AG a.F. bis zum 26.6.
AG a.F. i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 SVwVfG beziehungsweise – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 Randnummer 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kläger auf die Vorlage eines syrischen Passes zwecks Identitätsnachweis verwiesen hat. Einem syrischen Einbürgerungsbewerber ist es objektiv möglich und grundsätzlich auch subjektiv zumutbar, seine Identität und seine Staatsangehörigkeit durch einen gültigen syrischen Reisepass nachzuweisen. 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 Der Beklagte hat den Kläger zu 1.) daher zu Recht in Erfüllung seiner Hinweis- und Anstoßpflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen, dass er seine Identität durch Vorlage eines gültigen syrischen Reisepasses nachzuweisen hat. Der Kläger zu 1.) war und ist aus seiner Mitwirkungspflicht aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 AufenthG heraus grundsätzlich verpflichtet, diesen Hinweisen Folge zu leisten. 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15 Dies ist indes nicht geschehen. Randnummer 17 Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemacht haben, sie hätten ihrer Nachweispflicht bereits durch eine Vorlage der benannten Unterlagen genügt, überzeugt dies nicht. Wie dargelegt durfte der Beklagte zwecks Überprüfung der Identität auf die Vorlage eines syrischen Passes bestehen und musste sich nicht auf weniger valide Dokumente verweisen lassen. Randnummer 18 Nur bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit kann von der „Stufe 1“, die zuvörderst die Vorlage eines Passes erfordert, abgewichen werden, sodass andere Nachweise zulässig sein könnten. 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14 So liegt der Fall hier nicht. Die Kläger können nicht geltend machen, dass der Erfüllung der Passpflicht individuelle Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Soweit der Kläger zu 1.) sich in erster Instanz beziehungsweise im Verwaltungsverfahren darauf berufen hat, ihm sei die Passbeschaffung jedenfalls aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, weil dies Kosten i.H.v. 4.000 Euro verursache und er derzeit das Darlehen für sein Eigenheim zu tilgen habe, kann er hiermit nicht durchdringen. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass es keine Hinweise für ein missbräuchliches Vorgehen der syrischen Botschaft bei der Erhebung von Passgebühren gibt. 11 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 76 – 80 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom
AG a.F. 7) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 8) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 9) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15 10) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14 11) vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 76 – 80 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15 12) vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 81-84 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/3414 – 13) vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18
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