Beschwerde gegen eine Zwangsgeldverhängung zur Erzwingung einer titulierten Auskunftsverpflichtung Leitsatz 1. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners bei zwangsweiser Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung. (Rn.14) (Rn.15) 2. Hat die Ehefrau des Erblassers nach dessen Tode von dem gemeinsamen Konto einen erheblichen Geldbetrag abgehoben, von ihr zu Eigentum beanspruchte Nachlassgegenstände aus der Ehewohnung verbracht und „im Grunde genommen ... alle erbrechtlichen Angelegenheiten ... geregelt“, so ist sie insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden und daher den Erben über in diesem Rahmen getätigte Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend zur Auskunft verpflichtet. (Rn.17) 3. Die gemäß ihrem Anerkenntnis auf dieser Grundlage titulierte Auskunftsverpflichtung umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB, d.h.: einer übersichtlichen Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt. (Rn.17) Orientierungssatz 1. Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der geschuldeten Auskunft ist der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht ggf. auslegen muss. Diese Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Falls erforderlich, sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14). Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (Rn.15) 2. Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20). Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14). (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 20. September 2024, 6 O184/23 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2024 - 6 O 184/23 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Mit ihrer am 25. September 2023 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat die Gläubigerin die Schuldnerin zunächst - nur - auf Zahlung eines Betrages von 43.0000,- Euro zugunsten der aus ihr und ihrem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft nach ihrem am 3. Juli 2022 verstorbenen Vater in Anspruch genommen mit der Begründung, die Schuldnerin, Ehefrau des Verstorbenen, habe am 12. Juli 2022 diesen Betrag von dem Gemeinschaftskonto der Eheleute abgehoben, über das sie nach dem Ableben nicht mehr habe verfügen dürfen. Am 29. Februar 2024 hat sie ihr Begehren um eine im Endziel auf die Herausgabe noch konkret zu bezeichnender Gegenstände gerichtete Stufenklage erweitert, die die Schuldnerin nach dem Erbfall aus der vormaligen Ehewohnung entnommen habe, und auf der Auskunftsstufe nachfolgende Anträge angekündigt (Bl. 71 f. GA-I): Randnummer 2 Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach Herrn xxx, geboren am 13. Februar 1941, verstorben am 3. Juli 2022, bestehend aus der Klägerin und Herrn xxx, Auskunft zu erteilen Randnummer 3 - welche erbschaftlichen Geschäfte sie nach dem Tod des am 3. Juli 2022 verstorbenen Herrn xxx, geboren am 13. Februar 1941, geführt hat, Randnummer 4 - was ihr über den Verbleib von Nachlassgegenständen bekannt ist, Randnummer 5 - was ihr insbesondere über den Verbleib des kompletten Inventars der Immobilie L. in xxx bekannt ist, Randnummer 6 - ob und was als Ersatz für nicht mehr vorhandene Nachlassgegenstände in den Nachlass gelangt ist. Randnummer 7 Die Schuldnerin ist dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 27. März 2024 (Bl. 109 GA-I) zunächst entgegengetreten. Der Antrag sei mangels Bezeichnung der „erbschaftlichen Geschäfte“ zu unbestimmt. Der Verbleib der Nachlassgegenstände sei der Gläubigerin bekannt, hierüber existiere außergerichtlicher Schriftwechsel, sämtliche Hausratsgegenstände seien der Beklagten vom Erblasser zu Alleineigentum übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juni 2024 hat sie den vorstehenden Auskunftsantrag anerkannt, woraufhin sie mit dem in diesem Termin verkündeten Teil-Anerkenntnisurteil gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt worden ist (Bl. 195, 198 f. GA-I). Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 9. August 2024 (Bl. 238 f. GA-I) hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ihr in Ziff. 1) des Teil-Anerkenntnisurteils auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen. Von der Schuldnerin daraufhin mit Schriftsatz vom 21. August 2024 gemachte weitere Angaben (Bl. 262 f. GA-I), wonach diese nach dem Tod erbschaftliche Geschäfte vorgenommen habe, die zur Beerdigung ihres Mannes erforderlich gewesen seien, sämtliche Erklärungen gegenüber Versicherern und Trägern der Altersversorgung des Verstorbenen abgegeben und ihr übereignete Einrichtungsgegenstände bei ihrem Auszug mitgenommen habe, hat sie für nicht ausreichend erachtet (Bl. 271 f. GA-I). Randnummer 9 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 278 ff. GA-I) gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ihr in Ziffer 1. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 25. Juni 2024 auferlegten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könnte, einen Tag Zwangshaft je 100,- Euro angeordnet. Die bislang erteilten Auskünfte seien erkennbar lückenhaft, nicht erschöpfend und erfüllten die Auskunftsverpflichtung nicht. Randnummer 10 Hiergegen richtet sich die am 7. Oktober 2024 eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die darin weitere Angaben zum Ablauf der Beerdigung und den daran beteiligten Dienstleistern macht, deren Kosten sämtlich über ein Konto bei der Commerzbank abgewickelt worden seien, und im Übrigen darauf beharrt, dass der Gläubigerin, die auch ständigen Zugang zu diesem Konto gehabt habe, sämtliche im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgten Handlungen der Schuldnerin und des weiteren Miterben bekannt seien (Bl. 297 ff. GA-I). Randnummer 11 Das Landgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 305 f. GA-I). II. Randnummer 12 Die gemäß §§ 567 ff., 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin, über die der Senat gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Beschwerde nichts Erhebliches entgegensetzt, erfolglos. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO zu Recht bejaht und auf dieser Grundlage ein Zwangsgeld in festgesetzter Höhe gegen den Schuldner verhängt. 1. Randnummer 13 Dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss richtig ausgeführt: Das Teil-Anerkenntnisurteil vom 25. Juni 2024 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin - ausweislich des Empfangsbekenntnisses - am 11. Juli 2024 zugestellt worden (Bl. 212 GA-I). Die von der Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung wurde am 16. Juli 2024 erteilt (Bl. 199 GA-I). Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO sind gegeben. Gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges - sonst ggf. auch von dem Beschwerdegericht - zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Das ist hier der Fall. Bei der in Ziff. 1 des Teil-Anerkenntnisurteils vom 25. Juni 2024 genannten Auskunftsverpflichtung handelt es sich - ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage - um eine unvertretbare Handlung, nämlich um eine solche, die nur von der Schuldnerin selbst, mangels entsprechender Möglichkeit jedoch nicht von Dritten vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, MDR 2019, 39; Senat, Beschluss vom 2. April 2024 - 5 W 16/24, MDR 2024, 1007; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 888 Rn. 3.5). Einer vorherigen Androhung des Zwangsgeldes bedurfte es insoweit nicht (§ 888 Abs. 2 ZPO). 2. Randnummer 14 Beachtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung hat die Schuldnerin vorliegend nicht geltend gemacht. Der einzige von ihr erhobene, im Verfahren nach § 888 ZPO auch grundsätzlich beachtliche und bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führende Erfüllungseinwand (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67; Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06, NJW 2008, 2919) greift nicht durch, weil die Schuldnerin ihre Auskunftsverpflichtung bislang nicht (vollständig) erfüllt hat:
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