(1962)verneint. Hierauf basierend kann davon ausgegangen werden, dass die Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB – auch bezogen auf das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück – eine ausreichende Steuerungskraft bieten, um im Gebiet des beseitigten Bebauungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet ist daher zu verneinen. Randnummer 84 b. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Randnummer 85 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Zu ermitteln und zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2023 – 4 CN 11.21 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2023 – 4 CN 11.21 –, juris, Rn. 12 Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hiervon ausgehend ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 30 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2022 – 3 S 3115/19 –, juris, Rn. 98 (m.w.N.) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2022 – 3 S 3115/19 –, juris, Rn. 98 (m.w.N.) Randnummer 86 Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den für die Abwägung relevanten privaten Belangen. 31 stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 –, juris, Rn. 29 stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 –, juris, Rn. 29 Die Gemeinde darf zwar durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Dies setzt indes voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange hierfür bestehen, wobei diese Allgemeinbelange umso gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde daher als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. 33 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 f. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 f. Korrespondierend hierzu folgt die Pflicht des Plangebers, sich ein hinreichendes Bild über die durch das Eigentumsrecht vermittelten gegenwärtigen Nutzungsrechte zu verschaffen. Das gilt insbesondere für den Umfang eines nach § 34 BauGB – oder hier auf Grundlage des von der Aufhebung erfassten Bebauungsplanes – bestehenden Baurechts. Zwar muss dieses in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben, in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt. 34 vgl. BayVGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 und Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 vgl. BayVGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 und Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 Nur unter dieser Voraussetzung kann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen. 35 vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2024 – 2 N 22.248 –, juris, Rn. 26 – 27, Urteil vom 15.3.2024 – 1 N 21.1251 –, juris, Rn. 33 sowie Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2024 – 2 N 22.248 –, juris, Rn. 26 – 27, Urteil vom 15.3.2024 – 1 N 21.1251 –, juris, Rn. 33 sowie Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 Randnummer 87 Hiervon ausgehend zeigen sich keine Fehler im Abwägungsvorgang. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, ihre Interessen seien im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden beziehungsweise die Antragsgegnerin habe „ offenkundig nur die Interessen der Grundstückseigentümer der bebauten Grundstücke “ in die Abwägung einbezogen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Randnummer 88 Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Antragsgegnerin sich betreffend die Einwendungen der Antragstellerin in der Abwägungssynopse einzig mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die vorhandene Einzelhandelsagglomeration im Widerspruch zum Konzentrations-, Kongruenz- sowie zum städtebaulichen Integrationsgebot steht, sodass der Gemeinde zur Durchsetzung ihrer bauplanungsrechtlichen Vorstellungen einzig die Aufhebung des Bebauungsplanes bleibe, hingegen betreffend den Schutz des Eigentums zu Gunsten der Antragstellerin insoweit keine gesonderte Bewertung vorgenommen wurde. Allerdings folgt aus der Begründung der Aufhebungssatzung, dass die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin durchaus ermittelt und gewürdigt hat. Unter „ Auswirkungen auf private Belange “ 36 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 15 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 15 hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der Wert der Grundstücke im Plangebiet für die Eigentümer geringfügig verringere, weil aus einem Gewerbegebiet bebauter Innenbereich wurde, wobei die Bebaubarkeit der Grundstücke weiterhin im Rahmen der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB möglich sei. Von dieser Bewertung sind sowohl die unbebauten als auch die bebauten Grundstücke erfasst. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung nicht gesondert auf das unbebaute Grundstück der Antragstellerin eingegangen ist, begründet keinen Abwägungsmangel. Im Übrigen ist in der Begründung der Aufhebungssatzung unter „ Argumente gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes “ ausgeführt: „ Ein Argument, welches gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ hervorgebracht werden könnte, ist die Tatsache, dass die privaten Belange beeinträchtigt werden. Wie bereits ausgeführt, wird der Private in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt. So werden zukünftig die zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet nicht mehr zulässig sein, da sich die Zulässigkeit künftig nach § 34 Abs. 1 BauGB richten wird. […] “. 37 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 16 vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 16 Folglich hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile der Planaufhebung auch in Bezug auf die Antragstellerin, die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, berücksichtigt. Randnummer 89 Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin traf die Gemeinde betreffend die Eigentümerinteressen keine „ erhöhte Begründungspflicht “. Der diesbezügliche Hinweis der Antragstellerin auf eine „ gesteigerte Berücksichtigung von Bestandsschutzgesichtspunkten “ unter Benennung von Stüer , DVBl 1977, 1 sowie Grupp , DVBl 1990, 81 geht aus mehreren Gründen an dieser Stelle fehl. Zum einen kann sich die Antragstellerin bereits nicht auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen, weil ihr Vorhaben bislang nicht verwirklicht worden ist. Zum anderen betrifft der genannte Beitrag von Stüer das sogenannte „Meerbusch-Urteil“ des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen und damit die Auflösung einer Stadt. 38 Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom
- September 1974 (GV Nl-l 890), vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.9.1975 – 43/74 –, juris Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom
- September 1974 (GV Nl-l 890), vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.9.1975 – 43/74 –, juris Der genannte Beitrag von Grupp hat die „Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen durch die Verwaltung“ und damit ebenfalls nicht das Verfahren über die Aufhebung eines Bebauungsplanes zum Gegenstand. Randnummer 90 Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Dem wurde vorliegend genügt. Insoweit ist auch zu sehen, dass die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass die Aufhebungssatzung zu einer Unbebaubarkeit des Grundstücks führen könnte; vielmehr steht hier eine Einschränkung in Rede, deren Rahmen nunmehr durch § 34 BauGB vorgegeben sein soll. Randnummer 91 Soweit der Ehemann der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe im Vertrauen auf Zusagen seitens des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde ein anderes Grundstück erworben, jedoch sei die in Aussicht gestellte Änderung des dortigen Bebauungsplanes nicht umgesetzt worden, sodass er nunmehr weder auf diesem Grundstück noch auf dem streitbezogenen Grundstück eine Spielhalle errichten könne und hierdurch erhebliche finanzielle Nachteile erleide, wird hiermit kein Abwägungsfehler zu Lasten der Antragstellerin aufgezeigt. Zwar mag dieser Verlauf aus der Sicht des Ehemannes der Antragstellerin durchaus misslich sein, indes folgt hieraus nicht, dass die abwägungserheblichen Belange der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens über die Aufhebung des Bebauungsplanes „Gelände an der F-Straße“ unzureichend berücksichtigt worden sein könnten. Randnummer 92 Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin im Ergebnis auch fehlerfrei abgewogen. Sie verfolgt mit der Aufhebung des Bebauungsplanes – wie bereits dargelegt – legitime städtebauliche Zielvorstellungen, wobei sie das Interesse der Antragstellerin demgegenüber als nachrangig angesehen hat. Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange dargetan, um den Eingriff in die Eigentümerrechte zu rechtfertigen. Zu solchen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinbelangen gehören unter anderem die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB benannten öffentlichen Belange der Bauleitplanung sowie darüber hinausgehende legitime städtebauliche Zielsetzungen, wie etwa die gezielte Steuerung des klein- und insbesondere auch des großflächigen Einzelhandels. 39 vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
- Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_12 vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
- Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_12 Der durch die Antragsgegnerin angeführte reduzierte Flächenverbrauch, die Verhinderung der Ausweitung des bebauten Gebietes in den Außenbereich sowie die Sicherung des „status quo“ betreffend das Einzelhandelsareal und die gleichzeitige Verhinderung der Ansiedlung „störender“ Gewerbebetriebe am äußeren Rand des Gemeindegebietes, mit denen eine Veränderung des aktuellen Gebietscharakters einhergehen könnte, sind solche städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange. Ein Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß weiterhin zugelassen werden muss oder eine bislang zulässige Bebauung weiterhin ermöglicht werden müsste, existiert nicht. 40 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 –, juris, Rn. 79 sowie BayVGH, Urteil vom 5.8.2020 – 1 N 18.1535 –, juris, Rn. 26 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 –, juris, Rn. 79 sowie BayVGH, Urteil vom 5.8.2020 – 1 N 18.1535 –, juris, Rn. 26 Auch aus dem Umstand, dass mit der Aufhebung des Bebauungsplanes im Fall der Antragstellerin womöglich ein sinkender Marktwert des Grundstücks einhergeht beziehungsweise eine durch den Ehemann der Antragstellerin geplante Verdienstmöglichkeit durch den Betrieb einer Spielhalle auf diesem Grundstück in Wegfall geraten könnte, begründet kein gegenüber den städtebaulichen Allgemeinbelangen überwiegendes Privatinteresse. Randnummer 93 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Gebot der Konfliktbewältigung gerügt hat, ist ein solcher nicht ersichtlich. Randnummer 94 Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben. 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 –, juris, Rn. 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 –, juris, Rn. 19 Randnummer 95 Im Falle widerstreitender Nutzungsansprüche – insbesondere zwischen Wohnen und Gewerbe – verlangt das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass bei einer Überplanung die vorhandenen Betriebe sorgfältig erfasst werden. 42 vgl. OVG Hamburg, Urtl vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 vgl. OVG Hamburg, Urtl vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Gemeinde durch eine ersatzlose Aufhebung des bestehenden Planungsrechts in eine bisherige Nutzungsregelung eingreift. 43 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2.12.2014 – 1 D 173/10 –, juris, Rn. 39 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2.12.2014 – 1 D 173/10 –, juris, Rn. 39 Hiervon ausgehend kommt das Gebot der Konfliktbewältigung im Fall der Antragstellerin bereits nicht zum Tragen. Vorliegend geht es nicht um einen Konflikt, der durch die Planung begründet wird. Vielmehr beruft sich die Antragstellerin auf eine bislang weder bestehende noch genehmigte Nutzung, also auf einen etwaig künftig bestehenden Betrieb. Demgegenüber ist Gegenstand der im Planungsverfahren vorzunehmenden Konfliktbewältigung die vorhandene Vorbelastung des Gebietes beziehungsweise die Lösung durch die Planung begründeter Konflikte. 44 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993, NVwZ-RR 1994, 373 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993, NVwZ-RR 1994, 373 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 Randnummer 96 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch nicht überzeugend dargetan, dass der Regelungsrahmen des § 34 BauGB im ehemaligen Plangebiet zur Lösung baulicher Fragestellungen unzureichend sein könnte. Dass womöglich die durch die Antragstellerin – beziehungsweise ihren Ehemann – beabsichtigte Errichtung einer Spielhalle auf Grundlage der Planersatzvorschriften im ehemaligen Plangebiet nicht mehr baurechtlich zulässig sein könnte, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Randnummer 97 Der Normenkontrollantrag ist nach alledem zurückzuweisen. III. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 99 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 100 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 101 B e s c h l u s s Randnummer 102 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird nach Maßgabe der Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom
- Oktober 2023 auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 103 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) S. 64 der elektronischen Gerichtsakte 5 K 472/22 2) Das Verfahren ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.12.2023 ausgesetzt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 30.4.2024, Az. 2 E 186/23). 3) S. 21-22 der elektronischen Gerichtsakte 4) Hervorhebung durch den Senat 5) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris, Rn. 12 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4 /00 –, juris, Rn. 32 6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 - 4 B 143.90 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 24 – 28 (m.w.N.) sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 7) vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 - 2 N 4/00 -, juris, Rn. 33 (m.w.N.) 8) vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2004 – 4 CN 1/03 –, juris 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1996 – 4 B 180/96 –, juris 10) vgl. Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 34 11 ) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – sowie Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 19 12) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 13) vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 – , juris, Rn. 11 14) vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 – 4 BN 2/17 –, juris, Rn. 3 sowie Urteil vom 1.9.2016 - 4 C 2.15 – juris, Rn. 26 15) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) 16) vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2020 – 4 BN 13/20 –, juris, Rn. 6 17) vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68, BeckRS 1971, 106427 sowie Urteil des Senats vom 30.10.2001 – 2 N 4/00 –, juris, Rn. 44 und BeckOK BauGB/Dirnberger,
- Ed. 1.8.2024, BauGB § 1 Rn. 34, 35 18) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, juris, Rn. 9 (mw.N.) 19) vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris 20) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
- Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 21) vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1990 – 4 C 3/90 –, juris, Rn. 22 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 45 22) vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 46/91 –, juris, Rn. 28 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 50 23) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 24) vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 – 4 B 143.90 –, juris, Rn. 5, Urteil vom 21.11.1986 – 4 C 22.83 –, juris, Rn. 11 sowie OVG NRW, Urteil vom 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE –, juris, Rn. 47 25) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
- Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 26) vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris 27) vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 –, juris 28) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 29) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2023 – 4 CN 11.21 –, juris, Rn. 12 30) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2022 – 3 S 3115/19 –, juris, Rn. 98 (m.w.N.) 31) stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 –, juris, Rn. 29 32) vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 33) vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2017 – 4 BN 25.16 –, juris, Rn. 5 f. 34) vgl. BayVGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 und Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 35) vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2024 – 2 N 22.248 –, juris, Rn. 26 – 27, Urteil vom 15.3.2024 – 1 N 21.1251 –, juris, Rn. 33 sowie Beschluss des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 74 36) vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 15 37) vgl. Aufhebung Bebauungsplan „Gelände an der F-Straße“, Satzung: Stand 15.9.2022, S. 16 38) Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom
- September 1974 (GV Nl-l 890), vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.9.1975 – 43/74 –, juris 39) vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
- Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_12 40) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7.9.2021 – 2 K 125/19 –, juris, Rn. 79 sowie BayVGH, Urteil vom 5.8.2020 – 1 N 18.1535 –, juris, Rn. 26 41) vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 –, juris, Rn. 19 42) vgl. OVG Hamburg, Urtl vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86 43) vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2.12.2014 – 1 D 173/10 –, juris, Rn. 39 44) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993, NVwZ-RR 1994, 373 sowie OVG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013 – 2 E 14/11.N –, juris, Rn. 86