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Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat L 2 KR 12/23 Urteil Krankenversicherung - rückwirkende Erfassung einer Familienversicherung - Beitrittsr

Krankenversicherung - rückwirkende Erfassung einer Familienversicherung - Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung - Beginn der Dreimonatsfrist Leitsatz Wird von einer gesetzlichen Krankenkasse im Jahr 2020 rückwirkend eine Familienversicherung für den Zeitraum 18.10.2006 bis 13.2.2008 erfasst, beginnt die Dreimonatsfrist des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB V am 14.2.2008 und nicht erst mit der Bekanntgabe, dass eine Familienversicherung nachträglich erfasst worden ist, im Jahr

  1. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland,
  2. März 2022, S 20 KR 831/20, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
  3. März 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Kläger freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse ist. Randnummer 2 Der am 1978 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer Psychose. Seit dem
  4. Juli 1991 ist eine Schwerbehinderung anerkannt. Am
  5. April 2004 wurde eine Betreuung eingerichtet mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung sowie Vermögenssorge. Bis zum
  6. Dezember 2004 war der Kläger aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe gesetzlich krankenversichert. Vom
  7. März 2005 bis zum
  8. Juli 2006 war er bei der Beklagten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Alg II) krankenversichert. Randnummer 3 Ein im Jahr 2006 gestellter Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung blieb erfolglos, da die Beklagte die Auffassung vertrat, dass der Bezug von Alg II rechtswidrig gewesen sei und durch diesen Bezug die zur Begründung einer freiwilligen Versicherung nötige Vorversicherungszeit nicht erfüllt werde. Randnummer 4 Die Deutsche Rentenversicherung Saarland (DRV) stellte auf Ersuchen des Landkreises S. unter dem
  9. Januar 2007 fest, dass der Kläger voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Randnummer 5 Einen Antrag vom
  10. Mai 2016, die freiwillige Versicherung für den Kläger rückwirkend ab dem
  11. August 2006 durchzuführen, da es unerheblich sei, ob das Alg II zu Unrecht gezahlt worden sei, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom
  12. Juni 2017 sowie Bescheid vom
  13. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Januar 2019). Im anschließenden Klageverfahren S 1 KR 172/19 wies das SG darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine rückwirkende Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum August 2006 bis Januar 2017 nicht erkennbar sei; dem Kläger könnten für die Zeiträume heute nicht mehr Sach- und Dienstleistungen durch die Beklagte gewährt werden, im Gegenzug jedoch würde unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen für den Kläger eine nicht unerhebliche Beitragsforderung entstehen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück. Randnummer 6 Am
  15. Juli 2020 beantragte der Landkreis S. für den Kläger die Einrichtung einer Familienversicherung ohne Altersgrenze (§ 10 Abs 2 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>) mit der Begründung, seit dem
  16. Juli 1991 sei dieser unbefristet schwerbehindert und seit diesem Zeitpunkt familienversichert sehr wahrscheinlich über seine Mutter A. L. oder seine Pflegeeltern A. W./A. H.. Randnummer 7 Die Beklagte teilte zunächst mit, dass der Kläger früher als Pflegekind familienversichert gewesen und eine Familienversicherung ohne Altersgrenze über die früheren Pflegeeltern nicht möglich sei. Zur Überprüfung einer möglichen Familienversicherung über ein leibliches Elternteil würden weitere Angaben zu dieser Person benötigt, um feststellen zu können, ob eine Mitgliedschaft bestehe. Anschließend teilte die Beklagte mit, dass die Mutter L. H. am
  17. Februar 2008 verstorben sei, sodass darüber keine Familienversicherung möglich sei. Randnummer 8 Am
  18. Juli 2020 beantragte der Kläger die Aufnahme in die Familienversicherung für die Zeit vom
  19. Oktober 2006 bis
  20. Februar 2008 bei der verstorbenen Mutter. Mit Bescheid vom
  21. Juli 2020 wurde die Familienversicherung antragsgemäß erfasst. Randnummer 9 Am
  22. August 2020 beantragte der Kläger die freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an die Familienversicherung, deren Beendigung am
  23. Juli 2020 mitgeteilt worden sei, ab
  24. Oktober
  25. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  26. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Erklärung des freiwilligen Beitritts sei nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs 2 SGB V erfolgt. Die Frist berechne sich vom
  27. Februar 2008 bis zum
  28. Mai
  29. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung ab dem
  30. Oktober 2019 seien nicht erfüllt, da die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Randnummer 11 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Dreimonatsfrist zum Beitritt habe erst mit Feststellung des Endes der Versicherung am
  31. Juli 2020 zu laufen begonnen. Bis dahin habe die Familienversicherung bestanden. Daher müsse für den Zeitraum
  32. Februar 2008 bis
  33. Juni 2017 eine freiwillige Versicherung gemäß § 9 SGB V eingetragen werden. Anschließend bestünden folgende Versicherungszeiten: Randnummer 12 -
  34. Juni bis
  35. Oktober 2017 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 2a SGB V, Randnummer 13 -
  36. bis
  37. Oktober 2017 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 2a SGB V, Randnummer 14 -
  38. Oktober bis
  39. November 2017 Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V, Randnummer 15 -
  40. November 2017 bis
  41. Juni 2018 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 2a SGB V, Randnummer 16 -
  42. Juli 2018 bis
  43. Januar 2019 nachweislich ohne Mitgliedschaft, Randnummer 17 -
  44. Februar bis
  45. September 2019 Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nummer 8 SGB V. Randnummer 18 Nunmehr sei auch die freiwillige Krankenversicherung ab
  46. Oktober 2019 einzutragen, da die Vorversicherungszeiten erfüllt seien, denn am
  47. Oktober 2019 sei die sogenannte große Vorversicherungszeit (44 Monate in den letzten 5 Jahren) erfüllt. Hierbei handele es sich noch um eine zutreffende Statusentscheidung ebenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Im Übrigen sei die Ablehnung der freiwilligen Versicherung im Jahr 2006 rechtswidrig gewesen, da die Vorversicherungszeiten über den Bezug von Alg II nicht anerkannt worden seien. Randnummer 19 Mit Widerspruchsbescheid vom
  48. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherungslauf stelle sich wie folgt dar: Randnummer 20 -
  49. Januar 2006 bis
  50. März 2006 Bezug von Alg II, Randnummer 21 -
  51. April 2006 bis
  52. Oktober 2006 Bezug von Alg II, Randnummer 22 -
  53. Oktober 2006 bis
  54. Februar 2008 Familienversicherung nach § 10 Abs 2 Nummer 4 SGB V, Randnummer 23 -
  55. Februar 2008 bis insgesamt
  56. Januar 2017 Betreuung nach § 264 SGB V, Randnummer 24 -
  57. Februar 2017 bis
  58. Juni 2017 Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nummer 13 SGB V, Randnummer 25 -
  59. Juni 2017 bis
  60. Oktober 2017 Bezug von Alg II, Randnummer 26 -
  61. Oktober 2017 bis
  62. Oktober 2017 Bezug von Alg II, Randnummer 27 -
  63. Oktober 2017 bis
  64. November 2017 nachgehender Leistungsanspruch nach Pflichtversicherung, Randnummer 28 -
  65. November 2017 bis
  66. Juni 2018 Bezug von Arbeitslosengeld II, Randnummer 29 -
  67. Januar 2019 bis
  68. Januar 2019 nachweislich ohne Mitgliedschaft, Randnummer 30 -
  69. Februar 2019 bis
  70. September 2019 Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nummer 5 bis 8 SGB V. Randnummer 31 Die nachträglich festgestellte Familienversicherung habe am
  71. Februar 2008 geendet. Die späte Feststellung der Familienversicherung habe ihre Ursache in der sehr späten Vorlage der entsprechenden Unterlagen gehabt. Die Dreimonatsfrist des § 9 Abs 2 SGB V sei verstrichen, ebenso die Jahresfrist des § 27 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz festgelegt, dass die Beurteilung von Versicherungsverhältnissen rückwirkend grundsätzlich nicht geändert werden solle. Zudem seien hier etwaige Ansprüche auf eine freiwillige Versicherung bereits verwirkt. Sie habe zudem hinsichtlich der freiwilligen Versicherung Statusfeststellungen getroffen, die rechtskräftig geworden seien. Randnummer 32 Dagegen hat der Kläger am
  72. Dezember 2020 Klage erhoben und zunächst beantragt festzustellen, dass er in den Zeiträumen ab dem
  73. Februar 2008 bis zum
  74. Juni 2017 und ab dem
  75. Oktober 2019 der Kranken- und Pflegeversicherung der Beklagten beigetreten sei. Auf Anraten des SG hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid vom
  76. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  77. November 2020 aufzuheben und festzustellen, dass er, der Kläger, den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am
  78. August 2020 rechtzeitig gemäß § 9 Abs 2 SGB V angezeigt habe. Randnummer 33 Mit Urteil vom
  79. März 2022 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die im ursprünglichen Klageantrag genannten Zeiträume wichen von dem am
  80. August 2020 eingegangenen Antrag ab. Nach Auslegung des bisherigen Prozessstoffs und der bekannten Umstände sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es das Anliegen des Klägers sei, festgestellt zu wissen, dass der Beitritt gemäß § 9 Abs 2 SGB V rechtzeitig angezeigt worden sei. Denn die begehrte freiwillige Mitgliedschaft werde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alleine durch die Beitrittserklärung begründet. Die so verstandene Klage sei als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am
  81. August 2020 rechtzeitig im Sinne des § 9 Abs 2 SGB V angezeigt. Seine Familienversicherung habe wegen der Akzessorietät zur Mitgliedschaft der Stammversicherten mit deren Tod gemäß § 190 Abs 1 SGB V geendet. Er habe auch die Vorversicherungszeit gemäß § 9 Abs 1 Nummer 2 iVm Nummer 1 SGB V erfüllt. Der Kläger oder seine Mutter seien ohne Zweifel unmittelbar vor dem Ende der Familienversicherung mindestens 12 Monate ununterbrochen versichert gewesen. Die Beitrittsanzeige vom
  82. August 2020 habe auch die Frist des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V wahren können. Die Familienversicherung habe zwar bereits am
  83. Februar 2008 durch den Tod der Mutter geendet. Fristbeginn sei indes nicht der
  84. Februar 2008, sondern die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom
  85. Juli
  86. In den Fällen der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung sei die Regelung des § 9 Abs 2 SGB V in der Form anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides beginne, nicht jedoch bereits zu dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt des Beginns der Rückwirkung. Denn Anlass für die Ausübung jenes Gestaltungsrechts bestehe erst mit der Entscheidung der Krankenkasse über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung. Es bedürfe einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorgehe, dass die Familienversicherung beendet sei. § 10 SGB V enthalte nämlich keine des Selbstvollzugs fähige Regelung, sondern bedürfe der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. In den Fällen, in denen die Familienversicherung rückwirkend beendet werde, könne daher aus Gründen der Rechtssicherheit die Frist des § 9 Abs 2 SGB V erst mit der Bekanntgabe des Bescheides beginnen. Randnummer 34 Gegen das ihr am
  87. Mai 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  88. Juni 2022 Berufung eingelegt. Randnummer 35 Zur Begründung hat sie vorgetragen, die vom SG vorgenommene Auslegung des Anliegens des Klägers sei offensichtlich fehlerhaft. Erklärtes Prozessziel sei die Feststellung der Begründung einer freiwilligen Versicherung auch für die Vergangenheit. Dieses Ziel könne jedoch mit der vom SG angeregten Feststellung, dass die Anzeige am
  89. August 2020 rechtzeitig nach § 9 Abs 2 SGB V erfolgt sei, nicht erreicht werden. Es seien mehrere bestandskräftige Bescheide (vom
  90. November 2006, vom
  91. Juni 2017 und vom
  92. März 2018) ergangen. Es bedürfe mithin vor der Durchführung einer freiwilligen Versicherung und einer entsprechenden Statusfeststellung zunächst der Rücknahme dieser Bescheide, insbesondere des Bescheides vom
  93. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  94. Januar 2019 nach § 44 Abs 2 SGB X. Das BSG lehne in ständiger Rechtsprechung aber die rückwirkende Begründung einer Mitgliedschaft dann ab, wenn - wie hier - die Aufhebung einer die Mitgliedschaft ablehnenden bindenden Entscheidung im Streit sei. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
  95. März 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Er trägt vor, seine Mutter habe die Vorversicherungszeiten unstreitig erfüllt. Außerdem wäre er auch ohne Vorversicherungszeit freiwilliges Mitglied geworden, nämlich nach § 188 Abs 4 SGB V im Anschluss an die Beendigung seiner Familienversicherung, die die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom
  96. Juli 2020 festgestellt habe. In den Bescheiden vom
  97. November 2006,
  98. Juni 2017 und
  99. März 2018 seien die Familienversicherung und die Beitrittserklärung noch nicht berücksichtigt gewesen. Zudem habe die Beklagte im Jahr 2006 den Beitritt als freiwilliges Mitglied im Anschluss an den Bezug von Alg II rechtswidrig abgelehnt. Er habe einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und sei auf Dauer voll erwerbsgemindert, deshalb bestehe bei ihm eine besondere Schutzbedürftigkeit. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, dass die Dreimonatsfrist immer mit dem Tod des Stammberechtigten zu laufen beginne, hätte es die Krankenkasse in der Hand, ob sie bei Personen, die krankheitsbedingt oder aufgrund atypischer Familienkonstellationen selbst nicht über das Bestehen der Familienversicherung informiert seien, die Belehrung über die Frist zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu unterlassen und damit die freiwillige Mitgliedschaft dieser Person zu verhindern. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte S 1 KR 172/19 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 43 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
  100. Randnummer 44 Die Klage ist zulässig. Randnummer 45 Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist im Wege der Auslegung festzustellen (BSG vom
  101. März 2024 – B 9 V 4/23 B – juris RdNr 12 mwN). Streitgegenstand ist danach der Bescheid vom
  102. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  103. November
  104. Darin hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf freiwillige Mitgliedschaft für die Zeit ab
  105. Oktober 2019 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch klargestellt, dass es ihm um die Feststellung geht, dass er seit dem
  106. Oktober 2019 freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten ist. Dieses Klageziel kann der Kläger im Wege der Anfechtungs- und Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass er ab dem
  107. Oktober 2019 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten ist, erreichen. Insoweit ist die Klage zulässig. Folge eines wirksamen Beitritts zur Krankenversicherung wäre dann auch eine Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI) Randnummer 46 Eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger den Beitritt zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung am
  108. August 2020 rechtzeitig gemäß § 9 Abs 2 SGB V angezeigt hat, wie dies dem Kläger vom SG empfohlen worden ist, ist dagegen unzulässig. Nach § 55 Abs 1 Nummer 1 SGG kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, nicht aber die isolierte Feststellung eines dafür notwendigen Tatbestandsmerkmals. Die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (sog Elementenfeststellungsklage) ist im Gegensatz zu der zulässigen Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht möglich (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  109. Aufl., § 55 SGG <Stand: 25.09.2024>, RdNr 43) Randnummer 47 Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe im Jahr 2006 den Beitritt als freiwilliges Mitglied im Anschluss an den Bezug von Alg II rechtswidrig abgelehnt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang den Antrag des Klägers vom
  110. Mai 2016, deswegen eine freiwillige Versicherung für den Kläger rückwirkend ab dem
  111. August 2006 durchzuführen, mit Bescheid vom
  112. Juni 2017 und Bescheid vom
  113. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  114. Januar 2019 abgelehnt hat und diese Bescheide bestandskräftig geworden sind, nachdem der Kläger seine dagegen erhobene Klage (S 1 KR 127/19) zurückgenommen hat.
  115. Randnummer 48 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist der freiwilligen Versicherung ab dem
  116. Oktober 2019 weder gemäß § 9 Abs 1 Nummer 2 SGB V (dazu 2.1.) noch gemäß § 9 Abs 1 Nummer 1 SGB V in der Fassung vom
  117. Mai 2019 (dazu 2.2.) wirksam beigetreten. 2.
  118. Randnummer 49 Nach § 9 Abs 1 Nummer 2 SGB V können Personen, deren Versicherung nach § 10 SGB V erlischt, der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in § 9 Abs 1 Nummer 1 SGB V genannte Vorversicherungszeit erfüllen. Gemäß § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V ist der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Versicherung anzuzeigen. Randnummer 50 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Familienversicherung war am
  119. Februar 2008 beendet (dazu 2.1.1.). Der Kläger hat den Beitritt nicht fristgerecht angezeigt, da die Dreimonatsfrist ab diesem Zeitpunkt lief (dazu 2.1.2.). Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X besteht nicht (dazu 2.1.3.). Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen (dazu 2.1.4.). 2.1.
  120. Randnummer 51 Die Familienversicherung war am
  121. Februar 2008 durch den Tod der Mutter des Klägers beendet. Die Beklagte war auch befugt, dies nachträglich durch Bescheid vom
  122. Juli 2020 festzustellen. Randnummer 52 Im SGB V finden sich im Zusammenhang mit dem Ende einer Versicherung lediglich Vorschriften über das Ende einer Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger (§ 190 SGB V) oder das Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft (§ 191 SGB V). Eine gesonderte Regelung für das Ende einer Familienversicherung existiert nicht. Hierfür besteht auch - jedenfalls im Regelfall - aufgrund des Wesens der Familienversicherung keine Notwendigkeit. Die durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom
  123. Dezember 1988 in Abkehr von der früheren Familienhilfe geschaffene Familienversicherung lässt die Angehörigen des Mitglieds Versicherte mit eigenen Leistungsansprüchen werden. Sie sind insoweit den Versicherten gleichgestellt, die der GKV als Mitglieder angehören. Die Dauer ihrer Familienversicherung deckt sich mit der Zeit, für die eine Mitgliedschaft ihres Angehörigen besteht. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist trotz ihrer Ausgestaltung als eigene Versicherung des Familienangehörigen zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch und hängt in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser ab (BSG vom
  124. März 2022 – B 12 KR 15/20 R – juris RdNr 15 mwN). Randnummer 53 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas Anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des BSG vom
  125. November 1995 (4 RK 1/94 - juris insbesondere RdNr 30). Dort hat das BSG ausgeführt, § 10 SGB V enthalte keine des Selbstvollzuges fähige Regelung, sondern bedürfe der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Ob dem zu folgen ist, kann der Senat offenlassen (kritisch bereits BSG vom
  126. November 1998 – B 11 AL 29/98 R – juris RdNr 18). Denn dieser Entscheidung lässt sich kein Rechtssatz entnehmen, dass eine rückwirkende Entziehung der Familienversicherung generell nicht möglich sei, wie bereits der
  127. Senat des BSG in seinem Urteil vom
  128. Dezember 2000 (B 10 KR 3/99 R) klargestellt hat. Vielmehr legte der damalige
  129. Senat die von ihm geprüfte Übergangsregelung des GRG dahingehend aus, dass dem durch den Wegfall der Familienhilfe der Reichsversicherungsordnung (RVO) betroffenen Personenkreis ein risikoloses Wahlrecht zwischen dem Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages und dem freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung zustehen sollte. Die Gesetzesänderung könne mithin Rechtswirkungen erst für die Zukunft, mit Bekanntgabe des sie umsetzenden Verwaltungsakts, entfalten. Eine derartige Änderung der Rechtslage könne nicht im Wege eines Selbstvollzugs des Gesetzes umgesetzt werden (vgl. BSG vom
  130. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris RdNr 41). Mit jener Fallgestaltung lässt sich die vorliegende nicht vergleichen. Auch in jüngeren Entscheidungen geht das BSG von der Möglichkeit aus, dass, wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung nicht ergangen ist, die Krankenkasse nicht gehindert ist, ungeachtet der §§ 45 und 48 SGB X rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden habe (vgl. BSG vom
  131. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris RdNr 24 mwN). Randnummer 54 Der Annahme des Klägers, dass die Familienversicherung über den
  132. Februar 2008 hinaus bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom
  133. Juli 2020 bestanden habe, steht zudem der Grundsatz entgegen, dass die Beurteilung von Versicherungsverhältnissen rückwirkend grundsätzlich nicht geändert werden soll (vergleiche BSG vom
  134. Dezember 1999 – B 12 KR 12/99 R –, juris RdNr 24). 2.1.
  135. Randnummer 55 Die Frist des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V begann am
  136. Februar 2008 nach Beendigung der Familienversicherung. Der Kläger zeigte den Beitritt jedoch erst am
  137. August 2020 und somit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung an. Randnummer 56 Die Frist begann nicht entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom
  138. Juli 2020, in welchem die Beklagte die Familienversicherung vom
  139. Oktober 2006 bis
  140. Februar 2008 erfasst hatte, zu laufen. Der Senat weicht damit nicht von dem Urteil des BSG vom
  141. Dezember 2002 (B 10 KR 3/99 R – juris RdNr 39) ab. Das BSG hat dort im Rahmen eines Obiter Dictum ausgeführt, dass in den Fällen der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung die Regelung des § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V in der Form anzuwenden sein dürfte, dass die Dreimonatsfrist erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides beginnt, nicht jedoch bereits zu dem, in der Vergangenheit liegenden, Zeitpunkt des Beginns der Rückwirkung. Denn ein Anlass für die Ausübung jenes Gestaltungsrechts bestehe erst mit der Entscheidung der Krankenkasse über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung. Randnummer 57 Der Senat verkennt nicht, dass Gründe des Vertrauensschutzes bei bestimmten Konstellationen einen späteren Beginn der Frist erfordern können. Ein ehemals Familienversicherter muss davor geschützt werden, dass er plötzlich rückwirkend ohne Versicherungsschutz dasteht und deshalb Rückforderungen für erbrachte Leistungen ausgesetzt ist, ohne die Möglichkeit zu haben, sich hier gegen - nachträglich - durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder durch einen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (BSG vom
  142. Dezember 2002 - B 10 KR 3/99 R – juris RdNr 37; vgl. auch BSG vom
  143. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris RdNr 13). Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Familienversicherung war nie „gelebt“ worden, Leistungen aus ihr wurden zu keinem Zeitpunkt erbracht und sind auch nicht mehr zu erbringen. Der Kläger hatte vielmehr zur damaligen Zeit anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die einen späteren Fristbeginn erfordern würden, liegen hier nicht vor. 2.1.
  144. Randnummer 58 Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Danach ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (Satz 2). Randnummer 59 Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger oder sein damaliger Betreuer ohne Verschulden keine Kenntnis von der Familienversicherung hatten und deshalb an einer fristgerechten Beitrittsanzeige nach § 9 Abs 2 Nummer 2 SGB V gehindert waren. Denn nach § 27 Abs 3 SGB X kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Jahresfrist ist abgelaufen und Anhaltspunkte dafür, dass die fristgerechte Beitrittsanzeige infolge höherer Gewalt unmöglich war, liegen nicht vor. 2.1.
  145. Randnummer 60 Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Beitritt fristgerecht angezeigt. Die verspätete Beitrittsanzeige ist nicht auf einen Behördenfehler zurückzuführen, da die Beklagte ohne eigenes Verschulden erstmals im Jahr 2020 Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger im Zeitraum
  146. Oktober 2006 bis
  147. Februar 2008 über seine Mutter familienversichert war. 2.
  148. Randnummer 61 Der Kläger ist der freiwilligen Versicherung ab dem
  149. Oktober 2019 auch nicht gemäß § 9 Abs 1 Nummer 1 SGB V in der Fassung vom
  150. Mai 2019 wirksam beigetreten. Randnummer 62 Danach können der Versicherung beitreten Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Alg II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. Randnummer 63 Die Vorversicherungszeiten sind, wie die Beklagte zu Recht in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, offensichtlich nicht erfüllt. Randnummer 64 Die Berufung hat somit Erfolg. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 66 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

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