Strafneufestsetzung und Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung der Strafe nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes Leitsatz Eine nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB veranlass
Artikel 313Absatz 4 Satz 1 EGSt
GB aber - von den Grenzen des Wortlauts gedeckt - den gesamten Akt der Strafzumessung im Sinne der §§ 46 ff. StGB zu (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Juni 2024 - 1 Ws 190/24 -, juris Rn. 14; LG Aachen, Beschluss vom
- April 2024 - 69 KLs 17/19 -, juris Rn. 47). Die gesetzlich angeordnete Neufestsetzung verfolgt den Zweck, die einem Verurteilten gemäß Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB gewährte Amnestie umzusetzen. Die damit verbundene Begünstigung liefe in maßgeblichen Bereichen leer, wenn eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der neu festgesetzten Strafe unzulässig wäre. So bestünde etwa auch für diejenigen Verurteilten keine Möglichkeit, in den Genuss der Strafaussetzung zu gelangen, bei denen die neu festgesetzte Strafe erstmals zwei Jahre nicht übersteigt und damit erstmals im aussetzungsfähigen Bereich liegt oder aber höchstens ein Jahr erreicht, was für eine Aussetzung der Vollstreckung besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters entbehrlich macht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Juni 2024 - 1 Ws 190/24 -, juris Rn. 16). Eine Beschränkung der Notwendigkeit zur Entscheidung über die Aussetzung der (neu) festgesetzten Strafe auf diese Fallkonstellationen ist von Rechts wegen ausgeschlossen, weil sie im Gesetz keinen Anklang findet, und in der Sache auch nicht ausreichend. Auch jenseits der von den für die Strafaussetzung maßgeblichen gesetzlichen Grenzen des § 56 StGB geprägten Fallkonstellationen gebietet es der Zweck einer gesetzlichen Amnestie, die Aussetzung der Vollstreckung der neu festgesetzten Strafe eigenständig ohne Bindung an Vorentscheidungen nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu prüfen, etwa weil die Amnestie eine Tat betreffen kann, die aufgrund einschlägiger Vorstrafen maßgeblich zur bisherigen Versagung einer positiven Legalprognose beigetragen hat (zur Frage der Verwertbarkeit von im BZR eingetragenen Verurteilungen bei der Strafzumessung, die ab
- April 2024 nach § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 12 KCanG straflose und auch nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG bußgeldbewehrte Handlungen betreffen und die weder getilgt noch tilgungsfähig sind, vgl. BayObLG, Beschluss vom
- Juni 2024 - 204 StRR 205/24 -, juris). Systematisch findet dies Bestätigung in der Anlehnung der Strafneufestsetzung an den Akt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO (vgl. dazu bereits Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2024 - 1 Ws 96/24 - und 1 Ws 98 u. 99/24 - sowie vom
- Juli 2024 - 1 Ws 121/24 - m.w.N.). In beiden Fällen erfolgt zugunsten des Verurteilten eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Straferkenntnisses mit der Folge eines vom Gericht neu vorzunehmenden eigenständigen Strafzumessungsaktes. Lediglich der Anlass ist ein anderer. Geht es bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung darum, den Angeklagten zu seinen Gunsten so zu stellen, wie er stünde, wenn er bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten in einem Verfahren zu einer Gesamtstrafe nach § 54 verurteilt worden wäre (vgl. BGHSt 7 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 175; 32, 190, 193; 33, 131, 132; 35, 208, 211; Rissing-van Saan/Scholze in: LK-StGB,
- Aufl., § 55 Rn. 2 m.w.N.), dient die Strafneufestsetzung nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB (hier i.V.m. Art. 316p EGStGB) der Umsetzung gesetzlich angeordneter Amnestie. Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist allgemein anerkannt, dass mit ihr eine Strafaussetzung zur Bewährung, die für eine oder mehrere der einbezogenen Strafen gewährt worden war, hinfällig wird und die Aussetzung der Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtstrafe eigenständig ohne Bindung an Vorentscheidungen nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe zu prüfen ist (vgl. BGH, StraFo 2004, 430; NJW 2003, 2841; NStZ-RR 2020, 7; Ceffinato in: LK-StGB,
- Aufl., § 58 Rn. 5; KK-StPO/Appl,
- Aufl., § 460 Rn. 25; Nestler in: MüKo-StPO,
- Aufl., § 460 Rn. 39, jew. m.w.N.). Dies findet gesetzliche Bestätigung in § 58 Abs. 2 StGB, der eine Entscheidung über die Aussetzung der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe voraussetzt. Soweit dem Verurteilten dadurch die Begünstigung einer ursprünglich gewährten Strafaussetzung oder eine zwischenzeitlich gewährte Strafrestaussetzung verloren gehen kann, liegt darin weder ein Widerruf der Strafaussetzung nach 56f StGB noch ein Widerruf der Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56f StGB. Der Wegfall der genannten Vergünstigungen ist vielmehr eine gesetzliche Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, die es dem mit der Sache befassten Gericht ermöglicht, ohne Bindung an Vorentscheidungen neu und selbständig über die Strafaussetzung zu befinden (BGHSt 7, 180, 182, 185; 9, 370, 385; 19, 362; 30, 168 Rn. 5; BGH, NJW 1955, 1485 f.; 1956, 1567 f.). Für die
Art. 313Abs. 4 EGSt
GB (hier i.V.m. Art. 316p EGStGB) kann nichts anderes gelten. Denn auch sie hat zur Folge, dass eine neue eigenständige Strafe festgesetzt wird. Die zuvor bestehende, unter Einbeziehung einer oder mehrerer nach Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB erlassener Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe wird im Zuge der Neufestsetzung aufgelöst. Sie existiert in der Folge nicht mehr, so dass auf sie bezogene Aussetzungsentscheidungen ebenfalls gegenstandslos werden. Dass hierdurch zum Nachteil des Verurteilten von Neuem beginnende Mindestbewährungszeiten anzuwenden sein können, ist dem Strafgesetzbuch, etwa in § 58 Abs. 2 StGB nicht fremd (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 1 Ws 190/24 -, juris Rn. 15) und als Folge dessen, dass der Gesetzgeber insoweit eine ausgleichende Regelung weder im Allgemeinen noch im Zuge des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) geschaffen hat, hinzunehmen. Randnummer 15 Im Zuge der
Art. 316pi.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGSt
GB ist daher grundsätzlich auch die Aussetzung der Strafvollstreckung eigenständig ohne Bindung an Vorentscheidungen nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu prüfen. Dies hat auch zu gelten, wenn wie hier über die Vollstreckung des Rests einer ursprünglich unbedingt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die aufgrund Erlasses einzelner ihr zugrundeliegender Einzelstrafen gemäß Art. 313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGStGB (hier i.V.m. Art. 316p EGStGB) neu festzusetzen ist, im Vorfeld der Entscheidung über die Neufestsetzung bereits gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 StGB entschieden worden ist (vgl. für den Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung: BGHSt 30, 168 Rn. 5). Eine solche Entscheidung wird, da auch sie sich auf eine nach Neufestsetzung nicht mehr existente Strafe bezieht, gegenstandslos. c) Randnummer 16 Die danach gebotene Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der mit Beschluss des Landgerichts vom
- Mai 2024 festgesetzten Strafe ist dem Senat indes nicht möglich, sondern dem für die Neufestsetzung nach Art. 313 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 316p EGStGB zuständigen Amtsgericht Saarbrücken vorbehalten. Randnummer 17 Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO im Fall einer begründeten Beschwerde grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Im Fall der Unzuständigkeit des Vordergerichts kann eine eigene Sachentscheidung jedoch nur ergehen, wenn das Beschwerdegericht als gemeinsames Beschwerdegericht auch dann zu einer Entscheidung berufen gewesen wäre, wenn der zuständige Spruchkörper entschieden hätte (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2024 - 1 Ws 96/24 - und 1 Ws 98 u. 99/24 - sowie vom
- Juli 2024 - 1 Ws 121/24 -). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts war für die Entscheidung über die erforderliche Neufestsetzung der Strafe nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 Satz 2 EGStGB nicht zuständig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Juni 2024 - 4 Ws 167/24 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Köln, Beschluss vom
- Juni 2024 - 2 Ws 319/24 -, juris Rn. 9 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom
- Juni 2024 - Ws 420/24 -, juris Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2024 - 1 Ws 96/24 - und 1 Ws 98/24, 1 Ws 99/24 - sowie vom
- Juli 2024 - 1 Ws 121/24 -). Es fehlte ihr demnach auch an einer Zuständigkeit für die im Zuge der Neufestsetzung zu treffende und von der Staatsanwaltschaft beantragte Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung. War als Vordergericht - wie vorliegend - nicht das die begehrte Sachentscheidung unterlassende Landgericht, sondern das Amtsgericht zuständig, ist die Sache durch das Beschwerdegericht an das zuständige Amtsgericht zu verweisen (vgl. OLG Koblenz VRS 67, 120; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Juli 1998 - 1 Ws 332/98 -, juris; vgl. auch Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO,
- Aufl., § 309 Rn. 13 und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 309 Rn. 6). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom
- Januar 2004 - 1 Ws 2/04 -, NStZ-RR 2004, 112) von einer Verweisung abgesehen hat, lag dem der Sonderfall einer prozessualen Überholung des Antrags der Staatsanwaltschaft zu Grunde, über den das unzuständige Gericht entschieden hatte. Randnummer 18 Das Amtsgericht wird demnach auf der Grundlage der vom Landgericht rechtskräftig getroffenen Feststellung, dass es unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom
- Februar 2020 (Az.: 130 Ds 589/19) erkannten Gesamtfreiheitsstrafe bei der dort hinsichtlich der Tat Ziff. 1 verhängten Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten und zwei Wochen verbleibt, über die Frage der Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung einschließlich etwaiger Folgeentscheidungen nach § 56a bis § 56d StGB zu befinden haben. Ob dabei in Fällen wie diesem inhaltlich eine Bindungswirkung an den formal gegenstandslosen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
- Oktober 2021 (Az.: S II StVK 1019-1021/21) über die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der ursprünglichen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom
- Februar 2020 (Az.: 130 Ds 589/19) besteht, weil dem Verurteilten der dadurch gewährte Vorteil nicht allein deshalb genommen werden darf, weil lediglich eine der Einzelstrafen, die der nach Teilverbüßung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegen, erlassen ist (so OLG Hamm GA 1976, 58, 59 für den Fall einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe, in der nur ein Teil früherer Einzelstrafen, aber keine neuen Strafen zusammengefasst werden), wird dabei dahinstehen können, sollte das Amtsgericht ungeachtet einer etwaigen inhaltlichen Bindung im Einzelfall ohnehin zu der Einschätzung gelangen, dass der Verurteilte unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage auch ohne die Einwirkung des (weiteren) Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB).