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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 157/23 Urteil Notwendigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben während der Corona-Pandemie Art

Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 ((juris: CoronaVV SL 2020o) geregelte Schließung von gastronomischen Betrieben war eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der § 32

der Verordnungsgeber Kantinen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2020o) von der in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2020) geregelten Schließungsanordnung ausgenommen hat, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 SVerf (juris: Verf SL). Deren Öffnung stellt eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme dar, um die (Grund-)Versorgung der Beschäftigten in den Arbeitspausen und damit die Funktionsfähigkeit der angegliederten Betriebe und Einrichtungen zu gewährleisten. Sachlicher Grund für die Differenzierung ist im Übrigen die Tatsache,

der Zugang zu Kantinen grundsätzlich anders als in der übrigen Gastronomie auf Betriebsangehörige und damit auf solche Personen beschränkt ist, die ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit im selben Unternehmen oder in derselben öffentlichen Einrichtung Kontakt miteinander haben oder jedenfalls Kontakt haben könnten. (Rn.129) Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine aus zwei natürlichen Personen bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betreibt im Saarland ein spanisches Restaurant und wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine zwischenzeitlich außer Kraft getretene saarländische Regelung, die – im Zuge der Corona-Pandemie – eine zeitweise Untersagung des Gaststättenbetriebs zum Gegenstand hatte. Randnummer 2 Am 2.11.2020 trat die saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 1 Amtsbl. I S. 1049 Amtsbl. I S. 1049 (folgend: VO-CP) in Kraft. Diese war gestützt auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl. I S. 587) geänderten Fassung (folgend: IfSG), die zum 28.3.2020 in Kraft getreten ist. Randnummer 3 § 7 Abs. 1 VO-CP lautete wie folgt: Randnummer 4 „§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen Randnummer 5

(1)Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom
  1. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von Kantinen.“ Randnummer 6 Mit ihrem am 2.11.2020 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wandte sich die Antragstellerin gegen die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP angeordnete Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen ab dem 2.11.
  3. Den zugleich gestellten Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der genannten Regelung wies der Senat mit Beschluss vom 12.11.2020 – 2 B 320/20 – zurück. Randnummer 7 Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags hat die Antragstellerin vorgetragen, die angegriffene Vorschrift sei bereits formell rechtswidrig, da es ihr an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Parlamentsgesetz mangele. Angesichts der besonderen Schwere des in der Betriebsschließungsanordnung liegenden Eingriffs stehe eine für die Ausübung ihrer Grundrechte wesentliche Regelung in Rede, sodass die Modalitäten im IfSG möglichst genau festzulegen seien. In seinem Beschluss vom 28.8.2020 – Lv 15/20 – habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes festgestellt,

der in der Anordnung der Kontaktdatenerfassung in der Gastronomie liegende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil es an einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage fehle, insbesondere sei die infektionsschutzrechtliche Generalklausel insoweit zu unbestimmt. Wenn aber bereits der mit der Anordnung der Kontaktdatenerfassung verbundene – nur mittelbare – Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten nicht auf die insoweit zu unbestimmte infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden könne, scheide diese zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungs- und Gewerbefreiheit in Gestalt einer kompletten Betriebsschließung erst recht aus.

der Senat im Beschluss vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 – die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in seiner bisherigen Rechtsprechung als voraussichtlich ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung pandemiebedingter Betriebsschließungen im Gaststättengewerbe angesehen habe, stehe dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Bis dato dauere die pandemische Lage bereits weit über ein halbes Jahr an und es seien wieder genau diejenigen drakonischen Maßnahmen verhängt worden, welche man am Anfang der Pandemie für singulär und temporär gehalten habe. Wenn der Bundesgesetzgeber dem ihm von Verfassung wegen obliegenden Regelungsauftrag mit Blick auf wesentliche Fragen vorsätzlich nicht nachkomme, sei es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, rechtsdogmatisch „verkorkste“ Verordnungswerke der hier verfahrensgegenständlichen Art im Wege judikativer Amtshilfe zu „halten“. Die seitens des Senats in dem erwähnten Beschluss vom 22.4.2020 angesprochene Problematik im Hinblick auf die gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht monopolisierte Normverwerfungskompetenz stelle sich bei Licht betrachtet gar nicht, denn es gehe fallbezogen nicht um eine Normverwerfung mit Blick auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sondern um die Verwerfung der hier streitgegenständlichen Verordnungsvorschrift. Die bisherige Rechtsprechung des Senats stehe dem hier gefundenen Ergebnis im Übrigen auch deshalb nicht entgegen, weil sie durch den Beschluss des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 28.8.2020, welcher das Oberverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG binde, inhaltlich überholt sei. Die Vorschrift erweise sich darüber hinaus als materiell rechtswidrig, da sie die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 44 SVerf verletze. Die Betriebsschließung sei weder geeignet, noch erforderlich oder angemessen, um den von Seiten des Antragsgegners angegebenen Zweck der Verringerung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Ziel der Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems zu erreichen. Zweifelhaft erscheine bereits die Eignung. Gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Wintermonate und der witterungsbedingten Einschränkungen möglicher Aktivitäten im Freien sei es vollkommen fernliegend zu glauben, die Bürger würden nunmehr einfach zu Hause bleiben. Diese würden sich ihre sozialen Kontakte nachvollziehbarerweise nicht nehmen lassen, so

diese sich zwangsläufig in Privaträumlichkeiten verlagerten. Während mit der öffentlichen Gastronomie aufgrund der seit Monaten erfolgreich praktizierten Hygienekonzepte einschließlich der vom Saarländischen Verfassungsgerichtshof näher ausgestalteten Kontaktnachverfolgung ein verhältnismäßig sicheres Forum für die unvermeidlichen sozialen Kontakte zur Verfügung stehe, könne hiervon in Privaträumlichkeiten ersichtlich keine Rede sein. Dies gelte umso mehr, als die Gastronomie selbst nach Meinung des Robert-Koch-Instituts (folgend: RKI) im Rahmen des Infektionsgeschehens nur eine sehr untergeordnete Rolle spiele. Insbesondere sei die Gastronomie kein „Treiber“ der Pandemie. Die weitaus größte Zahl an Infektionen entstehe nach Meinung des RKI vielmehr im privaten Bereich. Dem könne nicht entgegengehalten werden, das Infektionsgeschehen werde immer diffuser und die Infektionswege seien nur noch etwa zu 25 % sicher nachvollziehbar. Die Schließung der Gastronomie sei auch nicht erforderlich, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die bereits zu Beginn der Pandemie von Seiten des Antragsgegners und der Bundesregierung in den Raum gestellten schlimmsten Horror-Szenarien hätten sich allesamt nicht ansatzweise bewahrheitet. Das Gesundheitssystem sei selbst in der Hochphase der sog. ersten Welle weit von einer Überlastung entfernt gewesen. Das an die Wand gemalte Horror-Szenario des Triagierens von Patienten sei selbst vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.7.2020 – 1 BvR 1541/20 – als völlig unrealistisch eingestuft worden.

die befürchtete Überlastung des Gesundheitssystems bei Lichte betrachtet fernliegend sei, ergebe sich im Übrigen auch aus den vom RKI selbst veröffentlichten Daten bezogen sowohl auf Deutschland als auch auf das Saarland. Selbst wenn man davon ausginge,

die Politik die Lage in den Krankenhäusern besser einschätzen könne als die Klinikbetreiber selbst, wäre es wesentlich naheliegender, die rund 10 Mrd. Euro, die nunmehr als Entschädigung für die vom zweiten „Lockdown“ betroffenen Unternehmen bereitgestellt werden sollten, in das Gesundheitssystem zu investieren und den Klinikbetreibern sowohl durch eine Leerstandsprämie als auch durch die Einstellung zusätzlichen Personals die Versorgung einer größeren Zahl an COVID-19 Patienten zu ermöglichen. Überhaupt bestünden gegen die von Seiten des Antragsgegners behauptete besondere Gefährlichkeit der Corona-Erkrankung durchgreifende Bedenken. Eine Übersterblichkeit sei im Jahr 2020 gegenüber dem Durchschnitt der drei vorvergangenen Jahre statistisch jedenfalls nicht feststellbar. Die vom Antragsgegner betriebene Fokussierung allein auf Infektionszahlen erweise sich nicht als zielführend. Zur realistischen Bewertung der epidemischen Gesamtlage hätten weitere Faktoren berücksichtigt werden müssen. Zunächst einmal werde gegenwärtig um ein Vielfaches mehr getestet als zu Beginn der Pandemie, weswegen natürlich auch die Zahl der positiv Getesteten in die Höhe schnelle, ohne

sich am eigentlichen Pandemiegeschehen etwas geändert hätte. Abzustellen sei daher nicht auf die Infektionszahlen, sondern auf eine Gesamtschau der Krankheitszahlen, der Intensivpatienten, der Todesfälle und der zur Verfügung stehenden intensiv-medizinischen Kapazitäten. Der Virologe Prof. Dr. Hendrik Streeck habe die Fixierung der Politik allein auf die Infektionszahlen ausdrücklich kritisiert und die Einführung einer Corona-Ampel gefordert, welche punktuelle und lokal begrenzte Eingriffe unterschiedlicher Intensität ermögliche. Dies würde sich als deutlich milderes Mittel darstellen als die nunmehr nach dem „Rasenmäher“ verordnete Schließung der Gastronomie. Jedenfalls fehle es an der Angemessenheit der Betriebsschließungen. Der gesamtwirtschaftliche Schaden durch die einmonatige Schließung der bundesdeutschen Gastronomie werde etwa 5,8 Mrd. Euro verursachen, was einem Verlust von 55 % der üblichen Wirtschaftsleistung in einem Vierteljahr entspreche und voraussichtlich rund 100.000 Arbeitsplätze koste. Insoweit sei in Rechnung zu stellen,

die Gastronomen in den vergangenen Monaten erhebliche Investitionen getätigt hätten, um die geltenden Hygieneanforderungen zu erfüllen. Bei dieser Sachlage stelle es einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn man die Gastwirte, welche über Monate hinweg erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt hätten, um alle Hygienevorgaben zu erfüllen, nunmehr mit einer kompletten Betriebsschließung „belohne“. Der existenzgefährdende Eingriff sei auch nicht deshalb als angemessen zu bewerten, weil er – zunächst – nur zeitlich befristet gelte. Es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bei einem einmonatigen „Lockdown“ bleiben. Irrelevant sei die Ankündigung, den Gastronomen werde bis zu 75 % ihres im November 2019 erzielten Umsatzes als Entschädigung gezahlt. Dies sei bislang lediglich eine politische Absichtserklärung, die durch keinerlei einklagbare Rechtsansprüche abgesichert sei. Selbst wenn die angekündigten Hilfen tatsächlich demnächst beschlossen werden sollten, würde dies nichts an der Unangemessenheit der Norm im allein maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ändern. Die Maßnahme verstoße darüber hinaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 SVerf. Relevante Vergleichsgruppe seien Gastronomiebetriebe. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe würden jedoch Kantinen anders behandelt als sonstige Gastronomiebetriebe, weil diese nicht geschlossen würden. Schließlich erweise sich die Maßnahme auch als inkonsistent und widersprüchlich und verstoße daher gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Während in Gaststätten und Restaurants die Gäste von geschultem Personal auf der Basis eines Hygienekonzepts zu ihren jeweiligen Plätzen eskortiert würden und dort in Abstand zu anderen Gästen sitzend verblieben, stünden die Gäste in Kantinen in langen Warteschlangen, in denen die Abstandswahrung deutlich erschwert sei. Als dem Regelungskonzept ebenfalls diametral zuwiderlaufend müsse die Ausnahme für Friseurgeschäfte angesehen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die in diesem Bereich kontaktintensiven und darum auch infektionsgeneigten Dienstleistungen weiterhin angeboten werden dürften. Ihr und ihren Gesellschaftern drohten durch die verfügte Betriebsschließung der wirtschaftliche Ruin und der Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz. Ein Lieferservice stelle keine Option dar. Auch der bislang ergänzend zum stationären gastronomischen Angebot vorgehaltene Abholservice werde mangels Rentabilität nicht fortgeführt werden können. Durch den deshalb zu erwartenden kompletten Betriebsstillstand drohe ihr – der Antragstellerin – nicht nur der Verlust eines Zwölftels ihres Jahresumsatzes, sondern weiterer finanzieller Schaden durch die weiterlaufenden Betriebskosten, insbesondere durch die zu zahlenden Gehälter, da im Niedriglohnbereich keine Kurzarbeit in Betracht komme. Überdies sei eine dauerhafte Abwanderung der Stammkundschaft zu besorgen. Des Weiteren werde auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2.11.2020 – 733 OWI-127 JS 75/20-64/20 – verwiesen, welches mit ausführlicher Begründung darlege, weshalb grundrechtsintensive Eingriffe der hier wie dort in Rede stehenden Art wegen des bestehenden Parlamentsvorbehalts nicht durch Rechtsverordnung angeordnet werden könnten. Hinsichtlich der angeblich drohenden Überlastung des Gesundheitssystems werde auf einen Pressebericht des Saarländischen Rundfunks/Saartext vom 3.11.2020 hingewiesen, ausweislich dessen sich das Universitätsklinikum des Saarlandes „gut gerüstet“ sehe. Zudem werde auf den Pressebericht vom 5.11.2020 hingewiesen, wonach das Saarland acht neue Corona-Patienten aus Frankreich aufnehmen werde. Hinzu komme,

die Reproduktionsrate des Corona-Virus nach Angaben des RKI schon seit Wochen kontinuierlich abnehme und seit einigen Tagen konstant unter dem Wert von 1,0 liege. Soweit einige Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe die neuerlichen Corona-Zwangsmaßnahmen unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG nur auf Basis einer Folgenabwägung mit dem Argument gehalten hätten, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sei durch die in Aussicht gestellten Finanzhilfen für die Gastwirte noch gewahrt, verfange dies schon deshalb nicht, weil bloße politische Absichtserklärungen über eine angebliche Entschädigung für die rechtliche Bewertung der Gültigkeit der Norm im Zeitpunkt ihres Erlasses durchweg irrelevant seien. Randnummer 8 Mit Ablauf des 15.11.2020 ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 außer Kraft getreten (vgl. § 14 Abs. 2 VO-CP). Am 19.11.2020 ist der durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 eingeführte § 28a IfSG 2 BGBl. I S. 2397 BGBl. I S. 2397 in Kraft getreten, der unter Nr. 13 regelt,

für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) angeordnet werden kann. Randnummer 9 Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.6.2021 ergänzend ausgeführt,

ausnahmsweise auch für die Feststellung der Unwirksamkeit einer außer Kraft getretenen Norm ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, nachdem die Vorschrift nur kurzzeitig in Geltung gewesen sei und in dieser Zeit kein effektiver Rechtsschutz habe erlangt werden können. Überdies stelle die Verhängung eines faktischen Berufsverbots für Gastronomen einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der aufgrund seiner Rechtswidrigkeit auch Staatshaftungsansprüche auslösen dürfte. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebiete nicht nur die rein summarische Prüfung der angegriffenen Rechtsnorm in einem Eilverfahren, sondern vermittele auch ein Recht auf vollständige Prüfung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Saarländische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 3.3.2021 – Lv 26/20 – gerade deshalb für überwiegend unzulässig erklärt habe, weil mangels Durchführung des Hauptsacheverfahrens dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt sei. Im Ergebnis liege der klassische Fall des sich kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vor, gegen den kein vorgelagerter Hauptsacherechtsschutz zu erlangen gewesen sei und der deswegen im Nachgang gerichtlich voll überprüfbar sein müsse. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen dürfte mittlerweile sogar Wiederholungsgefahr anzunehmen sein. Es sei konkret zu besorgen,

im anstehenden Herbst und Winter durchaus wieder mit „Lockdowns“ einschließlich kompletter Betriebsschließungen gerechnet werden müsse. Ergänzend zu den bisherigen Darlegungen werde zur Begründetheit des Normenkontrollantrages darauf hingewiesen,

spätestens mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.3.2021 – LVG 25/20 – hinreichend geklärt sein dürfte,

schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie das fallbezogen in Rede stehende Berufsverbot für Gastronomen nicht auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in ihrer im Zeitpunkt des Normerlasses geltenden Fassung gestützt werden könnten. Selbst wenn man derlei im Falle unvorhergesehener katastrophaler Umstände für die Dauer eines Übergangszeitraums bis zur Verabschiedung einer gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich für akzeptabel hielte, wäre dieser Übergangszeitraum sieben Monate nach Pandemiebeginn offensichtlich überschritten gewesen.

eine Überlastung des Gesundheitssystems zu keinem Zeitpunkt gedroht habe und auch bis heute nicht drohe, dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein, spätestens nachdem der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 9.6.2021 die „Intensivbettenlüge“ der Politik mit deutlichen Worten entlarvt habe. Überdies sei erneut daran erinnert,

der Antragsgegner weiterhin nicht erklären könne, weshalb im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Rechtsverordnung eine Überlastung des Gesundheitssystems gedroht haben solle, gleichwohl im Jahre 2020 aber bundesweit deutlich über 20 Kliniken geschlossen worden seien. Zum Thema „Krankenhaussterben in der Pandemie“ werde ergänzend auf den Beitrag des ARD Magazins „Plusminus“ vom 17.2.2021 verwiesen. Gleichfalls unerklärlich bleibe, weshalb gerade im Saarland eine Überlastung des Gesundheitssystems gedroht haben solle, zugleich aber in großem Umfang COVID-19-Patienten aus Frankreich in saarländischen Kliniken behandelt worden seien. Randnummer 10 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen,

§ 7Abs.

1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 im Zeitpunkt seines Erlasses unwirksam war. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat beantragt, Randnummer 13 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse seien nicht erfüllt. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Es sei nicht zu beanstanden,

die angegriffene VO-CP noch auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt worden sei. Bei Bestehen einer Gefährdungslage mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten sei die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG für eine Übergangszeit als ausreichende gesetzliche Ermächtigung anzusehen, um zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlassen zu können. Des Weiteren werde auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 12.11.2020 – 2 B 320/20 – Bezug genommen. Randnummer 15 Mit Urteil vom 31.5.2022 – 2 C 319/20 – hat der Senat festgestellt,

§ 7Abs.

1 Satz 1 VO-CP vom 30.10.2020 unwirksam gewesen sei und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung habe. Die Betriebsuntersagung habe einen erheblichen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit bewirkt; gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren sei während der kurzen Laufzeit der Verordnung nicht zu erlangen gewesen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der bei Erlass der Verordnung geltenden Fassung habe nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssten Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Das Parlament solle sich seiner gesetzgeberischen Verantwortung nicht dadurch entäußern können,

es einen Teil seiner Gesetzgebungsbefugnis auf die Exekutive übertrage, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und sie nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben,

die Bürger aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen könnten, was ihnen gegenüber zulässig sein solle und welchen möglichen Inhalt eine Verordnung haben könnte. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die Betroffenen seien, desto strengere Anforderungen gälten für die Bestimmtheit. Danach verstoße § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sei von erheblicher Intensität gewesen; die Berufsausübung der Antragstellerin sei im Wesentlichen untersagt worden. Ins Gewicht falle zudem,

es sich bereits um den zweiten „Lockdown“ gehandelt habe. Die Übergangszeit, in der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls noch der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel zulässig gewesen sei, sei im Oktober/November 2020 abgelaufen gewesen. Die sog. zweite Corona-Welle sei schon im Sommer 2020 vorhersehbar gewesen. Anders als im März des Jahres sei der Gesetzgeber im Herbst vom Anstieg der Corona-Infektionen nicht überrascht worden. Ihm wäre es möglich gewesen, jedenfalls bis zur parlamentarischen Sommerpause, spätestens aber unmittelbar danach die erforderliche parlamentsgesetzliche Grundlage für die pandemiebedingte Schließung von Gastronomiebetrieben zu erlassen. Äußerungen in der Rechtsprechung und der kritische Diskurs in der juristischen Fachwelt hätten ihn veranlassen müssen, den Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus die nötige parlamentarische Legitimation zu geben. Der Gesetzgeber habe aber erst Mitte November 2020 § 28a in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Es sei nicht anzunehmen,

die Dauer des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, regelungstechnische Schwierigkeiten oder politische Verständigungsbedarfe eine Übergangszeit von über einem halben Jahr erfordert hätten. Der parlamentarische Gesetzgeber habe mit den seit dem Beginn der Pandemie vorgenommenen Änderungen am Infektionsschutzgesetz seine Fähigkeit zu kurzfristigem Handeln bewiesen. Obwohl die Länder bereits Rechtsverordnungen mit Beschränkungen der hier in Rede stehenden Art und Eingriffsintensität erlassen hätten, habe er nichts an den materiellen Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 IfSG geändert. Randnummer 16 Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat der Antragsgegner im Wesentlichen vorgetragen, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze Bundesrecht, weil die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Unrecht bejaht worden sei. Art. 19 Abs. 4 GG gebe keine Veranlassung, die Antragsbefugnis zu bejahen, obwohl die Rechtsverordnung bereits wieder außer Kraft getreten sei. Könnten alle, die Nachteile durch die erledigte Rechtsnorm erlitten hätten, deren Unwirksamkeit unabhängig davon geltend machen, ob damit ein konkreter Nutzen für sie verbunden sei, hätte das eine uferlose Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes zur Folge. Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung sei daher,

die begehrte Feststellung die Position eines Antragstellers verbessern könne. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit habe neben der erwerbswirtschaftlichen Seite auch einen Persönlichkeitsbezug. Bei einer inländischen juristischen Person des Privatrechts wie der Antragstellerin beschränke sich die Grundrechtsverwirklichung jedoch auf wirtschaftliche Erwerbszwecke. Diesem Interesse werde hinreichend dadurch Rechnung getragen,

sie durch die substantiierte Darlegung der Absicht, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, die Überprüfung der außer Kraft getretenen Norm erreichen könne. Eine solche Absicht habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Bundesrechtswidrig sei außerdem die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG hätten im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) genügt. Für die zu fordernde Regelungsdichte komme es auf die Intensität der Auswirkungen auf die Betroffenen und die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts an. Der Infektionsschutz sei ein durch sich ständig wandelnde Umstände geprägter Bereich der Gefahrenabwehr. Dem Verordnungsgeber sei es schneller als dem Gesetzgeber möglich, ein Regelungsbedürfnis zu erkennen und die Regelungen auf dem neuesten Stand zu halten. Das habe den Gesetzgeber dazu bewogen, eine Generalklausel in das Infektionsschutzgesetz aufzunehmen. Entstünden neue, vom Gesetzgeber nicht bedachte Gefährdungslagen, die zudem – wie bei der Corona-Pandemie – mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten behaftet seien, könne jedenfalls für eine Übergangszeit auf die Generalklausel zurückgegriffen werden. Dieser Übergangszeitraum sei hier nicht überschritten gewesen. Die pandemische Lage habe sich bei Erlass der Verordnung sehr dynamisch und unvorhersehbar entwickelt. Auch Ende Oktober 2020 hätten noch keine eindeutigen Erkenntnisse zu den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung und deren Wahrscheinlichkeit sowie zu den konkreten Infektionswegen vorgelegen. Ebenso wenig sei hinreichend bekannt gewesen, ob eine flächendeckende Impfung und eine effiziente Behandlung Erkrankter zeitnah möglich sein würden. Standardmaßnahmen hätten sich noch nicht entwickelt.

die Regierungsfraktionen am 3.11.2020 den Entwurf des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit einem nicht abschließenden Katalog von Schutzmaßnahmen in den Bundestag eingebracht hätten, rechtfertige nicht die Annahme, die Generalklausel habe nicht mehr ausgereicht. Nach der Gesetzesbegründung habe es sich um eine klarstellende Erweiterung gehandelt. Das Bundesverfassungsgericht räume dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist ein, wenn durch die Feststellung der Nichtigkeit einer Norm eine Lage entstünde, die von einem verfassungsgemäßen Zustand noch weiter entfernt wäre als die bisherige Rechtslage.

elbe müsse gelten, wenn der Gesetzgeber bereits auf dem Weg zu einer Neuregelung sei. Das angegriffene Urteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Das Verbot des Gastronomiebetriebs sei weder unverhältnismäßig noch werde das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Verbot beruhe auf der sachgerechten Erwägung,

soziale Kontakte verringert werden müssten und dies am gemeinwohlverträglichsten durch Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden könne. Daher könne sich die Antragstellerin auch nicht auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen berufen, die von der Schließung ausgenommen seien. Randnummer 17 Die Antragstellerin ist der Revision entgegengetreten und hat geltend gemacht, das angegriffene Urteil stehe im Einklang mit Bundesrecht. Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Soweit Art. 12 Abs. 1 GG die persönliche Selbstverwirklichung schütze, sei das auch für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von Relevanz. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da keine dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügende gesetzliche Verordnungsermächtigung bestanden habe. Betriebsschließungen seien ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Berufsausübungs- und Gewerbefreiheit. Daher hätten die spezifischen tatbestandlichen Voraussetzungen, die maximal zulässige Dauer und der Berechnungsmodus für die zu gewährende staatliche Entschädigung bereits im Infektionsschutzgesetz möglichst genau geregelt werden müssen. Das sei zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aber nicht der Fall gewesen. § 31 IfSG sei zu entnehmen,

eine Betriebsschließung gegenüber infektionsschutzrechtlichen „Nichtstörern“ nicht durch Verordnung angeordnet werden dürfe. Ein übergangsweiser Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel habe allenfalls für die Anfangszeit der Pandemie im März/April 2020 in Betracht gezogen werden können. Bereits im Sommer 2020 sei absehbar gewesen,

man im Herbst und Winter wieder mit dem Corona-Virus konfrontiert sein werde. Wegen der Dynamik des Infektionsgeschehens sei unklar gewesen, welche Maßnahmen dann erforderlich würden. Deshalb hätte sich der Bundesgesetzgeber frühzeitig veranlasst sehen müssen, die in Betracht kommenden Maßnahmen vorsorglich gesetzlich abzusichern. Die Erfahrungswerte mit diesen Schutzmaßnahmen hätten dazu genutzt werden können, Vorsorge für den Herbst zu treffen. Selbst wenn man entgegen dem Oberverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz annähme, erwiese sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Es handele sich um ein den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzendes faktisches Berufsverbot für Gastronomen. Zweifelhaft sei bereits die Eignung der Maßnahme, da die Bürger ihre sozialen Kontakte dann in ihre Privaträume verlagerten. Die Gastronomie sei auch nach der Einschätzung des RKI kein „Treiber“ der Pandemie. Das Gastronomieverbot sei auch nicht erforderlich gewesen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Schließlich sei die Regelung unangemessen. Die Schließung der Gastronomiebetriebe habe einen hohen gesamtwirtschaftlichen Schaden verursacht. Die Gastwirte hätten erhebliche Investitionen getätigt, um die bestehenden Hygienevorgaben zu erfüllen. Randnummer 18 Mit Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 – hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31.5.2022 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar sei der Normenkontrollantrag – wie durch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt – zulässig. Soweit der Antragsgegner betreffend das berechtigte Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP vorgetragen habe, bei juristischen Personen fehle der Persönlichkeitsbezug („Selbstverwirklichung durch die Ausübung eines Berufs“), der dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG neben der erwerbswirtschaftlichen Seite innewohne, greife dieser Einwand nicht. Zum einen handele es sich bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – wie der Antragstellerin – nicht um eine juristische Person. Danach unterliege es keinen Bedenken, für die Beurteilung des Feststellungsinteresses auf die Gesellschafter der Antragstellerin abzustellen, bei denen der vom Antragsgegner geforderte Persönlichkeitsbezug unzweifelhaft vorliege. Zum anderen sei nicht zu erkennen, warum eine gewichtige Beeinträchtigung der erwerbswirtschaftlichen Seite der Berufsausübungsfreiheit nicht auch für sich genommen ein fortbestehendes Feststellungsinteresse begründen können solle. Das Feststellungsinteresse wegen eines gewichtigen Grundrechtseingriffs und das Feststellungsinteresse wegen einer präjudiziellen Wirkung für eine beabsichtigte Schadensersatz- oder Entschädigungsklage stünden unabhängig nebeneinander. Indes sei die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG beim Erlass von § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP und während der Geltungsdauer der Regelung (hier: vom 2.11.2020 bis 15.11.2020) eine verfassungsgemäße Grundlage für die Schließung von Gastronomiebetrieben gewesen, wobei diese Generalklausel die Schließung von Gastronomiebetrieben – die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden Betrieb im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sei – als notwendige Schutzmaßnahme erfasst habe. Aus § 31 IfSG ergebe sich nichts anderes. Zudem habe § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – in der maßgeblichen Fassung sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt – als Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) genügt. Das in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehre es dem Gesetzgeber nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Es genüge vielmehr,

sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen ließen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Grad der im konkreten Fall erforderlichen Bestimmtheit hänge zum einen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands ab, insbesondere davon, in welchem Umfang er einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich sei. Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seien geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten. Maßgebend sei zudem, wie intensiv die Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen seien. Insoweit berührten sich das Bestimmtheitsgebot und der Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordere,

der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich wesentlich betreffen, selbst festlege. Greife die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssten höhere Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handele, der die Grundrechtsausübung weniger tangiere. Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 sei der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife abhängig. Das Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geböten,

der parlamentarische Gesetzgeber in allen grundlegenden Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst treffe und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlasse. Darunter falle insbesondere die Regelung der Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte seien. Auf diese Weise solle sichergestellt werden,

Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgingen, das sich durch Transparenz auszeichne, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleiste und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit biete, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten. Aus der Einstufung eines Regelungsgegenstands als „wesentlich“ ergäben sich auch Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Das Bestimmtheitsgebot solle sicherstellen,

Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfänden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen könnten. Des Weiteren sollten die betroffenen Grundrechtsträger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können, wobei für eine Delegation an den Verordnungsgeber die damit verbundenen Bestimmtheitsanforderungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich normiert seien. Aus dem Parlamentsvorbehalt ergäben sich keine weitergehenden Anforderungen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit wie COVID-19 angeordnet werden könne, sei eine wesentliche Frage im vorgenannten Sinne, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln müsse. Das habe er durch die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in einer Weise getan, die auch beim Erlass der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 und während der Geltungsdauer von § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP vom 2. bis zum Ablauf des 15.11.2020 den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Parlamentsvorbehalts entsprochen habe. Im Infektionsschutzrecht sei eine Generalklausel wie die des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sachgerecht. Sie trage den Besonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung, weil der Gesetzgeber nicht vorhersehen könne, welche übertragbaren Krankheiten neu aufträten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden könnten. Die Generalklausel gewährleiste,

die zuständigen Behörden – und damit vermittelt durch § 32 Satz 1 IfSG der Verordnungsgeber – auch auf Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren könnten, die durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöst würden, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichten. Bei der Prüfung, inwieweit es möglich und erforderlich gewesen sei, dem Verordnungsgeber Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorzugeben, seien die Spielräume zu berücksichtigen, die dem Gesetzgeber in Bezug auf ein legislatorisches Tätigwerden zustünden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt,

dem Gesetzgeber bei Gesetzen, mit denen er von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen wolle, sowohl hinsichtlich seiner Einschätzung zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese Gefahrenlage abgeleitet habe oder habe ableiten dürfen, ein Spielraum zustehe, der verfassungsgerichtlich lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden könne. Einen solchen Spielraum habe der parlamentarische Gesetzgeber auch hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt er von einer hinreichend verlässlichen und damit tragfähigen tatsächlichen Grundlage für weitergehende gesetzliche Vorgaben ausgehen könne. Diese Spielräume seien auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie zu prüfen hätten, ob der Gesetzgeber mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und den Parlamentsvorbehalt zu über eine bestehende Generalklausel hinausgehenden detaillierteren Vorgaben an den Verordnungsgeber verpflichtet gewesen sei. Das Bestehen einer solchen Pflicht könne in Bezug auf einzelne Teilaspekte, die Gegenstand der gesetzgeberischen Ausgestaltung einer Verordnungsermächtigung sein könnten, unterschiedlich zu beurteilen sein. Ob und welche (Teil-)Kodifikationen dann geboten seien, hänge aber auch von dem vom Gesetzgeber verfolgten legislatorischen Gesamtkonzept ab. Der Verordnungsgeber könne seine Regelungen erst dann nicht mehr auf eine bestehende gesetzliche Generalklausel stützen, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Parlamentsvorbehalts zum Erlass ergänzender gesetzlicher Regelungen verpflichtet gewesen wäre. Allein der Umstand,

dem Gesetzgeber eine Konkretisierung möglich gewesen wäre, genüge hierfür nicht. Ausgehend davon habe in der hier maßgeblichen Zeit (Ende Oktober bis Mitte November 2020) die infektionsschutzrechtliche Generalklausel als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben ausgereicht. Eine „Kodifikationsreife“ im Sinne einer Pflicht des Gesetzgebers zum Tätigwerden hänge wesentlich von den tatsächlichen Umständen des Pandemiegeschehens ab und sei vorliegend zu verneinen. Bei der Bewertung sei im Infektionsschutzrecht als einer speziellen Ausprägung des Gefahrenabwehrrechts eine ex-ante-Betrachtung maßgeblich; wobei auf den Erkenntnisstand des Gesetz- und des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Zeit der Geltung der angegriffenen Maßnahmen abzustellen sei. Daher setze Kodifikationsreife voraus,

sich in der maßgeblichen Zeit auch die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des Gesetzgebers soweit geklärt hätten,

ihm eine fundierte Entscheidung über die Ergänzung oder Modifizierung der bestehenden infektionsschutzrechtlichen Generalklausel möglich gewesen sei. Dann, wenn sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert, sich geeignete Parameter herausgebildet hätten, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vorlägen, könne der Gesetzgeber gehalten sein, für die jeweilige übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

der Gesetzgeber mit einer zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 habe rechnen müssen, sei hingegen nicht ausreichend gewesen, um eine Kodifizierungspflicht für den parlamentarischen Gesetzgeber auszulösen. Mit Blick auf die in Betracht zu ziehenden und gegebenenfalls zu regelnden Schutzmaßnahmen seien darüber hinaus hinreichend belastbare Erkenntnisse dazu erforderlich gewesen, welche Eigenschaften das Virus bei dieser zweiten Welle haben werde. Je höher die Ansteckungsgefahr und je gravierender mögliche Infektionsverläufe bei dem für den Herbst zu erwartenden Infektionsgeschehen sein würden, desto eingriffsintensiver hätten auch mögliche Grundrechtsbeschränkungen sein dürfen, zu denen der Gesetzgeber habe ermächtigen dürfen. Weitere Faktoren für die Regelung eines Katalogs möglicher Maßnahmen seien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall sowie – mit Blick auf das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern – die für eine Behandlung in den Kliniken, bei schweren Verläufen namentlich in Intensivstationen, an Personal und sächlicher Ausstattung zur Verfügung stehenden Kapazitäten gewesen. Darüber hinaus sei von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang die Bevölkerung durch Impfung gegen eine COVID-19-Infektion habe geschützt werden können. Außerdem habe die Pflicht zur Regelung eines Maßnahmenkatalogs durch den Gesetzgeber nicht nur eine Analyse des zu erwartenden Infektionsgeschehens, sondern auch vorausgesetzt,

die Wirksamkeit der in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen für sich genommen und zum anderen im Vergleich mit möglichen Alternativmaßnahmen habe eingeschätzt werden können; das sei für seine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schutzmaßnahme wegen der mit ihr verbundenen Freiheitsbeschränkungen von Bedeutung gewesen. Dem Gesetzgeber habe zudem nicht nur mit Blick auf den Inhalt der von ihm getroffenen Regelung, sondern auch hinsichtlich des Zeitpunkts für eine Ergänzung der bestehenden infektionsschutzrechtlichen Generalklausel in Bezug auf COVID-19 ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zugestanden. Bei der Prüfung, ob dem Verordnungsgeber mit der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel im maßgeblichen Zeitraum noch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe, habe dies berücksichtigt werden müssen. Überdies seien etliche der mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und den Parlamentsvorbehalt bedeutsamen Fragen in der maßgeblichen Zeit bereits im Rahmen der bestehenden Generalklausel geklärt gewesen, sodass der Gesetzgeber die Festlegung konkreter Eingriffsschwellen für die Schließung von Gastronomiebetrieben weder im Sommer 2020 noch bis zum Ablauf des hier maßgebenden Zeitraums am 15.11.2020 als kodifikationsreif habe ansehen müssen. Zwar sei zutreffend,

bereits im Frühjahr 2020 während der ersten Welle der Corona-Pandemie in nahezu allen Bundesländern auch die Schließung von Gastronomiebetrieben im Verordnungswege angeordnet worden sei, wobei die dabei gewonnenen Erfahrungen dem parlamentarischen Gesetzgeber Anlass hätten geben können, nun auch ausdrücklich zu regeln,

die landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 unabhängig von einem konkreten Infektionsgeschehen in den von der Schließung betroffenen Gastronomiebetrieben zulässig sein solle.

der Gesetzgeber eine solche Konkretisierung der Verordnungsermächtigung mit Blick auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel und ihre bisherige Anwendung in der Corona-Pandemie noch nicht vorgenommen hatte, halte sich indes für den hier zu betrachtenden Zeitraum innerhalb seines Beurteilungsspielraums. Ferner spreche auch die Entstehungsgeschichte der Generalklausel für die Schließung von Gastronomiebetrieben auf dieser Grundlage. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei die Nachfolgeregelung der vorherigen Generalklausel in § 34 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG 1979, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2248) in das Bundesseuchengesetz eingefügt worden sei. Über diese Generalklausel habe der Gesetzgeber, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, eine sinnvolle und wirksame Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sicherstellen wollen. Die bisherigen enumerativen Regelungen seien ihm dafür zu eng erschienen, weil die Fülle der Maßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen könnten, nicht im Vorhinein absehbar gewesen sei. Die generelle Ermächtigung auch für Maßnahmen gegenüber „Nichtstörern“ habe gewährleisten sollen,

die zuständigen Behörden „für alle Fälle gewappnet“ seien. § 43 BSeuchG habe entfallen sollen, weil die dort genannten Schutzmaßnahmen künftig auch auf die Generalklausel des § 34 Abs. 1 Satz 1 gestützt werden könnten. Nach dem durch die damals aufgenommene Generalklausel abgelösten § 43 BSeuchG habe die zuständige Behörde beim Auftreten einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (§ 3 Abs. 1 und 2 BSeuchG) in epidemischer Form Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen, sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen beschränken oder verbieten können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich gewesen sei. Mit der Generalklausel habe der Gesetzgeber das bisherige Instrumentarium nicht verkürzen, sondern im Gegenteil erweitern wollen. Danach habe es für die Betroffenen auch unter der „neuen“ infektionsschutzrechtlichen Generalklausel des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht überraschend sein können,

es im Pandemiefall zu Gastronomieschließungen habe kommen können. Das finde in der Folgezeit seine Bestätigung darin,

die Schließung von Gastronomiebetrieben jeweils auch zu den Schutzmaßnahmen gehört habe, die der Gesetzgeber sowohl im nicht abschließenden Katalog des § 28a IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397 <dort Nr. 13>) als auch in der „Bundesnotbremse“ (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 <BGBl. I S. 802>) gesetzlich verankert habe. Ebenso wenig habe der parlamentarische Gesetzgeber im Sommer oder Herbst 2020 eine ergänzende Regelung dazu treffen müssen,

Gastronomiebetriebe auch unabhängig von einem im betroffenen Betrieb konkret festgestellten Infektionsgeschehen geschlossen werden durften, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern oder jedenfalls zu verlangsamen. Folglich ergebe die Auslegung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG,

die Schließung von Einrichtungen und Betrieben auch unabhängig von einem auf den jeweiligen Betrieb bezogenen Krankheits- oder Ansteckungsverdacht eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könne.

der Verordnungsgeber zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der Krankheit COVID-19 eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben nur dann anordnen dürfe, wenn diese Maßnahme den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge, sei ebenfalls bereits der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zu entnehmen gewesen. Die Beschränkung der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers durch die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergebe sich auch unabhängig von dieser Bestimmung bereits unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Von einer Ersetzung dieser durch langjährige Rechtsprechung ausgeformten Anforderungen durch andere abstrakte Rechtsbegriffe habe kaum ein relevanter Zugewinn an Rechtssicherheit erwartet werden können, sondern eher Unsicherheit darüber, ob und inwieweit der Gesetzgeber von diesen Maßstäben abweichen wolle. Zudem sei unter Berücksichtigung des dem parlamentarischen Gesetzgeber auch insoweit zuzuerkennenden Spielraums für den hier maßgeblichen Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte November 2020 nicht zu beanstanden,

er die Erfahrungen mit dem Erreger SARS-CoV-2 und der Entwicklung des Pandemiegeschehens noch nicht für ausreichend gehalten habe, um hinreichend konkret jedenfalls für eine gewisse Dauer zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Gastronomiebetriebe zur Bekämpfung von COVID-19 geschlossen werden dürften. Das Anknüpfen von Maßnahmen an die sog. Sieben-Tage-Inzidenzen 3 Zahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner Zahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner – tageaktuell durch das RKI ermittelt und veröffentlicht – als Maßstab, den der Bundesgesetzgeber dann auch seinen gesetzlichen Regelungen in § 28a und § 28b IfSG zugrunde gelegt habe, sei durch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Nach der auf tragfähigen Erkenntnissen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers handele es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Zudem gestatte die Inzidenz, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen. Aussagekräftige Erfahrungen mit der zweiten Corona-Welle und ihren Auswirkungen u. a. auf das Gesundheitssystem habe der Gesetzgeber indes erst ab Oktober 2020 gewinnen können, als die Zahl der Neuinfektionen stark angestiegen sei. Danach sei es nicht zu beanstanden,

er im hier maßgeblichen Zeitraum noch davon abgesehen habe, solche Schwellenwerte festzulegen. Am 3.11.2020 hätten die Regierungsfraktionen den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944) in den Bundestag eingebracht, der in dem neu einzufügenden § 28a IfSG einen nicht abschließenden Katalog von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dabei in dessen Absatz 1 Nummer 13 auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen vorgesehen habe. In Absatz 2 des Entwurfs sei die Anordnung von Schutzmaßnahmen an bestimmten Schwellenwerten ausgerichtet gewesen, ohne

aber die einzelnen im Katalog aufgeführten Schutzmaßnahmen den in Absatz 2 vorgesehenen Kategorien genau zugeordnet worden wären. Im parlamentarischen Verfahren – die erste Lesung habe am 6.11.2020 stattgefunden (BT-PlProt 19/190 S. 23951 ff.) – sei in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Diskussion über den genauen Inhalt des Maßnahmenkatalogs und die Höhe möglicher Schwellenwerte noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Gesetzentwurf sei auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 16.11.2020 (BT-Drs. 19/24334) am 18.11.2020 in geänderter Fassung angenommen worden (vgl. BT-PlProt 19/191 S. 24045 <24096>). Das Gesetz sei am 19.11.2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2397). Unter den gegebenen Umständen und angesichts der seinerzeit bestehenden Unsicherheiten namentlich hinsichtlich der für das Gesundheitssystem zu erwartenden Belastungen durch die neue Corona-Welle sei es vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt und daher nicht zu beanstanden gewesen,

er in dem für den Erlass der angegriffenen Regelung maßgeblichen Zeitraum die Lage zunächst noch beobachtet und konkrete Schwellenwerte für die Schließung von Gastronomiebetrieben noch nicht festgelegt hatte. Dementsprechend gehe der Einwand der Antragstellerin fehl, gerade die bestehenden Unsicherheiten hätten den parlamentarischen Gesetzgeber dazu veranlassen müssen, schon im Sommer 2020 bestimmte Maßnahmen, namentlich die Schließung von Gastronomiebetrieben, in einen Katalog der dem Verordnungsgeber eröffneten Schutzmaßnahmen aufzunehmen. Zudem sei es im Hinblick auf die Generalklausel unschädlich gewesen,

der parlamentarische Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Geltungsdauer der Vorschrift keine gesetzlichen Regelungen zu Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an die Gastronomiebetreiber im Infektionsschutzgesetz getroffen habe.

das Infektionsschutzgesetz solche Regelungen nicht enthalten habe, sei keine planwidrige Regelungslücke gewesen. Vielmehr habe es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, über die bisher geregelten Ansprüche hinaus keine weiteren gesetzlichen Entschädigungsansprüche zugunsten der von Betriebsschließungen Betroffenen vorzusehen, insbesondere auch nicht im Infektionsschutzgesetz. Auch in Ansehung der in § 28a Abs. 1 IfSG aufgeführten Schutzmaßnahmen, die nun ausdrücklich auch Gastronomie- (Nr. 13) und sonstige Betriebsschließungen (Nr. 11, 12 und 14) umfassten, und mit Blick auf die im Rahmen der sog. „Bundesnotbremse“ in § 28b Abs. 1 IfSG bei der Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten zwingend vorgesehenen Schließung von Gastronomie- (Nr. 7) und sonstigen Betrieben (Nr. 3 und 4) habe es der Gesetzgeber bei den bisherigen – punktuellen – Entschädigungsregelungen, u. a. denen in § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 IfSG, belassen, die für die Antragstellerin indes nicht einschlägig seien. Zu einer Entschädigungsregelung sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht folge zum einen nicht aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfe, das Art und Ausmaß der Entschädigung regele. Zu einer Enteignung im Sinne dieser Regelung hätten die in Rede stehenden Gastronomieschließungen nicht geführt, weil eine solche zwingend entschädigungspflichtige Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG eine vollständige oder teilweise Entziehung von Eigentumspositionen und einen dadurch bewirkten Rechts- und Vermögensverlust voraussetze, sodass Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen keine Enteignung in diesem Sinne sein könnten, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten würden. Ebenso wenig habe die vorübergehende Schließung von Gastronomiebetrieben zum Zwecke der Pandemiebekämpfung eine – ausnahmsweise – ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt. Es sei nicht ersichtlich,

der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen sein könnte, Ausgleichsregelungen vorzusehen, um eine unzumutbare Belastung zu verhindern. Auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgebots begegne das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen für auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Betriebsschließungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Unabhängig davon, ob durch die vorübergehende Schließung der Gastronomiebetriebe deren Betreiber nicht nur in ihrer Berufsausübungsfreiheit, sondern auch in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum betroffen gewesen seien, könne aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden, zugleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Nichtannahmebeschluss zur „Bundesnotbremse“ im Zusammenhang mit der Bejahung der Angemessenheit von Betriebsschließungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22.4.2021 auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmindernd berücksichtigt, die nicht mit einem gesetzlich geregelten Anspruch der Betroffenen verknüpft gewesen seien. Für den hier maßgeblichen Zeitraum sei auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28.10.2020 in Bezug auf die beabsichtigten vorübergehenden Betriebsschließungen angekündigt worden,

der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren werde, um die betroffenen Betriebe für finanzielle Ausfälle zu entschädigen; der Erstattungsbetrag habe sich für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter auf 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats belaufen. Da dem Senat für eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der angegriffenen Regelung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlten, führe der festgestellte Bundesrechtsverstoß gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. In der Sache sei durch das Oberverwaltungsgericht die Bewertung der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP vorzunehmen. Insbesondere seien Feststellungen dazu zu treffen und darüber zu entscheiden, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, etwa in Bezug auf die für Kantinen bestehende Ausnahme, vereinbar gewesen sei. Randnummer 19 Nachdem das Verfahren gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarland Randnummer 20 es zurückverwiesen worden war, hat der Senat das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 C 157/23 fortgeführt. Randnummer 21 Nach Zurückverweisung trägt die Antragstellerin vor, sie habe bereits herausgearbeitet,

im Zeitpunkt des Normerlasses eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht ansatzweise gedroht habe. Bis heute habe der Antragsgegner nicht erklärt, wie es sein könne,

die Betten in saarländischen Klinken einerseits so knapp gewesen seien,

man die saarländischen Gastronomen mit monatelangen Betriebsschließungen habe drangsalieren müssen, andererseits aber immer noch genügend Betten zur Verfügung gestanden hätten, um sogar Patienten aus dem Ausland aufzunehmen. Sein ebenso redundanter wie pauschaler Verweis auf Inzidenzwerte erweise sich fallbezogen als unbehelflich, weil es in seuchenschutzrechtlicher Hinsicht nicht darauf ankomme, wie viele Personen mit einer Krankheit infiziert seien, sondern ausschließlich darauf, wie viele Personen (intensiv-)medizinischer Behandlung bedürften. Wie dargestellt sei dies im Zeitpunkt des Normerlasses bei weitem nicht in einem Maße der Fall gewesen,

die angeordneten Betriebsschließungen als notwendige Infektionsschutzmaßnahme erscheinen würden. Dies gelte umso mehr, wenn man sich vergegenwärtige,

die – auch vorliegend – maßnahmebegründend ins Feld geführten Inzidenzwerte ausweislich der inzwischen weitestgehend ungeschwärzt veröffentlichen „Corona-Protokolle“ in keiner Weise wissenschaftlich fundiert gewesen, sondern von der Politik – gegen die fachliche Expertise des RKI – schlicht erfunden worden seien. Insoweit werde auf Seite 8 des Protokolls des Corona-Krisenstabs vom 5.5.2020 verwiesen. Danach sei das RKI geradezu genötigt worden, die von der Politik frei erfundenen Inzidenzwerte mitzutragen, weil sonst die Gefahr bestanden habe,

man es „bei ähnlichen Aufträgen nicht mehr einbindet“. Das Nachrichtenmagazin „WELT“ habe dies in einem Bericht vom 13.6.2024 mit der treffenden Überschrift zusammengefasst: „Der Tag, an dem das RKI die Wissenschaft verriet.“ Wie schon im ersten Verfahrensdurchgang sei nochmals auf die offene Widersprüchlichkeit in der Rechtsprechung des Senats hinzuweisen, wenn es um die Berücksichtigung der Frage gehe, wer im Zeitpunkt des Normerlasses nach Ansicht des RKI als „Treiber der Pandemie“ anzusehen gewesen sei und wer nicht. Im – die Außervollzugsetzung der Schließung eines Tattoo-Studios betreffenden – Beschluss des Senats vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – sei darauf hingewiesen worden,

keine wissenschaftliche Bestätigung für die Annahme ersichtlich sei, von der Durchführung einer Tätowierung (oder eines Piercings) gehe eine nennenswerte oder besondere Infektionsgefahr aus. Nach seinerzeitiger Einschätzung des RKI sei die Gastronomie ebenso wenig „Treiber der Pandemie“ gewesen. Dem widerspreche der in dieser Sache ergangene Eilbeschluss vom 12.11.2020 – 2 B 320/20 –. Weshalb die fehlende „Treiber-Eigenschaft“ im Fall von Tattoo-Studios zur Rechtswidrigkeit der Schließungsanordnung führen solle, im Bereich der Gastronomie hingegen nicht, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus weist die Antragstellerin erneut darauf hin,

§ 7Abs.

1 Satz 1 VO-CP aus ihrer Sicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei fallbezogen nicht nur eine Willkürkontrolle, sondern angesichts der Schwere der in Rede stehenden Grundrechtseingriffe eine strenge Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen. Innerhalb der Vergleichsgruppe „Gastronomiebetriebe“ würden Kantinen anders behandelt als sonstige Gastronomiebetriebe, weil erstere – im Gegensatz zu letzteren – nicht geschlossen worden seien. Gründe solcher Art und solchen Gewichts,

sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, seien nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr handele es sich um eine objektiv willkürliche Vorgehensweise. Soweit der Antragsgegner hiergegen einwende, Kantinen seien generell nur Betriebsangehörigen zugänglich, sei dies schlicht unzutreffend wie das Beispiel der Landgerichtskantine, der Kantine des Wirtschaftsministeriums oder der Kantine der BMW-Niederlassung B-Stadt zeige. Andere Bundesländer hätten dieses Problem gesehen und ausdrücklich klargestellt,

deren Ausnahmevorschrift nur für nicht öffentlich zugängliche Kantinen gelte. Das Regelungskonzept erweise sich – insbesondere mit Blick auf die vorgesehenen Ausnahmen – auch als hochgradig inkonsistent und in sich widersprüchlich und verstoße daher gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, das den Ermessensspielraum des Gesetzgebers beschränke. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 23 festzustellen,

§ 7Abs.

1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 im Zeitpunkt seines Erlasses unwirksam war. Randnummer 24 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 25 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 26 Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und ist weiterhin der Ansicht, § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP sei formell und materiell rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt,

§ 32Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 If

SG zum Erlass von Maßnahmen wie der Untersagung von Gastronomiebetrieben ermächtige, die – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden Betrieb im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet seien. Demnach könne die Schließung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellen. Zudem sei die infektionsschutzrechtliche Generalklausel für den Erlass von § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP und während der Geltungsdauer der Regelung eine verfassungsmäßige Grundlage gewesen. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Der Schutz von Leben und Gesundheit sei ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermöge, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – ergebe. Diese sei zwar zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des 4. Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 ergangen, die tatsächlichen Voraussetzungen im April 2021 seien jedoch mit dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 30.10.2020 bis zum 15.11.2020 vergleichbar. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Gastronomiebeschränkungen würden insoweit auch uneingeschränkt für die hier streitige Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP gelten. Mit der Maßnahme habe der Verordnungsgeber sowohl unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung schützen als auch eine Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden wollen. Der Schutz dieser überragend wichtigen Gemeinwohlbelange sei ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck. Aus Art. 2 Abs. 2 GG könne zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasse. Lägen einer gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, komme es nicht auf die tatsächliche spätere Entwicklung an, sondern lediglich darauf, ob die Prognose des Gesetzgebers sachgerecht und vertretbar gewesen sei. Voraussetzung dafür sei nicht,

es – z. B. bei der Frage der Wirkung einer Maßnahme – hierfür zweifelsfreie empirische Nachweise gebe. Auch dem Verordnungsgeber habe bei Erlass der streitigen Verordnung ein solcher Einschätzungs- und Prognosespielraum zugestanden. Seine Annahme, es habe eine erhebliche Gefahrenlage für diese Schutzgüter bestanden, habe auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen beruht. Das RKI habe in den Lageberichten darauf verwiesen,

die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch das SARS-CoV-2 Virus hoch sei, zudem habe es sich um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation gehandelt. Ende Oktober 2020 hätten sich die Infiziertenzahlen etwa alle sieben und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage verdoppelt. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es daher erforderlich gewesen, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in eine nachverfolgbare Größenordnung zu senken. Die seinerzeitige Situation sei auch durch ein exponentielles Ansteigen der Infektionszahlen gekennzeichnet gewesen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung hätten die Krankenhäuser schon bald mit einer Rekordzahl an Intensiv-Patienten gerechnet. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Intensivbetten und insbesondere der Personal- und Fachkräftemangel hätten erhebliche Sorgen bereitet. Angesichts dessen habe der Verordnungsgeber zu Recht einen dringenden Handlungsbedarf gesehen. Ziel seiner Maßnahmen sei es gewesen, durch eine allgemeine Reduzierung von Kontakten (vor allem im privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich) bei gleichzeitiger Offenhaltung von Schulen und Kindertagesstätten und weitgehender Schonung der Wirtschaft im Übrigen den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu senken, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Maßnahmen seien grundsätzlich geeignet gewesen, Infektionsrisiken zu reduzieren. Hauptübertragungsweg sei die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstünden. Das Betriebsverbot von Restaurants und Gaststätten trage zur Kontaktreduzierung bei. In gastronomischen Einrichtungen, die in den Wintermonaten schwerpunktmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten betrieben würden, komme eine größere Zahl wechselnder Personen für einen längeren Zeitraum nicht nur zum Essen, sondern auch zum geselligen Beisammensein zusammen. Auch unter Beachtung der bereits bestehenden Hygienekonzepte und der zulässigen Gruppengrößen lasse sich eine Weiterverbreitung des Corona-Virus in solchen Einrichtungen nicht ausschließen, da die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern lasse. Das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen habe eine Übertragung des Corona-Virus in diesen Lokalitäten verhindert. Auf diese Weise habe es auch einem Eintrag der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld der Gäste vorgebeugt. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zu berücksichtigen,

bereits die Öffnung von gastronomischen Einrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren sozialen Kontakten führe, in dem Menschen sich in der Öffentlichkeit bewegten, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, und dort aufeinanderträfen. Nicht zuletzt habe auch dieser Effekt deutlich reduziert werden sollen. An der Eignung der Schließung von Restaurants, den benannten Zweck zu erreichen, bestünden daher keine Zweifel. Diese sei insoweit eine spezifische Form der Kontaktbeschränkungen gewesen. Desgleichen seien die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit der allgemeinen Kontaktbeschränkungen auf die hier angegriffene Regelung zu übertragen. Die Antragstellerin habe weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich,

der Verordnungsgeber seinen diesbezüglichen Beurteilungsspielraum überschritten oder in unvertretbarer Weise eine gleich geeignete, aber weniger grundrechtsbelastende Maßnahme übergangen hätte. Zum einen sei darauf zu verweisen,

durch – aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder vom 28.10.2020 vorgesehene – außerordentliche Wirtschaftshilfen in Höhe von 75 % des Umsatzes des Vorjahres ein Ausgleich stattgefunden habe. Zudem seien die Gefahren der COVID-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen gewesen. Die Zahl der Neuinfektion sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau gewesen und habe weiter zugenommen, so

mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen gewesen sei, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen gezeigt hätten. Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen seien nach damaligem Kenntnisstand diffus gewesen, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten gewesen seien. In den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle jedoch nicht bekannt gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen,

die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf einem Gesamtkonzept beruht habe, im Rahmen dessen insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet bleiben sollten. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu einer strikten Minimierung der Kontakte hätten nicht bestanden. Auch hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt weder ein Impfstoff noch spezifische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Eine großflächige gezielte Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten sei nicht mehr möglich gewesen. Auch sei allein die Einhaltung von Hygienevorschriften nicht gleich geeignet gewesen, um den legitimen Zweck der Regelung zu erfüllen. Trotz ihres erheblichen Eingriffsgewichts sei diese auch angemessen gewesen. Der Antragstellerin sei es zwar verwehrt gewesen, ihren Betrieb mit Ausnahme der tatbestandlich vorgesehenen Möglichkeit, mitnahmefähige Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebes abzugeben oder zu liefern, zu betreiben. Durch diese Ausnahme sei der Eingriff in ihre Berufsfreiheit jedoch gemindert worden. Diesem sei gegenüberzustellen,

angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im Oktober 2020 eine besondere Dringlichkeit bestanden habe, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Dabei sei der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkungen an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten und Restaurants zu zählen sei – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden. Angesichts dessen sei die angegriffene Regelung unter den während ihres Geltungszeitraums herrschenden Bedingungen angemessen gewesen, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit einer in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifenden gesetzlichen Maßnahme nicht die Interessenlage des einzelnen maßgebend sei, sondern eine generalisierende Betrachtungsweise geboten sei, die auf dem betroffenen Wirtschaftszweig als Ganzes abstelle. Daher vermittele das Grundrecht insoweit auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausnahmen. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Regelung auf die Möglichkeit der Betroffenen, auch künftig der von ihnen ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, durch die von der Bundesregierung aufgelegten Hilfsprogramme gedämpft gewesen. Die bewirkten Zahlungen hätten zu einer Minderung der Belastungswirkung geführt. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde seien bei Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens durchaus weniger streng. Auch könne eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden. Die sachliche Rechtfertigung der in der saarländischen Verordnung angeordneten Maßnahmen sei nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrads der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Zu berücksichtigen seien auch alle sonstigen relevanten Belange, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Auch spiele eine Rolle,

die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruhe, durch die zwar eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen angestrebt werde, ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktausschluss – auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – aber nicht bewirkt werden solle und könne, so

gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung seien. Vor diesem Hintergrund erweise sich die angeordnete Schließung der Gaststätten mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese sei geeignet gewesen, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hoch ansteckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Pandemieentwicklung habe sich zum damaligen Zeitpunkt dynamisch und unvorhersehbar gestaltet. Nachdem nach der ersten Welle die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen seien und die Ausbreitungsgeschwindigkeit im Sommer 2020 erheblich gesunken sei, seien die Fallzahlen (Zahl der Neuinfektionen, der intensivmedizinisch notwendigen Behandlungen und Beatmungen sowie der Todesfälle) im Laufe des Oktobers 2020 wieder derart dramatisch angestiegen,

der Verordnungsgeber erneut Schutzmaßnahmen habe ergreifen müssen – wie sich aus dem Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) vom 28.10.2020 ergebe. Insbesondere führe die Bewirtung von Gästen in Gaststätten, auch in Restaurants, regelmäßig dazu,

der empfohlene Abstand von 1,50 Meter nicht durchgehend eingehalten werde. Auch sei zu konstatieren,

sich Fremde und wechselnde Personen dort häufig über einen längeren Zeitraum auf engem Raum in geschlossenen Räumen aufgehalten hätten. Es sei außer Zweifel,

solche Zusammenkünfte (zum Zwecke des Konsums von Speisen und Getränken, insbesondere alkoholischer Getränke) ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich gebracht hätten, wie zahlreichen Medienberichten seinerzeit über konkrete Ausbruchsgeschehen zu entnehmen gewesen sei. Mit der Privilegierung einzelner Sparten von Betrieben und Institutionen habe der saarländische Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung seien, hätten von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP angeordneten Betriebsverbote und -beschränkungen beruhten auf den nicht sachfremden Erwägungen,

ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vornherein verhindert werden müsse und

diese Verhinderung neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden könne. Die Antragstellerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen vor, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP von der Schließungsanordnung ausgenommen gewesen seien. Kantinen dienten ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens und einer öffentlichen Einrichtung in den Arbeitspausen und unterschieden sich – durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen – insofern von der übrigen Gastronomie. Gerade dadurch sei auch gewährleistet gewesen,

keine zusätzlichen Kontakte durch die Nutzung einer Kantine entstanden seien. Ebenso wenig könne die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseurgeschäften für sich reklamieren, da es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe um nicht vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten handele. Hinzu komme,

die Verordnung selbst Ausnahmen von der Betriebsschließung für „die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebes“ ausdrücklich vorsehe. Von dieser Möglichkeit habe auch die Antragstellerin Gebrauch gemacht. Randnummer 27 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin einen Beweisantrag gestellt, den der Senat durch Beschluss abgelehnt hat. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 2 C 319/20 und 2 B 320/20 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Der gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 gerichtete Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 30 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 18 AGVwGO statthafte Normenkontrollantrag – der gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift gerichtet ist – ist zulässig. Randnummer 31 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen,

sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt worden ist. 4 vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17.7.2019 – 3 BN 2/18 –, juris, Rn. 11 vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17.7.2019 – 3 BN 2/18 –, juris, Rn. 11 Hierfür ist ausreichend,

sich die Regelung jedenfalls auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit auswirken konnte, indem ihr während der Geltungsdauer der streitbefangenen Norm untersagt war, ihr Restaurant zu betreiben. Randnummer 32 2.

die angegriffene Rechtsvorschrift bereits mit Ablauf des 15.11.2020 außer Kraft getreten ist, hat den Antrag nicht unzulässig werden lassen. 5 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. Randnummer 33 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er aber zulässig, wenn ein Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein (vgl. a.). Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben,

die Rechtsvorschrift unwirksam war (vgl. b.). 6 stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 10 unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 9 m. w. N. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 10 unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Randnummer 34 a. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 2.11.2020 und damit während der Geltungsdauer der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 anhängig gemacht. Nach deren Außerkrafttreten mit Ablauf des 15.11.2020 kann sie weiterhin geltend machen, durch das in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP angeordnete Betriebsverbot für das Gaststättengewerbe und sonstige Gastronomiebetriebe jedenfalls in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein. Darauf kann sich auch die Antragstellerin als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts berufen. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 12 f. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 12 f. Ob daneben ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb denkbar sein könnte, kann angesichts der möglichen Verletzung der Berufsfreiheit an dieser Stelle offen bleiben. Randnummer 35 b. Die Antragstellerin hat ferner ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung,

§ 7Abs.

1 Satz 1 VO-CP unwirksam gewesen ist. Randnummer 36 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstands einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung u. a. dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff geltend gemacht wird, gegen den gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. 8 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N. stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Randnummer 37 Von Letzterem ist – wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.5.2023 ausgeführt hat – im vorliegenden Fall auszugehen, weil § 7 Abs. 1 VO-CP lediglich eine zweiwöchige Geltungsdauer hatte, innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte und die Antragstellerin Beeinträchtigungen ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG geltend macht, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung rechtfertigt. 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 17 Weder aus dem Umstand,

die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs von dem Verbot ausgenommen waren, noch daraus,

der Eingriff durch staatliche Hilfsprogramme zur finanziellen Kompensation der Verbotsfolgen gemindert wurde, folgt etwas anderes. Eine finanzielle Kompensation kann für sich genommen dem Bedeutungsgehalt des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werden und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften nicht erübrigen. 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 17

die Antragstellerin ihr Restaurant als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreibt, steht der Anerkennung eines schützenswerten Interesses an der nachträglichen Klärung der Wirksamkeit der angegriffenen Vorschrift ebenso wenig entgegen, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 18 So unterliegt es keinen Bedenken, für die Beurteilung des Feststellungsinteresses auf die Gesellschafter der Antragstellerin abzustellen, bei denen der vom Antragsgegner geforderte Persönlichkeitsbezug unzweifelhaft vorliegt. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, warum eine gewichtige Beeinträchtigung der erwerbswirtschaftlichen Seite der Berufsausübungsfreiheit nicht auch für sich genommen ein fortbestehendes Feststellungsinteresse begründen können soll. Hat die Antragstellerin – wie dargetan – ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Beeinträchtigung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, kommt es auf die Frage, ob ihr im Hinblick auf die Präjudizwirkung der begehrten Feststellung für einen Staatshaftungsprozess ebenfalls ein berechtigtes Interesse zustehen könnte, nicht an. Das Feststellungsinteresse wegen eines gewichtigen Grundrechtseingriffs und das Feststellungsinteresse wegen einer präjudiziellen Wirkung für eine beabsichtigte Schadensersatz- oder Entschädigungsklage stehen unabhängig nebeneinander. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 18 II. Randnummer 38 Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung,

§ 7Abs.

1 Satz 1 VO-CP unwirksam war. Randnummer 39 Die Regelung beruhte auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (1.) und war formell (2.) sowie materiell rechtmäßig (3.). Randnummer 40 1. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Regelung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl. I S. 587) geänderten Fassung (folgend: IfSG), die zum 28.3.2020 in Kraft getreten ist. 13 Soweit nachfolgend § 32 Satz 1 und Satz 2 IfSG sowie § 28 IfSG benannt werden, betrifft dies – soweit nicht anders gekennzeichnet – die hier maßgebliche Fassung Soweit nachfolgend § 32 Satz 1 und Satz 2 IfSG sowie § 28 IfSG benannt werden, betrifft dies – soweit nicht anders gekennzeichnet – die hier maßgebliche Fassung Randnummer 41 Nach § 32 Satz 1 IfSG – in der maßgeblichen Fassung – werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen (u. a.) nach § 28 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Randnummer 42 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – in der maßgeblichen Fassung – trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt,

ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) werden insoweit eingeschränkt (§ 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 IfSG). Randnummer 43 Die in den vorzitierten Fassungen des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene infektionsschutzrechtliche Generalklausel war zum Zeitpunkt des Erlasses von § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP und während der zweiwöchigen Geltungsdauer dieser Regelung eine verfassungsgemäße Grundlage für die Schließung von Gastronomiebetrieben. 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 21 ff. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 21 ff. Randnummer 44 Die Generalklausel genügte in der maßgeblichen Zeit sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an die von Schließungen betroffenen Inhaber von Gastronomiebetrieben musste das Infektionsschutzgesetz nicht regeln. Insoweit kann vollständig auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 – verwiesen werden, die der Senat sich zu eigen macht. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 25 ff. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 25 ff. Randnummer 45 2. Formelle Fehler beim Zustandekommen der streitgegenständlichen Rechtsverordnung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 46 Die Zuständigkeit lag nach § 32 Satz 1 IfSG zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Landesregierung. Von der in § 32 Satz 2 IfSG enthaltenen Befugnis, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG auf andere Stellen zu übertragen, hat die saarländische Landesregierung keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 47 Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 wurde als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 in Teil I des Amtsblatts des Saarlandes vom 31.10.2020 ordnungsgemäß verkündet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009 16 Amtsbl. 2009, 1215 Amtsbl. 2009, 1215 ). Ein Begründungserfordernis bestand im Geltungszeitraum der angefochtenen Verordnungen noch nicht. Randnummer 48 3. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP war materiell rechtmäßig. Randnummer 49 a. Die durch § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in den hier maßgeblichen Fassungen festgelegten Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung – hier für den Erlass von § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP – lagen vor. Randnummer 50 aa. Der Erlass von Ge- bzw. Verboten im Sinne der Generalklausel setzt voraus,

diese Maßnahmen zur Bekämpfungübertragbarer Krankheiten erfolgen. Dies war vorliegend der Fall. Randnummer 51 Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 Bei derCoronavirus-Krankheit (COVID-19) – die durch den SARS-CoV-2-Virus (severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) ausgelöst und hauptsächlich durch respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, übertragen wird – 18 vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, zuletzt besucht am 16.7.2024 vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, zuletzt besucht am 16.7.2024 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinn des § 2 Nr. 3 IfSG. 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20. Randnummer 52 bb. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG erforderte zudem,

Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder sich ergibt,

ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Kranker im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 Auch diese Voraussetzungen lagen zweifelsfrei vor. Randnummer 53 Im Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30.10.2020 wurde die seinerzeitige Lage wie folgt zusammengefasst: Randnummer 54 „Zusammenfassung der aktuellen Lage Randnummer 55 • Aktuell ist eine zunehmende Beschleunigung der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. […] Randnummer 56 • Die Inzidenz der letzten 7 Tage ist deutschlandweit weiter auf 104,9 Fälle pro 100.000 Einwohner (EW) angestiegen. Randnummer 57 • Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu. Die 7-Tage-Inzidenz bei Personen ≥ 60 Jahre beträgt aktuell 67,8 Fälle/100.000 EW. Randnummer 58 • Die 7-Tage-Inzidenz liegt in den Bundesländern Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland über der bundesweiten Gesamtinzidenz. Randnummer 59 • Die Anzahl der Kreise mit einer erhöhten 7-Tage-Inzidenz von insgesamt > 25 Fälle/100.000 EW steigt weiter an, auf mittlerweile 397 Stadt- und Landkreise. Hiervon liegt die Inzidenz in 166 Kreisen bei > 100 Fälle/100.000 EW und in 163 Kreisen bei > 50-100 Fälle/100.000 Einw. In 18 Kreisen liegt sie bei > 200 Fälle/100.000 EW. Randnummer 60 • Der bundesweite Anstieg wird verursacht durch zumeist diffuse Geschehen, mit zahlreichen Häufungen in Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis oder Gruppenveranstaltungen, aber zunehmend auch in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen, sowie in beruflichen Settings und ausgehend von religiösen Veranstaltungen. Randnummer 61 • Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich in den vergangenen 2 Wochen von 730 Patienten am 17.10.2020 auf 1.839 Patienten am 30.10.2020 mehr als verdoppelt. Randnummer 62 • Insgesamt wurden in Deutschland 499.694 laborbestätigte COVID-19-Fälle an das RKI übermittelt, darunter 10.349 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen.“ 21 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 Randnummer 63 Der Krankheitserreger – das SARS-CoV-2-Virus – hatte sich demnach zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung am 30.10.2020 (auch) im Saarland verbreitet, so

eine Vielzahl hieran erkrankter Personen – also Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes – festgestellt worden war. Randnummer 64 cc. § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung ermächtigte sowohl zum Erlass von Ge- und Verboten gegenüber bereits erkrankten Personen als auch – wie hier durch die Schließungsanordnung für das Gaststättengewerbe – gegenüber der Allgemeinheit. Randnummer 65 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Regelungen zur Beschränkung von Kontakten und zur Schließung von Einrichtungen und Betrieben, die – wie § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der hier maßgebenden Fassung sein, 22 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 23 f., und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 21 ff. m. w. N. vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 23 f., und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 21 ff. m. w. N. soweit und solange diese Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich sind. 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 21, und – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 20, sowie Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 21 ff. m. w. N. vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 21, und – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 20, sowie Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 21 ff. m. w. N. Randnummer 66 b. Die durch § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP geregelte Schließung von gastronomischen Betrieben war eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 67 Eine auf § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG beruhende Maßnahme stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der Generalklausel dar, wenn sie an dem Ziel ausgerichtet ist, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern (vgl. aa.) und darüber hinaus verhältnismäßig ist, d. h. geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. bb.). 24 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 und 33 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 und 33 Randnummer 68 Hierbei ist zu sehen,

der Verordnungsgeber innerhalb der durch § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und das Verhältnismäßigkeitsgebot gezogenen Grenzen beim Erlass der Schutzverordnungen über ein normatives Ermessen verfügt. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wobei Gegenstand der Kontrolle das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung ist, wohingegen es auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat, und auf den der Verordnung zugrundeliegenden Abwägungsvorgang nicht ankommt. Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 Randnummer 69 Hieran gemessen lag eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung vor. Randnummer 70 aa. Der saarländische Verordnungsgeber verfolgte mit der Schließung von Gastronomiebetrieben durch § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP das legitime Ziel, Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen und damit gleichzeitig auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern. 26 vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 – 2 B 320/20 –, juris, Rn. 13 vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 – 2 B 320/20 –, juris, Rn. 13 Randnummer 71 (1.) Die in Streit stehende Verordnung wurde in Reaktion auf eine Situation erlassen, in der sich der Verlauf der Pandemie in Deutschland zunehmend wieder verschärft hatte. Randnummer 72 Der Verordnung lag insbesondere das in der Beratung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 28.10.2020 beschlossene Maßnahmenkonzept zugrunde, in dem – angesichts der steigenden Infiziertenzahlen – durch die Beteiligten festgestellt worden war,

es zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage erforderlich sei, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in der Woche zu senken. 27 vgl. hierzu S. 4 und Anlage B7 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 12.6.2024 vgl. hierzu S. 4 und Anlage B7 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 12.6.2024 Randnummer 73 In dem vereinbarten Maßnahmenkatalog, der insgesamt 16 Punkte umfasste, war unter Ziffer 7 Folgendes vereinbart: Randnummer 74 „ Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen .“ Randnummer 75 Das hiernach erkennbare Ziel des Verordnungsgebers – die weitere Verbreitung der Krankheit und damit einhergehend eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern – entsprach dem Zweck der Verordnungsermächtigung, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen (§ 32 Satz 1 IfSG) und ihre Verbreitung zu verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Randnummer 76 Hierbei kann dahinstehen, ob der Schutz des Gesundheitssystems für sich genommen bereits ein taugliches Ziel im Sinne der Verordnungsermächtigung war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems – insbesondere im Fall einer vermehrten Infizierung von älteren Menschen und einer gesteigerten Zahl schwerer Krankheitsverläufe – mit Blick auf den Zweck des Infektionsschutzgesetzes, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen 28 vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 43 <zu § 1 Abs. 1 IfSG> vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 43 <zu § 1 Abs. 1 IfSG> jedenfalls ein Indikator für die Dringlichkeit des Ziels, die Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. 29 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 50 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 50 Randnummer 77 (2.) Die Annahme des Verordnungsgebers,

das angestrebte Ziel ohne die erlassenen Verbote gefährdet und überdies die Gefahr – insbesondere wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems – dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage. 30 vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 52 vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 52 Randnummer 78 (a.) Die Erkrankung trat bis zum Herbst des Jahres 2020 überwiegend in Gestalt einer Infektion der Atemwege auf, wobei Husten und Fieber die häufigsten Symptome waren. 31 vgl. Journal of Health Monitoring, Stand: November 2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/JoHM_S11_2020_Krankheitsschwere_COVID_19.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 vgl. Journal of Health Monitoring, Stand: November 2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/JoHM_S11_2020_Krankheitsschwere_COVID_19.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 Nach den Feststellungen des RKI variierte der Krankheitsverlauf stark in Symptomatik und Schwere, es wurden symptomlose Infektionen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod verzeichnet. Zwar erforderten rund 80 Prozent der Infektionen keine Hospitalisierung, sodass hier ein milder Krankheitsverlauf angenommen wurde; dieser Anteil war in den jüngeren Altersgruppen am höchsten und sank auf 62 Prozent bei den 60- bis 79-Jährigen und 38 Prozent bei Personen ab 80 Jahren. Dagegen war der Anteil der Fälle mit schwerem und kritischem Verlauf unter den Älteren am höchsten. Fast jeder zweite Fall unter den ab 80-Jährigen wurde hospitalisiert und jeder dritte Fall verstarb. Ältere Personen, Raucher, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und der Lunge sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus, mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem hatten ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Indes wurden auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen schwere bis hin zu lebensbedrohliche Krankheitsverläufe festgestellt. 32 vgl. Journal of Health Monitoring, Stand: November 2020, a.a.O., S. 7, sowie zur Situation im Oktober 2020: SächsOVG, Urteil vom 16.12.2021 – 3 C 20/20 –, juris, Rn. 22, und OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021 – 13 KN 389/20 –, juris, Rn. 53 m. w. N. und mit Bezugnahme auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand: 2.10.2020, sowie FAQ zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ NCOV2019/FAQ_ Liste.html, Stand: 6.10.2020 vgl. Journal of Health Monitoring, Stand: November 2020, a.a.O., S. 7, sowie zur Situation im Oktober 2020: SächsOVG, Urteil vom 16.12.2021 – 3 C 20/20 –, juris, Rn. 22, und OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021 – 13 KN 389/20 –, juris, Rn. 53 m. w. N. und mit Bezugnahme auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand: 2.10.2020, sowie FAQ zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ NCOV2019/FAQ_ Liste.html, Stand: 6.10.2020 Die Inkubationszeit betrug im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. 33 vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen für die Lage im Oktober 2020: OVG Bremen, Urteil vom 23.3.2022 – 1 D 349/20 –, juris, Rn. 66 f. vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen für die Lage im Oktober 2020: OVG Bremen, Urteil vom 23.3.2022 – 1 D 349/20 –, juris, Rn. 66 f. Randnummer 79 Aufgrund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes ließen sich zum maßgeblichen Zeitpunkt überdies keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitauswirkungen und (irreversiblen) Folgeschäden durch die Erkrankung bzw. ihre Behandlung (z. B. in Folge einer Langzeitbeatmung) treffen. 34 vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 23.3.2022 – 1 D 349/20 –, juris, Rn. 66 f. vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 23.3.2022 – 1 D 349/20 –, juris, Rn. 66 f. Randnummer 80 (b.) Nach dem täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020 war seinerzeit bundesweit eine zunehmende Beschleunigung der Übertragung des Virus in der Bevölkerung zu verzeichnen. 35 vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-28-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-28-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 Zum 28.10.2020 lag die bundesweite Inzidenz der letzten 7 Tage bei 93,6 Fällen pro 100.000 Einwohner, bei der Personengruppe über 60 Jahren bei 59,3 Fällen pro 100.000 Einwohner. 36 vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020, a.a.O., S. 1, 4 vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020, a.a.O., S. 1, 4 Der tägliche Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30.10.2020 wies bereits zwei Tage später eine bundesweite Inzidenz der letzten 7 Tage von 104,9 Fällen pro 100.000 Einwohner und für die Personengruppe über 60 Jahren von 67,8 Fällen pro 100.000 Einwohner aus und bestätigte damit die weitere Beschleunigung der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland, wobei die Sieben-Tage-Inzidenz im Saarland über der bundesweiten Gesamtinzidenz lag (116,5 Fälle pro 100.000 Einwohner). 37 vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30.10.2020, a.a.O., S. 4 vgl. den Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30.10.2020, a.a.O., S. 4 Randnummer 81 Diese Entwicklung kann durch den unsubstantiierten Einwand der Antragstellerin, die erhöhte Anzahl der positiv Getesteten sei darauf zurückzuführen,

„gegenwärtig“ um ein Vielfaches mehr getestet werde als zu Beginn der Pandemie, nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere handelt es sich bei den PCR-Tests um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument: Da sich die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit einem breiten und unspezifischen Symptomspektrum präsentiert, ist die virologische Diagnostik die tragende Säule der Erkennung der Infektion. Diese wird in der Regel mittels eines sog. PCR-Tests vorgenommen. Es bestehen keine Zweifel,

die in Deutschland durchgeführten PCR-Tests, deren Ergebnisse in die Einschätzungen des RKI zur Gefahrenlage eingeflossen sind, geeignet waren, verlässliche Indikatoren für Infektionen mit SARS-CoV-2 zu liefern. 38 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2022 – 1 WB 2/22 –, juris, Rn. 153 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2022 – 1 WB 2/22 –, juris, Rn. 153 Der Eignung von PCR-Tests steht dabei nicht entgegen,

bei der infizierten Person trotz positiven Testergebnisses nicht zwingend Symptome einer Erkrankung an COVID-19 auftreten müssen. Der PCR-Test lässt dennoch Rückschlüsse zu, wie weit sich das Virus SARS-CoV-2 ausgebreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen. Im Übrigen ist zweifelsfrei nachgewiesen,

es bereits ein bis drei Tage vor Auftreten der Symptome zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen kann. 39 vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7.5.2020, S. 4, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7.5.2020, S. 4, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 Durch die Untersuchung von Übertragungsereignissen zwischen Kontaktpersonen wurde gezeigt,

viele SARS-CoV-2-Übertragungen präsymptomatisch erfolgen, also durch Personen, die noch keine Symptome zeigen. So sind präsymptomatische Übertragungen für einen Großteil (44%) von SARS-CoV-2-Übertragungen verantwortlich, wobei nur 9% der Übertragungen mehr als drei Tage vor Symptombeginn erfolgen. Unterschiedliche Studienergebnisse in diesem Kontext sind u. a. auf die unspezifischen Allgemeinsymptome zurückzuführen, die von den Probanden teilweise nicht als Krankheitsbeginn erkannt und berichtet wurden. 40 vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020 vom 24.9.2020, S. 5, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/39_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020 vom 24.9.2020, S. 5, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/39_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024 Insofern war die Anzahl von falschpositiven PCR-Tests nach Auffassung des RKI nicht geeignet, die Einschätzung der pandemischen Lage zu verfälschen. Denn bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse sei von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen. 41 vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 45/2020 vom 5.11.2020, S. 17, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/45_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024; siehe zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2023 – 3 KN 42/20 –, juris, Rn. 58 ff., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 – 1 K 779/20 OVG –, juris, Rn. 51 ff. vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 45/2020 vom 5.11.2020, S. 17, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/45_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 16.7.2024; siehe zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2023 – 3 KN 42/20 –, juris, Rn. 58 ff., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 – 1 K 779/20 OVG –, juris, Rn. 51 ff. Randnummer 82 Auch im Übrigen konnte der Antragsgegner – anders als die Antragstellerin meint – die benannten Inzidenzwerte seiner Gefährdungseinschätzung zugrunde legen. Ihre Annahme, diese seien frei erfunden, erschließt sich nicht. Soweit sie hierzu auf Seite 8 des als Anlage K3 übermittelten Protokolls des COVID-19-Kristenstabs zur Krisenstabssitzung „Neuartiges Coronavirus (COVID-19)“ vom 5.5.2020 verweist, ist festzustellen,

sich die Lesart der Antragstellerin dort gerade nicht wiederfindet. Zwar wird ausgeführt,

es aus fachlicher Sicht weitgehend abgelehnt werde, „Indikatoren“ bereit zu stellen, wobei diese nachdrücklich von politischer Seite gefordert würden. Betrachtet man hingegen den Kontext des Zitats, wird deutlich,

keine Bedenken gegen den Einsatz von Inzidenzwerten an sich gehegt wurden, sondern vielmehr einzelne, daran anknüpfende Schwellenwerte – die wiederum Grundlage dann zu ergreifender Maßnahmen sein sollten – als wenig zielführend erachtet wurden. Wörtlich ist dort Folgendes ausgeführt: „Die Landesbehörden sind aktuell aufgefordert, einen Bericht zu kommentieren, der die Inzidenz von 35/100.000 Einwohner als möglichen Schwellenwert definiert. Allerdings ist ein einzelner Schwellenwert wenig zielführend, u. a. da die [Landkreise] unterschiedlich groß (50.000 bis 300.000 Einwohner) sind und das Infektionsgeschehen durch Ausbrüche in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften unterschiedlich ausgeprägt sein kann. Indikatoren bereit zu stellen, wird aus fachlicher Sicht weitgehend abgelehnt, jedoch werden

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