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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 D 74/24 Beschluss Notwendigkeit der Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren § 82 Abs 1 Aufent

Notwendigkeit der Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren Leitsatz Die Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren dient gewichtigen sicherheitspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschl

§ 37Abs. 1 Satz 2 St

AG a.F. bis zum 26.6.

§ 37Abs. 1 Satz 2 St

AG a.F. i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 SVwVfG beziehungsweise – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 Randnummer 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kläger auf die Vorlage eines syrischen Passes zwecks Identitätsnachweis verwiesen hat. Einem syrischen Einbürgerungsbewerber ist es objektiv möglich und grundsätzlich auch subjektiv zumutbar, seine Identität und seine Staatsangehörigkeit durch einen gültigen syrischen Reisepass nachzuweisen. 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 Der Beklagte hat den Kläger zu 1.) daher zu Recht in Erfüllung seiner Hinweis- und Anstoßpflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen, dass er seine Identität durch Vorlage eines gültigen syrischen Reisepasses nachzuweisen hat. Der Kläger zu 1.) war und ist aus seiner Mitwirkungspflicht aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 AufenthG heraus grundsätzlich verpflichtet, diesen Hinweisen Folge zu leisten. 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15 Dies ist indes nicht geschehen. Randnummer 17 Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemacht haben, sie hätten ihrer Nachweispflicht bereits durch eine Vorlage der benannten Unterlagen genügt, überzeugt dies nicht. Wie dargelegt durfte der Beklagte zwecks Überprüfung der Identität auf die Vorlage eines syrischen Passes bestehen und musste sich nicht auf weniger valide Dokumente verweisen lassen. Randnummer 18 Nur bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit kann von der „Stufe 1“, die zuvörderst die Vorlage eines Passes erfordert, abgewichen werden, sodass andere Nachweise zulässig sein könnten. 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14 So liegt der Fall hier nicht. Die Kläger können nicht geltend machen, dass der Erfüllung der Passpflicht individuelle Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Soweit der Kläger zu 1.) sich in erster Instanz beziehungsweise im Verwaltungsverfahren darauf berufen hat, ihm sei die Passbeschaffung jedenfalls aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, weil dies Kosten i.H.v. 4.000 Euro verursache und er derzeit das Darlehen für sein Eigenheim zu tilgen habe, kann er hiermit nicht durchdringen. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass es keine Hinweise für ein missbräuchliches Vorgehen der syrischen Botschaft bei der Erhebung von Passgebühren gibt. 11 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 76 – 80 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom

  1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 76 – 80 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom
  2. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15 Zudem liegen die Gebühren in Passangelegenheiten nach Angaben der Botschaft der Arabischen Republik Syrien ab dem
  3. Januar 2022 bei 265 Euro für den Ersatz eines abgelaufenen Reisepasses sowie für die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses und bei 705 Euro für einen Express-Reisepass, 12 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 81-84 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/3414 – vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 81-84 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/3414 – sodass aus dem unsubstantiierten und pauschalen Vortrag des Klägers zu 1.) – der bislang keinen Kontakt zur syrischen Botschaft aufgenommen, sondern sich von Beginn an einzig auf bereits vorgelegte Dokumente berufen hat – nicht auf eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung geschlossen werden kann. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Kläger zu 1.), der nach eigenen Angaben ein Eigenheim finanziert, tatsächlich kein Darlehen für die Kosten der Passbeschaffung gewährt werden würde. Auch darüber hinaus hat der Kläger zu 1.) keine Gründe dargetan, die auf eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung schließen lassen könnten. Randnummer 19 Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. §§ 166 VwGO, 114 ZPO fehlen, unterliegt daher auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Zweifeln. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich kostenpflichtig. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 13 vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18 vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18 Randnummer 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Fußnoten 1) vgl. zu der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die st.Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 5.9.2022 – 2 D 116/22 –, juris, Rn. 7 - 8 2) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, juris, Rn. 10 - 11 3) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269-278, Rn. 13 sowie Urteil vom 1.9.2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311, Rn. 13 4) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 5) vgl. BVerwG, Urteil vom 1.
  4. 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 6) bis zum 26.6.

§ 37Abs. 1 Satz 2 St

AG a.F. 7) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 8) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 9) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15 10) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14 11) vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 76 – 80 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15 12) vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 81-84 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/3414 – 13) vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18

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