Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; ihren volljährigen Sohn betreuende Mutter Leitsatz § 4 Abs. 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach Abs. 1 über den Antragsteller hinaus erstreckt. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
(2)A.“ namentlich aufgeführt wird, wohingegen dies in späteren Bescheiden nicht mehr der Fall war; die Berechnung nach der Differenzmethode bleibt unverändert. In beiden Berechnungsbögen wird dem Sohn eine Unterkunfts- sowie eine Heizkostenpauschale gewährt, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Sohn mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ferner wird beim einzusetzenden Einkommen des Sohnes sein hälftiger Anteil an der Haft- und Hausratversicherung in Abzug gebracht. Bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen werden daher Anteile des Sohnes an den Unterkunfts- und Heizkosten und den Versicherungsbeiträgen, die von der Klägerin getragen werden, berücksichtigt. Das Einkommen und Vermögen der Klägerin ist bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Sohnes nicht von Relevanz, lediglich ihre Belastungen werden teilweise – wie in § 42a Abs. 3 SGB XII vorgesehen – angesichts der gemeinsam innegehaltenen Wohnung geteilt und können bei der Berechnung des Bedarfs des Sohnes in Ansatz gebracht werden. Randnummer 19 Dass das Einkommen und Vermögen der Klägerin bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an ihren Sohn keine Berücksichtigung findet, ergibt sich unmittelbar aus § 43 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sind lediglich Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Den Einsatz des Einkommens und Vermögens eines Elternteils einer leistungsberechtigten Person sieht die Vorschrift hingegen gerade nicht vor, was ausschließt, dass das Einkommen und Vermögen der Klägerin bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an den Sohn berücksichtigt werden durfte. Im Einklang mit dieser Rechtslage hat die zeugenschaftlich vernommene Mitarbeiterin des Sozialamtes in der Beweisaufnahme bekundet, das Einkommen und Vermögen der Klägerin sei bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an den Sohn nicht berücksichtigt worden. Ihre in eine andere Richtung deutenden Bekundungen in einem Telefonat mit dem Berichterstatter 8 vgl. Vermerk vom 2.2.2023, Bl.103 f der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 vgl. Vermerk vom 2.2.2023, Bl.103 f der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 beruhen vermutlich auf der Tatsache, dass die Klägerin regelmäßig einen Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und denen des Sohnes erhält, in welchem sie zur Mitteilung von Veränderungen aufgefordert wird. Dies bestätigt jedoch nicht die Annahme der Klägerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen an ihren Sohn berücksichtigt, sondern ist – soweit es die Klägerin betrifft – § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII geschuldet. Danach sind Unterhaltsansprüche eines Leistungsberechtigten gegenüber den Eltern nicht zu berücksichtigten, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der der Klägerin gemäß § 94 Abs. 1a Satz 4 SGB XII übersandte Fragebogen ist daher – soweit er nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fragt – nur für die Frage relevant, ob die in § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII aufgestellte Vermutung des fehlenden Überschreitens der Jahreseinkommensgrenze widerlegt wird, ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe stattgefunden hat oder gemäß § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII ausgeschlossen ist. Für die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen des Sohnes ist das Einkommen und Vermögen der Klägerin hingegen ohne Bedeutung, so dass es auch nicht „bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden ist“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV. Wegen des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, der sich explizit auf die Bewilligung der Sozialleistung bezieht, geht auch der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand fehl, es mache keinen Unterschied, ob das Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an den Sohn prüfe oder im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anspruchsüberganges auf die Sozialbehörde; „bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1“ wurden die klägerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerade nicht geprüft. Randnummer 20 Auch das Vorbringen der Klägerin, es sei widersprüchlich, wenn man von ihr zur Bewilligung der Rundfunkbeitragsbefreiung die Stellung eines eigenen Sozialhilfeantrages und dessen Bewilligung fordere, denn die Befreiung von der Beitragspflicht des Sohnes nutze nichts, wenn er sich nicht auf die notwendigerweise im gleichen Haushalt lebende betreuende Mutter – die Klägerin – erstrecke, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Klägerin verkennt mit ihrer Argumentation, die auf die durch die Behinderung des Sohnes begründete Notwendigkeit eines gemeinsamen Haushaltes abstellt, dass die Befreiung des Sohnes nicht wegen seiner Behinderung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfolgt ist und auch keine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 RBStV gewährt wurde, sondern die Befreiung alleine auf den finanziellen Verhältnissen des Sohnes gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 RBStV beruht. Daher kann die Klägerin aus ihrer Stellung als Betreuerin ihres behinderten Sohnes nicht herleiten, dass dessen ausschließlich auf seinen finanziellen Verhältnissen beruhende Befreiung sich auch auf sie erstrecken muss. Randnummer 21 Der in § 4 Abs. 3 RBStV festgelegte Personenkreis kann nicht mit Blick darauf, dass die Klägerin faktisch für ihren Sohn einsteht und diesen betreut, erweiternd zu ihren Gunsten ausgelegt werden. § 4 Abs. 3 RBStV definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach Abs. 1 über den Antragsteller hinaus erstreckt. In der Tatsache, dass sonstige erwachsene Familienmitglieder nicht mit Ehepartnern gleichgestellt sind und dass die Beitragspflicht an die Wohnung anknüpft, während die Befreiung oder Ermäßigung nur personenbezogen ausgestaltet ist, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG. 9 vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 28 m.w.N. vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 28 m.w.N. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die angedeuteten finanziellen Verhältnisse der Klägerin – ungeachtet dessen, dass dies nicht ausdrücklich beantragt wurde – das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV zu Recht verneint. Randnummer 23 Der Gesetzgeber hat die Befreiung einkommensschwacher Personen bewusst auf den Personenkreis beschränkt, der im Besitz eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RBStV ausdrücklich genannten Bewilligungsbescheides ist. Eine Befreiung sonstiger bloß einkommensschwacher Personen, die eine grundsätzlich einschlägige Sozialleistung nicht in Anspruch nehmen wollen, ist nicht – auch nicht über die restriktiv auszulegende Härtefallregelung des Abs. 6 – möglich. 10 vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 27 und Rn. 33 jeweils m.w.N. vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 27 und Rn. 33 jeweils m.w.N. Wenn die Klägerin zwar potentiell in eine der von § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Personengruppen fällt, aber bewusst auf die Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen oder Berechtigungen verzichtet, ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ausgeschlossen, denn der Beitragsschuldner hat es selbst in der Hand, durch entsprechende Anträge auf Sozialleistungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erwirken. Ansonsten würde das System der bescheidgebundenen Befreiung und der damit verfolgte Gesetzeszweck vollständig unterlaufen. 11 vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 88 vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 88 Randnummer 24 Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Für den Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 12 vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16 vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16 Randnummer 25 Dies leistet die Zulassungsbegründung nicht, die allenfalls eine von der Klägerin empfundene Schlechterstellung ihrer Person im Vergleich zu – aus klägerischer Sicht – ähnlich gelagerten Fällen der Betreuung schwerbehinderter Kinder in ihrem Bekanntenkreis andeutet, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unabhängig von einem eigenen Sozialhilfeantrag der Eltern erfolgt sein soll. Randnummer 26 Es bedarf keiner Vertiefung, dass der Fall der Klägerin ebenso wie die von der Klägerin erwähnten aus ihrer Sicht abweichend behandelten Fälle jeweils eine Prüfung und Subsumtion im Einzelfall erfordern und damit – selbst bei günstigster Auslegung des Klägervorbringens – keine Fragen aufgezeigt sind, die sich allgemein, d.h. ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, im Sinne einer einheitlichen Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts beantworten lassen. Randnummer 27 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 -, juris Rn. 15; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO,
- Aufl. 2021, § 124a Rn. 78 ff, m.w.N. 2) st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19 3) Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 17 f. und Rn. 32 m.w.N. 4) Binder/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 21 5) Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 28 und Rn. 55 6) vgl. Bl. 100 der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 7) vgl. Bl. 9 der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 8) vgl. Vermerk vom 2.2.2023, Bl.103 f der verwaltungsgerichtlichen Akte 1 K 651/22 9) vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 28 m.w.N. 10) vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 27 und Rn. 33 jeweils m.w.N. 11) vgl. Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Auflage 2024, § 4 Rn. 88 12) vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.8.2023 - 1 A 106/22 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 23.2.2024 - 1 A 91/22 -, juris Rn. 16