Schadensersatz nach Sturz bei Überholvorgang unter Radfahrern auf Radweg Leitsatz
(02), Randnummer 14 1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 4.200,00 Euro nicht unterschreiten sollte, Randnummer 15 2. den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro freizustellen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nachdem sich der Kläger ursprünglich über eine übersetzte Geschwindigkeit des Beklagten beschwert habe und er während des Überholvorgangs aufgrund der Missachtung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Breite des Radwegs erschrocken sei, werde nun ein „Erschrockensein“ als innere Tatsache bemüht. Richtig sei aber, dass der Kläger gleichmäßig nach links gezogen sei, während der Beklagte an ihm vorbeifuhr. II. Randnummer 19 Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 20 1. Zutreffend hat sich das Erstgericht mit den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB – die Nennung des § 230 StGB dürfte ein offensichtliches Versehen sein – befasst. Randnummer 21 2. Die Feststellungen der Erstrichterin zum Unfallhergang sind nicht zu beanstanden. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte den rechts fahrenden Kläger vor dem Überholvorgang mit einem Zuruf warnte und der Kläger während des Überholvorgangs eine Lenkbewegung nach links vornahm. Randnummer 22
- a)In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, juris, Rn. 9). Randnummer 23
- b)Konkrete Anhaltspunkte, welche solche Zweifel begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Amtsgericht hat sich in nicht zu beanstandeter Weise mit den persönlichen Anhörungen des Klägers und des Beklagten sowie der polizeilichen Ermittlungsakte nebst den darin befindlichen Lichtbildern auseinandergesetzt. Die Erstrichterin hat die jeweiligen Aussagen gegenübergestellt und hinreichend gewürdigt. Zudem hat sie einen Ortstermin durchgeführt und die Unfallsituation nachgestellt. Randnummer 24
- c)Mit der Berufung versucht der Kläger lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu setzen. Verstöße gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder Erfahrungssätze beziehungsweise eine unvollständige oder widersprüchliche Beweiswürdigung zeigt die Berufung nicht auf. Das Erstgericht hat auch nicht verkannt, dass sich die Kleider der Parteien während des Überholvorgangs berührt haben. Das wurde zwar nicht explizit ausgeführt. Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen unter
- c)auf Seite 6 des angefochtenen Urteils, dass die Erstrichterin davon ausgegangen ist, dass sich die Parteien während des Überholvorgangs unter Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes näher gekommen sind. Hieraus hat sie sodann jedoch in nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass dies auf einer Lenkbewegung des Klägers beruht hat, was nicht dem Beklagten angelastet werden kann. Darüber hinaus hat sie sich auch unter
- b)auf Seite 5 des angefochtenen Urteils mit einem Erschrecken des Klägers aufgrund des Zurufs des Beklagten auseinandergesetzt, dies jedoch in nicht zu beanstandender Weise nicht als erwiesen angesehen. Randnummer 25 3. Das Verhalten des Beklagten ist aufgrund des feststehenden Sachverhalts weder als rechtswidrig noch als schuldhaft zu qualifizieren. Insbesondere ist ein Verstoß des Beklagten gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO nicht ersichtlich. Randnummer 26
- a)Nach dieser Norm muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Randnummer 27 Welcher Abstand geboten ist, hängt von den konkreten Bedingungen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Fahrzeugart des Überholenden, dessen Geschwindigkeit, die Fahrbahnverhältnisse, das Wetter und die Eigenarten des Eingeholten. Der Abstand muss so groß sein, dass Schreckreaktionen der überholten Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten sind (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 StVO (Stand: 09.06.2023), Rn. 77). Randnummer 28
- b)Das Überholen von Fahrradfahrern untereinander ist deshalb schon auf einem nur 1,70 m breiten Radweg erlaubt, wenn dies zuvor durch Klingeln oder Rufe durch den Überholenden angekündigt wird und der Überholte dies zur Kenntnis nimmt (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.1989 – 17 U 129/88 –, NJW 1990, 466 f.). Randnummer 29 Es reicht dann aus, wenn jedenfalls ein Abstand von 40 cm gegeben ist. Zu einer Ausdehnung auf einen größeren Sicherheitsabstand gibt es keinen Anlass. Die Auswirkungen der Überholvorgänge durch ein Kraftfahrzeug einerseits, einen Radfahrer andererseits auf einen vorausfahrenden Radfahrer sind nicht, auch nicht annähernd, miteinander vergleichbar. Ein Kraftfahrzeug nähert sich wegen des erheblichen Geschwindigkeitsunterschiedes (von etwa durchschnittlich 15 km/h eines Radfahrers zu 40 bis 50 km/h eines Kraftfahrzeugs in geschlossenen Ortschaften) meist schnell, es verfügt über eine ungleich größere Ausdehnung und Masse, dadurch entsteht ein (abhängig von Geschwindigkeit und örtlichen Verhältnissen) beträchtlicher Luftzug, der jedenfalls im Zusammenwirken mit dem Überraschungsmoment sich dahin auswirken kann, den überholten Radfahrer ins Wanken zu bringen. Hinzu kommen subjektive Beeinträchtigungen des Radfahrers durch das Gefühl der Bedrohung, verursacht eben durch Masse, Geschwindigkeit und Geräusch des Kraftfahrzeugs im Bewusstsein des Radfahrers von seiner eigenen Unterlegenheit und Schwäche infolge der instabilen Lage und des mangelnden äußeren Schutzes. Wegen der Gefahr, dass unter solchen Umständen ein Radfahrer während des Überholvorganges durch ein Kraftfahrzeug stürzt und unter dessen Räder gerät, ist ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand erforderlich, durch den das Maß der objektiven und subjektiven Beeinträchtigung der Sicherheit des Radfahrers reduziert wird. Alle diese Faktoren bestehen im Fall des Überholvorganges unter Radfahrern auf einem Radweg nicht oder jedenfalls nur in weit abgeschwächtem Maß. Weder nähert sich in aller Regel ein anderer Radfahrer mit einer so erheblich höheren Geschwindigkeit, sodass der dadurch verursachte Luftzug allein regelmäßig keine Gefahr für den Überholten darstellt. Das subjektive Gefühl der Bedrohung, das zu unsachgemäßen Reaktionen des Überholten führen kann, ist wegen der niedrigeren Geschwindigkeit sowie der weitaus geringeren Massen regelmäßig nicht so ausgeprägt. Auch die möglichen Folgen eines dennoch verursachten Sturzes sind im Fall des Überrolltwerdens durch ein Fahrrad lange nicht so schwerwiegend wie durch ein Kraftfahrzeug. Deshalb bedarf ein Radfahrer zu seinem Schutz nicht des gleichen Sicherheitsabstandes, wenn er statt von einem Kraftfahrzeug von einem anderen Radfahrer überholt wird (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.1989 – 17 U 129/88 –, NJW 1990, 466 f.) Randnummer 30
- c)Hier bestand nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ein Sicherheitsabstand von ca. 60 cm und der Radweg hatte eine Breite von 2,20 m. Zudem hatte der Kläger unstreitig durch den Zuruf des Beklagten von dem Überholvorgang Kenntnis. Vor diesem Hintergrund gab es keinen Anlass für ein Erschrecken des Klägers. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum dieser nach links gelenkt hat und damit näher an den Beklagten herangefahren ist. III. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).