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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 119/23 Beschluss Kostenerstattung bei Mehrfachbehinderung zwischen Träger der Jugend- und der Eingl

Obsah (4)§ 1§ 39§ 53§ 10

Kostenerstattung bei Mehrfachbehinderung zwischen Träger der Jugend- und der Eingliederungshilfe Leitsatz 1. Zum Begriff der "wesentlichen" körperlichen Behinderung (§ 53 Abs. 1 S 1 SGB 8 a.F. bzw. §

einer geistigen Behinderung; BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 22; Zinsmeister in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 99 Rn. 5 siehe etwa: BSG, Urt. v. 22.03.2013 – B 8 SO 30/10 R – juris Rn. 19,

einer geistigen Behinderung; BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 22; Zinsmeister in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 99 Rn. 5 ausgeführt, dass sich die Wesentlichkeit einer Behinderung wertend anhand der Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Eingliederung in der Gesellschaft beurteilt. Entscheidend ist nicht alleine, wie stark die Gesundheit beeinträchtigt ist und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie stark sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt. In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht bezüglich eines Menschen mit geistiger Behinderung entschieden, dass diese jedenfalls dann wesentlich ist, wenn die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen, weil Lern-inhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können. Denn eine Grundschulbildung bilde die essentielle Basis für die weitere Schullaufbahn bzw. eine spätere berufliche Tätigkeit. 11 BSG, Urt. v. 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R – juris Rn. 19 BSG, Urt. v. 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R – juris Rn. 19 Randnummer 27 Gegen die Annahme, der Leistungsempfänger sei „wesentlich“ körperlich behindert, spricht jedoch mit Gewicht, dass – worauf die Zulassungsbegründung der Sache nach abzielt – der Verordnungsgeber den im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bzw. SGB IX anspruchsberechtigten Personenkreis mit der auf § 60 SGB XII zurückgehenden Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) 12 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. d. Bek. v. 1.2.1975, BGBl. I S. 433 m. Änd. Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. d. Bek. v. 1.2.1975, BGBl. I S. 433 m. Änd. näher bestimmt hat. Einschlägig ist hier § 1 Nr. 5 EinglHV. Danach sind „durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB eingeschränkt: […] Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist.“ Maßgeblich ist dabei eine Herabsetzung des Sprachgehörs. 13 BSG, Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 14 BSG, Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 14 Randnummer 28 Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift – die die sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung zugrunde legt 14 vgl. BSG, Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 14 (Innenohrschwerhörigkeit),

§ 1Nr. 5 Eingl

HV i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII a.F.; vgl. etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2019 – L 7 SO 1832/18 – juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.2.2002 – 12 A 5322/00 – juris Rn. 9,

§ 39Abs.

1 Satz 1 BSHG vgl. BSG, Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 14 (Innenohrschwerhörigkeit),

§ 1Nr. 5 Eingl

HV i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII a.F.; vgl. etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2019 – L 7 SO 1832/18 – juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.2.2002 – 12 A 5322/00 – juris Rn. 9,

§ 39Abs.

1 Satz 1 BSHG und die für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Geltung beansprucht 15 zunächst nach § 60 SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003; für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 kraft ausdrücklicher Anordnung in § 99 Abs. 1 SGB IX i.d.F. v. 23.6.2016; seit dem 1.7.2021 in entsprechender Anwendung gemäß der Übergangsvorschrift des § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX i.d.F. v. 2.6.2021 zunächst nach § 60 SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003; für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 kraft ausdrücklicher Anordnung in § 99 Abs. 1 SGB IX i.d.F. v. 23.6.2016; seit dem 1.7.2021 in entsprechender Anwendung gemäß der Übergangsvorschrift des § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX i.d.F. v. 2.6.2021 – dürfte eine „wesentliche“ körperliche Behinderung des Leistungsempfängers nicht gegeben sein. Denn wie sich aus der im Mai 2015 durchgeführten fachärztlichen Untersuchung ergibt, verfügt er über „ein annähernd normales Hörverhalten links“; 16 Universitätsmedizin … vom 6.5.2015, Bl. 11 f. d. Leistungsakte Universitätsmedizin … vom 6.5.2015, Bl. 11 f. d. Leistungsakte im Freifeldsprechaudiogramm erreichte der Leistungsempfänger bei 55/65/80 db ein Sprachverstehen von 90/100/100 %. Zwar sank dieser Wert bei 65 db Nutz- und 60 dB Störschall auf 60 % ab. Gleichwohl bleibt es dem Hilfeempfänger unstreitig möglich, über das Gehör ohne Hörhilfen zu kommunizieren, so dass der Tatbestand des § 1 Nr. 5 EinglHV nicht erfüllt ist. Dass ihm die Kommunikation ohne technische Unterstützung erschwert wird, dürfte daran nichts ändern. Denn (auch) die anderen, das Sehen/Hören/Sprechen betreffenden Tatbestände des § 1 Nr. 4-6 EinglHV zeichnen sich dadurch aus, dass die Kommunikationsfähigkeit der betroffenen Person in herausragender Weise beeinträchtigt ist 17 Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII,

  1. Aufl. 2019 (Stand: 21.3.2019), § 1 EinglHV Rn. 6 Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII,
  2. Aufl. 2019 (Stand: 21.3.2019), § 1 EinglHV Rn. 6 (z.B. blind, nicht sprechen können, stark stammeln). Ein Sprachverstehen von 60 % unter „Schulbedingungen“ (geräuschvoller Klassensaal) bzw. (annähernd) 100 % unter optimalen Bedingungen erreicht diese Schwelle nicht. Randnummer 29 Dem dürfte die bereits zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts, nach der eine (geistige) Behinderung dann „wesentlich“ ist, wenn sie die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule verhindert, nicht entgegenstehen. Denn sie erging zu § 2 EinglHV, der keine (enumerative) Aufzählung enthält, sondern einen offenen Tatbestand („in erheblichem Umfange […] eingeschränkt“). Zudem drängt sich nach Lage der Akten nicht auf, dass aus der einseitigen Taubheit des Leistungsempfängers für sich genommen ähnlich gewichtige Einschränkungen des Schulbetriebs folgen wie aus der Behinderung der dortigen Klägerin (ausgeprägte rezeptive und expressive Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche). Randnummer 30 b) Ob die körperliche Beeinträchtigung des Leistungsempfängers sich als „wesentlich“ darstellt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII findet fallbezogen ungeachtet dieser Frage zu Lasten des Beklagten Anwendung. Randnummer 31 Die Vorschrift schreibt – soweit hier von Interesse – einen Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX für junge Menschen vor, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, kommt es dabei darauf an, ob im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX (SGB XII a.F.) als auch ein Anspruch auf Leistungen nach SGB VIII besteht und beide Leistungen bei formaler Betrachtungsweise gleich, gleichartig, einander entsprechend oder überschneidend, kongruent oder deckungsgleich sind. 18 siehe etwa BVerwG, Urt. v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 23,

§ 53Abs. 1 SGB XII a.F. siehe etwa BVerw

G, Urt. v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 23,

§ 53Abs.

1 SGB XII a.F. Randnummer 32 Wie ausgeführt zeichnet sich der zu entscheidende Fall dadurch aus, dass der Hilfeempfänger an einer komplexen (Mehrfach-)Beeinträchtigung leidet und ihm im fraglichen Zeitraum unstreitig jedenfalls aufgrund seiner (wesentlichen) seelischen Behinderung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten zustand (und zusteht). Außer Streit steht ferner, dass der Hilfeempfänger aufgrund der Taubheit des rechten und der reduzierten Hörleistung des linken Ohres eine abweichende körperliche Funktion (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F.) bzw. körperliche Sinnesbeeinträchtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) aufweist und damit im Verständnis des Eingliederungshilferechts zumindest „einfach“ körperlich behindert ist. Randnummer 33 Diese Sachlage ist ausreichend für einen Vorrang der Leistungspflicht des Beklagten nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Anders als die Zulassungsbegründung meint, verlangt die Vorschrift insbesondere nicht die darüber hinausgehende Feststellung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Anspruch auf Eingliederungshilfe gerade auf eine körperliche oder geistige Behinderung des Leistungsempfängers zurückzuführen ist. 19 so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2011 – 12 A 840/09 – juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.6.2005 – 12 BV 02.969 – juris Rn. 12; ebenso: VG des Saarlandes, Urt. v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 65; offenlassend: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 14.2.2020 – 2 A 351/18 – juris Rn. 28; aus der Kommentarliteratur etwa: Wiesner in: Wapler/Wiesner,

  1. Aufl. 2022, SGB VIII § 10 Rn. 53, Schönecker/Meysen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII,
  2. Aufl. 2022 § 10 Rn. 50; anderer Ansicht: VG München, Urt. v. 20.3.2024 – 18 K 19.931 – juris Rn. 50 ff. und 57 ff. so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2011 – 12 A 840/09 – juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.6.2005 – 12 BV 02.969 – juris Rn. 12; ebenso: VG des Saarlandes, Urt. v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 65; offenlassend: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 14.2.2020 – 2 A 351/18 – juris Rn. 28; aus der Kommentarliteratur etwa: Wiesner in: Wapler/Wiesner,
  3. Aufl. 2022, SGB VIII § 10 Rn. 53, Schönecker/Meysen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII,
  4. Aufl. 2022 § 10 Rn. 50; anderer Ansicht: VG München, Urt. v. 20.3.2024 – 18 K 19.931 – juris Rn. 50 ff. und 57 ff. Randnummer 34 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9.2.2012 – 5 C 3/11 – ausgeführt, dass es für die Anwendung der Vorrangregelung genügt, dass es sich bei den mit der Leistungspflicht des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe konkurrierenden Maßnahmen um gleichartige Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX für junge Menschen handelt, die körperlich oder geistig behindert (oder von einer solchen Behinderung bedroht) sind. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setze zwar das Bestehen konkurrierender Ansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger mache eine Entscheidung darüber erforderlich, wer letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen habe. Die Prüfung, ob eine solche Anspruchskonkurrenz gegeben sei, unterfalle indes nicht dem Anwendungsbereich der Vorrangreglung, sondern sei eine vorgelagerte Frage. 20 BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 30,

§ 10Abs.

2 Satz 2 SGB VIII i.d.F. v. 15.12.1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII i.d.F. v. 22.12.2011 entspricht BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 30,

§ 10Abs.

2 Satz 2 SGB VIII i.d.F. v. 15.12.1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII i.d.F. v. 22.12.2011 entspricht Randnummer 35 Dass es dabei darauf ankäme, ob die konkurrierende Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB IX gerade wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung des jungen Menschen zu gewähren ist, lässt sich der zitierten Entscheidung demgegenüber nicht entnehmen. Im Gegenteil zeichnet sich der damals zu beurteilende Sachverhalt dadurch aus, dass der Hilfeempfänger nicht nur seelisch, sondern auch geistig behindert war, wobei der beklagte Sozialhilfeträger im Berufungsverfahren seiner vorrangigen Kostentragungspflicht unter Verweis auf eine („nur“) leichte Intelligenzminderung des Hilfeempfängers mit dem Argument entgegengetreten ist, es liege keine „wesentliche“ Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, einer Vorgängervorschrift des § 53 SGB XII, vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines konkurrierenden sozialhilferechtlichen Anspruchs hingegen alleine darauf abgestellt, 21 Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 23 Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 23 dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG (schon) dann erfüllt seien, wenn – wie das Oberverwaltungsgericht bindend festgestellt habe – eine wesentliche Teilhabebeschränkung bestehe, die ihre Ursache in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung habe. Darauf, ob die Teilhabe-beschränkung gerade auf die geistige oder seelische Behinderung des Leistungsempfängers oder auf beide Defizite zurückzuführen sei, komme es nicht an. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG seien erfüllt, wenn eine solche Einschränkung bestehe, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kämen. Randnummer 36 Dafür, dass § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht entscheidend darauf abhebt, ob die konkurrierende Leistungspflicht nach SGB IX gerade aus der in der Norm benannten geistigen oder körperlichen Behinderung des Anspruchsberechtigten rührt, spricht zudem mit Gewicht der Wortlaut der Vorschrift. Denn die Norm, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahmeregelung ist, 22 Urt. v. 19.10.2011 – 5 C 6/11 – juris Rn. 18 Urt. v. 19.10.2011 – 5 C 6/11 – juris Rn. 18 stellt lediglich ab auf „Leistungen […] für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert […] sind“, unterscheidet aber nicht zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher geistiger bzw. körperlicher Behinderung. Randnummer 37 Dass diese Unterscheidung seitens des Gesetzgebers nicht (mehr) beabsichtigt ist, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9.3.2011 23 Beschl. v. 9.3.2011 – 12 A 840/09 – juris Rn. 62 Beschl. v. 9.3.2011 – 12 A 840/09 – juris Rn. 62 überzeugend ausgeführt. Setzte § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1991 24 i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts v. 26.6.1990, BGBl. I S. 1163 i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts v. 26.6.1990, BGBl. I S. 1163 für einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 39 Abs. 1 BSHG) noch das Vorliegen einer körperlich oder geistigen „wesentlichen“ Behinderung des jungen Hilfeempfängers voraus, wurde diese Einschränkung bei unveränderter Rechtslage in § 39 Abs. 1 BSHG mit Wirkung vom 1. April 1993 gestrichen 25 § 10 SGB VIII i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 16.2.1993, BGBl. I S. 239 § 10 SGB VIII i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 16.2.1993, BGBl. I S. 239 und auch in der Folge trotz wiederholter Änderung der Vorschrift nicht wieder eingefügt. Randnummer 38

  1. c)Kommt es nach alledem im Falle einer Mehrfachbehinderung (wie hier) für die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht darauf an, ob die körperliche bzw. geistige Behinderung des Leistungsempfängers „wesentlich“ und damit für sich genommen anspruchsbegründend ist, folgen auch aus der weiteren Zulassungsbegründung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 39 Soweit der Beklagte meint, die geleistete Integrationshilfe stehe in keinem Bezug zu der körperlichen Behinderung des Leistungsempfängers, kann dahinstehen, ob der Vorrang nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entfällt, wenn zwischen der körperlichen bzw. geistigen Behinderung und der nach SGB VIII gewährten Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist, mit anderen Worten nicht festzustellen ist, dass die konkret gewährte Maßnahme nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher bzw. geistiger Behinderung eingeht. Denn der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die fragliche Leistung nicht zumindest auch auf den Bedarf des Hilfeempfängers wegen seiner Hörbeeinträchtigung eingegangen wäre. Die pauschale Behauptung der Zulassungsbegründung, die Teilhabedefizite seien ausschließlich auf die seelische Behinderung zurückzuführen, vermag die ausführliche und unter Auswertung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 30.6.2015 sowie verschiedener Berichte erfolgte Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Hörbeeinträchtigung habe die schulische Teilhabe des Hilfeempfängers beeinträchtigt, nicht infrage zu stellen. 26 UA S. 11 f.; siehe dazu etwa auch das Beratungsergebnisprotokoll vom 13.1.2016, Bl. 44 d. Leistungsakte ( „Sein beidseitig eingeschränktes Hörvermögen verbunden mit Entwicklungsstörungen und Störung des Sozialverhaltens bedingen eine starke Einschränkung.“) sowie die Beratungsvorlage vom 15.1.2020, Bl. 190 ff. d. Leistungsakte („…ist sowohl aufgrund seiner Hörschwäche als auch aufgrund seines auffälligen Verhaltens in mehrfacher Weise beeinträchtigt. Dadurch gibt es ständig Probleme in der Schule“) UA S. 11 f.; siehe dazu etwa auch das Beratungsergebnisprotokoll vom 13.1.2016, Bl. 44 d. Leistungsakte ( „Sein beidseitig eingeschränktes Hörvermögen verbunden mit Entwicklungsstörungen und Störung des Sozialverhaltens bedingen eine starke Einschränkung.“) sowie die Beratungsvorlage vom 15.1.2020, Bl. 190 ff. d. Leistungsakte („…ist sowohl aufgrund seiner Hörschwäche als auch aufgrund seines auffälligen Verhaltens in mehrfacher Weise beeinträchtigt. Dadurch gibt es ständig Probleme in der Schule“) Daran, dass die Begleitung des Hilfeempfängers durch einen Integrationshelfer zumindest auch der Hörbeeinträchtigung geschuldet war, ändert der kursorische Hinweis des Beklagten nichts, der Hilfeempfänger könne sich wegen seines „guten“ linken Ohres sprachlich verständigen. Dieser Einwand trifft zwar nach Aktenlage abstrakt zu, blendet aber aus, dass das Hörvermögen gerade bei „Störschall“, wie er in einem Klassenzimmer oftmals zu finden sein dürfte, erheblich eingeschränkt ist. 27 vgl. hierzu die fachärztliche Diagnose vom 6.5.2015, Bl. 11 f. d. Leistungsakte sowie das sonderpädagogische Gutachten vom 30.6.2015, Bl. 25 ff. d. Leistungsakte vgl. hierzu die fachärztliche Diagnose vom 6.5.2015, Bl. 11 f. d. Leistungsakte sowie das sonderpädagogische Gutachten vom 30.6.2015, Bl. 25 ff. d. Leistungsakte Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Begleitung durch einen Integrationshelfer in der Schule geeignet und erforderlich war, um dem Hilfeempfänger den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Bedarfs in der körperlichen Behinderung des Berechtigten liegt, ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt (UA S. 14 f.). Randnummer 40 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage der „Nichtanwendbarkeit der Kollisionsnorm bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung, wenn das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen körperlichen und/oder geistigen Behinderung nicht erfüllt ist und insoweit kein vorrangiger Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht“ lässt sich – wie unter II. 1.
  2. b)ausgeführt – anhand des Wortlauts und der Gesetzgebungsgeschichte des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII beantworten. Überdurchschnittliche, das „normale“ Maß verwaltungsgerichtlicher Fälle nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten 28 vgl. Senatsbeschluss v. 21.8.2017 – 1 A 255/16 – juris Rn. 6 vgl. Senatsbeschluss v. 21.8.2017 – 1 A 255/16 – juris Rn. 6 verursacht diese Rechtsfrage nicht. Unzutreffend und schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine besondere Schwierigkeit der Sache zu belegen, ist die Einschätzung des Beklagten, es gebe zu der aufgeworfenen Frage weder gerichtliche Entscheidungen noch einschlägige Literatur. III. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG und folgt in der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung. Randnummer 42 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Universitätsmedizin …, Hals-, Nasen-, Ohrenklinik und Poliklinik vom 6.5.2015, Bl. 11 f. d. Leistungsakte 2) dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2019 – L 7 SO 1832/18 – juris Rn. 43; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 – 3) § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 13.6.2018, ABl. 2018 S. 384 4) Senatsbeschluss v. 18.9.2024 – 1 A 104/23 – juris Rn. 19 5) § 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 9.7.1993, ABl. 1993 S. 807 6) S. 2 der Zulassungsbegründung v. 10.10.2023 7) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände, siehe etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32 8) in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) 9) zunächst in der vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234); seit dem 1.7.2021 in der Fassung vom 2.6.2021 (BGBl I S. 1387) 10) siehe etwa: BSG, Urt. v. 22.03.2013 – B 8 SO 30/10 R – juris Rn. 19,

einer geistigen Behinderung; BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 22; Zinsmeister in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 99 Rn. 5 11) BSG, Urt. v. 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R – juris Rn. 19 12) Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.d.F. d. Bek. v. 1.2.1975, BGBl. I S. 433 m. Änd. 13) BSG, Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 14 14) vgl. BSG, Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 14 (Innenohrschwerhörigkeit),

§ 1Nr. 5 Eingl

HV i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII a.F.; vgl. etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2019 – L 7 SO 1832/18 – juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.2.2002 – 12 A 5322/00 – juris Rn. 9,

§ 39Abs.

1 Satz 1 BSHG 15) zunächst nach § 60 SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003; für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 kraft ausdrücklicher Anordnung in § 99 Abs. 1 SGB IX i.d.F. v. 23.6.2016; seit dem 1.7.2021 in entsprechender Anwendung gemäß der Übergangsvorschrift des § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX i.d.F. v. 2.6.2021 16) Universitätsmedizin … vom 6.5.2015, Bl. 11 f. d. Leistungsakte 17) Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII, 2. Aufl. 2019 (Stand: 21.3.2019), § 1 EinglHV Rn. 6 18) siehe etwa BVerwG, Urt. v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 23,

§ 53Abs.

1 SGB XII a.F. 19) so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2011 – 12 A 840/09 – juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.6.2005 – 12 BV 02.969 – juris Rn. 12; ebenso: VG des Saarlandes, Urt. v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 65; offenlassend: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 14.2.2020 – 2 A 351/18 – juris Rn. 28; aus der Kommentarliteratur etwa: Wiesner in: Wapler/Wiesner,

  1. Aufl. 2022, SGB VIII § 10 Rn. 53, Schönecker/Meysen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII,
  2. Aufl. 2022 § 10 Rn. 50; anderer Ansicht: VG München, Urt. v. 20.3.2024 – 18 K 19.931 – juris Rn. 50 ff. und 57 ff. 20) BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 30,

§ 10Abs.

2 Satz 2 SGB VIII i.d.F. v. 15.12.1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII i.d.F. v. 22.12.2011 entspricht 21) Urt. v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 23 22) Urt. v. 19.10.2011 – 5 C 6/11 – juris Rn. 18 23) Beschl. v. 9.3.2011 – 12 A 840/09 – juris Rn. 62 24) i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts v. 26.6.1990, BGBl. I S. 1163 25) § 10 SGB VIII i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 16.2.1993, BGBl. I S. 239 26) UA S. 11 f.; siehe dazu etwa auch das Beratungsergebnisprotokoll vom 13.1.2016, Bl. 44 d. Leistungsakte ( „Sein beidseitig eingeschränktes Hörvermögen verbunden mit Entwicklungsstörungen und Störung des Sozialverhaltens bedingen eine starke Einschränkung.“) sowie die Beratungsvorlage vom 15.1.2020, Bl. 190 ff. d. Leistungsakte („…ist sowohl aufgrund seiner Hörschwäche als auch aufgrund seines auffälligen Verhaltens in mehrfacher Weise beeinträchtigt. Dadurch gibt es ständig Probleme in der Schule“) 27) vgl. hierzu die fachärztliche Diagnose vom 6.5.2015, Bl. 11 f. d. Leistungsakte sowie das sonderpädagogische Gutachten vom 30.6.2015, Bl. 25 ff. d. Leistungsakte 28) vgl. Senatsbeschluss v. 21.8.2017 – 1 A 255/16 – juris Rn. 6

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