sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Aufwendungen für private Gutachter sind zwar regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1
. Dies ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffes verpflichtet ist. Randnummer 7 […] Randnummer 8 Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die von [der] Beigeladene[n] beauftragten Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 als sachverständige Zeugen angehört wurden. Randnummer 9 Der sachverständige Zeuge ist – kostenrechtlich betrachtet – ein Zeuge und wird gemäß §§ 19 - 22 JVEG entschädigt, § 414 ZPO (LSG Schleswig-Holstein BeckRS 2023, 10525). Randnummer 10 Somit sind entstanden und erstattungsfähig Randnummer 11 für Herrn Prof. J.: Randnummer 12 gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG Fahrkostenersatz iHv. 769 km á 0,35 € 269,15 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG iVm. BRKG Übernachtungskosten 89,07 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 S. 1 JVEG Verdienstausfall iHv. 32 Stunden á 25,00 € 800,00 € und für Herrn Dr. I.: gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG Fahrkostenersatz iHv. 572 km á 0,35 € 200,20 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG iVm. BRKG Übernachtungskosten 79,44 € Garagenstellplatz 9,35 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 S. 1 JVEG Verdienstausfall iHv. 32,25 Stunden á 25,00 € 806,25 € Summe 2.253,46 € hiervon anteilig 1/2 (mit 2 C 251/21) Randnummer 13 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 30.10.2023 hat die Kostenbeamtin des Gerichts die aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in C-Stadt vom 20.6.2023 von der Klägerin zu 2.) an die Beigeladene zu erstattenden Kosten auf 1.983,50 Euro festgesetzt (1/3 von5.950,50 Euro). Die Begründung des Beschlusses ist identisch mit der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I. Randnummer 14 Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beigeladenen vom 15.11.2023, mit der diese die Entscheidung des Gerichts beantragt, Randnummer 15 soweit die Kosten für die Gutachter der Beigeladenen auf Basis des Bemessungssatzes für sachverständige Zeugen festgesetzt wurden. Randnummer 16 Zur Begründung führt sie aus, der Zeitaufwand beider Gutachter für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei derart festzusetzen, dass die Kosten der Gutachter nach den für Sachverständige anzusetzenden Maßstäben und nicht nach den für sachverständige Zeugen geltenden Maßstäben zu bemessen seien.Beide hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht Tatsachen der Vergangenheit geschildert, sondern aus Tatsachen bzw. Erfahrungswissen vorausgegangener Grubenwasseranstiege Schlüsse für die Auswirkungen des zukünftigen Grubenwasseranstiegs im Bergwerk O. und damit für die Zukunft gezogen. Die Prognose der zukünftig zu erwartenden Bodenbewegungen sei eine Sachverständigenbewertung und schließe damit eine Einstufung der Gutachter der Beigeladenen als sachverständige Zeugen aus. Daher seien sie als Sachverständige nach § 9 JVEG einzustufen, sodass der Zeitaufwand beider Gutachter für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entsprechend festzusetzen und der Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG zu bemessen sei. Die geltend gemachten Stundensätze(140 Euro für Herrn Prof. J. und 90 Euro für Herrn Dr. I.) seien angemessen. Die Höhe der zulässigerweise in Ansatz zu bringenden Aufwendungen für Privatgutachter bestimme sich nicht nach den Maßstäben der Anlage 1 JVEG. Vielmehr könnten auch über die Stundensätze der Anlage 1 JVEG hinausgehende Stundensätze angemessen sein, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass es einer Partei in der Regel möglich sein werde, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen. Die geltend gemachten Stundensätze seien angesichts der Spezialisierung beider Gutachter adäquat. Wolle man die Stundensätze mit den Maßstäben der Anlage 1 JVEG vergleichen, könnte am ehesten die Sachgebietsbezeichnung 4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau herangezogen werden, für die die Anlage 1 JVEG einen Stundensatz von 100 Euro vorsehe. Der Stundensatz des Gutachters Dr. I. liege unterhalb dieses Stundensatzes. Der Stundensatz des Gutachters Prof. J. übersteige diesen Stundensatz um 50 Prozent und sei ebenfalls nicht unangemessen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe beispielsweise mit Beschluss vom 4.1.2008 – 8 E 1152/07 – einen Stundensatz in Höhe von 109 Euro als noch angemessen eingestuft, obwohl in der Anlage 1 des JVEG für das jeweilige Fachgebiet ein Stundensatz von 70 Euro vorgesehen gewesen sei. Randnummer 17 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 18 Der nach §§ 165, 151 Satz 1
statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung), über den der Senat zu entscheiden hat, weil auch die Kostengrundentscheidung durch den Senat ergangen ist, 3 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 19 Die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten für die Teilnahme der Sachverständigen Prof. Dr. J. und Dr. I. an der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 sowie die damit zusammenhängenden Zeiten sind dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. 1.), der Höhe nach allerdings nur teilweise (2.). Randnummer 20 1. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Gutachterkosten sind gemäß § 162 Abs. 1
dem Grunde nach erstattungsfähig. Randnummer 21 Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2
sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung. 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 Randnummer 22 Die Kosten für private Sachverständigengutachten im Verwaltungsprozess sind – mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht – nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. 5 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers. 6 vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018,
VGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018,
38-39 Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern. 7 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht. 8 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde. 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Randnummer 23 Hiervon ausgehend erweisen sich die durch die Beigeladene geltend gemachten Kosten für die beiden Privatgutachter dem Grunde nach als erstattungsfähig. Randnummer 24 Aufgrund der durch die Klägerinnen im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens hatte die Beigeladene Anlass, die beiden Gutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können. Randnummer 25 Insoweit ist zudem festzustellen, dass der Vorsitzende des Senats im Vorfeld der Ladungen gegenüber der Beigeladenen fernmündlich explizit um die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten hat. Dem ist die Beigeladene nachgekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter – ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag – vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben, 10 vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging. 12 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist. Randnummer 26
. 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 –, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 –, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 25 Die Kostentragungspflicht knüpft hier an das anteilige Unterliegen an. Die Beigeladene hat im streitgegenständlichen Verfahren (2 C 220/21) als Gutachterkosten 4.061,79 Euro begehrt, wobei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren 1.126,73 Euro anerkannt wurden, sodass im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.935,06 Euro in Streit standen. Im Hinblick darauf, dass der Beigeladenen im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.295,06 Euro (= 3.421,79 € – 1.126,73 Euro) zuzuerkennen waren, haben die Klägerinnen 4/5 und die Beigeladene 1/5 der Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage besteht für den Fall einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit, die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers der Staatskasse aufzuerlegen, sodass es auch in diesen Fällen bei der Anwendung der §§ 154 ff.
verbleibt 24 vgl. Kunze, in: BeckOK
, Posser/Wolff/Decker, 69. Edition, Stand: 01.04.2024, § 165 Rn. 11 vgl. Kunze, in: BeckOK
, Posser/Wolff/Decker, 69. Edition, Stand: 01.04.2024, § 165 Rn. 11 und insoweit unerheblich ist, ob die Klägerinnen einen Antrag gestellt haben. 25 vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow,
, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 26 vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow,
,
G, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) 8) vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) 10) vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. 11) vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 12) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 13) vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 14) vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 15) vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13 16) vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 15 17) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11 18) vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 19) vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 − 1 BvL 1/89 −, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 − 2 BvR 1274/09 −, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 14 20) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29 21) vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 − C-260/11 −, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 − C-470/16 −, juris, Rn. 49 ff. 22) vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 – 7 OB 62/14 – juris, Rn. 18 23) vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 –, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 25 24) vgl. Kunze, in: BeckOK
, Posser/Wolff/Decker, 69. Edition, Stand: 01.04.2024, § 165 Rn. 11 25) vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow,
, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.