Nachlasssache: Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers Leitsatz 1. Ob ausreichend wichtige Gründe vorliegen, die die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der (Beschwerde-)Entscheidung über das Entlassungsgesuch zu beurteilen. (Rn.7) 2. Dies kann zur Folge haben, dass ein zunächst möglicherweise entstandener Eindruck, der Testamentsvollstrecker wolle sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Miterben hinwegsetzen, durch die nachfolgenden Entwicklungen widerlegt wird. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Merzig, 20. Juni 2024, 6 VI 554/21 Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Merzig 20. Juni 2024 – 6 VI 554/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird – zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 8. August 2024 – auf 16.600,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Am 6. Juli 2020 verstarb in M. Frau M. U. (im Folgenden: Erblasserin). Diese hatte mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 2018 (UR 1266/2018 des Notars Dr. K., M., Bl. 10 ff. d.A. 6 IV 400/18) ein Testament errichtet; darin hatte sie die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um die Kinder der Beteiligten zu 5), einer Tochter der Erblasserin, handelt, zu je 1/6 sowie die Beteiligten zu 3) und 4), ihre beiden weiteren Söhne, zu ihren Erben eingesetzt, außerdem hatte sie wegen des auf ihre beiden Enkelinnen entfallenden Nachlasses Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligten zu 3) und 4) zu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstreckern eingesetzt, diese haben das Amt jeweils angenommen (Bl. 2, 3 d.A. 6 VI 403/20). Hinsichtlich der durch das Testament enterbten Beteiligten zu 5) hatte die Erblasserin bestimmt, dass deren Pflichtteilsansprüche ausschließlich durch die Beteiligten zu 1) und 2) erfüllt werden sollten; die Beteiligte zu 5) hat zwischenzeitlich Pflichtteilsansprüche gegenüber den Beteiligten zu 3) und 4) als Erben geltend gemacht (Bl. 112 GA-I). Zum Nachlass gehört u.a. das im Grundbuch von M., Blatt …, eingetragene Hausanwesen, das im alleinigen Eigentum der Erblasserin stand und für das ein von den Beteiligten zu 3) und 4) beauftragtes Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zum Stichtag 6. Juli 2020 einen Wert von 363.000,- Euro ermittelte, den die – durch ihren mittels Generalvollmacht (Bl. 26 ff. GA-I) legitimierten Vater vertretenen – Beteiligten zu 1) und 2) für zu niedrig erachtet haben. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2021 – 14 O 328/21 – wurde den Beteiligten zu 3) und 4) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, einen von ihnen vorgelegten Teilungsplan, der von einem Wert des Hauses von 363.000,- Euro ausging und eine Übertragung des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 3) und 4) zu je ½ vorsah, zur Ausführung zu bringen; die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Senat ist erfolglos geblieben (Senatsurteil vom 16. November 2022 – 5 U 11/22, veröff. u.a. in ZEV 2023, 591). Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 1. August 2022 haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) als Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund beantragt (Bl. 18 GA-I); die Beteiligte zu 5) ist dem beigetreten (Bl. 83 GA-I). Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgebracht: Dass der Nachlass noch immer nicht auseinandergesetzt sei, liege an der Unfähigkeit der Beteiligten zu 3) und 4) zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung; zudem seien ihnen grobe Pflichtverletzungen anzulasten, insbesondere bei der Ermittlung des Wertes des Hausgrundstücks, die ohne Beteiligung der Beteiligten zu 1) und 2) erfolgt sei. Die Testamentsvollstrecker hätten die Auseinandersetzungsverhandlungen bis zur Volljährigkeit der Beteiligten zu 2) ausgesetzt, um ein Mitverhandeln ihrer Eltern zu unterbinden. Ihr Amt übten sie nur im eigenen Interesse aus, indem sie sich auf den – nach Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) zu niedrig festgesetzten – Wert des Grundstücks beriefen und sich insoweit auch Gesprächen mit dem hierzu bevollmächtigten Vater der Beteiligten zu 1) und 2) verweigerten. Angesichts der Miterbenstellung der Testamentsvollstrecker bestehe ein Interessenkonflikt, der dazu führe, dass sie nicht an der Veräußerung des Anwesens zum höchstmöglichen Erlös interessiert seien. Außerdem forderten sie zu Unrecht eine Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von bis zu 4 Prozent des gesamten Nachlasses (Bl. 20 ff. GA-I). Zuletzt haben die Beteiligten zu 1) und 2) eingewandt, dass es auch an einem ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnis fehle; insbesondere fehlten Kontoauszüge zu Bankvermögen und Wertpapieren sowie Angaben zu laufenden Mieteinkünften und Nutzungsentschädigungen (Bl. 270, 298 ff. GA-I). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind dem Entlassungsantrag entgegengetreten, dessen Voraussetzungen sie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht für erfüllt halten. Sie haben die Darstellung insbesondere zur bisherigen Kommunikation für unzutreffend gehalten und auf die ihnen zugewiesene Rechtsmacht verwiesen, die Beteiligten zu 1) und 2) zu vertreten, um einen Zugriff ihrer Eltern auf den Nachlass zu verhindern; auch anlässlich der Aufstellung des Teilungsplanes hätten sie keine (schweren) Pflichtverletzungen begangen. Zeitliche Verzögerungen bei der Auseinandersetzung seien allein auf die Beteiligten zu 1) und 2) und ihren „Generalbevollmächtigten“ zurückzuführen. Mit der Einholung des Wertgutachtens sei im Übrigen auch einer dahin gehenden Aufforderung der Beteiligten zu 5) entsprochen worden. Randnummer 3 Das Nachlassgericht hat über den Entlassungsantrag mündlich verhandelt, die Beteiligten angehört und dabei auch Möglichkeiten einer gütlichen Auseinandersetzung erörtert, die zu einem Einvernehmen in einzelnen Punkten sowie, hieran anschließend, auch zum Abschluss eines weite Teile des Nachlasses betreffenden notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages geführt haben (Bl. 198 ff., 259 ff. GA-I). Dem anschließenden Hinweis des Nachlassgerichts zur möglichen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sind die Beteiligten entgegen getreten mit dem Hinweis, dass die Auseinandersetzung noch nicht abschließend vollzogen sei (Bl. 267, 269 f., 272 f. GA-I). Sodann hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 215 ff. GA-I) den Entlassungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) mangels wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Testamentsvollstrecker hätten durchaus versucht, eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung im Rahmen eines Teilungsplanes zu erfinden, der zunächst nicht die Zustimmung der Beteiligten zu 1) bzw. deren Vaters gefunden habe; die lange Dauer des Verfahrens sei der rechtlichen Unsicherheit über die Art und Weise der Auseinandersetzung und der Auslegung des Testaments sowie auch der fehlenden Einigungsbereitschaft der Beteiligten zu 1) geschuldet gewesen. Auch das zuletzt geforderte Nachlassverzeichnis sei vorgelegt worden, Streit bestehe lediglich darüber, ob dieses vollständig sei. Eine ihre Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertigende Untätigkeit oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung könne den Beteiligten zu 3) und 4) bei all dem jedoch nicht vorgeworfen werden. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer am 25. Juli 2024 eingelegten und mit Schreiben vom 19. August 2024 näher begründeten Beschwerde (Bl. 326 GA-I, 12 ff. GA-II). Sie wiederholen und bekräftigen die schon zuvor angeführten Gründe, die aus ihrer Sicht eine Entlassung der Testamentsvollstrecker rechtfertigen sollen, und meinen, das Amtsgericht habe den Sachverhalt insoweit unzutreffend gewürdigt. Ungeachtet der zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarungen fehlten weiterhin relevante Informationen, insbesondere zu möglichen Bankkonten oder Depots und ob der Nachlass mit weiteren Forderungen belastet sei, sowie ein tragfähiger Vorschlag zur Aufteilung des übrigen Nachlasses. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2024 (Bl. 335 f. GA-I) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Randnummer 6 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 26. Juni 2024 zugestellten Beschluss vom 21. Juni 2024 bleibt in der Sache erfolglos. Das Amtsgericht hat ihrem Antrag nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen (§ 26 FamFG) auf Grundlage des danach maßgeblichen Sachstandes zu Recht nicht entsprochen und mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung, die auch durch das nachfolgende Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, davon abgesehen, die Beteiligten zu 3) und 4) aus ihrem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen. 1. Randnummer 7 Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Während das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ein Verschulden des Testamentsvollstreckers erfordert, ist Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung im weiten Sinn zu verstehen; diese setzt kein Verschulden voraus und kann sich aus Untätigkeit ergeben und aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen, weil der Testamentsvollstrecker den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet (vgl. BayObLG, FamRZ 1991, 235, 236; Weidlich, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 2227 Rn. 3). Der Testamentsvollstrecker kann aber auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass ein längeres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amte den Interessen des Nachlasses oder der daran Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde; ein schuldhaftes Verhalten des Testamentsvollstreckers ist auch hier nicht Voraussetzung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLGZ 1988, 42; KGJ 36, A 73, 74; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2227 Rn. 7). Diese Anforderungen können etwa dann erfüllt sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raum steht, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 1996, 714; OLG Frankfurt, ZEV 1998, 350). Auch persönliche Spannungen zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker oder gar Feindschaft zwischen ihnen können zu einer Entlassung führen; das gilt vor allem, wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährdet wird (BayObLGZ 1988, 42, 49; KGJ 36, A 73, 75). Die Frage, ob ein wichtiger Grund in dem angegebenen Sinne vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Falles, erforderlichenfalls nach Vornahme der gebotenen Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 124; KG, OLGE 37, 258, 259; Zimmermann, a.a.O., § 2227 Rn. 7). Dabei ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, ZEV 2008, 532). 2. Randnummer 8 Das Nachlassgericht hat diese Grundsätze beachtet und danach im Ergebnis zu Recht von einer Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) aus ihrem Amt abgesehen. Bei sachgerechter Betrachtung aller Umstände zum – maßgeblichen, vgl. § 65 Abs. 3 FamFG – Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel rechtfertigen die von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgeführten – zahlreichen – Beanstandungen weder für sich genommen, noch in der Gesamtschau die Annahme eines zur Entlassung berechtigenden wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB.
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