte. Fallbezogen besteht jedenfalls kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Antragsteller zur Zeit der Verkehrskontrolle im Zustand drogenbedingter Fahruntüchtigkeit als Fahrlehrer ein Fahrzeug im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 15 FeV) geführt hat. Dazu, dass er inzwischen einen (zumal gefestigten) Einstellungswandel vollzogen haben könnte, ist nichts vorgetragen. Randnummer 24 2.
- Der weitere Einwand, nach der ab dem 1.4.2024 geltenden Vorgabe des § 13 a Nr. 2 lit. b FeV begründe erst ein wiederholter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften einen Verdacht hinsichtlich einer möglichen Fahruntauglichkeit, welcher im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ausgeräumt werden könne, verfängt auch vor dem Hintergrund der weiteren Argumentation, er habe derartige Zuwiderhandlungen nicht begangen, nicht. Randnummer 25 Die genannte Vorschrift ist nur eine von vier Tatbestandsvarianten, bei deren Vorliegen ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist; das Nichterfülltsein dieses Tatbestands besagt keineswegs, dass nicht aus anderen in § 13 a Nr. 2 FeV aufgelisteten Gründen Zweifel an der Fahrtauglichkeit bzw. -eignung bestehen können. Das ist hier ausweislich der aktenkundigen Umstände zur Zeit der Kontrolle (insbesondere Weitung der Pupillen, Blutwerte, rechtsmedizinisches Gutachten, Mitführen von Konsumutensilien und Marihuana im Handschuhfach des Fahrschulautos) der Fall. Randnummer 26 2.
- Nicht verständlich ist der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 17 f. eine medizinische Definition des Cannabismissbrauchs entwickelt und sich damit im Ergebnis gegen den Willen des Gesetzgebers gestellt. Randnummer 27 An fraglicher Stelle hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe eine weitestgehende Angleichung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Alkohol- und Cannabiskonsum angestrebt; die Verneinung der Fahreignung setze in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten voraus. Gegenstand der Untersuchung sei das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten sei, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen werde. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen keine medizinischen Erwägungen, sondern rechtliche Überlegungen zum Gegenstand haben, erschließt sich nicht, wieso gerade diese Überlegungen den Willen des Gesetzgebers konterkarieren sollten. Randnummer 28 2.
- Der (mit dem unter Ziffer 2.4 aufgezeigten Vortrag weitgehend übereinstimmende) Einwand, die Regelung des § 13 a Nr. 2 lit. b FeV sei als lex specialis vorrangig zu § 13 a Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV und wäre ohne Anwendungsbereich, wenn schon bei einer einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis drohen würde, verkennt wiederum das Regelungsgefüge der Vorschrift, die zwar - ebenso wie § 13 FeV 10 Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 17 m.w.N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 17 m.w.N. - nicht beziehungslos nebeneinander stehende Einschreitenstatbestände vorgibt; vielmehr ergibt sich aus der Auflistung der einzelnen Tatbestände (insbesondere lit. a und b), dass ein wiederholtes Zuwiderhandeln nicht zwingende Voraussetzung für eine etwaige Annahme von Cannabismissbrauch ist. Insoweit kann fallbezogen auf die bereits aufgezeigten Umstände des Einzelfalls Bezug genommen werden. Randnummer 29 2.
- Ferner wendet der Antragsteller sich gegen die Annahme, dass er zum jetzigen Zeitpunkt eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht erfolgreich absolvieren könnte; er sei körperlich und geistig geeignet und lasse dies regelmäßig überprüfen. Diese Frage könne, so der Antragsteller, indes dahinstehen, da der Antragsgegner nach der neuen Gesetzeslage ohnehin keine entsprechende Untersuchung anordnen dürfe. Randnummer 30 Insoweit ist zwar zuzugestehen, dass besagte Annahme des Verwaltungsgerichts sich schwerlich von einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung abheben dürfte, allerdings stellt sie sich innerhalb der an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV anknüpfenden Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht als tragende Begründung, sondern lediglich als ergänzende/abrundende Erwägung dar, so dass ihr - anders als nach dem Normverständnis des Antragsgegners, der eine Untersuchungsanordnung zwar als geboten, aber fallbezogen aussichtslos zu erachten scheint - keine die erstinstanzliche Entscheidung tragende Bedeutung zukommt. Randnummer 31 2.
- Schließlich meint der Antragsteller, es könne dahinstehen, ob häufig Konsumierende deutlich häufiger unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, da etwaige Fahreignungsmängel stets individuell und unter Hinzuziehung verkehrsmedizinischer und psychologischer Einzelfallbegutachtungen abzuklären seien. Randnummer 32 Dem dürfte zwar zuzustimmen sein, es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern dieser Einwand die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen könnte. Das Verwaltungsgericht hat sich durchaus und eingehend mit den konkreten Umständen des vorliegenden Sachverhalts auseinandergesetzt. Randnummer 33
- Unterliegt die Beschwerde mithin der Zurückweisung, so beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 34 Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Randnummer 35 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften - CanG - vom 27.3.2024,
Art. 14und 15 betreffend das Einfügen von § 13 a Fe
V, die Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. und Änderungen der Anlage 4 zur FeV 2) BVerwG, Urteil vom 7.4.2022 - 3 C 9/21 -, juris Rn. 13 m.w.N. 3) Beschluss des Senats vom 20.10.2016 - 1 B 243/16 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.5.2017 - 2 B 44/16 -, juris Rn. 7 4) problematisch mag dabei sein, dass eine Anhörung zu der Auswechselung der Bescheidbegründung nicht erfolgt ist 5) ob eine Nichtabhilfeentscheidung inzwischen ergangen ist, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen 6) Beschluss des Senats vom 26.7.2023 - 1 B 30/23 -, juris Rn. 36; HessVGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42 7) in Bezug auf den Tatbestand der Cannabisabhängigkeit und die hierzu vorgesehenen ärztlichen Gutachten soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 29.6.2004 - 2 BvL 8/02 -, juris Rn. 42, und vom 9.3.1994 - 2 BvL 43/2 -, juris Rn. 147) die wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Vergangenheit dahin ausgewertet hat, dass jedenfalls die Möglichkeit einer körperlichen Abhängigkeit zweifelhaft erscheint; vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 -, juris Rn. 20 8) derzeit gelten die Begutachtungsleitlinien in der Fassung vom 1. Juni 2022 9) gemäß der „Tabelle der Cannabis-Konsumformen nach Daldrup“ belegt ein zeitnah nach Kontrolle THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml einen regelmäßigen Konsum; so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.8.2023 - 3 M 57/23 -, juris Rn. 4, und BayVGH, Beschluss vom 24.4.2019 - 11 CS 18.2605 -, Rn. 13 10) Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 17 m.w.N.