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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 130/23 Urteil Aufhebung eines Bebauungsplans als Planungsziel § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1

Aufhebung eines Bebauungsplans als Planungsziel Leitsatz 1. Die Aufhebung eines Bebauungsplans kann grundsätzlich ein im Sinne von § 1 Abs 3 S 1 BauGB legitimes Planungsziel sein. (Rn.74) 2. Auch der

§ 8BauNVO

(1962)entfällt, sprechen dafür gewichtige städtebauliche Gründe. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans soll einerseits der weiterer Flächenverbrauch - entgegen der ursprünglichen Planungsabsicht der Gemeinde - begrenzt und der Versorgungscharakter des bestehenden Gebietes als „faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel" erhalten bleiben. Dieses Ziel wird auch ohne Bebauungsplan durch die planersetzenden Regelungen des § 34 BauGB erreicht. Demgegenüber würde die fortbestehende Zulässigkeit sonstiger Gewerbebetriebe dem mit der Planung angestrebten Gebietscharakter widersprechen. Um dem Konzentrationsgebot Rechnung zu tragen und Spannungen und städtebauliche Nachteile durch entgegenstehende Nutzungen zu vermeiden, soll auf weitergehende Festsetzungen zukünftig verzichtet werden, so wie es auch in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO möglich und zulässig wäre. Die Rechtsstellung der Grundstückseigentümer wird dadurch nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Wird der durch die nähere Umgebung gesetzten Rahmen überschritten, ist ein Vorhaben nur grundsätzlich unzulässig. Kann hingegen verlässlich ausgeschlossen werden, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst oder die gegebene städtebauliche Situation verschlechtert, stört, belastet oder negativ in Bewegung bringt, kann ein Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden. Randnummer 40 Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans keine unzumutbaren Einschränkungen. Aufgrund des vorhandenen Verdichtungsgrades in der näheren Umgebung kann ohne weiteres von einer hinreichenden baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke ausgegangen werden. Randnummer 41 Den Belangen von Grundstückseigentümern bereits bebauter Grundstücke wird hinreichend durch den Bestandsschutz und die Möglichkeit der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung nach § 34 Abs. 3a BauGB Rechnung getragen. Randnummer 42 [Für das Bestehen von Entschädigungsansprüchen] ist im konkreten Fall – jedenfalls im Hinblick auf den Bestandsschutz der vorhandenen Bauvorhaben –nichts ersichtlich. Randnummer 43 Es sind keine weiteren negativen Auswirkungen der Planung auf private Belange bekannt. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben werden eingehalten.“ Randnummer 44 Der Satzungsbeschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.9.2022 über die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ wurde amtlich bekannt gemacht in den „E-Stadter Nachrichten“ vom 7.10.
  1. Nachfolgend wurde das Normenkontrollverfahren, das die Veränderungssperre „Auf dem J.“ zum Gegenstand hatte (Az. 2 C 77/22), nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 4.10.2022 eingestellt. II. Randnummer 45 Am 26.9.2023 hat die Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes betreffend die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Randnummer 46 Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlich aus, der Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der F-Straße“ sei rechtswidrig. Als Eigentümerin eines Grundstückes, das von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen sei, sei sie wegen einer möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG antragsbefugt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gelände an der F-Straße“ aus dem Jahre 1966, der als Gebietstyp ein Gewerbegebiet ausgewiesen habe, sei ihr Vorhaben – die Errichtung einer Spielhallein Gestalt einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung von 1962 – bauplanungsrechtlich unbedenklich gewesen. Nachdem am 18.11.2019 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle beantragt worden sei, habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19.11.2019 zur Verhinderung dieses Bauvorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplans „Auf dem J.“ sowie den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Da die Antragsgegnerin ihr – für den Fall der Veräußerung der streitbezogenen Parzelle an den Privatinvestor – die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle auf einem anderen Grundstück nebst einer hierfür erforderlichen Änderung des Bebauungsplans „Zwischen B51 und L-Straße“ in Aussicht gestellt habe, habe sie im Vertrauen auf die Versprechungen der Antragsgegnerin ein von dieser für den Betrieb einer Spielhalle beworbenes Grundstück erworben; indes habe die Antragsgegnerin – nachdem sich Widerstand in der örtlichen Bevölkerung gezeigt habe – ihre diesbezüglichen Bemühungen und Planabsichten entgegen ihrer Zusage nicht weiterverfolgt. Aus dem bisherigen Verhalten der Antragsgegnerin wie auch aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem J.“ folge, dass einziger Antrieb der Antragsgegnerin offenbar die Verhinderung der Errichtung einer Spielhalle sei. Als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks sei sie erheblich von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen. Zwar habe der Senat in dem Beschluss vom 4.10.2022 (Az. 2 C 77/22) über die Einstellung des Verfahrens, das die Wirksamkeit der Veränderungssperre zum Gegenstand gehabt habe, ausgeführt, dass die Frage, wie nachvollziehbar die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für den inzwischen beschlossenen Verzicht auf sämtliche eigenen bauleitplanerisch städtebaulichen Vorgaben und den „Rückzug“ auf die planersetzende gesetzliche Vorgabe gemäß § 34 BauGB für den Bereich seien, dahinstehen könne. Dies sei nunmehr anders. Die Antragsgegnerin verfolge offenbar keinerlei städtebauliches Konzept für das ehemalige Plangebiet mehr. Vielmehr solle das Gebiet der tatsächlichen Entwicklung und den Vorgaben des Baugesetzbuches überlassen werden. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses darauf verwiesen habe, dass die vorhandene Bebauung heute in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, verkenne sie, dass die BauNVO in der zum Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses gültigen Fassung Anwendung finde, hier die BauNVO
  2. Ob sich insoweit aus späteren Fassungen der BauNVO andere Beurteilungsmaßstäbe ergäben, spiele keine Rolle. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin selbst zugelassen, dass von den festgesetzten Baugrenzen befreit worden sei. Ihr Vorgehen stehe mit einer nachhaltigen und geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB nicht in Einklang. Die Antragsgegnerin versuche sich insoweit ihrer planerischen Verantwortung zu entziehen. Alleiniges Ziel dieses „Rückzuges“ sei es, in dem betreffenden Plangebiet die von ihr, der Antragstellerin, beabsichtigte Errichtung einer Spielhalle zu verhindern. Die reine Verhinderungsabsicht sei kein abwägungsrelevanter Belang. Vielmehr könne bei der vorangegangenen Historie der Eindruck einer bewussten Schädigungsabsicht entstehen. Ihre Interessen seien überdies im Zuge des Abwägungsvorgangs nicht hinreichend gewichtet worden, was zu einem Abwägungsfehler führe. Auch die Aufhebung eines Bebauungsplans unterliege den materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots. Das Interesse des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes sei nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt werde. Abwägungsrelevant sei vielmehr jedes mehr als geringfügige, schutzwürdige und erkennbar private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung. Für die Aufhebung eines Bebauungsplans würden keine geringeren Anforderungen an die planerische Abwägung als für die erstmalige Aufstellung gelten. Der Plangeber müsse alle relevanten Belange erneut in den Blick nehmen und dürfe sich nicht darauf beschränken, abwägungsrelevante Belange nur im Hinblick auf solche Teile des zu ändernden Bebauungsplans zu ermitteln und zu betrachten, die gegenüber dem Ursprungsplan Änderungen erfahren. Bei einer Änderungsplanung dürfe die Gemeinde die durch die Erstplanung vorgegebene rechtliche Situation der überplanten Grundstücke nicht ignorieren und müsse deshalb das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes in die Abwägung in besonderem Maße einstellen, insbesondere der Gebietsbewahrungsanspruch der Planbetroffenen sei zu berücksichtigen. Bestehe ein Recht zur Bebauung, komme seiner normativen Entziehung erhebliches Gewicht zu, was sich im Rahmen der Abwägung auswirken müsse. Werde ein bestehendes Baurecht entzogen, setze eine wirksame städtebauliche Planung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.1969 (Az. 4 C 105/66) voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange dafür bestehen. Diese Allgemeinbelange müssten umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen oder die Aufhebung eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränkten oder Grundstücke von einer Bebauung gar ganz ausgeschlossen seien. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehöre in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen, wie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – folge. Es umfasse neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks müsse daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung habe die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, wenn sich – wie hier – auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans ein Vertrauensschutz entwickelt habe. Insoweit bestehe eine erhöhte Begründungspflicht der Abwägungsentscheidung, die eine gesteigerte Berücksichtigung von Bestandsschutzgesichtspunkten erfordere . Die Belange der Planbetroffenen seien insoweit mit dem entsprechenden Gewicht einzustellen und abzuwägen. Die Antragsgegnerin habe aber offenkundig nur die Interessen der Grundstückseigentümer der bebauten Grundstücke in die Abwägung einbezogen. In der Abwägung heiße es hierzu: „ Den Belangen von Grundstückseigentümern bereits bebauter Grundstücke wird hinreichend durch den Bestandsschutz und die Möglichkeit der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung nach § 34 Abs. 3a BauGB Rechnung getragen .“ Demgegenüber hätten die Interessen der Eigentümer unbebauter Grundstücke im Rahmen der Abwägungsentscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen sei seinerzeit Gegenstand einer wohl abgewogenen Planung gewesen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, diesen aufzuheben, unterliege einer erhöhten Begründungspflicht, insbesondere dann, wenn sie – wie hier – das Plangebiet künftig offenbar einer ungeordneten Entwicklung überlassen wolle, was von vornherein unzulässig sei. Dem werde die Synopse, die offenbar auch Grundlage der Entscheidung des Gemeinderates gewesen sei, nicht ansatzweise gerecht. Dort werde lediglich der Text wiedergegeben, wie er bereits mit der Bekanntmachung der Einleitung des Aufhebungsverfahrens veröffentlich worden sei. Mit den Einwänden der Antragstellerin in dem Schreiben vom 30.08.2022, insbesondere dem dort erwähnten Gebietserhaltungsanspruch und dem Vertrauensschutz als abwägungsrelevante private Belange, habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Vorgeschichte müsse sich der Antragsgegnerin aufdrängen, dass hier eine besonders qualifizierte Abwägung erforderlich sei. Dem sei sie nicht nachgekommen. Stattdessen seien floskelhafte Ausführungen zur Anwendung der BauNVO und zu einer angeblichen Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung erfolgt. Der Satzungsbeschluss sei bereits wegen dieses eklatanten Abwägungsmangels aufzuheben. Die Aufhebung des Bebauungsplans führe des Weiteren zu einem Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2009 – 4 BN 53.09 – sei geklärt, dass die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan nur dann Abstand nehmen dürfe, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. Dies habe die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; sei die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, dürfe sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Die Gemeinde müsse mithin hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden werde . Hiervon abweichend überlasse die Antragsgegnerin mit der Aufhebung des Bebauungsplans die künftige Entwicklung des von ihr offenbar als städtebaulich problematisch erkannten Gebiets den bekanntermaßen schwierigen Abgrenzungsfragen im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der §§ 34, 35 BauGB. Dies beginne bei der Einordnung des Gebietstyps und ende beim Merkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB. Es sei unklar, an welchem Maßstab das von der Antragsgegnerin offenbar angenommene „faktische“ Sondergebiet für Einzelhandel zu messen sei. Die Antragsgegnerin habe keinerlei städtebauliches Konzept oder städtebauliche Leitideen für das betreffende Gebiet und verschlimmere mit der Aufhebung des Bebauungsplans die Situation. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich größtenteils nicht um unbebaute Grundstücke handele. Bei einem Gebiet wie dem vorliegenden, für das jahrzehntelang planerische Festsetzungen gegolten hätten und das erhebliche gewerbliche Nutzungen bis hin zu großflächigem Einzelhandel beherberge, seien die Auffangtatbestände der §§ 34, 35 BauGB ungeeignet. Den bestehenden städtebaulichen Konflikt habe die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr obliegenden Planungsermessens angemessen bewältigen müssen, was nicht geschehen sei. Der Satzungsbeschluss sei daher unwirksam. Randnummer 47 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 48 die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 28.9.2022, bekannt gemacht am 7.10.2022, für unwirksam zu erklären. Randnummer 49 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 50 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 51 Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, das überwiegend von großflächigem Einzelhandel geprägte Gewerbegebiet neu zu ordnen, wobei eine denkbare Planungsvariante darin bestanden habe, die Fläche für gewerbliche Nutzung in nordöstlicher Richtung entlang der L106 zu erweitern und dort zusätzliche Parkplätze und ein Baufenster für Einzelhandelsbetriebe zu schaffen. Die hierzu geführten Gespräche mit einem Privatinvestor seien ergebnislos beendet worden, weil dieser zur Realisierung seines Vorhabens nur unter der Voraussetzung des vollständigen Grunderwerbs bereit gewesen sei. Der Grunderwerb sei an der Verkaufsbereitschaft der Antragstellerin gescheitert, weil diese nur unter der Bedingung zum Verkauf bereit gewesen sei, dass ihrem Ehemann an anderer Stelle die Errichtung einer Spielhalle ermöglicht werde. Die Antragsgegnerin habe sich deswegen und auch wegen der zwischenzeitlich kommunalpolitisch in den Vordergrund gerückten Reduzierung des Flächenverbrauchs entschieden, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen und sich in dem Plangebiet auf die Erhaltung der Versorgungsfunktion als „faktisches Sondergebiet" für Einzelhandel zu konzentrieren. Darüber hinaus hätten sich im Planungsprozess unüberwindbare rechtliche Hürden ergeben. So sei einerseits die vorhandene Bestandsbebauung im Wesentlichen von großflächigem Einzelhandel geprägt, der der Festsetzung eines Gewerbegebietes nach der derzeit gültigen BauNVO entgegengestanden habe, sodass die Festsetzung eines Sondergebiets für Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erforderlich gewesen sei. Andererseits sei die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig gewesen, weil sie an dieser Stelle mit den Zielen der Raumordnung, namentlich dem Konzentrationsgebot und dem städtebaulichen Integrationsgebot aus dem Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung" vom 4.7.2006 nicht vereinbar gewesen wäre. Demgegenüber habe der vorhandene Bebauungsplan keine weiteren städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr geboten, da das Plangebiet ganz überwiegend bereits bebaut sei, diese Bebauung aber größtenteils im Widerspruch zu den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans stehe.Der Gemeinderat habe sich daher am 21.7.2022 entschieden, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Auf dem J.“ vom 19.11.2019 und die in diesem Zusammenhang erlassene Veränderungssperre aufzuheben. Zugleich sei die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der F-Straße" beschlossen worden. Wegen geänderter kommunalpolitischer Vorstellungen werde nun keine weitere Entwicklung von Gewerbe, sondern eine Reduzierung des Flächenverbrauchs und die Erhaltung der Nahversorgungsfunktion als sogenannter Ergänzungsstandort angestrebt. In der Begründung sei den Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans auf die privaten Belange der Eigentümer innerhalb des bisherigen Plangebietes umfassend Rechnung getragen worden und diese Belange seien unter Beachtung der Planungsziele abgewogen worden. Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil der Antragstellerin die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehle. Das bloße private Interesse eines Eigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks in das Plangebiet eines Bebauungsplans sei nicht abwägungsrelevant. Die damit verbundene Erweiterung des eigenen Rechtskreises sei eine Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich sei. Die Befugnis der Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sei ausschließlich objektiv-rechtlicher Natur, d. h. die Gemeinden würden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig. Ebenso wenig könne ein Eigentümer nach diesen Grundsätzen ein subjektives Recht auf Beibehaltung eines Bebauungsplans oder auf die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans geltend machen. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom9.10.1996 – 4 B 180/96 – folge, dass sich der Einzelne auch nicht gegen die Aufhebung einer gemeindlichen Bauleitplanung wenden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wegen einer einmal zugelassenen Nutzungsmöglichkeit an einem Grundstück. Dies folge insbesondere aus § 42 BauGB, der für den Fall der Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – nur in engen Grenzen eine Entschädigung gewähre. Das gelte vor allem, wenn die Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 42 Abs. 2 BauGB erst nach Ablauf von sieben Jahren nach Begründung der zulässigen Nutzung erfolge. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem für das Grundstück gestellten Bauantrag, weil auch dieser nach Ablauf der Frist von 7 Jahren gestellt worden sei und die Antragstellerin dieses Verfahrens nicht selbst betreibe. Zudem griffen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplans nicht durch. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht gehindert, im Rahmen ihrer städtebaulichen Planungsbefugnisse auf einen Bebauungsplan zu verzichten und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben dem planersetzenden Regelungsregime der §§ 34, 35 BauGB zu unterwerfen. Es handele sich dabei um ein grundsätzlich legitimes Planungsziel. Sie habe dabei lediglich die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und das Abwägungsgebot zu beachten. Einer besonderen, über die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung hinausgehenden Begründung bedürfe es nicht. Da Bebauungspläne nach § 1 Abs. 1, Abs. 5 Abs. 6 Nr. 4 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollten, erfordere ihre Aufhebung eine Entscheidung darüber, welche städtebauliche Ordnung an die Stelle der mit dem Plan zuvor beabsichtigten Ordnung treten solle. Bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans beurteile sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelmäßig nach den planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB. Als positives Planungsziel sei deswegen grundsätzlich festzustellen, welche bauplanungsrechtliche Ordnung in dem betroffenen Gebiet nach der Planaufhebung entstehen werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Sie verfolge mit der Aufhebung des Bebauungsplans ein positives Planungsziel. Ausgangspunkt für die Aufhebung des Bebauungsplans sei ihre ursprüngliche Absicht gewesen, das bestehende Plangebiet an die aktuellen baulichen Verhältnisse und die derzeit gültige Baunutzungsverordnung anzupassen und um weitere Gewerbeflächen für Kleinst- und Kleingewerbe zu erweitern. Im Zuge dieses Planungsprozesses habe sich jedoch ergeben, dass die möglichen Planungsalternativen, nämlich die Festsetzung eines Sondergebietes oder eines Gewerbe- oder Mischgebietes, aus planerischen und rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Daher habe sie sich gegen die ursprünglich beabsichtigte Erweiterung der gewerblichen Nutzflächen auf den hinteren, bislang nur nachrichtlich in das Plangebiet aufgenommenen Teil entschieden, um weiteren Flächenverbrauch zu vermeiden. Stattdessen sei nun eine Konzentration auf die Innenentwicklung angestrebt und keine (weitere) Ausdehnung in den Außenbereich. Für den Teil des Plangebiets, in dem aufgrund der Festsetzung eines Gewerbegebietes nach der BauNVO 1962 Baurecht bestanden habe, solle hingegen die Einzelhandelsnutzung weiter zulässig sein und bleiben, damit die entstandene Versorgungsfunktion des Gebiets erhalten werde und Entwicklungen im Rahmen des Gepräges der näheren Umgebung möglich blieben. Zugleich beabsichtige sie, das Gebiet – orientiert an der bestehenden Versorgungsfunktion – den Einschränkungen des § 34 Abs. 1 BauGB zu unterwerfen und nur noch solche Nutzungen zuzulassen, die dem Gepräge des Gebiets – mithin der vorherrschenden Einzelhandelsnutzung – entsprechen. Entsprechendes folge aus der Begründung zum Bebauungsplan. Es sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass ihr positives planerisches Ziel darin bestehe, auch zukünftig in dem Gebiet Einzelhandelsnutzung (unterhalb der Schwelle zum großflächigen Einzelhandel) zuzulassen, wohingegen sie sonstige Nutzungen, die zu bodenrechtlichen Spannungen und städtebaulichen Nachteilen führten, nicht zulassen wolle. Damit komme sie einer de facto gegebenen, aber raumordnungsrechtlich unzulässigen Festsetzung eines Sondergebiets zumindest nahe, weil auch dort sonstige Nutzungsarten unproblematisch ausgeschlossen werden könnten und dürften. Sie habe dabei auch hinreichend gewürdigt, dass der bestehende Bebauungsplan sich für die Gestaltung der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung nicht mehr eigne, da die vorhandene Bebauung die planerische Konzeption dieses Bebauungsplans in einer Art und Weise überschritten habe, dass ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kaum noch aufzulösender Widerspruch zwischen Plan und Bestand eingetreten sei. Dabei könne es im Rahmen ihres Planungsermessens dahinstehen, ob der Bebauungsplan die Grenze der rechtlichen Funktionslosigkeit überschritten habe oder lediglich für die Zukunft keine städtebauliche Funktion mehr entfalten könne. Neben der Art der baulichen Nutzung sei maßgeblich, dass die Bestandsbebauung sich weit über die ursprünglich zugelassenen Baufenster und mithin auch über das zugelassene Maß der Bebauung hinaus ausgedehnt habe und die überbaubaren Grundstücksflächen nach hinten hin erheblich überschritten seien. Daraus ergebe sich ferner, dass die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe die Schwelle zum großflächigen Einzelhandel maßgeblich überschritten hätten und nach heute geltenden planungsrechtlichen Grundlagen und städtebaulichen Vorstellungen nur noch in Sondergebieten und nur noch unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche zugelassen werden dürften. Unbeachtlich sei hingegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen großflächige Einzelhandelsbetriebe auch in einem Gewerbegebiet nach der BauNVO 1962 zugelassen werden könnten. Im Rahmen der Planrechtfertigung des § 1 Abs. 3 BauGB könne sie sich aufgrund ihres Planungsermessens jedenfalls dazu entschließen, das Gebiet einem anderen, den heutigen rechtlichen Anforderungen entsprechenden Rechtsrahmen zu unterwerfen. Hierbei könne es sich auch um die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB handeln, da auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften die Schranke des § 34 Abs. 3 BauGB zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche vor schädlichen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu beachten sei. Zudem sei die Abwägung öffentlicher und privater Belange vorliegend nicht zu beanstanden. Grundsätzlich sei auch bei der Aufhebung eines Bebauungsplans das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die privaten Belange der Antragstellerin – soweit sie solche geltend machen könne – seien hinreichend berücksichtigt worden. Im Rahmen der Abwägung seien Auswirkungen der Planaufhebung auf die privaten Belange ausführlich gewürdigt worden. Insbesondere habe sie hervorgehoben, dass die Bebauung von Grundstücken – nur dasjenige der Antragstellerin sei derzeit unbebaut – weiterhin möglich sei, sich jedoch im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene nähere – von Einzelhandel geprägte – Umgebung einfügen müsse. Aus der Begründung des Aufhebungsbeschlusses folge, dass im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sei, dass Einzelhandelsnutzung bis zur Schwelle der Großflächigkeit in dem ehemaligen Plangebiet grundsätzlich zulässig sei, andere Vorhaben hingegen nur grundsätzlich unzulässig seien und ausnahmsweise zugelassen werden könnten, wenn drohende städtebauliche Konflikte und Verschlechterungen ausgeschlossen werden könnten. Dieser städtebaulichen Gewichtung müsse die Antragstellerin sich – auch und gerade im Hinblick auf Vergnügungsstätten – unterwerfen und habe sie als Ergebnis der Abwägung hinzunehmen. Im Rahmen des Regelungsgefüges des § 34 BauGB sei auch für Vergnügungsstätten jeweils zu prüfen, ob sie sich in die nähere Umgebung einfügen oder dort auch bei Überschreiten des dafür gesetzten Rahmens ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Es sei dann eine anhand des Einzelfalls zu beurteilende Frage, ob diese Voraussetzungen gegebenenfalls vorlägen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Plangeber diese grundsätzlich ausgewogenen und hinreichend durch Rechtsprechung konkretisierten Regelungen bewusst zur Grundlage seiner legitimen städtebaulichen Planungsziele mache. In der Abwägung mit den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin verblieben für das Grundstück der Antragstellerin somit hinreichende Nutzungsmöglichkeiten, die im Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten – und gegebenenfalls darüber hinaus – in Anspruch genommen werden könnten. Dies sei Ausfluss der im Rahmen der kommunalen Planungshoheit zugelassenen Inhalts- und Schrankenbestimmunen. Dass dabei „in besonderem Maße" ein Interesse von Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zu berücksichtigen sei, treffe nicht zu. Diese Gewichtung der Belange sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2006 – 4 BN 20/06 – nicht zu entnehmen. Vielmehr bleibe es bei dem grundsätzlich anerkannten weiten Planungsermessen der Gemeinde, die im Rahmen der Abwägung ihre städtebaulichen Vorstellungen von den zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten in einem Baugebiet höher gewichten dürfe als das individuelle Nutzungsinteresse eines einzelnen Eigentümers. Ein Abwägungsfehler sei dabei nicht erkennbar, nachdem auch für das Grundstück der Antragstellerin im Rahmen der planersetzenden Vorschrift des § 34 BauGB hinreichende Nutzungsmöglichkeiten verblieben. Eine abschließende Konfliktbewältigung innerhalb des Bebauungsplans sei nicht geboten. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2009 – 4 BN 53.09 – folge nichts anderes. In diesem Verfahren sei es darum gegangen, dass durch Bauleitplanung geschaffene planerische Konflikte nicht ohne weiteres auf die nachgelagerte Ebene von Baugenehmigungsverfahren verlagert werden dürften. Hierum gehe es vorliegend nicht; vielmehr solle die Lösung rechtlicher Spannungen anhand des Merkmals des „sich Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BauGB und damit unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten 5 K 472/22 und 2 C 77/22 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 54 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 55
  3. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 56 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Normenkontrolle von Bebauungsplänen ist anerkannt, dass diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt ist, wenn der Antragsteller Eigentümer eines im Plangeltungsbereich gelegenen Grundstücks ist, sich durch eine für sein Grundstück getroffene Bebauungsplanfestsetzung beschwert fühlt und dies auch geltend macht, da der Bebauungsplan im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt. 5 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris, Rn. 12 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4 /00 –, juris, Rn. 32 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris, Rn. 12 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4 /00 –, juris, Rn. 32 Randnummer 57 Dasselbe gilt, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans zur Wehr setzt, der sein Grundstück betrifft. Eine Aufhebungssatzung kann sich ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, sodass auch der Aufhebung eines Bebauungsplans wegen ihrer Eingriffsqualität eine ordnungsgemäße Abwägung der abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorausgehen muss. Ferner muss sie durch einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sein. 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 - 4 B 143.90 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 24 – 28 (m.w.N.) sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 - 4 B 143.90 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 24 – 28 (m.w.N.) sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 Randnummer 58 Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin eines Flurstücks, das sich im Geltungsbereich einer planerischen Festsetzung von Gewerbeflächen befindet, die durch die Aufhebungssatzung beseitigt wird. Da sich die Aufhebungssatzung ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, ist der Antragstellerin als von ihr betroffene Grundstückseigentümerin, die sich gegen die durch sie bewirkte Rechtsänderung zur Wehr setzt, die Befugnis zuzubilligen, sie der gerichtlichen Nachprüfung zuzuführen. 7 vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 (m.w.N.) vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 (m.w.N.) Randnummer 59 Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.4.2004 – 4 CN 1/03 – verwiesen hat, betrifft dieses Urteil einen anderen Lebenssachverhalt. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Interesse, mit einem – bisher nicht bebaubaren – Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang ist, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vermitteln kann. 8 vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. April 2004 – 4 CN 1/03 –, juris vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. April 2004 – 4 CN 1/03 –, juris Um eine solche Fallkonstellation geht es vorliegend nicht. Vielmehr steht hier die Aufhebung eines Bebauungsplanes in Rede, in dessen Plangebiet das streitbefangene Grundstück liegt. Soweit die Antragsgegnerin aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.10.1996 – 4 B 180/96 – ableitet, dass ein Grundstückseigentümer sich nicht gegen die Aufhebung eines Bebauungsplanes wenden könne, geht dies in dieser Allgemeinheit ebenfalls fehl. In jener Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr festgestellt, dass der Einzelne keinen Anspruch darauf habe, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans eingeleitete Planung zu Ende führt oder einen Verfahrens- oder Formfehler behebt. 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1996 – 4 B 180/96 –, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1996 – 4 B 180/96 –, juris Auch eine solche Fallkonstellation steht hier nicht in Rede. Die Frage, ob der Antragstellerin auf der Grundlage von § 42 BauGB aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes eine Entschädigung zusteht, lässt entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin keinen Rückschluss auf das Bestehen der – hier gegebenen – Antragsbefugnis im Verfahren der Normenkontrolle zu. Randnummer 60 Zudem ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des auch bei der Aufhebung von Bebauungsplänen durch § 1 Abs. 6 BauGB gewährleisteten Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange bei der Entscheidung über die Planaufhebung anzuerkennen. In Fällen der Planänderung gehört das Interesse eines Planbetroffenen am Fortbestand des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung – von den hier ersichtlich nicht gegebenen Fällen der Geringfügigkeit und der fehlenden Schutzwürdigkeit einmal abgesehen – zu den abwägungsbeachtlichen Belangen. Nichts anderes gilt bei einer ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplanes. Vorliegend macht die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag geltend, mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG hätten ihre Eigentümerinteressen an der Beibehaltung der bisherigen Planung angemessen berücksichtigt werden müssen; die Antragsgegnerin habe sich jedoch auf die Feststellung beschränkt, es bestehe kein Anspruch auf Fortbestand der bisherigen Planung und habe einzig die Interessen der Eigentümer der bereits bebauten Parzellen – nicht jedoch ihre Interessen – berücksichtigt. Damit zeigt die Antragstellerin einen möglichen Abwägungsfehler zu ihrem Nachteil auf, was ebenfalls die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermittelt. 10 vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 34 vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 34 Randnummer 61
  6. Der Antragstellerin ist überdies ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihren die Aufhebungssatzung betreffenden Normenkontrollantrag zuzubilligen. Randnummer 62 Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur dann verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist. 11 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – sowie Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 19 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – sowie Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 19 Randnummer 63 Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die durch die Antragstellerin – beziehungsweise ihren Ehemann – angestrebte bauliche Nutzbarkeit des Flurstücks (hier in Gestalt der Errichtung einer Spielhalle) im Falle der Nichtigerklärung der angegriffenen Aufhebungssatzung eher realisierbar sein könnte beziehungsweise umgekehrt, die beabsichtigte Bebauung im Falle der Aufhebung des Bebauungsplans, der gegenwärtig für den hier in Rede stehenden Planbereich ein Gewerbegebiet ausweist, unzulässig beziehungsweise jedenfalls wesentlich erschwert werden könnte. Randnummer 64
  7. Der Normenkontrollantrag ist am 26.9.2023 und damit – ausgehend von der Bekanntmachung der Aufhebungssatzung am 7.10.2022 – innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen. II. Randnummer 65 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 66 Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Randnummer 67 Es gehört indes ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. 12 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 Nichts anderes gilt für etwaige Fehler im Verfahren der Aufhebung eines Bebauungsplanes. Randnummer 68
  8. In formeller Hinsicht bestehen hinsichtlich der Aufhebungssatzung keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere Mängel betreffend die Bekanntmachung oder die öffentliche Auslegung, die entsprechend den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 8.8.2022 bis zum 9.9.2022 erfolgt ist, sind weder ersichtlich noch durch die Antragstellerin geltend gemacht. Randnummer 69
  9. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 70 a. Die Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der F-Straße“ scheitert nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen städtebaulichen Erforderlichkeit. Randnummer 71 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 – , juris, Rn. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 – , juris, Rn. 11 Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen. 14 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 – 4 BN 2/17 –, juris, Rn. 3 sowie Urteil vom 1.9.2016 - 4 C 2.15 – juris, Rn. 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 – 4 BN 2/17 –, juris, Rn. 3 sowie Urteil vom 1.9.2016 - 4 C 2.15 – juris, Rn. 26 Randnummer 72 Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Ungeachtet dieses Verbots darf die Gemeinde mit den Mitteln des Bauplanungsrechts städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2020 – 4 BN 13/20 –, juris, Rn. 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2020 – 4 BN 13/20 –, juris, Rn. 6 § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung daher nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68, BeckRS 1971, 106427 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 44 und BeckOK BauGB/Dirnberger,
  10. Ed. 1.8.2024, BauGB § 1 Rn. 34, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68, BeckRS 1971, 106427 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 44 und BeckOK BauGB/Dirnberger,
  11. Ed. 1.8.2024, BauGB § 1 Rn. 34, 35 Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9 (mw.N.) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9 (mw.N.) Randnummer 73 Hierbei ist zu sehen, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan als „Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig sind, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. 19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris Ferner liegt eine unzulässige Planung nicht schon deswegen vor, weil eine Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. 20 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  12. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  13. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 Randnummer 74 Die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt ebenso wie das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auch für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans; denn nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften dieses Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans kann dabei grundsätzlich ein im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB legitimes Planungsziel sein. Eines besonderen – über die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung hinausgehenden – städtebaulichen Grundes bedarf es für sie prinzipiell nicht. 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1990 – 4 C 3/90 –, juris, Rn. 22 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1990 – 4 C 3/90 –, juris, Rn. 22 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 45 Randnummer 75 Es kann städtebaulich geboten sein, einen Bebauungsplan aufzuheben, wenn eine Gemeinde seine Umsetzung nicht mehr beabsichtigt. Den Gemeinden ist unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines Bebauungsplans für eine von diesem abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwaig folgenden Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB stellen. 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 46/91 –, juris, Rn. 28 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 46/91 –, juris, Rn. 28 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 50 Randnummer 76 Da Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen, ist es zudem grundsätzlich unumgänglich, mit ihrer Aufhebung zugleich darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Ordnung – die planersetzenden §§ 34, 35 BauGB oder ein neuer Bebauungsplan – an die Stelle der mit dem Plan zuvor beabsichtigten Ordnung treten soll. 23 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 Der bloße Verweis der Gemeinde auf die Geltung der Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB reicht nicht in jeder Planungssituation aus, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen. Als positive Planungskonzeption anstelle des aufgehobenen Bebauungsplans sind die gesetzlichen Planersatzvorschriften nur dann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB tragfähig, wenn ihre Steuerungskraft es nach Lage der Dinge absehbar vermag, im Gebiet des beseitigten Bebauungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Ist dies ersichtlich nicht der Fall, darf die den Vorgängerbebauungsplan kassierende Gemeinde plankonzeptionell nicht allein auf sie setzen. Vielmehr kann dann schon aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans im Anschluss an die oder gleichzeitig mit der Aufhebung des alten Plans erforderlich werden. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein Planungsbedürfnis fortbesteht, weil ansonsten die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet droht und/oder sich ungesicherte oder schwierige Erschließungsverhältnisse bzw. bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte – mit anderen Worten bodenrechtlich relevante Spannungen – konkret abzeichnen. 24 vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 – 4 B 143.90 –, juris, Rn. 5, Urteil vom 21.11.1986 – 4 C 22.83 –, juris, Rn. 11 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 – 4 B 143.90 –, juris, Rn. 5, Urteil vom 21.11.1986 – 4 C 22.83 –, juris, Rn. 11 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 Randnummer 77 Hiervon ausgehend verstößt die streitbefangene Aufhebung des Bebauungsplans nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss gekommen, dass sie an dem im Jahr 1965 beschlossenen und im Jahr 1966 bekannt gemachten Bebauungsplan nicht mehr festhalten wollte, weil das zum Zeitpunkt der Aufstellung verfolgte Ziel gegenwärtig nicht mehr mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde in Einklang steht. Sie hat hierzu in der Begründung der Aufhebungssatzung ausgeführt, dass sich das Plangebiet faktisch zu einem Sondergebiet für Einzelhandel im Sinne des § 11 BauNVO – das seit der Neufassung der BauNVO im Jahr 1968 außerhalb von Kerngebieten entsprechend festzusetzen ist – entwickelt habe, wohingegen die Gemeinde gegenwärtig – ausgehend von den Zielen der Raumordnung – die Konzentration auf die Innenentwicklung anstrebe und eine weitere Ausdehnung in den Außenbereich hinein zu vermeiden suche. Zugleich hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass der Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“ – der auf Grundlage der BauNVO 1962 die Ansiedlung „nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe“ zum Ziel hatte – im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehe. Zudem wurde in der Begründung der Aufhebungssatzung zutreffend darauf verwiesen, dass die tatsächliche Bauausführung in erheblichem Umfang nicht mehr den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans entspricht. Zum einen wurden die Baugrenzen zu der nordöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Fläche mehrfach in nicht unerheblichem Maß überbaut. Zum anderen ist die in dem Bebauungsplan vorgesehene Straße, die rückwärtig zum Gewerbegebiet hätte verlaufen sollen, nicht realisiert worden. Randnummer 78 Aus der Begründung der Aufhebungsentscheidung folgt überdies, dass die Antragsgegnerin zwar zunächst die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes beabsichtigt hatte, hiervon jedoch wieder Abstand genommen hat, weil sie angesichts der bereits vorhandenen Bebauung (hier: überwiegend großflächiger Einzelhandel) sowie der Lage des Plangebietes in der Gemeinde keine Möglichkeit gesehen hat, eine den Zielen der Raumordnung angepasste Bauleitplanung, die ihren Zielvorstellungen entsprach, zu erstellen. Randnummer 79 Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß dargelegt, aus welchen Gründen die Ausweisung eines Gewerbegebietes nach der BauNVO von 1962 am streitbezogenen Standort nicht mehr ihren heutigen städtebaulichen Zielsetzungen entspricht. Die Aufhebung des Bebauungsplanes entspricht ihrem nunmehrigen Ziel, den Flächenverbrauch zu reduzieren, eine weitere Entwicklung in den Außenbereich hinein zu reduzieren sowie zugleich den Versorgungscharakter des bestehenden Gebietes – das durch Einzelhandel geprägt ist – zu erhalten und keine weitergehende Ansiedlung „sonstiger nicht störender

§ 8BauNVO

(1962)“, die den Gebietscharakter verändern würden, zuzulassen. Randnummer 80 Dass sich die Planungsvorstellung der Gemeinde im Nachgang zu dem im Jahr 2019 eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf dem J.“ gewandelt hat, begründet nicht bereits die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“ zu Lasten der Antragstellerin, auch wenn der Antrag ihres Ehemannes auf Genehmigung einer Spielhalle den Anstoß für die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ gegeben haben mag. Es erweist sich nicht bereits als unzulässige Verhinderungsabsicht der Gemeinde, wenn sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung – oder auch erstmalige Ansiedlung – bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern; dies gilt auch dann, wenn dies den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  1. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  2. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 Unzulässig wäre ein solches Vorgehen erst, wenn die erklärte Absicht der Gemeinde tatsächlich nicht ihrem planerischen Willen entspricht, sondern nur vorgeschoben ist. 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris Selbst für den Fall, dass ein Bebauungsplan aufgrund seiner Entstehungsgeschichte einen Bezug zu einem „zu verhindernden Vorhaben“ aufweist und räumlich auf den Grundbesitz eines Einzelnen begrenzt ist, ist nicht ohne Weiteres eine unzulässige „Negativplanung“ anzunehmen; ein generelles Verbot negativer Festsetzungen gibt es nicht. 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris Nichts anderes kann für die Folgen einer gemeindlichen Entscheidung über die Aufhebung eines Bebauungsplanes gelten, dessen Regelungsgegenstand nicht (mehr) dem Willen der Gemeinde entspricht. Randnummer 81 Davon, dass die Begründung der Antragsgegnerin für die Aufhebung des Bebauungsplanes nur vorgeschoben ist und nicht ihrem tatsächlichen Willen entspricht, kann indes nicht ausgegangen werden. Die gegebene Begründung spiegelt durchaus den Willen der Antragsgegnerin wider: Aus der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ folgt unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin die aktuelle bauliche Situation, die durch Einzelhandel geprägt ist, erhalten möchte und eine weitergehende gewerbliche Nutzung nur im Rahmen der Vorgaben des § 34 BauGB zulassen möchte. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Bauvorhabens des Ehemannes der Antragstellerin musste in der Begründung der Aufhebungssatzung nicht erfolgen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Planungsermessen offen steht, das Ziel zu verfolgen, eine Ausweitung oder auch erstmalige Ansiedlung bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn darin der Hauptzweck ihres Tätigwerdens liegt. 28 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 Hierin liegt keine unzulässige Verhinderungsabsicht. Randnummer 82 Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, es gebe keinerlei städtebauliches Konzept für das bislang von dem Bebauungsplan erfasste Areal, kann sie hiermit nicht durchdringen. Insoweit ist es ausreichend, dass die Antragsgegnerin hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplans einerseits – entgegen ihrer ursprünglichen Planungsabsicht – der weitere Flächenverbrauch begrenzt werden und andererseits der Versorgungscharakter des bestehenden Gebietes als „faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel" erhalten bleiben soll. Dieses Ziel kann auch ohne Bebauungsplan durch die planersetzenden Regelungen der §§ 34, 35 BauGB erreicht werden. Randnummer 83 Im Rahmen des Verfahrens der Planaufhebung hat sich die Antragsgegnerin auch nicht lediglich darauf beschränkt, auf die Geltung der Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB zu verweisen. Vielmehr folgt aus der Begründung der Aufhebung des Bebauungsplanes, dass sie eine Bewertung der aktuellen Bebauungssituation im Plangebiet auf der Grundlage der §§ 34, 35 BauGB vorgenommen hat. So ist in der Begründung der Aufhebungsentscheidung ausgeführt, dass eine Bebaubarkeit der – straßenseitig gelegenen – Grundstücke weiterhin möglich sei und sich – nach Aufhebung des Bebauungsplanes – nach § 34 Abs. 1 BauGB richte. Hierbei hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass das Gebiet gegenwärtig bereits durch Einzelhandelsbetriebe geprägt ist und dies vor diesem Hintergrund künftig in den Grenzen des § 34 BauGB weiterhin als zulässig eingestuft, hingegen die (künftige) Zulässigkeit sonstiger nicht störender

§ 8BauNVO

(1962)verneint. Hierauf basierend kann davon ausgegangen werden, dass die Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB – auch bezogen auf das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück – eine ausreichende Steuerungskraft bieten, um im Gebiet des beseitigten Bebauungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet ist daher zu verneinen. Randnummer 84 b. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Randnummer 85 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Zu ermitteln und zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2023 – 4 CN 11.21 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2023 – 4 CN 11.21 –, juris, Rn. 12 Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hiervon ausgehend ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 30 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2022 – 3 S 3115/19 –, juris, Rn. 98 (m.w.N.) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2022 – 3 S 3115/19 –, juris, Rn. 98 (m.w.N.) Randnummer 86 Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den für die Abwägung relevanten privaten Belangen. 31 stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 –, juris, Rn. 29 stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 –, juris, Rn. 29 Die Gemeinde darf zwar durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Dies setzt indes voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange hierfür bestehen, wobei diese Allgemeinbelange umso gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde daher als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. 33 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 f. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 f. Korrespondierend hierzu folgt die Pflicht des Plangebers, sich ein hinreichendes Bild über die durch das Eigentumsrecht vermittelten gegenwärtigen Nutzungsrechte zu verschaffen. Das gilt insbesondere für den Umfang eines nach § 34 BauGB – oder hier auf Grundlage des von der Aufhebung erfassten Bebauungsplanes – bestehenden Baurechts. Zwar muss dieses in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben, in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt. 34 vgl. BayVGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 und Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 vgl. BayVGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 und Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 Nur unter dieser Voraussetzung kann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen. 35 vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2024 – 2 N 22.248 –, juris, Rn. 26 – 27, Urteil vom 15.3.2024 – 1 N 21.1251 –, juris, Rn. 33 sowie Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2024 – 2 N 22.248 –, juris, Rn. 26 – 27, Urteil vom 15.3.2024 – 1 N 21.1251 –, juris, Rn. 33 sowie Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 Randnummer 87 Hiervon ausgehend zeigen sich keine Fehler im Abwägungsvorgang. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, ihre Interessen seien im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden beziehungsweise die Antragsgegnerin habe „ offenkundig nur die Interessen der Grundstückseigentümer der bebauten Grundstücke “ in die Abwägung einbezogen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Randnummer 88 Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Antragsgegnerin sich betreffend die Einwendungen der Antragstellerin in der Abwägungssynopse einzig mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die vorhandene Einzelhandelsagglomeration im Widerspruch zum Konzentrations-, Kongruenz- sowie zum städtebaulichen Integrationsgebot steht, sodass der Gemeinde zur Durchsetzung ihrer bauplanungsrechtlichen Vorstellungen einzig die Aufhebung des Bebauungsplanes bleibe, hingegen betreffend den Schutz des Eigentums zu Gunsten der Antragstellerin insoweit keine gesonderte Bewertung vorgenommen wurde. Allerdings folgt aus der Begründung der Aufhebungssatzung, dass die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin durchaus ermittelt und gewürdigt hat. Unter „ Auswirkungen auf private Belange “ 36 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 15 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 15 hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der Wert der Grundstücke im Plangebiet für die Eigentümer geringfügig verringere, weil aus einem Gewerbegebiet bebauter Innenbereich wurde, wobei die Bebaubarkeit der Grundstücke weiterhin im Rahmen der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB möglich sei. Von dieser Bewertung sind sowohl die unbebauten als auch die bebauten Grundstücke erfasst. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung nicht gesondert auf das unbebaute Grundstück der Antragstellerin eingegangen ist, begründet keinen Abwägungsmangel. Im Übrigen ist in der Begründung der Aufhebungssatzung unter „ Argumente gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes “ ausgeführt: „ Ein Argument, welches gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ hervorgebracht werden könnte, ist die Tatsache, dass die privaten Belange beeinträchtigt werden. Wie bereits ausgeführt, wird der Private in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt. So werden zukünftig die zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet nicht mehr zulässig sein, da sich die Zulässigkeit künftig nach § 34 Abs. 1 BauGB richten wird. […] “. 37 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 16 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 16 Folglich hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile der Planaufhebung auch in Bezug auf die Antragstellerin, die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, berücksichtigt. Randnummer 89 Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin traf die Gemeinde betreffend die Eigentümerinteressen keine „ erhöhte Begründungspflicht “. Der diesbezügliche Hinweis der Antragstellerin auf eine „ gesteigerte Berücksichtigung von Bestandsschutzgesichtspunkten “ unter Benennung von Stüer , DVBl 1977, 1 sowie Grupp , DVBl 1990, 81 geht aus mehreren Gründen an dieser Stelle fehl. Zum einen kann sich die Antragstellerin bereits nicht auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen, weil ihr Vorhaben bislang nicht verwirklicht worden ist. Zum anderen betrifft der genannte Beitrag von Stüer das sogenannte „Meerbusch-Urteil“ des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen und damit die Auflösung einer Stadt. 38 Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom
  1. September 1974 (GV Nl-l 890), vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.9.1975 – 43/74 –, juris Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom
  2. September 1974 (GV Nl-l 890), vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.9.1975 – 43/74 –, juris Der genannte Beitrag von Grupp hat die „Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen durch die Verwaltung“ und damit ebenfalls nicht das Verfahren über die Aufhebung eines Bebauungsplanes zum Gegenstand. Randnummer 90 Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Dem wurde vorliegend genügt. Insoweit ist auch zu sehen, dass die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass die Aufhebungssatzung zu einer Unbebaubarkeit des Grundstücks führen könnte; vielmehr steht hier eine Einschränkung in Rede, deren Rahmen nunmehr durch § 34 BauGB vorgegeben sein soll. Randnummer 91 Soweit der Ehemann der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe im Vertrauen auf Zusagen seitens des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde ein anderes Grundstück erworben, jedoch sei die in Aussicht gestellte Änderung des dortigen Bebauungsplanes nicht umgesetzt worden, sodass er nunmehr weder auf diesem Grundstück noch auf dem streitbezogenen Grundstück eine Spielhalle errichten könne und hierdurch erhebliche finanzielle Nachteile erleide, wird hiermit kein Abwägungsfehler zu Lasten der Antragstellerin aufgezeigt. Zwar mag dieser Verlauf aus der Sicht des Ehemannes der Antragstellerin durchaus misslich sein, indes folgt hieraus nicht, dass die abwägungserheblichen Belange der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens über die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ unzureichend berücksichtigt worden sein könnten. Randnummer 92 Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin im Ergebnis auch fehlerfrei abgewogen. Sie verfolgt mit der Aufhebung des Bebauungsplanes – wie bereits dargelegt – legitime städtebauliche Zielvorstellungen, wobei sie das Interesse der Antragstellerin demgegenüber als nachrangig angesehen hat. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange dargetan, um den Eingriff in die Eigentümerrechte zu rechtfertigen. Zu solchen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelangen gehören unter anderem die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB benannten öffentlichen Belange der Bauleitplanung sowie darüber hinausgehende legitime städtebauliche Zielsetzungen, wie etwa die gezielte Steuerung des klein- und insbesondere auch des großflächigen Einzelhandels. 39 vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  3. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_12 vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  4. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_12 Der durch die Antragsgegnerin angeführte reduzierte Flächenverbrauch, die Verhinderung der Ausweitung des bebauten Gebietes in den Außenbereich sowie die Sicherung des „status quo“ betreffend das Einzelhandelsareal und die gleichzeitige Verhinderung der Ansiedlung „störender“ Gewerbebetriebe am äußeren Rand des Gemeindegebietes, mit denen eine Veränderung des aktuellen Gebietscharakters einhergehen könnte, sind solche städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange. Ein Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß weiterhin zugelassen werden muss oder eine bislang zulässige Bebauung weiterhin ermöglicht werden müsste, existiert nicht. 40 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 –, juris, Rn. 79 sowie BayVGH, Urteil vom 5.8.2020 – 1 N 18.1535 –, juris, Rn. 26 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 –, juris, Rn. 79 sowie BayVGH, Urteil vom 5.8.2020 – 1 N 18.1535 –, juris, Rn. 26 Auch aus dem Umstand, dass mit der Aufhebung des Bebauungsplanes im Fall der Antragstellerin womöglich ein sinkender Marktwert des Grundstücks einhergeht beziehungsweise eine durch den Ehemann der Antragstellerin geplante Verdienstmöglichkeit durch den Betrieb einer Spielhalle auf diesem Grundstück in Wegfall geraten könnte, begründet kein gegenüber den städtebaulichen Allgemeinbelangen überwiegendes Privatinteresse. Randnummer 93 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Gebot der Konfliktbewältigung gerügt hat, ist ein solcher nicht ersichtlich. Randnummer 94 Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben. 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 –, juris, Rn. 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 –, juris, Rn. 19 Randnummer 95 Im Falle widerstreitender Nutzungsansprüche – insbesondere zwischen Wohnen und Gewerbe – verlangt das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass bei einer Überplanung die vorhandenen Betriebe sorgfältig erfasst werden. 42 vgl. OVG Hamburg, Urtl vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 vgl. OVG Hamburg, Urtl vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Gemeinde durch eine ersatzlose Aufhebung des bestehenden Planungsrechts in eine bisherige Nutzungsregelung eingreift. 43 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2.12.2014 – 1 D 173/10 –, juris, Rn. 39 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2.12.2014 – 1 D 173/10 –, juris, Rn. 39 Hiervon ausgehend kommt das Gebot der Konfliktbewältigung im Fall der Antragstellerin bereits nicht zum Tragen. Vorliegend geht es nicht um einen Konflikt, der durch die Planung begründet wird. Vielmehr beruft sich die Antragstellerin auf eine bislang weder bestehende noch genehmigte Nutzung, also auf einen etwaig künftig bestehenden Betrieb. Demgegenüber ist Gegenstand der im Planungsverfahren vorzunehmenden Konfliktbewältigung die vorhandene Vorbelastung des Gebietes beziehungsweise die Lösung durch die Planung begründeter Konflikte. 44 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993, NVwZ-RR 1994, 373 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993, NVwZ-RR 1994, 373 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 Randnummer 96 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch nicht überzeugend dargetan, dass der Regelungsrahmen des § 34 BauGB im ehemaligen Plangebiet zur Lösung baulicher Fragestellungen unzureichend sein könnte. Dass womöglich die durch die Antragstellerin – beziehungsweise ihren Ehemann – beabsichtigte Errichtung einer Spielhalle auf Grundlage der Planersatzvorschriften im ehemaligen Plangebiet nicht mehr baurechtlich zulässig sein könnte, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Randnummer 97 Der Normenkontrollantrag ist nach alledem zurückzuweisen. III. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 99 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 100 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 101 B e s c h l u s s Randnummer 102 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird nach Maßgabe der Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom
  5. Oktober 2023 auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 103 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) S. 64 der elektronischen Gerichtsakte 5 K 472/22 2) Das Verfahren ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.12.2023 ausgesetzt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 30.4.2024, Az. 2 E 186/23). 3) S. 21-22 der elektronischen Gerichtsakte 4) Hervorhebung durch den Senat 5) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris, Rn. 12 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4 /00 –, juris, Rn. 32 6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 - 4 B 143.90 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 24 – 28 (m.w.N.) sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 7) vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 (m.w.N.) 8) vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. April 2004 – 4 CN 1/03 –, juris 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1996 – 4 B 180/96 –, juris 10) vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 34 11 ) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – sowie Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 19 12) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 13) vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 – , juris, Rn. 11 14) vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 – 4 BN 2/17 –, juris, Rn. 3 sowie Urteil vom 1.9.2016 - 4 C 2.15 – juris, Rn. 26 15) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) 16) vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2020 – 4 BN 13/20 –, juris, Rn. 6 17) vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68, BeckRS 1971, 106427 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 44 und BeckOK BauGB/Dirnberger,
  7. Ed. 1.8.2024, BauGB § 1 Rn. 34, 35 18) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9 (mw.N.) 19) vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris 20) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  8. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 21) vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1990 – 4 C 3/90 –, juris, Rn. 22 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 45 22) vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 46/91 –, juris, Rn. 28 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 50 23) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 24) vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 – 4 B 143.90 –, juris, Rn. 5, Urteil vom 21.11.1986 – 4 C 22.83 –, juris, Rn. 11 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 25) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  9. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 26) vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris 27) vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris 28) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 29) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2023 – 4 CN 11.21 –, juris, Rn. 12 30) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2022 – 3 S 3115/19 –, juris, Rn. 98 (m.w.N.) 31) stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 –, juris, Rn. 29 32) vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 33) vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 f. 34) vgl. BayVGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 und Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 35) vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2024 – 2 N 22.248 –, juris, Rn. 26 – 27, Urteil vom 15.3.2024 – 1 N 21.1251 –, juris, Rn. 33 sowie Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 36) vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 15 37) vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 16 38) Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom
  10. September 1974 (GV Nl-l 890), vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.9.1975 – 43/74 –, juris 39) vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  11. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_12 40) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 –, juris, Rn. 79 sowie BayVGH, Urteil vom 5.8.2020 – 1 N 18.1535 –, juris, Rn. 26 41) vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 –, juris, Rn. 19 42) vgl. OVG Hamburg, Urtl vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 43) vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2.12.2014 – 1 D 173/10 –, juris, Rn. 39 44) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993, NVwZ-RR 1994, 373 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86

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