sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Aufwendungen für private Gutachter sind zwar regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1
. Dies ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffes verpflichtet ist. Randnummer 6 […] Randnummer 7 Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die von der(der) Beigeladene(n) beauftragten Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 als sachverständige Zeugen angehört wurden. Randnummer 8 Der sachverständige Zeuge ist – kostenrechtlich betrachtet – ein Zeuge und wird gemäß §§ 19 - 22 JVEG entschädigt, § 414 ZPO (LSG Schleswig-Holstein BeckRS 2023, 10525). Randnummer 9 Somit sind entstanden und erstattungsfähig Randnummer 10 Für Frau G.: Randnummer 11 gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG iVm. BRKG Übernachtungskosten 67,80 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 S. 1 JVEG Verdienstausfall iHv. 15 Stunden á 25,00 € 375,00 € 442,80 €“ Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beigeladenen vom 15.11.2023, mit der diese die Entscheidung des Gerichts beantragt, Randnummer 13 soweit die Kosten für die Gutachterin der Beigeladenen auf Basis des Bemessungssatzes für sachverständige Zeugen festgesetzt wurden. Randnummer 14 Zur Begründung führt sie aus, die Kosten für die Gutachterin seien nach den für Sachverständige anzusetzenden Maßstäben und nicht nach den für sachverständige Zeugen geltenden Maßstäben zu bemessen. Die Gutachterin habe in ihrem Fachbeitrag die Auswirkungen der Grubenwassereinleitung in die Saar nach erfolgtem Grubenwasseranstieg auf die Ökologie und den Chemismus des Einleitgewässers Saar geprüft. Bei den Ergebnissen der Gutachterin zu den zu erwartenden Gewässerveränderungen handele es sich um gutachterliche Einschätzungen und Schlussfolgerungen, nicht um Tatsachen. Hierzu habe die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung erläuternd vorgetragen. Die Einschätzung zu den zukünftig zu erwartenden Gewässerveränderungen sei eine Sachverständigenbewertung und schließe damit eine Einstufung als sachverständige Zeugin aus. Daher sei sie als Sachverständige nach § 9 JVEG einzustufen. Der geltend gemachte Stundensatz von 80 Euro sei angesichts der Spezialisierung der Gutachterin, verglichen mit den Stundensätzen der Anlage 1 JVEG, adäquat. Insoweit könnten am ehesten die Sachgebietsbezeichnungen 3 (Altlasten und Bodenschutz) oder 12 (Emissionen und Immissionen) der Anlage 1 JVEG herangezogen werden, die einen Stundensatz von 85 bzw. 95 Euro vorsähen. Randnummer 15 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 16 Der nach §§ 165, 151 Satz 1
statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung), über den der Senat zu entscheiden hat, weil auch die Kostengrundentscheidung durch den Senat ergangen ist, 1 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 hat Erfolg. Randnummer 17 Die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten für die Teilnahme der Gutachterin Dipl.-Biologin G. an der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 sind in vollem Umfang erstattungsfähig. Randnummer 18 1. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Gutachterkosten sind gemäß § 162 Abs. 1
dem Grunde nach erstattungsfähig. Randnummer 19 Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2
sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung. 2 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 Randnummer 20 Die Kosten für private Sachverständigengutachten im Verwaltungsprozess sind – mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht – nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. 3 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers. 4 vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018,
VGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018,
38-39 Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern. 5 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht. 6 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde. 7 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Randnummer 21 Hiervon ausgehend erweisen sich die durch die Beigeladene geltend gemachten Kosten für die Gutachterin dem Grunde nach als erstattungsfähig. Randnummer 22 Aufgrund der durch den Kläger im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachliche Bewertung der Gutachterin im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens hatte die Beigeladene Anlass, die Gutachterin als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise auf Nachfragen des Gerichts reagieren zu können. Randnummer 23 Insoweit ist zudem festzustellen, dass der Vorsitzende des Senats im Vorfeld der Ladungen gegenüber der Beigeladenen fernmündlich explizit um die Anwesenheit der jeweiligen Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten hat. Dem ist die Beigeladene nachgekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich die Gutachterin G. – ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag – vertiefend zu dem von ihr erstellten Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihrem Fachgebiet abgegeben, 8 vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 und der Beitrag der Gutachterin über eine bloße (wiederholende) Darstellung ihres Fachbeitrags hinausging. 10 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Die Anwesenheit der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist. Randnummer 24
. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens entbehrlich. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 2) vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 3) vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 4) vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018,
G, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) 6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 7) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) 8) vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 10) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 11) vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 12) vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 13) vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.