Zur Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für die Kosten einer Ersatzvornahme in Zusammenhang mit einem sanierungsbedürftigen Grundwasserschaden Leitsatz 1. Kostenschuldner im Falle einer durch
§ 128HGB Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 –, juris, Rn. 10 – 12 (m.w.N.) sowie Bay
VGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur
§ 128HGB sodass dies vorliegend zunächst die – zwischenzeitlich – insolvente … Gmb
H & Co. KG ist. Randnummer 48 Nach § 77 Abs. 5 SVwVG gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (folgend: SaarlGebG). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SaarlGebG 7 i.d.F. vom 8.12.2021 i.d.F. vom 8.12.2021 ist Kostenschuldner u.a., wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet. Bei der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich um eine Haftung kraft Gesetzes in diesem Sinne. 8 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur
§ 128HGB Vgl. Bay
VGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur
§ 128HGB Randnummer 49 b.
Vorliegend greift betreffend die Antragstellerin die Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 HGB. Randnummer 50 Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Randnummer 51 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Anwendung, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Voraussetzung ist, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet. Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist. 9 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 f. u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 7 ff. Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 f. u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 7 ff. Randnummer 52 Diese Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sind im Fall der Antragstellerin erfüllt. Randnummer 53 aa. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin das Unternehmen der … GmbH & Co. KG im vorbeschriebenen Sinne übernommen und fortgeführt hat. Randnummer 54 Gemäß den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nutzt die Antragstellerin – wie sich zugleich aus dem Vertrag mit dem Insolvenzverwalter vom 2.7.2021 ergibt – (spätestens) seit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … GmbH & Co. KG dieselben Betriebsräumlichkeiten nebst Inventar, dieselbe Postanschrift – insoweit hat sich lediglich eine Änderung der Hausnummer für dasselbe Gebäude ergeben –, dieselben kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie Erreichbarkeiten (wie etwa die bisherige Festnetznummer und – über eine Umleitung – dieselben Internet-Domains) wie die … GmbH & Co. KG. Um dieselben Räumlichkeiten und die bisherige Betriebsstätte ohne Zäsur fortlaufend weiter nutzen zu können, hat die Antragstellerin für die betreffenden Grundflächen nebst aufstehenden Gebäuden einen Mietvertrag mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen. Der – neben einer weiteren Person – einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin … war bereits zuvor einzelvertretungsberechtigt für die insolvente … GmbH & Co. KG. In einer Präsentation des Tätigkeitsbereichs der … GmbH & Co. KG auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2019 wird die (vormalige) Rolle von Herrn … wie folgt beschrieben: „ Als … GmbH im Jahr 1962 gegründet, trat die … GmbH & Co. KG im Jahr 2015 die Rechtsnachfolge mit dem langjährigen Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn … an. “ 10 Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 Danach kann auch die personelle Kontinuität in der Unternehmensleitung bejaht werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Kundenbeziehungen der … GmbH & Co. KG beibehalten worden sind. Randnummer 55 Die Antragstellerin und die insolvente …GmbH & Co. KG haben zudem einen identischen Unternehmensgegenstand. In der am 13.7.2021 im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken veröffentlichten Eintragung – HRA 107600 – ist als Unternehmensgegenstand der Antragstellerin " Die Veredelung von Metallen aller Art " genannt. 11 Vgl. Ausdruck aus dem Handelsregister, HRB 107600, abrufbar unter: https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml, zuletzt besucht am 13.8.2024 Vgl. Ausdruck aus dem Handelsregister, HRB 107600, abrufbar unter: https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml, zuletzt besucht am 13.8.2024 Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit beschrieb die …GmbH & Co. KG mit „ galvanische Oberflächenveredelung für Produkte in den Bereichen Chrom, Nickel und Kupfer “. 12 Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 Ferner wurde der Betrieb mit einem Großteil der bisherigen Mitarbeiter der … GmbH & Co. KG fortgesetzt. Randnummer 56 Auch im Übrigen lassen die durch das Verwaltungsgericht benannten Aspekte keinen Raum für Zweifel an der nahtlosen Übernahme und Fortführung des Betriebs durch die Antragstellerin. Letztlich wurde jene wohl einzig mit dem Ziel gegründet, den bestehenden Betrieb der … GmbH & Co. KG – bereinigt um die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Antragsgegners – fortzusetzen. Randnummer 57 bb. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin den Betrieb der … GmbH & Co. KG unter deren Firma fortgeführt hat. Randnummer 58 Aus der – maßgebenden – Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht, wobei es hierbei nicht darauf ankommt, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt vielmehr, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. 13 Vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 12 Vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 12 Überdies ist es nicht erforderlich, dass die Firmenbezeichnung vom Nachfolger wort- oder buchstabengetreu übernommen wird. 14 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – 2 S 1501/16 –, juris, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 26.2.2008 - 6 A 11154/07.OVG -, juris, m.w.N. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – 2 S 1501/16 –, juris, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 26.2.2008 - 6 A 11154/07.OVG -, juris, m.w.N. Unerheblich ist insoweit die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaftsform (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes. 15 Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.4.2014 – I-19 U 127/13 –, juris, Rn. 72 Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.4.2014 – I-19 U 127/13 –, juris, Rn. 72 Randnummer 59 Hiervon ausgehend war hier eine Firmenfortführung zu bejahen. Der prägende Teil der Firma der … GmbH Co. KG bestand aus dem Namen „…“. Die Firma der Antragstellerin enthält den Buchstaben „…“, der unzweifelhaft an den Namen „…“ anknüpft. Dies hat die Antragstellerin zudem in ihrer Außendarstellung – wie durch das Verwaltungsgericht eingehend dargestellt – wiederholt betont. Dies reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus. Insoweit kann vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die der Senat sich zu eigen macht. Randnummer 60 cc. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB fallbezogen keineswegs ausgeschlossen. Randnummer 61 Zwar ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend auszulegen und soll jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet, weil anderenfalls die Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe führe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern. Hierdurch soll eine systemwidrige Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, vermieden werden. 16 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 Randnummer 62 Indes treffen die durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gesichtspunkte auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließt. Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird. 17 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 – sowie vom 24.9.2008 - VIII ZR 192/06 -, jeweils juris Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 – sowie vom 24.9.2008 - VIII ZR 192/06 -, jeweils juris Randnummer 63 Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof überdies klargestellt, dass diejenigen Gesichtspunkte, die in Fällen einer Unternehmensfortführung aus der Insolvenzmasse heraus zu einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB geführt haben, um einen Widerspruch zu gegenläufigen insolvenzrechtlichen Wertungen zu vermeiden, nicht auf den Fall zutreffen, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortgeführt wird, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist. Weder kollidiere in solch einem Fall eine Fortführungshaftung des Erwerbers mit den aus § 159 InsO folgenden Verwertungspflichten des Insolvenzverwalters noch folge aus der lediglich tatsächlichen Unternehmensfortführung die beschriebene Gefahr einer ungleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Ein quasi stichtagsbezogener Ausschluss jeglicher Fortführungshaftung nach Insolvenzeröffnung finde jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB keine Stütze. 18 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 - 19 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 - 19 Randnummer 64 Hieran anknüpfend dürfte es fallbezogen bereits naheliegen, von einer derartigen – vom Insolvenzverfahren faktisch losgelösten – tatsächlichen Unternehmensfortführung durch die Antragstellerin auszugehen, die keine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gebietet. Zwar haben die Antragstellerin und der Insolvenzverwalter der ... GmbH Co. KG am 2.7.2023 einen zum 1.7.2023 – dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wirkenden „Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren“ geschlossen, indes dürfte hier ein Abstellen auf den „Stichtag“ 1.7.2023 angesichts des Hergangs der Unternehmensfortführung unbillig erscheinen. Denn die durch den vom 30.6.2023 datierenden Gesellschaftsvertrag gegründete Antragstellerin hatte offensichtlich bereits vor Ergehen des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... GmbH Co. KG am 1.7.2023 die nahtlose Fortführung des Betriebs derselben zum Ziel und wurde offenbar einzig zu diesem Zweck – mit demselben Sitz, demselben Unternehmensgegenstand, demselben Betriebsgelände, denselben Erreichbarkeiten und demselben einzelvertretungsbefugten Gesellschafter wie zuvor (ergänzt durch einen zweiten Geschäftsführer) – gegründet. Es stellt sich vorliegend so dar, dass die Antragstellerin ihre – zur Übernahme der ... GmbH Co. KG notwendige – „Transformation“ beziehungsweise Neugründung (nach Aufgabe des überschuldeten Altgeschäfts) bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet und durchgeführt hat, sodass eine faktische Übernahme der Geschäftsführung und der Vermögenswerte bereits vor Abschluss des „ nötigen rechtsgeschäftsgeschäftlichen Erwerbsaktes “ zum Stichtag 1.7.2023 erfolgt sein dürfte. 19 Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 Wird ein Unternehmen indes – de facto – schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand unverändert durch den Nachfolger fortgeführt, verbleibt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB. 20 Vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VIII ZR 192/06 –, juris, Rn. 1 – 5 sowie Rn. 21 - 22 Vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VIII ZR 192/06 –, juris, Rn. 1 – 5 sowie Rn. 21 - 22 Randnummer 65 Doch selbst wenn man angesichts des Umstandes, dass der Vertrag mit dem Insolvenzverwalter jedenfalls erst am Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – mit Wirkung zum Vortag – unterzeichnet worden ist, davon ausgeht, dass die Unternehmensfortführung im vorbeschriebenen Sinne „vom Insolvenzverwalter abgeleitet“ sein sollte, ist jedenfalls ein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus einem anderen Grund zu verneinen. Denn das Privileg der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann greifen, wenn „ aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet “ wird. 21 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
- 10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
- 10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 Dies ist vorliegend indes gerade nicht passiert. Vielmehr hat die Antragstellerin nur Teile des Unternehmens übernommen. Und zwar diejenigen Bestandteile, die frei von der nach dem Bundesbodenschutzgesetz begründeten Haftung sind; das Eigentum an dem Betriebsgrundstück wurde nicht erworben. Veräußert der Insolvenzverwalter hingegen nur einzelne Komponenten beziehungsweise Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens verbleibt es bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB. 22 Vgl. Thiessen , in: Münchener Kommentar zum HGB,
- Auflage 2021, Rn. 36 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris Vgl. Thiessen , in: Münchener Kommentar zum HGB,
- Auflage 2021, Rn. 36 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris So liegt der Fall hier. Randnummer 66 Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin, die durch das Oberlandesgericht Stuttgart in der Entscheidung vom 8.3.2010 – Az. 8 W 139/10 – angestellten Erwägungen seien für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, weil sie – neben dem gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögen der früheren ... GmbH & Co. KG – auch das Betriebsgrundstück durch den Mietvertrag „erworben“ habe, überzeugt nicht. Randnummer 67 In dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Verfahren wurden durch das Nachfolgeunternehmen – ebenfalls – nur teilweise bewegliche Gegenstände von dem Insolvenzverwalter der Vorgängerin erworben, andere Gegenstände dagegen von Dritten, wobei das neue Unternehmen in denselben Räumlichkeiten der Vorgängerin betrieben wurde. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB bejaht, denn die für die Nichtanwendbarkeit des § 25 HGB ausschlaggebende Erwägung, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen – im Interesse der Gläubiger an der schnellstmöglichen Verwertung der Masse – im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden solle, greife nicht, wenn nur einzelne bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben wurden. 23 Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris, Rn. 37 - 39 Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris, Rn. 37 - 39 Randnummer 68 So verhält es sich auch vorliegend. Es liegt auf der Hand, dass die Antragstellerin die „Unternehmensübernahme“ auf einzelne Gegenstände beschränkt, im Übrigen jedoch von einem Kauf und damit der Übertragung – dem „Erwerb“ – des Eigentums an dem Grundstück abgesehen hat, weil hieran die – ungewollte – Zustandshaftung anknüpft. Das Grundstück ist zudem wesentliches Element des Unternehmens, weil sich auf diesem Gelände der produzierende Betrieb befindet. Die Miete eines Betriebsgrundstücks stellt gerade keinen vollständigen „Erwerb“ vom Insolvenzverwalter im vorbeschriebenen Sinne dar. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof an die „Verwertung“ durch den Insolvenzverwalter anknüpft. Die Verwertung von Immobilien – hier als Teil der Insolvenzmasse im Rahmen der Unternehmensveräußerung – erfolgt indes durch freihändigen Verkauf mit Zustimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO oder ohne Zustimmung durch Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung (§ 159 InsO), alternativ durch Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung. 24 Vgl. Verhoeven/Theiselmann, in: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert,
- Edition, Stand: 15.10.2023, § 159 InsO, Rn. 8; Bünning/Meyer, in: Braun, Insolvenzordnung,
- Auflage 2024, § 159 InsO, Rn. 5; Jungmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung,
- Auflage 2023, § 159 InsO, Rn. 11 Vgl. Verhoeven/Theiselmann, in: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert,
- Edition, Stand: 15.10.2023, § 159 InsO, Rn. 8; Bünning/Meyer, in: Braun, Insolvenzordnung,
- Auflage 2024, § 159 InsO, Rn. 5; Jungmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung,
- Auflage 2023, § 159 InsO, Rn. 11 Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der mit dem Insolvenzverwalter geschlossene Vertrag vom 2.7.2023 mit „ Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren - Asset Deal “ überschrieben ist. Auf diese Bezeichnung kommt es vorliegend nicht an. Tatsächlich hat die Antragstellerin lediglich einen Teil der zum Unternehmen gehörenden Bestandteile vom Insolvenzverwalter, nämlich die „intakten“ Bestandteile des Unternehmens, übernommen und von einem Erwerb des Betriebsgrundstücks, mit dem beträchtliche Altlasten verbunden sind, gezielt abgesehen. Es hier kann dahinstehen, ob hierin insolvenzrechtlich eine wirksame sogenannte übertragende Sanierung, die nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedarf 25 Vgl. Zipperer, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO,
- Auflage 2019, § 157 InsO, Rn. 7 Vgl. Zipperer, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO,
- Auflage 2019, § 157 InsO, Rn. 7 oder aber bereits ein unzulässiges Umgehungsgeschäft liegen könnte, denn jedenfalls ist dieses Vorgehen nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen. 26 Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 Randnummer 69
- Die aus dem Bescheid vom 19.1.2021 resultierende Verpflichtung, auf deren Grundlage die Durchführung der Ersatzvornahme erfolgte und auf der der streitgegenständliche Leistungsbescheid vom 8.11.2023 basiert, wird auch von der Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst. Randnummer 70 Die Antragstellerin haftet für die von der ... GmbH & Co. KG begründeten Verbindlichkeiten im Wege des Schuldbeitritts, denn die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelte Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für „in dem Betrieb begründete“ Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als gesetzlicher Schuldbeitritt (kumulative gesetzliche Schuldmitübernahme) zu qualifizieren. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB umfasst auch öffentlich-rechtliche Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb eines Handelsgeschäfts. 27 Vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 9.7.2019 – 1 A 48/17 –, juris, Rn. 33 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 75/63 -, juris, Rn. 33 sowie Urteil vom 15.5.1990 - X ZR 82/88 -, juris, Rn. 34) Vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 9.7.2019 – 1 A 48/17 –, juris, Rn. 33 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 75/63 -, juris, Rn. 33 sowie Urteil vom 15.5.1990 - X ZR 82/88 -, juris, Rn. 34) Randnummer 71 Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei nach ihrer Kenntnis nicht versucht worden, die Forderung gegenüber der ... GmbH & Co. KG durchzusetzen, ist dieser Einwand nicht beachtlich. Der mit der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB einhergehende Schuldbeitritt hat zur Folge, dass der Erwerber kraft Gesetzes als Gesamtschuldner neben dem Veräußerer (beziehungsweise hier neben der insolventen ... GmbH & Co. KG) haftet. 28 Vgl. Merkt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch,
- Auflage 2024 , § 25 HGB Rn. 10 Vgl. Merkt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch,
- Auflage 2024 , § 25 HGB Rn. 10 Im Fall von Gesamtschuldnern kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, sodass er in getrennten Verfahren von allen Schuldnern jeweils das Ganze verlangen kann. Hiermit geht einher, dass es dem Gläubiger frei steht, bis zur Erfüllung gegen mehrere Schuldner gleichzeitig zu vollstrecken. 29 Vgl. Gehrlein, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck,
- Edition, Stand: 01.05.2024, § 421 BGB Rn. 11 Vgl. Gehrlein, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck,
- Edition, Stand: 01.05.2024, § 421 BGB Rn. 11 Es steht dem Antragsgegner folglich frei, welche Gesamtschuldnerin er in Anspruch nimmt. Randnummer 72 Die Höhe des – im Beschwerdeverfahren einzig streitgegenständlichen – auf der Durchführung der Ersatzvornahme beruhenden Betrages (hier:150.931,49 Euro) hat die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerde ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides vom 19.1.2021 gegenüber der ... GmbH & Co. KG. Randnummer 73
- Überdies kann der Antragsgegner ein Vollzugsinteresse geltend machen, das über das Interesse hinaus geht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. 30 Vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 36 Vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 36 Randnummer 74 Die Antragstellerin hat hierzu in der Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, es mangele jedenfalls an einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides. Unterstelle man ihre Insolvenzgefährdung, stehe dem Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug ihr Interesse auf wirtschaftliches Überleben gegenüber, denn eine Insolvenz würde zu ihrer wirtschaftlichen Vernichtung führen. Zudem habe das Verwaltungsgericht ihr Interesse auf ein wirtschaftliches Überleben in seine Abwägung nicht einbezogen. Ungeachtet dessen nütze es dem Antragsgegner nichts, wenn er sie – durch die sofortige Vollziehung – sofort und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Insolvenz treibe, zumal die Forderung als reine Insolvenzforderung keinen Vorrang vor den Forderungen der übrigen Gläubiger genießen würde. Daher hätte ihr Interesse an ihrem wirtschaftlichen Fortbestand gegenüber dem Interesse des Antragsgegners überwiegen müssen. Allerdings seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die vermeintliche finanzielle Gefährdung der Antragstellerin rein spekulativ, denn sie entbehrten jeder Tatsachengrundlage; sie entsprächen nicht der Realität. Sie habe im Jahr 2022 einen Jahresüberschuss (nicht „-abschluss“), also einen Gewinn von 178.405,77 Euro verzeichnet, sodass hiervon eine Forderung in Höhe von 165.837,39 Euro zu bedienen gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die ... GmbH & Co. KG maßgeblich aufgrund der Forderung des Antragsgegners habe Insolvenz anmelden müssen. Es bestehe weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dass auch sie wegen der Forderung des Beschwerdegegners in die Insolvenz falle. Der von ihr erzielte Gewinn stehe außerdem in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten „Verbindlichkeiten“ in Höhe von 259.810,34 Euro, denn diese seien bei der Ermittlung des Jahresüberschusses bereits berücksichtigt. Bei den erwähnten Verbindlichkeiten handele es sich um die Passivseite der Bilanz, denen freilich die Aktiva des Unternehmens gegenüberstünden. Insofern beruhe die Entscheidungsbegründung auf falschen Tatsachen. Tatsächlich habe sie ihre Umsätze stetig steigern können, von 958.000,03 Euro im Jahr 2021 auf 1.629.038 Euro im Jahr 2022 und – vorläufig – auf 1.892.844 Euro im Jahr
- Danach gehe die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Durchsetzung der Kostenforderung könne scheitern, sofern nicht umgehend vollzogen werde, fehl. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation akut gefährdet sei, sodass das Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht auf eine Vermögensgefährdung gestützt werden könne. Schließlich stehe einem Vollzugsinteresse der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner bis heute keine Anstalten gemacht habe, die Forderung gegenüber der eigentlichen Verursacherin der Kosten, der ... GmbH & Co. KG, durchzusetzen, obwohl er hierzu drei Jahre Zeit gehabt habe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen die insolvente ... GmbH und Co. KG aussichtslos seien. Nach mittlerweile herrschender Auffassung in der Rechtsprechung handele es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Altlasten regelmäßig um Masseverbindlichkeiten, sodass der Antragsgegner die Möglichkeit hätte, vom Insolvenzverwalter Freigabe der Grundstücke zu verlangen und diese zu verwerten. Insgesamt bestehe jedenfalls keine über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehende, eigenständige Rechtfertigung für die Anordnung des Sofortvollzuges. Allein das Kostenerstattungsinteresse, das jedem Leistungsbescheid immanent sei, begründe keine besondere Eilbedürftigkeit. Randnummer 75 Dieser Vortrag begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 76 a. Davon ausgehend, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids vom 8.11.2023 nicht lediglich unter Hinweis auf das durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geschützte öffentliche Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bejaht werden kann und fiskalische Interessen (nur) ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen können, bedarf es einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden, eigenständigen Rechtfertigung, die sich auch nicht in dem Kostenerstattungsinteresse erschöpfen darf, das jedem Leistungsbescheid immanent ist und daher keine besondere Eilbedürftigkeit begründet. Ein solches Interesse wird regelmäßig nicht anerkannt, wenn nur das bei allen Geldforderungen gleichermaßen bestehende Interesse der Sicherung von Zinsvorteilen in Rede steht. Gleichermaßen kann die allgemeine Mittelknappheit für sich genommen keinen besonderen Umstand darstellen, der ausnahmsweise die Anordnung der Vollziehung eines Leistungsbescheids begründen könnte. 31 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 2, 8 ff., m.w.N Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 2, 8 ff., m.w.N Randnummer 77 Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheids besteht indes – unter anderem –, wenn dessen Verwirklichung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 8 – 19, u.a. unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 12.1.1989 - 5 TH 4916/88 - Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 8 – 19, u.a. unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 12.1.1989 - 5 TH 4916/88 - Randnummer 78 Gemessen hieran ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids – soweit dessen sofortige Vollziehbarkeit im Beschwerdeverfahren in Streit steht – zu bejahen. Es geht dem Antragsgegner weder um die Sicherung etwaiger Zinsvorteile noch hat er die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Mittelknappheit gestützt. Vielmehr konnte er bei Erlass der Anordnung davon ausgehen, dass eine Verwirklichung der Geldforderung erst nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über den Leistungsbescheid ernsthaft gefährdet erscheint. Randnummer 79 Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der eigene Vortrag der Antragstellerin betreffend ihre finanzielle Leistungsfähigkeit widersprüchlich ist. Jedenfalls hat sie Anlass gegeben, an der Realisierbarkeit der streitgegenständlichen Forderung nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zweifeln. Hierbei durfte der Antragsgegner durchaus berücksichtigten, dass die Antragstellerin im Rahmen des Parallelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Az.: 5 L 29/24) – wie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.3.2024, Seite 5 angegeben und seitens der Antragstellerin nachfolgend nicht in Abrede gestellt – angegeben hat, „ Sollte der Bescheid, ebenso wie der Bescheid in dem Parallelverfahren, tatsächlich […] rechtmäßig sein, so müsste die Antragstellerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen .“ Randnummer 80 Überdies erweist es sich als nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin für das Jahr 2022 mitgeteilten Bilanz, die einen Gewinn in Höhe von 178.405,77 Euro auswies, (weiterhin) von einer Gefährdung der Realisierung der Forderung ausgeht. Allein der Umstand, dass der angegebene Gewinn aus dem Jahr 2022 die im Beschwerdeverfahren streitgegenständliche Forderung – hier ausgehend von einem Betrag i.H.v. 150.931,49 Euro – um rund 27.500 Euro übersteigt, lässt die Annahme der ernstlichen Gefährdung der Beitreibung der Forderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht haltlos erscheinen. Auch insoweit ist zu gewichten, dass die Antragstellerin nach Beginn des vorliegenden Verfahrens mit Bescheid vom 20.12.2023 gegenüber der Antragstellerin weitere Kosten in erheblicher Höhe geltend macht, die gegenwärtig ebenfalls zwischen den Beteiligten in Streit stehen. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass über einen etwaigen Gewinn im Geschäftsjahr 2023 jedenfalls keine Erkenntnisse vorliegen. Der Hinweis auf den in diesem Jahr – im Vergleich zum Vorjahr – gesteigerten Umsatz lässt angesichts der Unkenntnis von etwaig anderen Forderungen beziehungsweise bestehenden Passiva keinen Rückschluss auf die gegenwärtige und künftige finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu. Randnummer 81 Es muss dem Antragsgegner jedenfalls im Hinblick auf den eigenen Hinweis der Antragstellerin auf das reelle Risiko einer Zahlungsunfähigkeit erlaubt sein, von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen und – mangels anderer greifbarer Hinweise – auf eine Gefährdung der Realisierung der Forderung bei einem Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Da – wie oben dargelegt – die Antragstellerin neben der insolventen ... GmbH & Co. KG als Gesamtschuldnerin haftet, kann insoweit offenbleiben, ob es sich bei der Forderung des Antragsgegners gegenüber der ... GmbH & Co. KG, da es sich um Kosten der Ersatzvornahme handelt, um sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die vorrangig zu tilgen sind, oder um Insolvenzforderungen handelt. 33 Zur Einstufung der Kosten der Ersatzvornahme als sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 43 f. sowie: Bäuerle/Miglietti, in: Braun, Insolvenzordnung,
- Auflage 2024, § 55 InsO; a.A. wohl: Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Auflage 2019, § 55 InsO, Rn. 102 Zur Einstufung der Kosten der Ersatzvornahme als sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 43 f. sowie: Bäuerle/Miglietti, in: Braun, Insolvenzordnung,
- Auflage 2024, § 55 InsO; a.A. wohl: Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Auflage 2019, § 55 InsO, Rn. 102 III. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 83 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5., 1.7.
- des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (hier: 1/4 von 150.931,49 € = 37.732,75 Euro). Randnummer 84 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Bei sechswertigem Chrom (Chrom VI) handelt es sich um die oxidierte Form von Chrom, also Chrom der Oxidationsstufe VI. Chrom (VI) ist genotoxisch und wird als krebserregend eingestuft, vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/aufbereitung-von-mit-chrom-belastetem-rohwasser-fuer-die-oeffentliche-trinkwasserversorgung#:~:text=Der%20Grenzwert%20f%C3%BCr%20Chrom%20(gesamt,Risiko%20f%C3%BCr%20zus%C3%A4tzliche%20Krebsf%C3%A4lle%20steigt,zuletzt besucht am 29.7.2024 2) vgl. „Unternehmenskaufvertrag aus einem Insolvenzverfahren Asset Deal“ vom 2.7.2021 (S. 27 ff. der E-Gerichts-Akte) sowie notarielle Beurkundung vom 17.12.2021 (S. 35 ff. der E-Gerichtsakte) 3) vgl. hierzu: BayVGH , Beschluss vom 25.2.2009 – 2 CS 07.1702 –, juris, Rn. 16 – 17 (m.w.N.), OVG Berlin, Beschluss vom 13.4.1995 – 2 S 3.95 –, juris, Rn. 11 sowie VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2016 – 5 L 743/16 –, juris, Rn. 20, m.w.N. 4) So auch BayVGH, Beschluss vom 25.2.2009 – 2 CS 07.1702 –, juris, Rn. 14 zur wortgleichen Regelung in Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der Fassung vom 23.4.1997, m.w.N. 5) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 –, juris, Rn. 9 6) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 –, juris, Rn. 10 – 12 (m.w.N.) sowie BayVGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur
§ 128HGB 7) i.d.F. vom 8.12.2021 8) Vgl. Bay
VGH, Beschluss vom 29.11.2004 – 22 CS 04.2701 –, juris, Rn. 18 zur
§ 128HGB 9) Vgl.
BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 f. u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 7 ff. 10) Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 11) Vgl. Ausdruck aus dem Handelsregister, HRB 107600, abrufbar unter: https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml, zuletzt besucht am 13.8.2024 12) Vgl. die vom 27.9.2019 datierende Vorstellung der … GmbH & Co. KG auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, abrufbar unter: zuletzt besucht am 13.8.2024 13) Vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 –, juris, Rn. 12 14) Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – 2 S 1501/16 –, juris, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 26.2.2008 - 6 A 11154/07.OVG -, juris, m.w.N. 15) Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.4.2014 – I-19 U 127/13 –, juris, Rn. 72 16) Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 17) Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 – sowie vom 24.9.2008 - VIII ZR 192/06 -, jeweils juris 18) Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 15 - 19 19) Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 20) Vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VIII ZR 192/06 –, juris, Rn. 1 – 5 sowie Rn. 21 - 22 21) Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
- 10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris, Rn. 17 22) Vgl. Thiessen , in: Münchener Kommentar zum HGB,
- Auflage 2021, Rn. 36 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris 23) Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 W 139/10 –, juris, Rn. 37 - 39 24) Vgl. Verhoeven/Theiselmann, in: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert,
- Edition, Stand: 15.10.2023, § 159 InsO, Rn. 8; Bünning/Meyer, in: Braun, Insolvenzordnung,
- Auflage 2024, § 159 InsO, Rn. 5; Jungmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung,
- Auflage 2023, § 159 InsO, Rn. 11 25) Vgl. Zipperer, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO,
- Auflage 2019, § 157 InsO, Rn. 7 26) Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 5.10.2006 – 12 U 36/06 –, juris, Rn. 19-23 27) Vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 9.7.2019 – 1 A 48/17 –, juris, Rn. 33 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 75/63 -, juris, Rn. 33 sowie Urteil vom 15.5.1990 - X ZR 82/88 -, juris, Rn. 34) 28) Vgl. Merkt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch,
- Auflage 2024 , § 25 HGB Rn. 10 29) Vgl. Gehrlein, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck,
- Edition, Stand: 01.05.2024, § 421 BGB Rn. 11 30) Vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 36 31) Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 2, 8 ff., m.w.N 32) Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 8 – 19, u.a. unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 12.1.1989 - 5 TH 4916/88 - 33) Zur Einstufung der Kosten der Ersatzvornahme als sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 –, juris, Rn. 43 f. sowie: Bäuerle/Miglietti, in: Braun, Insolvenzordnung,
- Auflage 2024, § 55 InsO; a.A. wohl: Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Auflage 2019, § 55 InsO, Rn. 102