Gefährdung rückkehrender männlicher Asylbewerber nach Afghanistan durch die Taliban; Berufungszulassungsantrag; Gehörsverletzung Leitsatz
(2022)gestützt. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11.8.2022 – – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 10 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Randnummer 11 Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid hat die Beklagte schriftsätzlich beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Mit Blick auf die – in englischer Sprache formulierte – Rückmeldung des UNHCR im benannten Parallelverfahren bleibe festzustellen, dass diese aus dem Monat Februar 2022 stamme. Im Vergleich zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.7.2022 sei die dortige Auskunftslage mithin als älter anzusehen. Neuere Auskünfte seien derzeit nicht bekannt. Randnummer 14 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.2.2023 ergangenem Urteil – 5 K 1053/22 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Er habe nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands befinde. Insoweit werde auf die Feststellungen und die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Auch das Klageverfahren lasse keine für den Kläger günstige Entscheidung zu.Auf die Frage nach dem konkreten Grund für seinen Asylfolgeantrag habe der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Befragung im Wesentlichen angegeben, er werde bei seiner Rückkehr als Ungläubiger betrachtet, da er seit einer Weile in Europa lebe. Früher habe er mit den Ausländern gearbeitet. Man werde sich bei seiner Rückkehr beim Ortsvorsteher über ihn erkundigen. Dabei werde man feststellen, dass er für die ausländische Polizei gearbeitet habe. Er werde außerdem als Ungläubiger diskriminiert. Soweit der Kläger damit auf die Probleme in seinem Herkunftsland verwiesen habe, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, sei dieses Vorbringen bereits im Rahmen des beigezogenen Asylerstverfahrens mit rechtskräftigem Urteil vom 27.6.2018 – 5 K 1249/16 – berücksichtigt worden und damit präkludiert. Soweit er geltend mache, aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland von den Taliban verfolgt zu werden, ließen die genannten Aspekte weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtschau eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal in seiner Person durch die derzeitigen Machthaber in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich erscheinen.So komme eine Flüchtlingsanerkennung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht in Betracht, da diese auch unter Berücksichtigung einer etwaigen „westlichen Prägung“ keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bildeten, mithin ein Verfolgungsgrund nicht allein aus der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis hergeleitet werden könne. Es gebe keine entsprechende deutlich abgegrenzte bzw. abgrenzbare Gruppe der westlich geprägten Rückkehrer in Afghanistan. Die Gruppenmitglieder hätten keine angeborenen Merkmale gemein und keinen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund, auch teilten sie keine für die Identität oder das Gewissen bedeutsamen unverzichtbaren Merkmale oder Glaubensüberzeugungen. Der Gruppe fehle eine deutlich abgegrenzte Identität, nach der sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würde. Zudem lasse sich der unbestimmte und pauschale Begriff der „westlichen Prägung“ nicht allgemein definieren. Ab wann bzw. kraft welcher Art „westlicher Prägung“ eine Person wegen ihrer angeblich deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden solle, sei völlig unklar.Für das Verwaltungsgericht sei ferner – in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in Anknüpfung an eine ihm ggf. auch nur zugeschriebene religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 AsylG flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban als derzeitige Machthaber in Afghanistan drohe.Zu der Frage, welche Merkmale den Rückkehrern aus dem Ausland durch die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen und die Taliban im Besonderen zugeschrieben würden, lasse sich den mit Beweisbeschluss vom 11.7.2022 im Parallelverfahren 5 K 373/22 eingeholten und in das hiesige Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes und des UNHCR Folgendes entnehmen: Das Auswärtige Amt habe zu der Behauptung des Klägers, bei seiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland von den Taliban als Ungläubiger eingestuft und getötet zu werden, auf den Lagebericht vom 20.7.2022 (Stand: 20.6.2022) verwiesen und mitgeteilt, dass darüber hinausgehende Erkenntnisse nicht vorlägen. Aus diesem – bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung – gültigen Lagebericht ergebe sich, dass zur Situation zurückkehrender Geflüchteter aus Deutschland nur vereinzelt Erkenntnisse vorlägen. Rückführungen aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten seien gegenwärtig ausgesetzt. Die Taliban hätten in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiteten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet hätten, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Es gebe ein Klima der Straflosigkeit und Angst. Täter könnten davon ausgehen, dass teilweise auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet würden. Auch in den Sozialen Medien würden diejenigen immer wieder als Verräter bzw. als „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen seien aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert würden, unmittelbar bedroht. Nach Auskunft des UNHCR, der auf die Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand: Februar 2022) sowie hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern aus dem westlichen Ausland auf Ziffer 1.5 des Herkunftslandberichts der European Agency of Asylum (Stand: August 2022) verwiesen habe, gebe es negative Narrative unter Taliban-Anhängern und in Teilen der afghanischen Gesellschaft gegenüber denjenigen Afghanen, die das Land verlassen hätten. Laut eines afghanischen Menschenrechtsexperten würden diese Personen so betrachtet, dass sie keine islamischen Werte teilten oder vor den Dingen wegliefen, die sie begangen hätten. Andererseits habe diese Quelle mitgeteilt, dass die Taliban Pässe von Arbeitnehmern im Ausland priorisierten, da sie ihnen ein Verständnis für den wirtschaftlichen Aspekt zuschrieben, trotz des Wissens, dass die Auswärtigen sie ablehnten. Außerdem verträten die Taliban die Ansicht, dass ein guter Moslem nicht fliehe. Paschtunen, die nach Europa oder in die USA fliehen wollten, würden in ländlichen Gebieten als verdächtig betrachtet; dies gelte auch für Personen mit westlichen Kontakten. Nach einem weiteren Bericht habe ein prominenter Influencer der Taliban in sozialen Medien einen Post veröffentlicht, wonach in den Westen geflohene Personen dies wegen ihrer westlichen Orientierung und ihrer Ablehnung des islamischen Systems getan hätten. Jedenfalls habe nach einem Interview des „Independent Afghan Analyst“ vom 8.11.2021 diese Quelle keine Anhaltspunkte in Mitteilungen der Taliban gefunden, die darauf hindeuteten, dass in westlichen Ländern Asylsuchende strafrechtlich verfolgt würden. Nach Berichten von Rückkehrern aus Europa – vor der Machtergreifung der Taliban im Jahr 2021 – werde diesen auch nachgesagt, mit viel Geld zurückzukommen. Offizielle der Taliban hätten zudem wiederholt Afghanen – einschließlich ehemaliger Politiker, militärischer und ziviler Anführer, Hochschullehrer, Geschäftsleute und Investoren – dazu aufgerufen, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut einem am 31.5.2022 geführten Interview mit einer anonymen Organisation mit Präsenz in Afghanistan würden Rückkehrer manchmal zum Ziel, wobei diese Quelle keine klaren Verbindungen zu der Tatsache habe herstellen können, dass die Personen das Land verlassen hätten. Maßgeblich schien vielmehr ihr „ursprünglicher Status“ gewesen zu sein, wie eine Verbindung zur ehemaligen Regierung oder die ethnische Herkunft. Wenn eine Person zu einer dieser Kategorien gehöre, sei sie – unabhängig von ihrer Flucht – ohnehin ins Visier der Taliban geraten. Auch nach dem Eindruck eines Vertreters des DACAAR würden aus dem Westen zurückgekehrte Afghanen nur dann zur Zielscheibe der Taliban, wenn dem ein persönlicher Streit oder eine Vendetta vorausgegangen sei. Des Weiteren ließe sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln Folgendes entnehmen: Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland würden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Das UNHCR habe von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa berichtet, die von religiösen Extremisten bezichtigt worden seien, verwestlicht zu sein; viele würden der Spionage verdächtigt. Allerdings stünden Rückkehrern mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen könne. Unter den Taliban gebe es zwei Darstellungen zu Personen, die das Land verließen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hofften, andererseits jene, die sich als „Eliten“ gegen die Bevölkerung stellten und als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen würden. Letzteres könne neben ehemaligen Regierungsbeamten auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle betreffen. Diese Narrative gebe es auch in der allgemeinen Bevölkerung, da – aufgrund von Korruption und Versagen – eine Wut auf die vorherige Regierung und die Eliten herrsche. Andererseits sei aber festzustellen, dass die Taliban Pässen für Afghanen, die im Ausland arbeiten wollten, einen Vorrang einräumten, was darauf hindeute, dass ihnen der wirtschaftliche Aspekt der Auswanderung durchaus bewusst sei. Hieraus sei zu schließen, dass es zwar im jeweiligen Einzelfall möglich sei, dass einem Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine unislamische Haltung bzw. eine Abkehr vom Islam oder womöglich sogar eine oppositionelle Haltung zu den Taliban unterstellt werde, da aber der wirtschaftliche Aspekt des Auslandsaufenthalts sowohl in der afghanischen Bevölkerung als auch bei den Taliban ebenso bekannt sei, erscheine es aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts pauschal unterstellt werde, in politischer und/oder religiös/weltanschaulicher Opposition zu den Taliban zu stehen. Nichts anderes ergebe sich aus dem durch den Kläger angeführten Buch „Afghanistan – Unbesiegter Verlierer“ der Autorin Natalie Amiri. Sei danach ein Verfolgungsgrund in der Person des Klägers im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 AsylG als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nicht beachtlich wahrscheinlich, drohe ihm darüber hinaus auch nicht aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland und einer daraus folgenden – ggf. unterstellten – „Verwestlichung“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten Aspekte sei keine andere Beurteilung geboten. Aus den genannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Insbesondere seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die derzeitige humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände in Afghanistan einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG direkt oder indirekt anzulasten wären. Randnummer 15 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Randnummer 16 Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.2.2023 – 5 K 1053/22 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 9.6.2023 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Randnummer 17
- Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. 1 vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 2 vgl. Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 vgl. Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 Randnummer 18 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Randnummer 19 Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob afghanische Flüchtlinge, die über einen längeren Zeitraum im westlichen Ausland gelebt haben, bei Rückkehr nach Afghanistan von Seiten der dort herrschenden Taliban wegen ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland als "gottlos" eingestuft und deshalb in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden“ . Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist er der Meinung, dass die Mitglieder der Gruppe der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan Zurückkehrenden einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden könne, gemein hätten. Dieser gemeinsame Hintergrund bestehe darin, dass die Betroffenen als Flüchtlinge im westlichen Ausland gelebt hätten und in dieser Zeit von den dort geltenden Werten und Maßstäben so geprägt worden seien und diese so verinnerlicht hätten, dass sie ihr dadurch geprägtes Verhalten bei Rückkehr nach Afghanistan nicht ändern könnten, sodass sie aufgrund ihres nunmehr in Widerspruch zu dem Verhalten der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans stehenden Verhaltens umgehend als „Westler“ identifiziert werden könnten. In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, wonach unter dem Schlagwort „Verwestlichung“ vorrangig nicht auf äußere ggf. veränderliche Merkmale wie Kleidung, Frisur etc. abzustellen sei, sondern auf die Persönlichkeitsentwicklung des jeweils Betroffenen, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland, zumal in der Phase des Erwachsenwerdens, eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren habe, als wenn der Betroffene diese Jahre in seinem Heimatland verbracht hätte. Eine erzwungene Verleugnung dieses Teils der Persönlichkeit eines Betroffenen würde den Kern seiner Persönlichkeit betreffen und ihn damit in seiner Menschenwürde verletzen. Das Risiko, als „verwestlicht“ angesehen zu werden, sei umso größer, je länger sich die Person außerhalb Afghanistans aufgehalten habe und je weiter sie entfernt gewesen sei. Insbesondere – im Westen erworbenes und nicht ohne Weiteres ablegbares – Blickkontaktverhalten sowie Haltung und Gestik würden dazu führen, dass ein Betroffener auf Abhieb als Mensch identifiziert werden könne, der längere Zeit im Westen gelebt habe. Zudem sei anhand der in § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG enthaltenen Formulierung „insbesondere“ zu erkennen, dass die Definition, wer als Mitglied einer sozialen Gruppe zu verstehen sei, nicht abschließend sei. Die Gruppe der Personen, die längere Zeit im westlichen Ausland gelebt hätten, werde in Afghanistan in ihrer Identität von der Restbevölkerung auch dadurch deutlich abgegrenzt, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich damit bei dem Begriff der „westlichen Prägung“ nicht um einen unbestimmten und pauschalen Begriff, der sich nicht allgemein definieren ließe. Angesichts der in Afghanistan herrschenden rigiden Moral- und Verhaltensvorschriften falle das geringste Abweichen von der herrschenden Gruppennorm auf und werde umgehend von der Mehrheitsgesellschaft identifiziert. Insofern sei auf die durch das Verwaltungsgericht Freiburg zitierten Studien von Friederike Stahlmann sowie auf die Länderanalyse und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.3.2021 zu verweisen, wonach Rückkehrer aus dem Westen dem generellen Verdacht gegenüberstünden, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben.Ein Aufenthalt im westlichen Ausland werde vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst.Es herrsche die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen. Randnummer 20 Anhand der durch den Kläger formulierten Frage und des Vorbringens im Zulassungsverfahren ist nicht erkennbar, dass in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. So bleibt bereits unklar, wie seine Anforderung „über einen längeren Zeitraum [im westlichen Ausland gelebt]“ für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung verallgemeinerungsfähig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht definiert werden könnte. Darüber hinaus lässt sich schon dem Zulassungsvorbringen nicht (hinreichend substantiiert) entnehmen, dass jeder nach einem „längeren Zeitraum“ aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrende Flüchtling von den Taliban ohne Weiteres als „gottlos“ eingestuft werden und ihm damit generell eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. So gibt der Kläger selbst an, dass das Risiko, als „verwestlicht“ angesehen zu werden, umso größer sei, je länger sich die Person außerhalb Afghanistans aufgehalten habe und je weiter sie entfernt gewesen sei. Ein entsprechender Automatismus ist darin gerade nicht zu sehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 – und den dort angegebenen Erkenntnismitteln. Anders als der Kläger meint, stellt auch dieses nicht allein (und allgemeingültig) auf den Aufenthalt des dortigen Klägers im westlichen Ausland ab, sondern begründet seine Annahme, diesem drohten bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der „Verwestlichung“ asylrelevante Verfolgungshandlungen, mit dem persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnen habe. Es sei überzeugt, dass der dortige Kläger aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht in der Lage sei, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse so anzupassen, dass er nicht in den Verdacht geraten würde, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan kennzeichneten. 3 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 34 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 34 Insoweit stellt das Gericht auf die „individuelle[…] Lage des Klägers“ 4 4 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 36 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 36 ab. Dies entspricht letztlich der Argumentation des Verwaltungsgerichts in der hier angegriffenen Entscheidung und findet eine Stütze in der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach – jedenfalls männlichen 5 vgl. zur Frage einer geschlechtsspezifischen Verfolgung afghanischer Frauen in Afghanistan EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, zitiert nach juris vgl. zur Frage einer geschlechtsspezifischen Verfolgung afghanischer Frauen in Afghanistan EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, zitiert nach juris – Rückkehren nicht allein deshalb Verfolgung durch die Taliban droht, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind sowie längere Zeit im westlichen Ausland gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben; ausschlaggebend ist vielmehr das Vorliegen besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände. 6 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 56 ff., 63 ff.; SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 92 ff., 95 ff. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 56 ff., 63 ff.; SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 92 ff., 95 ff. Im Übrigen stammen die vom hiesigen Kläger und dem Verwaltungsgericht Freiburg – als Erkenntnismittel – in Bezug genommen Studien von Friederike Stahlmann sowie die Länderanalyse und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.3.2021 aus der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban (zum 15.8.2021) und sind insofern von vorne herein nur eingeschränkt geeignet, um die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgung aller Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unter dem Taliban-Regime zu belegen. Randnummer 21 Für den Fall, dass – wie vorliegend – keine Gruppenverfolgung angenommen werden kann, sind die rechtlichen Maßstäbe, wann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist, in der Rechtsprechung geklärt. Danach kann die Frage, welche Auswirkungen bestimmte Aktivitäten einer Person haben und ob sie deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falles beantwortet werden. Insofern liefe eine Beantwortung auf eine (unzulässige) Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzelfallbezogenen ausführlichen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinaus. 7 vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 28 m. w. N. vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Angesichts dessen ist die durch den Kläger aufgeworfene Fragestellung jedenfalls nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann eine Berufungszulassung nicht rechtfertigen. Randnummer 22
- Soweit der Kläger unter Verweis auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO einen Verfahrensmangel geltend macht, dringt er hiermit ebenso wenig durch. Randnummer 23 Die diesbezügliche Begründung, das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es die durch das Verwaltungsgericht Freiburg in der benannten Entscheidung vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 – verwerteten Erkenntnismittel zur Situation von Rückkehren aus dem westlichen Ausland nicht umfassend ausgeschöpft habe, überzeugt nicht. Randnummer 24 Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht – wie sich aus Seite 14 der Urteilsabschrift ergibt – diese Entscheidung jedenfalls zur Kenntnis genommen hat, stellt die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). 8 vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 – 1 A 1635/22.A –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 11 vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 – 1 A 1635/22.A –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 11 Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet werden. 9 vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N. vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Randnummer 25 Eine solche Gehörsverletzung hat der Kläger hingegen nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass die durch ihn auf Seite 7 des Antragsschriftsatzes vom 9.6.2023 (und durch das Verwaltungsgericht Freiburg) in Bezug genommenen Erkenntnismittel wiederum allesamt aus der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban stammen, hat das Verwaltungsgericht die mit Beweisbeschluss vom 11.7.2022 im Parallelverfahren 5 K 373/22 eingeholten und in das hiesige Verfahren eingeführten (aktuelleren) Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des UNHCR – zu der Frage, welche Merkmale den Rückkehren aus dem Ausland durch die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen und die Taliban im Besonderen zugeschrieben werden – ausführlich ausgewertet und gewürdigt sowie weitere Erkenntnismittel herangezogen. 10 vgl. hierzu S. 14 ff. der Urteilsabschrift vgl. hierzu S. 14 ff. der Urteilsabschrift Insofern kann gerade kein gravierender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO festgestellt werden. Randnummer 26 Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seiner Argumentation letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhalts verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist. 11 vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N. vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Randnummer 27 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Randnummer 29 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. 2) vgl. Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 3) vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 34 4) vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 36 5) vgl. zur Frage einer geschlechtsspezifischen Verfolgung afghanischer Frauen in Afghanistan EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, zitiert nach juris 6) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 56 ff., 63 ff.; SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 92 ff., 95 ff. 7) vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 28 m. w. N. 8) vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 – 1 A 1635/22.A –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 11 9) vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N. 10) vgl. hierzu S. 14 ff. der Urteilsabschrift 11) vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N.