Sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie Leitsatz 1. Ein normativ vorgegebener Wechsel der behördlichen Zuständigkeit auf der Beklagtenseite ist in einem anhängigen Verwaltun
die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 zu dessen bisheriger Zuständigkeit kraft der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 7.4.2000 vgl.
die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 zu dessen bisheriger Zuständigkeit kraft der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 7.4.2000 und ist 4 vgl.
§ 1Heilpr
RZustV SL i.V.m. § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG vgl.
§ 1Heilpr
RZustV SL i.V.m. § 3 Abs. 1 der
- DVO-HeilprG das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken. Ihm obliegt die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG vorgesehene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber um eine Heilpraktikererlaubnis. Randnummer 37 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 der
- DVO-HeilprG i.V.m. Art. 12 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will; die Anwendung physiotherapeutischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung ist eine solche heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf. 5 BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 19/08 -, juris Rn. 10 f. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 19/08 -, juris Rn. 10 f. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer auf dieses Tätigkeitsfeld bezogenen Erlaubnis besteht nach § 2 Abs. 1 der
- DVO-HeilprG i.V.m. Art 12 GG, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund 6 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind Buchst. b (BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 -, juris Rn. 48 ff.) und Buchst. h (BVerwG, Urteil vom 2.3.1967 - I C 52/64 -, juris Rn. 21 ff.) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind Buchst. b (BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 -, juris Rn. 48 ff.) und Buchst. h (BVerwG, Urteil vom 2.3.1967 - I C 52/64 -, juris Rn. 21 ff.) vorliegt, insbesondere der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG nicht gegeben ist. 7 BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 3 C 34/90 -, juris Rn. 27 BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 3 C 34/90 -, juris Rn. 27 Randnummer 38 Das Heilpraktikergesetz steht der Erteilung der beantragten inhaltlich beschränkten Erlaubnis nicht entgegen; der Kläger will die Heilkunde in dem abgrenzbaren Gebiet der Physiotherapie, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist, ausüben. 8 BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8/17 -, juris Rn. 22, vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 18, und vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 35; anders die frühere Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.5.1964 - I B 183/63 -, juris (nur Ls.), und Urteil vom 25.6.1970 - I C 53/66 -, juris Rn. 40 BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8/17 -, juris Rn. 22, vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 18, und vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 35; anders die frühere Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.5.1964 - I B 183/63 -, juris (nur Ls.), und Urteil vom 25.6.1970 - I C 53/66 -, juris Rn. 40 Das Tätigkeitsfeld dieses Bereichs wird durch die Beschreibung der Ausbildungsziele in § 8 MPhG sowie durch die Aufzählung der physiotherapeutischen Behandlungsmethoden und Therapieformen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten definiert. Angesichts dieses normativen Rahmens ist nicht zu befürchten, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zur Physiotherapie zählt oder nicht. Es geht um die Behandlung von Störungen des Bewegungsapparates durch Krankengymnastik, Massage oder eine sonstige Methode der Physiotherapie. Daraus ergeben sich keine Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieform notwendigen Kenntnisse. 9 BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 19 BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 19 Randnummer 39
- Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger eine abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht vorweisen kann. Randnummer 40 Im Benehmen mit dem für die Überprüfung zuständigen Gesundheitsamt lehnt der Beklagte deren Durchführung mit der Begründung ab, Voraussetzung der Überprüfung sei der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut, über die der Kläger nicht verfüge. Er meint, das Fehlen dieser Ausbildung rechtfertige für sich genommen den Schluss, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bzw. für seine Patienten bedeuten würde, weswegen die langjährige Praxis seines Gesundheitsamtes, in einem solchen Fall schon die Zulassung zu der in § 2 Abs. 1 Satz1 der
- DVO-HeilprG vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zu verweigern, zu billigen sei. Ergänzend verweist er auf die unter dem 30.7.2024 erlassene Richtlinie des saarländischen Gesundheitsministers, die die bisherige Praxis seines Gesundheitsamtes bestätige, und trägt vor, ausweislich einer Internetrecherche werde auch in anderen Bundesländern eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut als Erlaubnisvoraussetzung gefordert. Diese Argumentation hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Randnummer 41 Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat bereits die Widerspruchsbehörde das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit in den Blick genommen und ihre unter dem 14.11.2019 ergangene (erste) Widerspruchsentscheidung darauf gestützt, dass die die Versagungsgründe auflistende Vorschrift des § 2 Abs. 1 der
- DVO-HeilprG der Ansicht des Gesundheitsamtes, eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut sei notwendige Voraussetzung der Erlaubniserteilung, keine tragfähige - den Grundrechtseingriff rechtfertigende - Grundlage biete, und sich die mit dem Nichterfüllen dieser Forderung begründete Versagung der beantragten Erlaubnis daher als rechtswidrig erweise. Randnummer 42 1.
- Das Bundesverfassungsgericht hat grundlegend ausgeführt, dass es sich bei dem in Bezug auf die Ausübung einer Heilpraktikertätigkeit in § 1 Abs. 1 HeilprG vorgesehenen Erlaubniszwang mit Blick auf die Gesundheit der Bevölkerung als einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut um eine verfassungsmäßige Berufszulassungsschranke handelt. Die in § 2 Abs. 1 der aufgrund des § 7 HeilprG ergangenen Ersten Durchführungsverordnung -
- DVO-HeilprG - aufgelisteten Versagungsgründe seien 1941 durch den Buchstaben „i“ um die Vorgabe ergänzt worden, dass die Erlaubnis nicht erteilt werden dürfe, „wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde“. Diese Überprüfung habe nicht in dem Sinne „Fachprüfung“ sein sollen, dass aus ihr eine positive staatliche Anerkennung der heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne eines Befähigungsnachweises oder einer Approbation hergeleitet werden konnte; sie habe nur
fachliche Prüfung sein sollen, als heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, um gesundheitspolizeilichen Gefahren zu begegnen. Durch die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gewährleistete Berufsfreiheit habe sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes verändert. Jeder Antragsteller, der die sich aus § 2 Abs. 1 der
- DVO-HeilprG ergebenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sei zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen. 10 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, juris Rn. 3 ff. BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, juris Rn. 3 ff. § 2 Abs. 1 HeilprG habe sich unter der Geltung des Grundgesetzes von einer repressiven Ausnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm gewandelt. Das Heilpraktikergesetz erfasse ein Berufsfeld, ohne nach Aus- und Vorbildung oder Berufsbildern zu differenzieren. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein solle, habe im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig, welche Vor- oder Ausbildung der Bewerber aufweise. Es gehe um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasse. § 2 Abs. 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG habe offenkundig den „eigentlichen“ Heilpraktiker ohne einschlägige Vorbildung im Blick. Dennoch lasse diese Norm nicht den Schluss zu, dass die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen nicht „passe“. Die Verordnungsbestimmung könne aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht. 11 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 ff. BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 ff. Randnummer 43 Diesen Ausführungen ist nicht nur zu entnehmen, dass die Anwendung des Erlaubniszwangs des § 1 Abs. 1 HeilprG auf sektorale Heilpraktikererlaubnisse verfassungskonform und eine sektorale Erlaubnis zu erteilen ist, wenn keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der
- DVO-HeilprG aufgelisteten Versagungsgründe vorliegt; sie machen zudem deutlich, dass die Erteilung einer solchen Erlaubnis - ebenso wie bei dem „eigentlichen“ Heilpraktiker ohne einschlägige Vorbildung - nicht vom Nachweis einer bestimmten Vor- bzw. Ausbildung abhängt, das etwaige Vorhandensein einer einschlägigen Vor- bzw. Ausbildung aber im Rahmen der Überprüfung zu berücksichtigen und insbesondere für die inhaltliche Ausgestaltung der Kenntnisprüfung im Einzelfall maßgeblich ist. Bezogen auf den Bereich, in dem die Ausübung der Heilkunde angestrebt wird, darf sich aus der Überprüfung nicht ergeben, dass die angestrebte Tätigkeit - nach dem heutigen Wortlaut der Norm - eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die den Antragsteller aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Randnummer 44 1.
- Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für den Ansatz des Beklagten, allein das Fehlen einer einschlägigen Ausbildung lasse auf eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und damit auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der
- DVO-HeilprG schließen. Den meisten Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen eine einschlägige Berufsausbildung vorhanden war. War dies nicht der Fall, ist ihr Fehlen nicht beanstandet worden. Randnummer 45 So hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapeuten auf den Antrag einer Diplom-Pädagogin, die unter anderem das Fach Psychologie studiert hatte, aber nicht über eine Ausbildung als Psychotherapeutin verfügte, entschieden, dass ihr auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapeuten erteilt werden könne. Hinsichtlich der dort vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten sei zwar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht unbedenklich, dass nicht vorgegeben sei, in welcher Form und in welchem Umfang diese Überprüfung zu erfolgen habe. Diese Bedenken ließen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mithilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen. Im Hinblick darauf, dass nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt werde, müsse die Heilpraktikeranwärterin zwar, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlung besitzen sowie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Es wäre aber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit, allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse zu verlangen. 12 BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 28 f. BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 28 f. Eine Diplompädagogin, die Psychotherapie betreiben wolle, sei nicht anders zu behandeln als ein Diplompsychologe mit gleichem Ziel. Denn für die Gleichbehandlung sei nicht die Vorbildung, sondern das Anstreben des gleichen Berufszieles, also die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung, entscheidend. 13 BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn 30, unter Hinweis auf Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 34 ff. BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn 30, unter Hinweis auf Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 34 ff. Randnummer 46 In diesem Sinne hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits 1970 in Bezug auf eine chiropraktische Tätigkeit eines staatlich anerkannten Masseurs positioniert. Zur berufsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit müsse eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eingeholt werden. Auf diese Erlaubnis habe jeder Berufsbewerber bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch. Die Erlaubnis dürfe nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der
- DVO-HeilprG nicht gegeben sei, insbesondere dann, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergeben sollte, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Auch wenn eine Beschränkung auf ein Spezialgebiet grundsätzlich nicht zulässig sei (so die damalige Rechtsprechung), werde das Gesundheitsamt zu berücksichtigen haben, dass sich der im
- Lebensjahr stehende Kläger neben seiner nicht unter das Heilpraktikergesetz fallenden Massagetätigkeit seit Jahrzehnten nur auf dem Gebiet der Chiropraktik betätige - soweit ersichtlich ohne Gefahr für die Volksgesundheit -, und dass er auch künftig nur auf diesem Gebiet Heilkunde auszuüben beabsichtige. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit nicht berührten, dürfe von dem Kläger unter diesen Umständen nicht verlangt werden. 14 BVerwG, Urteil vom 25.6.1970, a.a.O., Rn. 40 BVerwG, Urteil vom 25.6.1970, a.a.O., Rn. 40 Randnummer 47 1.
- Die am 7.12.2017 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 der
- DVO-HeilprG erlassenen und am 22.3.2018 in Kraft getretenen Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern setzen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis entwickelten Grundsätze um; der Handhabung des Gesundheitsamtes des Beklagten bieten sie keine tragfähige Grundlage. Randnummer 48 Das vorkonstitutionelle Heilpraktikergesetz gilt nach den Art. 123 Abs. 1, 125, 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht fort 15 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 ; dies hat nach Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG zur Konsequenz, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen dem sachlich zuständigen Bundesministerium obliegt; dem entspricht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der
- DVO-HeilprG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit zum Erlass von Leitlinien, die der einheitlichen Umsetzung des Heilpraktikergesetzes in den zur Ausführung des Bundesrechts berufenen Ländern (Art. 83 GG) dienen sollen. Die Leitlinien sind entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 der
- DVO-HeilprG unter Beteiligung der Länder erarbeitet worden und verfolgen ausweislich ihrer Präambel das Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung der Heilpraktikerüberprüfung. Randnummer 49 In ihnen ist unter Gliederungspunkt „1 Inhalte der Überprüfung“ einleitend ausgeführt, bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten sei insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten. Im Anschluss an Gliederungspunkt 1.6.5 heißt es für den Fall der Beantragung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis, dass sich die in Nr. 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken hätten, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Verfüge die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, könne die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücken zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen könne. Randnummer 50 Die zuletzt wiedergegebenen Vorgaben der Leitlinien zur ausnahmsweisen Möglichkeit einer eingeschränkten Überprüfung im Fall einer etwaigen einschlägigen Ausbildung machen deutlich, dass die Leitlinien des Bundes auf der Annahme basieren, dass eine abgeschlossene Ausbildung in einem für die beantragte sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Heilberuf keine notwendige Voraussetzung der Erteilung der sektoralen Erlaubnis ist, ihr Vorhandensein aber bewirkt, dass die Überprüfung bei Vorhandensein einer einschlägigen abgeschlossenen Ausbildung in eingeschränktem Umfang erfolgen kann. Dies korrespondiert materiell-rechtlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 16 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn 43 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn 43 , nach der die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG den „eigentlichen“ Heilpraktiker ohne Vorbildung im Blick habe, aber auch auf sektorale Erlaubnisse „passe“ und aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden könne, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht. Randnummer 51 1.
- Der beklagtenseits angeführte Versagungsgrund der fehlenden Ausbildung als Physiotherapeut findet nicht nachträglich eine Rechtsgrundlage darin, dass im Saarland im Verlauf des Berufungsverfahrens die Richtlinie des Ministers für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vom 30.7.2024 in Kraft gesetzt worden ist. Randnummer 52 Nach den dortigen Vorgaben für die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie soll zwar gemäß den Ziffern 2 Satz 2 Buchst. l, 5.1, 5.4.1 entsprechend der bisherigen Handhabung des Gesundheitsamtes des Beklagten nur antragsberechtigt sein, wer im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - MPhG - ist. Diese Forderung des Richtliniengebers nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung stellt sich indes als Berufszugangsschranke dar. Sie bedarf daher - abgesehen davon, dass sie materiell-rechtlich den Anforderungen der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts genügen müsste - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits einer normativen Grundlage, die es nicht gibt. Randnummer 53 Der Notwendigkeit einer normativen Grundlage steht nicht entgegen, dass die strengen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf die vorkonstitutionelle, nach Art. 129 Abs. 3 GG fortgeltende Ermächtigung des § 7 HeilprG keine Anwendung finden 17 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Os. 5 m.w.N. und Rn. 38 ff. BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Os. 5 m.w.N. und Rn. 38 ff. ; dies bewirkt nur, dass die
- DVO-HeilprG in § 7 HeilprG eine hinlängliche Rechtsgrundlage findet, ändert aber nichts daran, dass in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Randnummer 54 Auch die kraft der Ermächtigung in § 7 HeilprG zur Durchführung des Gesetzes ergangene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der
- DVO-HeilprG bietet der ministeriellen Richtlinie mit der Forderung einer abgeschlossenen Ausbildung keine Grundlage. Sie sieht ausschließlich den Erlass von Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit vor; dass es in deren Präambel heißt, ergänzende Regelungen der Länder zum Vollzug der Leitlinien seien nicht ausgeschlossen, vermag dem saarländischen Richtliniengeber nicht die unter den Ziffern 2 Satz 2 Buchst. l, 5.1, 5.4.1 in Anspruch genommene Regelungskompetenz zu verleihen, weil sich die dort vorgesehene Voraussetzung einer abgeschlossenen Physiotherapeutenausbildung keineswegs als eine die Leitlinien des Bundesministeriums lediglich ergänzende landesrechtliche Vollzugsregelung darstellt, sie vielmehr abweichend von diesen und entgegen höherrangigem Recht eine Berufszugangsschranke aufstellt. Weitere Ausführungen sind in diesem Zusammenhang nicht veranlasst. Randnummer 55 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die ministerielle Richtlinie ihrerseits nicht erkennen lässt, auf welche Ermächtigungsgrundlage sie gestützt wird, und dass ihr materiell-rechtlicher Regelungsinhalt in mehrerlei Hinsicht weder mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch mit den Leitlinien des Bundes zu vereinbaren ist. Unter anderem - wenngleich vorliegend nicht entscheidungsrelevant - blendet die saarländische Richtlinie ausweislich ihrer Ziffern 5.1 und 6.3 bis 6.5 aus, dass die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis auch für den Bereich der Logopädie 18 BVerwG, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O. anerkannt ist. Im fallrelevanten Zusammenhang fordert sie unter Ziffer 5.4.2 - offenbar in Verkennung des Bedeutungsgehalts der Begrifflichkeiten 19 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.: „im Benehmen mit“ bedeutet, dass das Gesundheitsamt lediglich als Fachbehörde hinzugezogen wird, ohne dass ihm eine eigene Entscheidungskompetenz eingeräumt wäre; die Verwendung dieses Begriffes legt der entscheidenden Behörde nicht einmal intern einen Zwang zur „Einigung“ mit der Fachbehörde auf vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.: „im Benehmen mit“ bedeutet, dass das Gesundheitsamt lediglich als Fachbehörde hinzugezogen wird, ohne dass ihm eine eigene Entscheidungskompetenz eingeräumt wäre; die Verwendung dieses Begriffes legt der entscheidenden Behörde nicht einmal intern einen Zwang zur „Einigung“ mit der Fachbehörde auf - an Stelle des in § 3 Abs. 1 der
- DVO-HeilprG normativ vorgesehenen „Benehmens“ mit dem Gesundheitsamt dessen Einvernehmen; hinsichtlich der Vorgabe einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Physiotherapeut steht sie in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung zum Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis in allen Fällen, in denen ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der
- DVO-HeilprG nicht eingreift. 20 z.B. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 9 m.w.N. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 9 m.w.N. Ein solcher Versagungsgrund ist zwar das Nichtbestehen der unter Buchst. i der Vorschrift vorgesehenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes sind allerdings derzeit nicht erfüllt, denn der Beklagte verwehrt dem Kläger die Durchführung der Überprüfung, so dass der Kläger bislang keine Chance hatte, das Vorhandensein der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Randnummer 56 1.
- Das Vorliegen eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach den Internetrecherchen des Beklagten in anderen Bundesländern eine vergleichbare Praxis geübt wird. Der Maßstab des Art. 12 GG wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es bundesweit weitere Behörden geben mag, die ihre fachliche Einschätzung über das Verfassungsrecht stellen. Randnummer 57 Zu Recht ist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass ein Tätigwerden des Gesetzgebers wünschenswert wäre. 21 BVerwG, Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 28, 34 und 38 BVerwG, Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 28, 34 und 38 Solange es hieran fehlt, ist indes von den Erlaubnisbehörden zu respektieren, dass es für die seitens des Klägers geplante Betätigung als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie - ebenso wie für den Beruf des Heilpraktikers im Allgemeinen bzw. für andere spezielle Berufsfelder der Heilpraktikertätigkeit, etwa hinsichtlich des Bereichs der Psychotherapie oder hinsichtlich anderer anerkannter Bereiche sektoraler Heilpraktikererlaubnisse 22 für den Bereich der Logopädie vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 für den Bereich der Logopädie vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - keine gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorgaben betreffend eine bestimmte Aus- bzw. Vorbildung gibt. Sie haben den Umfang der Überprüfung an dem angestrebten Tätigkeitsfeld und einer etwaigen Vorbildung unter Beachtung der Vorgaben der Leitlinien des Bundes auszurichten; eine Befugnis, die Freiheit der Berufswahl einschränkende Berufszugangsvoraussetzungen zu kreieren, steht ihnen nicht zu. Randnummer 58
- Der auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis zielende Hauptantrag hat mangels Eingreifens eines normativ vorgegebenen Versagungsgrundes Erfolg. Randnummer 59 Nach der
allein in Betracht kommenden Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG ist die Erlaubniserteilung ausgeschlossen, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Heilpraktikeranwärter eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten bedeuten würde. Randnummer 60 Der Begriff „Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten“ ist ebenso wie der früher in besagter Vorschrift verwendete Begriff „Volksgesundheit“ als unbestimmter Gesetzesbegriff verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Eine derartige Gefahr ist zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktikeranwärter unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können. 23 zur früheren Fassung: BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 26 zur früheren Fassung: BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 26 Randnummer 61 Ziel der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG vorgeschriebenen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ist die Feststellung, ob infolge der Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. So soll die Überprüfung nach dem Wortlaut der Vorschrift ergeben, ob von der Ausübung der Heilkunde durch „den Betreffenden“, also von der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. Generell bedeutsam ist ferner, so das Bundesverwaltungsgericht zur Tätigkeit des „eigentlichen“ Heilpraktikers, dass eine medizinische Ausbildung für den Heilpraktiker nicht vorgeschrieben ist; er hat keinen Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen und es findet keine Fachprüfung statt. 24 BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 30 f. BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 30 f. Zu würdigen ist indes, so das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß in Bezug auf die Vorbildung eines Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut 25 BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 32 ff. BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 32 ff. sowie das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen 26 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 43 BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 43 , dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der
- DVO-HeilprG auch auf sektorale Erlaubnisse „passt“ und dahin ausgelegt werden kann, dass bei der Überprüfung eine vorhandene Vor- bzw. Ausbildung zu berücksichtigen ist oder deren Nachweis allein ausreichen kann. Demzufolge kann es mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine vorhandene Vor- bzw. Ausbildung im Einzelfall gerechtfertigt sein, die zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene - und als solche unverzichtbare 27 BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32 BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32 - Überprüfung nur in einem eingeschränkten Umfang vorzunehmen. 28 BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 34 BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 34 Bei der
notwendigen Sachverhaltsermittlung hat die Behörde zunächst „nach Aktenlage“ die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über Aus- und Fortbildungen zu prüfen und je nach Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen. 29 BVerwG, Urteile vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 28 BVerwG, Urteile vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 28 Gegenstand einer nachfolgenden Überprüfung dürfen nur Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen und von deren Vorliegen nicht bereits aufgrund der nachgewiesenen Vorbildung auszugehen ist. 30 BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 21 ff. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 21 ff. Ob und gegebenenfalls inwieweit die im Regelfall gebotene eingeschränkte Kenntnisprüfung im Hinblick auf die Ausbildung und absolvierte Zusatzausbildungen ausnahmsweise entbehrlich sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei haben sich die behördliche sowie gegebenenfalls die gerichtliche Prüfung auf alle vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise zu erstrecken. Dementsprechend können auch Teilnahmebescheinigungen über absolvierte Lehrgänge, Seminare, Zusatzausbildungen und Ähnliches von Belang sein. Dabei ist der Aussagegehalt solcher Bescheinigungen differenziert zu betrachten; der erfolgreichen Teilnahme an einer anerkannten Fachveranstaltung, die ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm umfasst und mit einer Prüfung abschließt, ist mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, die nach Lehrgangsinhalt und -dauer von vergleichsweise geringer(er) Intensität ist und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse vorsieht. Ob eine beigebrachte Ausbildungsunterlage ein tauglicher Kenntnisnachweis ist, lässt sich nur im Einzelfall beantworten. 31 BVerwG, Beschluss vom 11.7.2013 - 3 B 64/12 -, juris Rn. 4 BVerwG, Beschluss vom 11.7.2013 - 3 B 64/12 -, juris Rn. 4 Randnummer 62 Auf die mit einem vorläufigen Hinweis zur Rechtslage verbundene Bitte des Senats vom 11.9.2024 sowie vom 1.10.2024, den Umstand, dass der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister verfügt und zahlreiche Nachweise zu Fortbildungen, insbesondere eine Teilnahme und Prüfungsurkunde zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie eines privaten Fortbildungsinstituts, eingereicht hat, fachbehördlich zu würdigen, hat das Gesundheitsamt des Beklagten seinen Standpunkt, dass eine abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten erforderlich sei, bekräftigt, mitgeteilt, dass die absolvierte Fortbildung des privaten Veranstalters grundsätzlich als geeignet anerkannt werde, und von einer inhaltlichen Befassung mit der Aussagekraft der sonstigen Fortbildungsnachweise abgesehen. Randnummer 63 Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sowohl über ausreichende Kenntnisse betreffend die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im physiotherapeutischen Bereich von den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen als auch über ausreichende diagnostische Fähigkeiten und die Befähigung, die Patienten entsprechend der Diagnose physiotherapeutisch zu behandeln, verfügt. Randnummer 64 Zunächst ist von Relevanz, dass die Leitlinien vom 7.12.2017 - in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung eine Beschränkung der Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde zu schließen, vorsehen. Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die angestrebte sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf. Randnummer 65 Auch der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters, den der Kläger seit 1991 ausübt, ist ein Heilberuf 32 BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39/09 -, juris Rn. 5 BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39/09 -, juris Rn. 5 , der ebenso wie der Beruf des Physiotherapeuten im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) - MPhG - bundesgesetzlich geregelt ist (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 MPhG) und in Bezug auf die sektorale Heilpraktikerprüfung im Bereich der Physiotherapie als einschlägiger Heilberuf im Sinn der Leitlinien zu qualifizieren ist. Die Ausbildungsinhalte sind in weiten Teilen identisch. Randnummer 66 Die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister erstreckt sich gemäß § 4 MPhG über zweieinhalb Jahre - zweijähriger Lehrgang (theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Ausbildung) und anschließende praktische Tätigkeit von sechs Monaten -; die Ausbildung zum Physiotherapeuten dauert gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MPhG drei Jahre. § 12 MPhG belegt - ganz in Übereinstimmung mit dem Gesetzestitel „Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie“ -, dass beide Berufsbilder dem Bereich der Physiotherapie zuzuordnen sind und hinsichtlich der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten umfängliche Überschneidungen aufweisen. So wird die Ausbildung zum Physiotherapeuten bei Personen, die die staatliche Prüfung als Masseur und medizinischer Bademeister bestanden haben bzw. diese Berufsbezeichnung führen dürfen, auf Antrag auf 18 Monate verkürzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 MPhG); bei Personen, die überdies eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in diesem Beruf aufweisen, wird die Ausbildung auf Antrag auf 12 Monate verkürzt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 MPhG), wobei auf den verkürzten Lehrgang auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu drei Monaten angerechnet werden können (§ 12 Abs. 1 Satz 4 MPhG). Die verkürzte Ausbildung schließt mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung ab (§ 12 Abs. 1 Satz 6 MPhG). Randnummer 67 Mithin sieht das Gesetz nach Maßgabe des § 12 MPhG für jemanden, der wie der Kläger die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ bereits seit 1991, mithin seit weit mehr als fünf Jahren führt, für eine etwaige Weiterbildung zum Physiotherapeuten nur eine kurze (Zusatz-)Ausbildungszeit vor. So bedürfte es nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 MPhG unter Berücksichtigung etwaig vorhandener Fort- oder Weiterbildungen nur einer neun- bis zwölfmonatigen Ergänzungsausbildung für die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung als Physiotherapeut. Der für diesen Heilberuf vorgesehenen Ausbildungszeit von drei Jahren steht also bei einem „Umweg“ über den vorherigen Erwerb der Qualifikation als Masseur und medizinischer Bademeister - je nach etwaig vorhandener Fort- oder Weiterbildung - eine Gesamtausbildungszeit von dreieinviertel bzw. dreieinhalb Jahren gegenüber, d.h. die Ausbildung als solche ist nur um drei bzw. sechs Monate länger. Randnummer 68 Ein Vergleich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für beide Berufe, jeweils vom 6.12.1994, bestätigt hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und des zeitlichen Umfangs, in dem diese Inhalte jeweils vermittelt werden, umfängliche Übereinstimmungen. Der Lehrstoff ist ausweislich der jeweiligen Anlage 1 - ungeachtet einer Schwerpunktbildung einerseits im Bereich der Massage, andererseits im Bereich der Krankengymnastik bzw. der methodischen Anwendung der Physiotherapie - zu einem ganz beachtlichen Anteil inhaltlich und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs identisch. Randnummer 69 In Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten sind die Ausbildungsinhalte im Fall einer verkürzten Ergänzungsausbildung aufgeführt. Der erste Block „Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken“ betrifft eine Wiederholung und Vertiefung von Themen, die gleichermaßen im Curriculum für Masseure und medizinische Bademeister vorgesehen sind (dort A 1). Der zweite Block hat „Krankengymnastische Behandlungstechniken“ und der dritte Block die „Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre“ zum Gegenstand; in Bezug auf einen Teil der medizinischen Fachgebiete ist schließlich eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen vorgesehen. Randnummer 70 Misst man die vorgelegten Aus- und Fortbildungsnachweise des Klägers an den in der Anlage 3 im Einzelnen aufgeschlüsselten ergänzenden Ausbildungsinhalten und deren Relevanz für die angestrebte selbständige Tätigkeit, so erschließt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Kenntnislücke, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten in sich bergen könnte. Randnummer 71 Soweit das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen „ausreichender diagnostischer Kenntnisse“ als Gegenstand der Überprüfung benennt 33 z.B. Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 35, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25 z.B. Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 35, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25 , stellt es klar, dass es nicht darum geht, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, dass der Anwärter die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten kennt und beachtet. 34 Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25 Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25 Ebenso geht es hinsichtlich der gleichfalls zu überprüfenden Befähigung, den Patienten entsprechend der Diagnose zu behandeln, darum, Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten zu vermeiden;
wird von dem Anwärter erwartet, dass er die Grenzen seines Könnens beachtet. Randnummer 72 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die mit seinem Antrag eingereichten Nachweise über Fort- und Weiterbildungen im Einklang mit seinem bisherigen Sachvortrag erläutert. Auf die Frage, welche der Fortbildungen über das typische Berufsbild eines Masseurs/medizinischen Bademeisters hinausgehen und dem typischen Tätigkeitsfeld eines Physiotherapeuten zuzuordnen sind, hat er insbesondere mehrere 1995 besuchte Seminare angeführt, die in inhaltlichem Zusammenhang stünden, namentlich das Seminar „Grundlagen der Sportphysiologie“, fünf Lehrgänge zur „Medizinischen Trainingstherapie“ (160 Unterrichtseinheiten Theorie und praxisbezogene Anwendungen), in deren Anschluss er die Prüfung „Medizinische Trainingstherapie und Medizinisches Aufbautraining“ bestanden hat, sowie die Seminare „Funktionelle Verbandstechniken (Tape) der unteren und oberen Extremitäten“ und „Grundlagen der Krankengymnastik“. Diese Kurse stellten sich - so die Erläuterung des Klägers - als Gesamtpaket zum Erwerb der Befähigung, als Sportphysiotherapeut tätig zu werden, dar; ebenso seien die 1995 absolvierten Fortbildungen „Untersuchung und Behandlung der Halswirbelsäule“ und „Schultergürtel“ sowie der Lehrgang „Der Kopfschmerz“ aus dem Jahr 1991 dem physiotherapeutischen Tätigkeitsfeld zuzuordnen. Der 1991 absolvierte vierwöchige Lehrgang „Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder, Komplexe physikalische Entstauungstherapie („Ödemtherapie“)“ mit bestandener Abschlussprüfung habe Kenntnisse vermittelt, die ein Physiotherapeut etwa bei der Behandlung von Sportlern benötige, um diese Behandlung durch Entstauung angesammelter Flüssigkeit vorzubereiten, und die bei einer Bewerbung als Physiotherapeut nachgefragt würden. Die 2009 abgeschlossene Ausbildung zum K-Taping Therapeuten betreffe ebenfalls physiotherapeutische Behandlungsmethoden. Der Kläger hat weiter auf die beiden Lehrgänge „Die Dorn-Methode“ und „Dorn 2 Aufbaukurs für Fortgeschrittene“ im Jahr 2011 sowie auf seine 2017 nach bestandener Prüfung erworbene Befähigung zum „Dorn Ausbilder“ hingewiesen; seither leite er entsprechende Kurse für Ärzte, Heilpraktiker und Krankengymnasten. Mittels dieser Methode ließen sich Gelenke mit einfachen Griffen einstellen, um Blockaden zu lösen. Auch der Intensivkurs „Neuromuskuläre Relaxation, Faszilitation und Regeneration mit dem Schwingkissen“ im Jahr 2016 habe physiotherapeutische Behandlungsmethoden zum Gegenstand gehabt. Randnummer 73 Ausgehend von den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten festgelegten Lerninhalten sind Zweifel an der Zuordnung der vorstehend genannten Fortbildungen zum Bereich der Krankengymnastik und der Physiotherapie weder ersichtlich noch ist der Beklagte den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Randnummer 74 Zu den in seinem Lebenslauf angeführten Tätigkeiten in zwei physiotherapeutischen Praxen hat der Kläger auf Nachfrage angegeben, dort unter krankengymnastischer bzw. physiotherapeutischer Aufsicht physiotherapeutische Behandlungen vorgenommen zu haben; eine zweijährige Tätigkeit dieser Art sei Voraussetzung seiner zwischenzeitlich selbständigen Tätigkeit als Sportphysiotherapeut. Hiernach hat der Kläger nicht nur im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen theoretische Kenntnisse in spezifisch physiotherapeutischen Tätigkeitsfeldern erworben und dieses Wissen in vielen Bereichen durch erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen belegt, sondern er hat auch eine umfängliche praktische Erfahrung im physiotherapeutischen Bereich vorzuweisen. Randnummer 75 Nach alldem ist in fachlicher Hinsicht kein belastbarer Grund erkennbar, seine Fähigkeit, bei einer eigenverantwortlichen Heilbehandlung im Bereich der Physiologie die Grenzen seines Könnens sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch in Bezug auf die hieran auszurichtende Behandlung zu erkennen und zu beachten, anzuzweifeln. Randnummer 76 Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Physiotherapie von der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen verfügt. Er hat 2018 erfolgreich an einer Fortbildung zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie teilgenommen. Ausweislich des Curriculums dieser Fortbildung erstrecken sich die Lehrinhalte und der Prüfungsstoff auf Berufs- und Gesetzeskunde (14 Unterrichtseinheiten) sowie Diagnostik und Indikation einschließlich Krankheitslehre und Interpretation von Fremdbefunden (50 Unterrichtseinheiten). In der Teilnahme- und Prüfungsurkunde des privaten Veranstalters heißt es „Dieses Zertifikat dient als Nachweis gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt, dass eine Fortbildung inklusiver schriftlicher Prüfung absolviert wurde, welche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsrichtlinien der Länder bezüglich der Erlaubniserteilung nach Aktenlage zum sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie entspricht. Diese Fortbildung wurde überprüft von staatliche Behörden und als geeignet zur Nachqualifikation und der Erlaubniserteilung nach Aktenlage anerkannt und zertifiziert.“ Randnummer 77 Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 4.10.2024 und in der mündlichen Verhandlung die Eignung der dortigen umfänglichen Lehrinhalte zur Schließung der Lücke zwischen der Tätigkeit eines Physiotherapeuten und einer eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung bejaht; dies entspricht der aktenkundigen Einschätzung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums vom 21.7.2015 und des Gesundheitsamtes Düsseldorf vom 31.7.2014. Allerdings will der Beklagte seine Anerkennung an die Bedingung, dass der Absolvent ausgebildeter Physiotherapeut ist, knüpfen, was nicht zu überzeugen vermag. Entweder erlaubt das Curriculum die Annahme, dass jemand, der teilgenommen und die anschließende Prüfung bestanden hat, zu der erforderlichen Abgrenzung in der Lage ist und sein heilkundliches Tätigwerden von daher keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erwarten lässt, oder es erlaubt diesen Rückschluss nicht. Randnummer 78 3. Nach alldem liegen die Voraussetzungen des in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG geregelten Versagungsgrundes nicht vor; dem Kläger steht nach seinem beruflichen Werdegang und auf der Grundlage der eingereichten Nachweise über die im Laufe der Jahre absolvierten Fortbildungen und bestandenen Prüfungen, mithin nach Aktenlage - also ohne schriftliche oder mündliche Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten - ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, auf dem Gebiet der Physiotherapie als Heilpraktiker tätig zu werden, zu. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist in Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Randnummer 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 81 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zugelassen hat, ob die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis vom Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut abhängig gemacht werden darf. Denn diese Frage ist, wie sich im Berufungsverfahren herauskristallisiert hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und zu verneinen. Randnummer 82 Beschluss Randnummer 83 Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1. der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Randnummer 84 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) das Schreiben bestätigt dem Veranstalter der vom Kläger in Düsseldorf absolvierten Fortbildung zum sektoralen Heilpraktiker, dass die Unterrichtsinhalte und die Ausgestaltung der Veranstaltung der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erlaubniserteilung nach dem niedersächsischen Heilpraktikergesetz entsprechen 2) BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 - IV C 55.70 -, juris Rn. 13 f. 3) vgl.
die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 zu dessen bisheriger Zuständigkeit kraft der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 7.4.2000 4) vgl.
§ 1Heilpr
RZustV SL i.V.m. § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG 5) BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 19/08 -, juris Rn. 10 f. 6) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind Buchst. b (BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 -, juris Rn. 48 ff.) und Buchst. h (BVerwG, Urteil vom 2.3.1967 - I C 52/64 -, juris Rn. 21 ff.) 7) BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 3 C 34/90 -, juris Rn. 27 8) BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8/17 -, juris Rn. 22, vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 18, und vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 35; anders die frühere Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.5.1964 - I B 183/63 -, juris (nur Ls.), und Urteil vom 25.6.1970 - I C 53/66 -, juris Rn. 40 9) BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 19 10) BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, juris Rn. 3 ff. 11) BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 ff. 12) BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 28 f. 13) BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn 30, unter Hinweis auf Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 34 ff. 14) BVerwG, Urteil vom 25.6.1970, a.a.O., Rn. 40 15) BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 38 16) BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn 43 17) BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Os. 5 m.w.N. und Rn. 38 ff. 18) BVerwG, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O. 19) vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.: „im Benehmen mit“ bedeutet, dass das Gesundheitsamt lediglich als Fachbehörde hinzugezogen wird, ohne dass ihm eine eigene Entscheidungskompetenz eingeräumt wäre; die Verwendung dieses Begriffes legt der entscheidenden Behörde nicht einmal intern einen Zwang zur „Einigung“ mit der Fachbehörde auf 20) z.B. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 9 m.w.N. 21) BVerwG, Urteil vom 10.2.1983 - 3 C 21/82 -, juris Rn. 28, 34 und 38 22) für den Bereich der Logopädie vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 23) zur früheren Fassung: BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 26 24) BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 30 f. 25) BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 32 ff. 26) BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988, a.a.O., Rn. 43 27) BVerwG, Urteil vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32 28) BVerwG, Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 34 29) BVerwG, Urteile vom 21.1.1993, a.a.O., Rn. 32, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 28 30) BVerwG, Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 21 ff. 31) BVerwG, Beschluss vom 11.7.2013 - 3 B 64/12 -, juris Rn. 4 32) BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39/09 -, juris Rn. 5 33) z.B. Urteil vom 10.2.1983, a.a.O., Rn. 35, und vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25 34) Urteil vom 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25