gehend LG Saarbrücken,
läufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.609,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger hat mit seiner am
aussetzung dafür ist, dass das Trägerunternehmen die Beiträge während der gesamten Dauer bis zum Pensionsalter gemäß Ziff. 1.4 zuwendet. Randnummer 18 (…). Randnummer 19 5. Leistungen bei Invalidität Randnummer 20 Leistungen wegen Invalidität werden gewährt, wenn ein Leistungsanwärter
Erreichen der Altersgrenze wegen Berufsunfähigkeit aus den Diensten des Trägerunternehmens ausscheidet. Randnummer 21 (…). Randnummer 22 10. Ausschluss von Rechtsansprüchen Randnummer 23 Nach der gesetzlichen Definition gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG ist eine Unterstützungskasse eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keine Rechtsansprüche gewährt. Dies ist
aussetzung dafür, dass die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht und nicht der Steuerpflicht unterliegt, hat jedoch keine nachteiligen Folgen für den Leistungsanwärter und -empfänger der Unterstützungskasse. Die Versorgung hat aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung dieselbe Qualität, als wäre diese unmittelbar vom Trägerunternehmen zugesagt worden. Randnummer 24 (…). Randnummer 25 Im November 2020 machte der Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend, wobei er angab, seit November 2019 unter einer mittelgradigen depressiven Episode zu leiden. Die Versicherungsnehmerin betraute daraufhin die Beklagte mit der Leistungsprüfung, die ihr mit Schreiben vom 8. April 2022 (Anlage K5) mitteilte, dass nach den ihr übermittelten Unterlagen „lediglich eine
übergehende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit“
liege, sie deshalb ihre Leistungspflicht ab dem
genommene „Uno-Actu“-Entscheidung (Schreiben vom 21 Juli 2022, Anlage K7). Auf Bitte des Klägers an die Versicherungsnehmerin, ihn zu ermächtigen, Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, teilte diese ihm mit E-Mail vom
ständen und der Rechtsabteilung der Beklagten „keine Verpflichtung“ der Unterstützungskasse bestehe, „Ansprüche abzutreten“. Randnummer 26 Der Kläger, der die von der Beklagten zur Begründung ihrer Leistungseinstellung angenommene deutliche Besserung seiner Gesundheit zum 23. Februar 2021, die formalen Anforderungen an eine solche Entscheidung und die Berechtigung, sie mit dem Anerkenntnis zu verbinden, bezweifelt, hat sich, zunächst unter Verweis auf seine „Aktivlegitimation“ und später unter Berufung auf eine entsprechende Prozessführungsbefugnis, für berechtigt gehalten, Ansprüche gegen die Beklagte zugunsten der Versicherungsnehmerin geltend zu machen. Sein rechtliches Interesse folge aus der „gesetzlichen Treuhänderstellung“ der Versicherungsnehmerin, ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen nicht für sich zu behalten und diese an den sachlich berechtigten Kläger auszukehren. Da die Versicherungsnehmerin keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle, bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche; dagegen bestehe aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder auf Seiten des Klägers noch seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein rechtliches Interesse oder ein arbeitsvertraglicher Anspruch dahingehend, dass diese die Ansprüche geltend mache. Die Versicherungsnehmerin sei auch damit einverstanden, dass der Kläger die Forderung geltend mache; es liege eine zumindest konkludente Einziehungsermächtigung
, die Versicherungsnehmerin habe jedenfalls keine Einwände gegen die Geltendmachung erhoben und auch kein Interesse daran, die Ansprüche selbst auf eigene Kosten geltend zu machen, zumindest sei das Berufen der Beklagten auf die fehlende Prozessführungsbefugnis daher auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Beklagte habe kein Interesse daran, nur von der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen zu werden, und versuche, sich durch unlautere Einflussnahme auf diese aus ihrem Leistungsversprechen „zu stehlen“. Dass sie rechtsmissbräuchlich handele, folge auch daraus, dass sie bereits
Klageerhebung mit dem Kläger korrespondiert habe. Gestützt auf diese Begründung hat der Kläger zuletzt – mit mehreren Haupt- und Hilfsanträgen – beantragt, die Beklagte zur Zahlung rückständiger und künftiger Versicherungsleistungen in Form von Berufsunfähigkeitsrente und Überschussbeteiligung an die Versicherungsnehmerin zu verurteilen. Randnummer 27 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Kläger für nicht prozessführungsbefugt und nicht aktivlegitimiert erachtet; allein die Versicherungsnehmerin könne ihre eigenen Rechte aus der Versicherung gegen die Beklagte geltend machen. Für eine Prozessstandschaft fehlte es sowohl an der Ermächtigung der Versicherungsnehmerin, als auch am schutzwürdigen Interesse des Klägers, der dadurch auch nicht schutzlos gestellt sei, weil er einen gleichwertigen Versorgungsanspruch gegen seine ehemalige Arbeitgeberin aus der erteilten Versorgungszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) habe. In der Sache hat sich die Beklagte für berechtigt gehalten, die von ihr anerkannten Leistungen zugleich rückwirkend einzustellen. Dies sei zulässig, der Kläger sei über den
liegende Vertragskonstruktion auch nicht einer Versicherung für fremde Rechnung vergleichbar sei und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass seitens der Beklagten unzulässiger Einfluss auf die Versicherungsnehmerin genommen worden sei. Auf das weitere Beweisangebot des Klägers, auch die
stände der Versicherungsnehmerin als Zeugen zu vernehmen, sei nicht zu erkennen gewesen, weil der
trag, diese hätten bei zutreffender Unterrichtung einer Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung zugestimmt, auf reinen Mutmaßungen beruhe. Hinsichtlich der Nebenforderungen, die der Kläger aufgrund einer entsprechenden Abtretung (Bl. 57 GA-I) befugtermaßen selbst geltend mache, sei die Klage unbegründet. Randnummer 29 Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente sein Anliegen in zuletzt geltend gemachtem Umfange weiter. Er beanstandet im Wesentlichen die aus seiner Sicht unzureichenden Tatsachenfeststellungen zur behaupteten Prozessführungsbefugnis und zur rechtsmissbräuchlichen Verweigerung einer entsprechenden Ermächtigung, für die es insbesondere angesichts seines Hinweises auf mögliche Einflussnahmen der Beklagten auf das prozessuale Verhalten der Versicherungsnehmerin sowie greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass keine Rücksprache mit den
ständen stattgefunden habe, einer Vernehmung der
stände der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bedurft hätte. Randnummer 30 Der Kläger beantragt (wörtlich, Schreibfehler im Original, Bl. 37 ff. GA-II), Randnummer 31 unter Abänderung des am
gangsnummer: … zu zahlen. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt (Bl. 30 GA-II), Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 43 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom
45; vgl. BAG NZI 2011, 152, 154). Diese haben – trotz vereinbarter Freiwilligkeit der Leistungen, vgl. Nr. 10 des Leistungsplans der Arbeitgeberin des Klägers und § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG – grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse; daneben bleibt – jedenfalls im Falle deren Weigerung – auch der Arbeitgeber aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis verpflichtet, die geschuldete Versorgung zu leisten und dem Arbeitnehmer eine der Versorgungszusage entsprechende Versorgung zu verschaffen (vgl. BAG, ZIP 2007, 2326, 2327; OLG Köln VersR 2012, 472; Höfer, in: Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) – Bd. I: Arbeitsrecht,
63; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl., Kap. 4 Rn. 82). Auch dem Arbeitgeber des Versicherten stehen keine vertraglichen Rechte an der Rückdeckungsversicherung zu (vgl. BAG, NZI 2011, 152). Vielmehr entspricht es allgemein dem vertraglichen Konstrukt, dass bei Rückdeckungsversicherungen rückgedeckter Unterstützungskassen weder Ansprüche der versicherten Personen noch des Trägerunternehmens bestehen und im Streitfall der Arbeitnehmer daher nicht den Versicherer, sondern die Unterstützungskasse –
dem Arbeitsgericht – verklagen muss (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 4 Rn. 82 und 85; Uckermann, in: Uckermann, Betriebliche Altersversorgung 2. Aufl., Kap. 17 Rn. 213).
rangig – wie sonst auch – nach dem Versicherungsvertrag und den darin getroffenen Vereinbarungen. Anspruchsberechtigt ist danach bei einer Lebensversicherung (auch: Berufsunfähigkeitsversicherung, § 176 VVG) grundsätzlich der Versicherungsnehmer, d.h. – hier – die Unterstützungskasse, es sei denn, dieser hat einen Dritten – widerruflich oder unwiderruflich – als Bezugsberechtigten bezeichnet, dem daraus bei Eintritt des Versicherungsfalles ein Anspruch auf die Leistung unmittelbar zuwächst (§ 159 Abs. 1 VVG vgl. BGH, Urteil vom
gelegten Vertragsunterlagen und der in den Vertrag eingeschlossenen Versicherungsbedingungen. Denn gemäß B. § 6 ALB, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 BUZ mangels abweichender Bestimmung auch für die Zusatzversicherung gilt, erbringt die Beklagte die Leistung aus dem Vertrag an die Versicherungsnehmerin (= hier: die Unterstützungskasse) als Vertragspartner, es sei denn, diese hätte eine andere Person als bezugsberechtigt bezeichnet. Die Einräumung eines solchen Bezugsrechts erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (BGH, Urteil vom
liegend auch nicht darauf stützen, dass ihm Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder verpfändet worden wären. Davon abgesehen, dass er das selbst nicht geltend macht, liegen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Vereinbarung
, zu deren Wirksamkeit es überdies einer Anzeige in Textform an die Beklagte bedürfte (B. § 8 ALB; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 – IV ZR 111/91, VersR 1992, 561); vielmehr bestimmt – ganz im Gegenteil – § 11 Abs. 4 BUZ für die hier in Rede stehende Zusatzversicherung, dass die Versicherungsnehmerin Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „nicht abtreten oder verpfänden“ kann. Eine solche Regelung – die auch individualvertraglich nicht abbedungen wurde – steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-(zusatz-)versicherung nicht verfügt werden kann (vgl. § 17 VVG). Sie begegnet jedenfalls in der hier
liegenden Konstellation auch keinen durchgreifenden Bedenken, weil bei einem Ausfall der Unterstützungskasse der Insolvenzschutz durch den Träger der Insolvenzsicherung gewährt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG) und deshalb hier – anders als im Falle einer vom Arbeitgeber zwecks Absicherung der von ihm gegebenen Versorgungszugsage unterhaltenen Rückdeckungsversicherung; dazu Senat, Urteil vom
rangiger vertraglicher Abreden – die gesetzlichen
schriften der §§ 43 ff. VVG gelten; dies ist, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, hier nicht der Fall.
, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB
(BGH, Urteil vom 8. Februar 2006, a.a.O. Rn. 25). Soweit die Versicherung daneben möglicherweise auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben kann, schließt das zusätzliche
handensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; BVerwG VersR 1987, 273; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 3). In der Berufsunfähigkeitsversicherung, in der versichertes Interesse regelmäßig der Schutz des Versicherten
gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten ist, wird für die Frage, ob der Versicherte lediglich als Gefahrperson oder aber als Versicherter im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG zu betrachten,
nehmlich danach differenziert, ob die Versicherung vom Arbeitgeber zur Rückdeckung einer Versorgungszusage und aus diesem Grunde ausschließlich im Eigeninteresse genommen war, oder ob auch das Interesse des Versicherten an der Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung seines Arbeitgebers gesichert werden sollte (BGH, Urteil vom
gesehen ist, nicht der Absicherung von Risiken des Klägers, insbesondere des Einkommensverlustes bei gesundheitsbedingter Einbuße seiner Fähigkeit zur Berufsausübung; vielmehr wird insbesondere dieses (nach Behauptung des Klägers hier verwirklichte) Risiko bereits vollumfänglich durch die – von der Rückdeckungsversicherung losgelöst zu betrachtende – Versorgungszusage des Arbeitgebers abgesichert; daneben tritt – ungeachtet der in den Leistungsplan übernommenen missverständlichen Definition in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG – eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Einstandspflicht der Unterstützungskasse (vgl. BAG, ZIP 2007, 2326, 2327), die im Insolvenzfalle durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG zugunsten des einzelnen Versorgungsempfängers abgesichert ist. Diese vertraglichen Abreden streiten, ebenso wie die darin zum Ausdruck kommende wechselseitige Interessenlage durchgreifend für die Annahme einer reinen Eigenversicherung (so auch schon Senat, Urteil vom 3. Mai 2006 – 5 U 578/00-48, VersR 2007, 780; ferner OLG Köln, Urteil vom 3. Juni 2011 – 20 U 168/10, juris Rn. 21 a.E.; Heiss/Mönnich, in: MünchKomm-VVG a.a.O.,
63; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 43 Rn. 8; Schaaf in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl.,
27), zumal auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die am Versicherungsvertrag beteiligten Parteien den Willen hatten, den einzelnen Arbeitnehmer – hier: den Kläger – unmittelbar zu begünstigen. Dieser bedarf nach der dargestellten Rechtslage keines derart weitgehenden Schutzes in Gestalt eines weiteren Schuldners für die ihm durch seinen Arbeitgeber zugesagten Leistungen, weil er diese in gleichem Umfange bereits ihm gegenüber sowie
rangig gegenüber der Unterstützungskasse geltend machen kann. Demgegenüber besteht auf Seiten der Unterstützungskasse lediglich das – billigenswerte – Anliegen, etwaige Zahlungsverpflichtungen aus einem solchen Leistungsfall durch Ansprüche gegen den Rückdeckungsversicherer abzusichern. Weitergehende Interessen auch in Bezug auf einzelne Gefahrpersonen, in denen sich dieses Risiko lediglich verwirklicht, hat diese – erkennbar – nicht. 2. Randnummer 53 Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Kläger
liegend auch nicht für berechtigt erachtet, die ihm selbst nicht zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Seine dafür erforderliche Prozessführungsbefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487), ergibt sich weder aus dem Gesetz, das entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung für den
liegenden Fall keine Regelungen trifft, noch aus einer rechtsgeschäftlichen Ermächtigung, wie sie der Kläger behauptet. Eine solche „gewillkürte Prozessstandschaft“ ist zwar zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486; Beschluss vom 19. Juli 2023 – IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; RGZ 91, 390, 395 f.; Althammer, in: Zöller, ZPO 35. Aufl.,
OK ZPO/Hübsch, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 51 Rn. 46 ff.); für beides ist hier jedoch, wie im Senatstermin erörtert, nichts ersichtlich:
40). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu aber nicht (BGH, Urteil vom
40). bb) Randnummer 56 Ein – so verstandenes – schutzwürdiges Eigeninteresse hat der Kläger als Gefahrperson der von der Versicherungsnehmerin für eigene Rechnung gehaltenen Rückdeckungsversicherung jedoch nicht. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, hätte eine Entscheidung über die
liegende Klage keinen – selbst wirtschaftlichen – Einfluss auf die eigene Rechtslage des Klägers. Ob dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zustehen, entscheidet sich vielmehr ausschließlich nach der im Verhältnis des Klägers zu seiner Arbeitgeberin erteilten Versorgungszusage und den darin im Einklang mit dem Leistungsplan mit der Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) vereinbarten
aussetzungen. Dass im Leistungsfalle auch der Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) eigene Ansprüche gegen die Beklagte zustehen können, die die Zahlungspflichten der Versicherungsnehmerin wirtschaftlich abdecken, hat auf die (vermeintlichen) Ansprüche des Klägers keine Auswirkungen, weil diese ohne Rücksicht auf die Leistungen der Beklagten erfüllt werden müssten und der Kläger durch mögliche Zahlungen der Beklagten an die Versicherungsnehmerin – selbst für den Insolvenzfall – weder rechtlich noch wirtschaftlich besser gestellt würde. Dagegen ist der Umstand, dass zur Prüfung der Leistungspflicht notwendige Feststellungen im
liegenden Rechtsstreit möglicherweise einfacher getroffen werden könnten, weil die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung möglicherweise denselben tatsächlichen
aussetzungen unterliegen wie jene aus der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage, kein ausreichender Grund, ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der gewillkürten Prozessstandschaft zu bejahen. Solche Erwägungen betreffen allein Aspekte der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung; zur Begründung der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft sind sie nicht geeignet. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Klägers in der Berufungsbegründung auf eine fehlende Verpflichtung seines früheren Arbeitgebers (und ebenso der Versicherungsnehmerin), in einem möglichen Prozess
den Arbeitsgerichten das Kostenrisiko zu tragen. Auch solche Erwägungen, die letztlich darauf abzielen, das eigene Kostenrisiko zu verringern oder auszuschließen (vgl. BeckOK ZPO/Hübsch, a.a.O., § 51 Rn. 57), sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen schlüssig zu begründen.
schriften des BGB gelten. Sie kann ausdrücklich erteilt werden oder sich aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers ergeben und muss bei Verhandlungsschluss
liegen. Ihr Widerruf ist auch während des Rechtsstreits noch wirksam möglich, nach Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf er verfahrensrechtlich aber der Zustimmung des Beklagten, damit die Klage als unzulässig abgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 128/14, NJW 2015, 2425; BeckOK ZPO/Hübsch, a.a.O., § 51 Rn. 48). Wie in dem angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, hatte der Kläger die Versicherungsnehmerin (Unterstützungskasse) zwar mehrfach dazu aufgefordert, ihm eine Ermächtigung zukommen zu lassen. Mit Recht schließt der Erstrichter aber aus den von ihm für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen Z. und K., die mit dieser Anfrage auf Seiten der Versicherungsnehmerin bzw. der Beklagten jeweils befasst waren, und den weiteren Unterlagen, dass eine solche Ermächtigung in der Folge nicht erteilt worden ist, der
stand der Versicherungsnehmerin nämlich nach einer entsprechenden Anfrage bei der Beklagten entschieden habe, dass eine solche nicht erteilt werden solle, und dies dem Kläger auch spätestens mit der in dem Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 18. April 2023 (Bl. 112 GA-I) – noch
der mündlichen Verhandlung erster Instanz – erklärten Verweigerung einer „Abtretung“ auch hinreichend deutlich gemacht worden sei. Die Berufung bringt gegen diese überzeugende Beweiswürdigung nichts Erhebliches
. Ihre – in das Wissen der
stände der Versicherungsnehmerin und der Beklagten gestellte – Behauptung, diese hätten bei ordnungsgemäßer Information und Rücksprache ihre Einwilligung in die Prozessführung durch den Kläger erteilt, erkennt vielmehr an, dass die Annahme des Landgerichts, eine solche sei hier nicht erteilt worden, zutrifft. bb) Randnummer 59 Vergeblich beanstandet der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels erneut die Verweigerung der Ermächtigung durch die Versicherungsnehmerin als „treuwidrig“ bzw. „rechtsmissbräuchlich“; dies ist nicht der Fall, wie in der angefochtenen Entscheidung verfahrensfehlerfrei und auch sonst zu Recht angenommen wird.
schlag“ der Rechtsabteilung der Beklagten, der dahingehenden Aufforderung des Klägers nicht zu entsprechen, wäre eine gleichwohl von ihr erteilte Ermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche. Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist es nämlich grundsätzlich
aussetzung, dass der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn eine Abtretung vertraglich untersagt wurde und das Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, dass ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozessführungsermächtigung unwirksam; ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 – VI ZR 243/02, VersR 2004, 492; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 Rn. 17). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt jedoch gemäß § 11 Abs. 4 BUZ einem umfänglichen Abtretungsverbot, das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll; denn danach ist es dem Versicherungsnehmer ausdrücklich untersagt, Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzutreten oder zu verpfänden. Der erkennbare – billigenswerte – Sinn und Zweck eines solchen Abtretungsverbotes in den Versicherungsbedingungen liegt im Rahmen der hier
liegenden, ausschließlich im eigenen Interesse genommenen Rückdeckungsversicherung darin, dass der Versicherer sich im Leistungsfall nicht mit einem ihm unbekannten und vom Versicherungsnehmer aufgedrängten Dritten auseinandersetzen muss (Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar
zugehen.
; allein, dass sie nach der Anmeldung von Ansprüchen der Versicherungsnehmerin vertragsgemäß die Leistungsprüfung durchführte, sich danach rückwirkend zu befristeten Leistungen bereiterklärte und in der Folge mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten korrespondierte, d.h. – schlicht – ihren vertraglichen Pflichten nachkam, genügt dafür nicht. Auch sonst verstößt das Berufen der Beklagten auf die Rechtsfolgen des vertraglichen Abtretungsverbots, mithin auch auf die Unzulässigkeit einer Prozessführungsermächtigung, hier nicht gegen Treu und Glauben. Solches wird allgemein – insbesondere für die hier allerdings nicht gegebene Konstellation der Fremdversicherung – angenommen, wenn der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer für den Versicherten erhobenen Anspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen gegeben hat, dass er den Anspruch von sich aus nicht weiterverfolgen will (vgl. BGH, Urteil vom
zugehen mit dem Ziel, den Versicherungsnehmer zur Erhebung einer Klage gegen den Versicherer zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 – II ZR 153/61, BGHZ 41, 327; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 44 Rn. 114). Auf den
liegenden Fall treffen diese Erwägungen nicht zu. Wie das Landgericht zutreffend herausstellt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Rückdeckungsversicherung nicht um eine Versicherung für Rechnung des Klägers, aus der dieser selbst anspruchsberechtigt und – unter den genannten
aussetzungen – in seinen Rechten gefährdet wäre; vielmehr stehen dem Kläger – ganz im Gegenteil – eigene, gleichwertige Leistungsansprüche aus der Versorgungszusage seines Arbeitgebers zu, die er außer gegen diesen auch gegenüber der Versicherungsnehmerin geltend machen könnte. Der Senat teilt die Einschätzung, dass die fehlende Ermächtigung zur unmittelbaren Inanspruchnahme – auch – der Beklagten den Kläger
diesem Hintergrund nicht unzumutbar beeinträchtigt, zumal dieser daraus selbst keinen unmittelbaren
teil erlangen würde.
stände der Versicherungsnehmerin und der Beklagten gestellte – Behauptung, die
stände der Unterstützungskasse seien nicht vollständig und richtig informiert worden, hätten jedoch bei zutreffender Unterrichtung einer Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung zugestimmt. Ob dieser
trag als „Behauptung ins Blaue hinein“ von
nherein unbeachtet bleiben durfte, wie das Landgericht angenommen hat (vgl. zu den
aussetzungen einer solchen Zurückweisung BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740, 1741 Rn. 6 ff.), kann dahinstehen. Denn der
wurf des Klägers, das Landgericht habe diesen Umstand mit Blick auf eine vermeintlich unlautere „Einflussnahme der Beklagten auf das prozessuale Verhalten der Unterstützungskasse“ nicht unaufgeklärt lassen dürfen, geht hier schon deshalb ins Leere, weil diese Behauptung nach dem oben Gesagten als wahr unterstellt werden kann. Da der Versicherungsvertrag in § 11 Abs. 4 BUZ ein – wirksames – Verbot der Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen durch den Versicherungsnehmer enthält, das, damit einhergehend, auch eine Fremdermächtigung zur Prozessführung untersagt, wäre eine von den
ständen der Versicherungsnehmerin erteilte – unterstellte – Ermächtigung des Klägers, Ansprüche der Versicherungsnehmerin selbst geltend zu machen, unwirksam gewesen. Auf die nach Ansicht des Klägers ohne hinreichende Aufklärung getroffene Erwägung des Landgerichts, es seien keine Gründe ersichtlich, warum die
stände der Unterstützungskasse in irgendeiner Form vernünftigerweise hätten in Erwägung ziehen sollen, den Kläger zur Prozessführung zu ermächtigen, kommt es daher nicht an. Zutreffend ist vielmehr, dass das Berufen der Beklagten auf die fehlende Prozessführungsbefugnis selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Behauptung nicht treuwidrig ist: Weil die Beklagte aus den dargestellten Gründen nicht daran gehindert war, sich auf das wirksame vertragliche Abtretungsverbot zu berufen, kann es ihr – erst recht – nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, dass sie der Versicherungsnehmerin – möglicherweise auch ohne Rücksprache mit den
ständen – auf deren Anfrage hin empfahl, die geforderte Ermächtigung nicht zu erteilen, weil das dem Abtretungsverbot widersprochen hätte.
liegenden Falles. Auch die wiederholten Hinweise des Klägers auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten anlässlich ihrer Regulierungsentscheidung gegenüber der Versicherungsnehmerin und seine weiterhin abweichende Beurteilung der Interessenlage sind – wie bereits ausgeführt wurde – kein ausreichender Grund, die Weigerung der Beklagten, sich auf einen Rechtsstreit mit dem nicht prozessführungsbefugten Kläger einzulassen für treuwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich zu erachten, zumal dieser auf ein solches prozessuales
gehen zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche nicht angewiesen ist. 3. Randnummer 64 Den vom Kläger als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung
gerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren hat das Landgericht ebenfalls zu Recht als unbegründet angesehen und die Klage insoweit durch Sachurteil abgewiesen. Zwar können
gerichtliche Rechtsanwaltsgebühren unter den
aussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden, soweit es sich dabei um zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Da dem Kläger gegen die Beklagte aber keine eigenen Ansprüche zustehen und er diese auch nicht zulässigerweise mittels (gewillkürter) Prozessstandschaft zugunsten der Versicherungsnehmerin belangt, sind Kosten, die in diesem Zusammenhang angefallen sein mögen, nicht durch eine sachdienliche Rechtsverfolgung veranlasst gewesen. 4. Randnummer 65 Die Kosten der mithin insgesamt erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 66 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 67 Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich an den Gründen der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.