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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 177/24 Beschluss Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf vorläufige Außervollzugsetzung eine

Obsah (19)§ 44§ 3§ 47Art. 19§ 1§ 2Art. 4§ 45§ 7§54§ 13§§ 27§ 11§ 214§ 19§ 1aArt. 91b§ 8§ 9

Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans Leitsatz 1. Eine Umwandlung von Wald im Sinne des § 8 Abs 5 LWaldG SL a.F.(juris: WaldG SL) in einem

der jeweils betroffenen Art und im Zuge der Rodungsarbeiten mittels einer ökologischen Baubegleitung als den Anforderungen an eine Maßnahme

§ 44Abs 5 S 3 BNat

SchG (juris: BNatSchG 2009) nicht genügend erweist. (Rn.214) 10. Es kann hier offenbleiben, ob angesichts des Umstandes, dass Art 9 Abs 1 RL 2009/147/EG (juris EGRL 147/2009) (Vogelschutzrichtlinie - VRL) in Abweichung zu § 45 Abs 7 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) die Fallgruppe der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht als Ausnahmelage gelten lässt, eine artenschutzrechtliche Verbotsausnahme zu Lasten europäischer Vogelarten auf § 45 Abs 7 S 1 Nr 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gestützt werden darf. (Rn.241) Tenor Der am 19.3.2024 als Satzung beschlossene und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6.4.2024 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ wird vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats über den vom Antragsteller gestellten Normenkontrollantrag vom 20.9.2024 (Az.: 2 C ) außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, eine

§ 3Umw

RG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“.

  1. Randnummer 2 Im Jahr 2017 erhielt die Staatliche Hochbaubehörde seitens der Universität des Saarlandes den Auftrag, potentielle Erweiterungsflächen angrenzend an das Campusgelände naturschutzrechtlich bewerten zu lassen. Hierzu wurde die F. GmbH mit der Erstellung eines landschaftsplanerischen Fachbeitrags zur Bauleitplanung und der Untersuchung von drei Flächen angrenzend an das Campusgelände (UG-Flächen 1 bis 3) beauftragt. Die „UG-Fläche 1“ liegt nördlich der bestehenden Bebauung entlang der Straße Stuhlsatzenhaus und umfasst etwa 10,5 Hektar. Die „UG-Fläche 2“ liegt nördlich des Meerwiesertalweges und umfasst etwa 7,5 Hektar. Die „UG-Fläche 3“ schließt sich östlich der L 251/Dudweilerstraße an und umfasst etwa 22 Hektar. Die in den Jahren 2017 und 2018 ermittelten Ergebnisse dieser Untersuchung sind in dem Fachbeitrag „Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung (Endbericht/Bear-beitungsstand: November 2018)“ enthalten.
  2. Randnummer 3 Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 11.2.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ und machte diesen Beschluss am 19.2.2020 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt. Randnummer 4 Das circa 16 Hektar große Plangebiet schließt sich an das nordöstliche Ende des Geländes an, auf dem sich die Universität des Saarlandes (Campus C-Stadt) befindet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die südliche Begrenzung der L252, im Osten durch die L251 sowie das dahinter geplante Regenrückhaltebecken, im Süden durch die Straße „Stuhlsatzenhaus“ und im Westen durch die östliche Grenze des Flurstücks 1/148, Flur 15 und weiter bis zur L252 begrenzt. Das Plangebiet umfasst einen Großteil der Fläche, die als „UG-Fläche 1“ der Untersuchung aus den Jahren 2017 und 2018 zu Grunde lag, und einen Teilbereich der „UG-Fläche 3“. Der Bebauungsplan bezieht Teile der bereits im Bebauungsplan Nr. 139.01.00 „Campus der Universität des Saarlandes“ festgesetzten Gebiete ein. Randnummer 5 Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 8.5.2023 bis zum 9.6.
  3. Randnummer 6 Am 4.10.2023 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung, den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ mit einem gegenüber dem Aufstellungsbeschluss angepassten räumlichen Geltungsbereich mit Begründung und Umweltbericht sowie den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zur Einsicht öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 21.10.2023 bekannt gemacht und erfolgte vom 23.10.2023 bis zum 27.11.
  4. Die betroffenen Behörden sowie

bargemeinden wurden mit Schreiben vom 6.10.2023 beteiligt und hatten bis zum 13.11.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 7 Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 9.6.2023 und 6.11.2023 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Randnummer 8 Der Kooperationsrat des Regionalverbandes C-Stadt beschloss am 2.2.2024 die Änderung des Flächennutzungsplans „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ und änderte hierdurch – für die im Plangebiet gelegene Fläche – die bisherigen Darstellungen des Geltungsbereichs als „Sonderbaufläche Universität“ und „Wald“ auf „Sonderbaufläche für Forschung und Entwicklung“ sowie „Fläche für Ver- und Entsorgung, Wasser“. Ferner wurde das Symbol „Ver- und Entsorgung Elektrizität“ nördlich der geplanten Sonderbaufläche ergänzt. Die am 5.3.2024 seitens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport erfolgte Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 9.3.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 9 Mit der Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband C-Stadt“ vom 14.2.2024 wurde eine im Plangebiet liegende, sich unmittelbar an die bestehende Bebauung entlang der Straße „Stuhlsatzenhaus“ nordöstlich anschließende Fläche von circa 3,64 Hektar (ha) – die hauptsächlich Buchen-Laubmischbestände sowie Buchen-Nadel-Laubmischbestände umfasst – aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert. § 2 Abs. 2 der Verordnung lautet: „ Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt C-Stadt, welcher die Errichtung eines neuen Forschungscampus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus ermöglichen soll. Geplant ist ein Mischgebiet aus Wohnnutzung, Büro- und Forschungsnutzung mit dem Ziel der Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. Da zur Realisierung Baurecht geschaffen werden muss, ist eine Ausgliederung erforderlich. “ Randnummer 10 In der Begründung des Bebauungsplans vom 8.2.2024 ist betreffend das Planungsziel ausgeführt, die Landesregierung plane im Vorranggebiet für Forschung und Entwicklung laut Landesentwicklungsplan (LEP) östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus, eine Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. In räumlicher Nähe zur Universität solle ein neuer Forschungscampus als Entwicklungsmöglichkeit für die bestehenden Forschungsinstitute am Stuhlsatzenhaus sowie für die Ansiedlung weiterer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen geschaffen werden. Ziel sei es, einen neuen Forschungscampus von internationaler Strahlkraft zu entwickeln und damit neue Arbeitsplätze in zukunftsfähigen Branchen zu schaffen. Aus der Errichtung des neuen Campus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen im Außenbereich resultierten Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bewältigt werden müssten. Randnummer 11 In der Satzungsurkunde sind zeichnerische Festsetzungen (Teil A) dergestalt getroffen, dass nordwestlich der Straße „Stuhsatzenhaus“ – unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung – ein Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (bestehend aus den Bereichen: SO4.2, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11) sowie hieran nordwestlich angrenzend Waldflächen (W1, W2, W3) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt sind. Östlich der Dudweilerstraße (L 251) ist zeichnerisch ein weiteres Waldgebiet (W4) sowie hieran angrenzend eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (G2) festgesetzt.Inmitten der als W3 festgesetzten Waldfläche ist zeichnerisch eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen (Zweckbestimmung: Umspannwerk) ausgewiesen. Randnummer 12 Unter Ziffer I.

  1. (Planungsrechtliche Festsetzungen) der Textlichen Festsetzung heißt es: Randnummer 13 „
  2. Art der baulichen Nutzung Randnummer 14 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 und Abs. 5 BauNVO, Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO) Randnummer 15 Die Art der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil/ Nutzungsschablone festgesetzt. Randnummer 16 Das gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzte Sondergebiet setzt sich aus den Plangebietsteilen SO4.1, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11 zusammen. Randnummer 17 Im Bebauungsplan werden Sondergebiete der Zweckbestimmung Forschung und Entwicklung festgesetzt. […]“ Randnummer 18 Unter Ziffer I.11.3 heißt es: Randnummer 19 „11.3 Waldflächen Randnummer 20 (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) Randnummer 21 Es werden folgende Waldflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung festgesetzt: Randnummer 22 - W1 „Waldsaum “ Randnummer 23 - W2 „Vorwald“ Randnummer 24 - W3 „Naturwald“ Randnummer 25 - W4 „Waldparkplatz“ Randnummer 26 Innerhalb der Waldflächen W1, W2, W3 und W4 sind Leitungen, Möblierung und innere Erschließungswege, Plätze, Freizeit-/Erholungsgeräte, gestalterische Elemente sowie Böschungen zulässig. Innerhalb der Waldflächen W3 ist zusätzlich die Zufahrt zum Umspannwerk zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 sind die Zufahrt sowie die Leitungen/Kanäle für das Regenrückhaltebecken zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 ist zusätzlich ein Waldparkplatz mit dazugehöriger Zufahrt und Infrastruktur zulässig.“ Randnummer 27 Unter Ziffer I.11.4 heißt es: Randnummer 28 „Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 sind mind. 3 „natürliche“ Bruthöhlen für den Grünspecht (z.B. Aufhängen von Stammstücken mit mind. 1 m Stammlänge) aufzuhängen. Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 und der Grünfläche G2 sind pro potentieller Quartierstruktur mind. 2 Fledermauskästen aufzuhängen. Die genaue Anzahl der auszugleichenden potentiellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandbiotoptypen 1.1.
  3. und 1.5 zu ermitteln und der zuständigen Naturschutzbehörde mitzuteilen. Im Übergang zwischen den Waldfläche W3 zur Waldfläche W2 sind mind. 6 Ersatzlebensräume (z.B. Nistkästen) für den Gartenrotschwanz aufzuhängen.“ Randnummer 29 Ziffer V. (Hinweise) der textlichen Festsetzungen enthält u.a. folge Ausführungen: Randnummer 30 „ Arten-/ Naturschutz Randnummer 31 Ökologische Baubegleitung Randnummer 32 Für den gesamten Zeitraum der notwendigen bauvorbereitenden Arbeiten und Bautätigkeiten ist zwingend eine ökologische Baubegleitung (ÖBB), welche auf die faunistischen Belange / Artenschutz sowie der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans ausgerichtet ist, sicher zu stellen. Zu den relevanten Arbeiten und Bautätigkeiten können u.a. Eingriffe in den Untergrund und der Abriss von Gebäuden sowie Rodungsmaßnahmen zählen. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind mit dem LUA abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass bereits vor den geplanten Rodungsmaßnahmen die ÖBB tätig wird, um die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse und Vögel sicherzustellen. Für das Zeitfenster der Rodung bzw. Baufeldräumung sollte ein Risikomanagement für die betroffenen Tiergruppen (Fledermäuse und Vögel) erarbeitet und bei der zuständigen Fachbehörde vorgelegt werden. […] Randnummer 33 Zur Vermeidung der in § 44

(1)BNatSchG formulierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind durch die ökologische Baubegleitung insbesondere folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sicherzustellen. Randnummer 34 - Rodungen gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG sind in der Zeit vom
  1. März bis zum
  2. September unzulässig. Bei Rodungen / Rückschnittmaßnahmen, die über einen geringfügigen Rückschnitt hinausgehen, ist durch vorherige Kontrolle sicherzustellen, dass keine besetzten Fortpflanzungs-/ Ruhestätten vorhanden sind. Bei Überschreitung der Geringfügigkeit ist ein Befreiungsantrag gem. § 67 BNatSchG zu stellen. Randnummer 35 - Vor dem Abriss von Gebäuden oder Beginn von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fassade sind die vorhandenen Gebäude von fachlich qualifizierten Tierökologen auf möglichen Besatz durch Fledermäuse bzw. Gebäudebrütern (Vögel) abzusuchen und gegebenenfalls entsprechende Vorkommen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA - Fachbereich 3.1) mitzuteilen und die weitere Vorgehensweise sowie ggfs. erforderliche Artenschutzmaßnahmen mit dem LUA abzustimmen. Randnummer 36 - Vor der Rodung von Hochstämmen sind potenzielle Quartiere mittels geeigneter Methoden auf eine Winterquartiernutzung durch Fledermäuse zu prüfen. Ggf. kann die Kontrolle auch mittels „sanftem Fällen“ (z.B. abschnittsweises Kappen des Baums und sanftes Ablassen des Stamms) am liegenden Baum erfolgen. In diesem Fall muss die öBB Ersatzquartiere mit Winterquartiereignung bereithalten, um Tiere ggf. umzusiedeln. Randnummer 37 - Das Ziehen von Wurzelstöcken darf erst

vorheriger Freigabe durch die öBB durchgeführt werden, um eine Störung von Tieren bei ihrer Winterruhe zu vermeiden; dabei sind insbesondere planungsrelevante Reptilien- und Amphibienarten zu beachten. Randnummer 38 - Kontrolle der geplanten Bauflächen vor Freistellung auf Vorkommen der Mauereidechse; ggf. Errichtung von Reptilienzäunen zur Vermeidung der erneuten Einwanderung während der Bauphasen Randnummer 39 - Kontrolle von möglichen temporären Gewässern bzw. Regenrückhaltebecken auf einen Besatz mit Amphibien unmittelbar vor der Trockenlegung“ Randnummer 40 Weiter enthalten die textlichen Festsetzungen unter Ziffer V (Hinweise) folgenden Passus: Randnummer 41 „ Landeswaldgesetz Randnummer 42 Die Vorgaben aus dem Landeswaldgesetz sind zu beachten. Randnummer 43 In der

folgenden Abbildung sind entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde die Waldflächen dargestellt, welche zukünftig nicht mehr Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind. Randnummer 44 Abbildung: Sondergebiete (orange Flächen), Verkehrsfläche (gelbe Fläche), Grünfläche (hellgrüne Fläche), Waldabstand W1 (dunkelgrüne Fläche), Waldflächen die kein Wald im Sinne des LWaldG sind (rote Schraffur) und Rückhaltebecken (blaue Fläche); geordnet, ohne Maßstab Randnummer 45 Es wird auf den § 1 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG hingewiesen. Randnummer 46 Der vorliegende Bebauungsplan legt für Waldflächen i.S.d. Landeswaldgesetzes (LWaldG), die dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, noch keinen Waldausgleich fest. Mit dem Verzicht der Regelung des Waldausgleichs im Bebauungsplan ist weiterhin eine Erstaufforstungsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LWaldG erforderlich. Die Genehmigung kann zeitlich vor oder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der Forstbehörde eingeholt werden. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung und dem Umweltbericht verwiesen.“ Randnummer 47 Der Stadtrat der Antragsgegnerin entschied in seiner Sitzung am 19.3.2024 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und beschloss

folgend den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gegeben. Randnummer 48 Am 20.9.2024 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag eingereicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 C geführt. Randnummer 49 Mit Schriftsatz vom 27.9.2024, eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag

§ 47Abs. 6 Vw

GO eingereicht sowie eine Zwischenentscheidung

Art. 19Abs.

4 GG beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei als eine

§ 3Umw

RG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG zur Führung des Verfahrens

§ 47Abs. 6 Vw

GO berechtigt.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a Umw

RG finde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die

Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen könne. Gemäß Ziff. 1.8 der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fielen Bauleitplanungen

den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Ferner widerspreche der Bebauungsplan umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG. Insbesondere bestünden Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote

§ 44Abs. 1 BNat

SchG, die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG, das Berücksichtigungsgebot aus § 13 Abs. 1 KSG sowie Mängel in der Umweltprüfung

§ 2Abs. 4 Bau

GB. Zugleich berühre die Planung den in § 2 seiner Satzung festgelegten Zweck der Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.Er habe auch bereits im Bauleitplanverfahren Einwendungen vorgebracht. Ferner wahre sein Antrag die Jahresfrist und ihm stehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Da der angegriffene Bebauungsplan die Nutzungsänderung für Waldflächen festlege, würden auf Grundlage des § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) ohne weitere Genehmigung unmittelbar die Rodung der Waldflächen und damit verbunden Eingriffe in die Lebensstätten europarechtlich geschützter Arten ab dem 1.10.2024 ermöglicht. Zugleich lägen die hierfür erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht vor, so dass der irreversible Eintritt von Lebensstättenverlusten und damit schwere

teile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO drohten. Dies gelte zugleich für die Verwirklichung von Bauvorhaben, weil Baugenehmigungen wegen § 212a BauGB sofort vollziehbar wären und vorliegend bei Vorhaben des Landes nur ein entsprechendes Zustimmungsverfahren durchgeführt werden müsse. Sowohl die Oberste Forstbehörde als auch die Oberste Naturschutzbehörde hätten telefonisch mitgeteilt, dass die Umwandlung der Waldflächen bereits mit der Bauleitplanung vorgenommen werden solle. Ein Vollzug des Bauleitplans stehe wegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG im Hinblick auf die Rodungsmaßnahmen ab dem 1.10.2024 unmittelbar bevor. Der Bebauungsplan verstoße gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG.Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung folge vorliegend bereits aus § 2 Abs. 4 BauGB. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil er sowohl an Verfahrensfehlern i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als auch an einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und einem unzureichenden Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2a BauGB leide. Der Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB folge aus dem Umstand, dass beachtliche Abwägungsmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB vorlägen. Es bestünden Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB, weil die abwägungserheblichen Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien. Dies betreffe die Umweltbelange in Gestalt des mit dem Vorhaben verbundenen Flächenverbrauchs, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den globalen Klimaschutz. Speziell die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltziele

Art. 4

EU-WRRL und die Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers seien nicht hinreichend untersucht worden. Ebenso seien die Auswirkungen der Waldrodungen bezüglich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unzureichend ermittelt und bewertet worden. Überdies habe der globale Klimaschutz entgegen § 13 KSG keine Berücksichtigung bei der Abwägung und Alternativenprüfung gefunden, so dass auch dieser materiell-rechtliche Mangel zugleich einen beachtlichen formellen Mangel im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darstelle. Zudem erweise sich die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange

§ 2Abs. 4 Bau

GB i.V.m § 2a BauGB als fehlerhaft. Die Umweltprüfung genüge nicht den formellen Anforderungen, die sich aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergäben.Der Bebauungsplan sowie die anschließende Vorhabenrealisierung seien mit mehreren UVP-pflichtigen Tatbeständen im Sinne der Anlage 1 des UVPG verbunden, was die Antragsgegnerin verkannt habe. Im Umweltbericht sei vielfach der Sachverhalt unzureichend erfasst und zentrale Bestandteile seien bei der Betrachtung außen vor gelassen worden. Der Umweltbericht sei ferner formell fehlerhaft, weil er nicht die notwendigen Angaben enthalte, die

§§ 2Abs. 4 Satz 1, 2a i.V.m. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Bau

GB gesetzlich vorgesehen seien.Ein erhebliches Defizit der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sei im Umweltbericht insbesondere für das Schutzgut Fläche festzustellen. Das Schutzgut Fläche sei nicht nur in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthalten, sondern mit dem Gebot zum Flächensparen auch in § 1a Abs. 2 BauGB verankert. Ihm komme im Rahmen der Bauleitplanung und der späteren Abwägung eine herausragende Bedeutung zu. Beispielweise lege der Umweltbericht weder den unmittelbaren Flächenverbrauch des Plans dar noch gehe er auf mittelbare Beeinträchtigungen z.B. infolge von Zerschneidungswirkungen oder auf vorübergehende Flächeninanspruchnahmen ein, die mit der Ausführungsplanung verbunden seien (Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen Arbeitsräume etc.). Der IST-Zustand des Plangebiets sei damit weder quantitativ noch qualitativ ermittelt und beschrieben.Der Umweltbericht genüge überdies in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.21 (Az. 1 BvR 2656/18), der in Art. 20a GG enthaltenen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Klimaschutz und zur Herstellung von Klimaneutralität sowie des in § 13 KSG verankerten Berücksichtigungsgebots in keiner Weise den Anforderungen an die gebotene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima.Daneben berücksichtige der Umweltbericht die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend.Es sei – insbesondere angesichts der „temporären“ Waldinanspruchnahme – unklar, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum entsprechend umgesetzt würden.Auch im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Wasser erwiesen sich die Ermittlungen und Feststellungen als defizitär. Ferner erweise sich der Bebauungsplan als teilweise unwirksam, weil er unbestimmte Festsetzungen in Bezug auf die artenschutzrechtlich notwendigen (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen wie auch für die mit dem Bebauungsplan vorgenommene Nutzungsänderung der Waldflächen (Waldumwandlung) enthalte. Der Bebauungsplan leide auch an durchgreifenden materiellen Mängeln, weil es an der Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Dies sei hier der Fall, weil im Bauleitplanverfahren und mit den vorgenommenen Festsetzungen in der Satzungsurkunde nicht sichergestellt sei, dass die vorgesehenen Festsetzungen nicht auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stießen. Ein Plangeber habe, auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG führen könne, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen; ein Bebauungsplan sei vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstünden. So verhalte es sich vorliegend, weil Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bevorstünden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass speziell für die zugelassene Waldumwandlung und die damit verbundene UVP-pflichtige Waldrodung ein eigenständiges Genehmigungsverfahren wegen § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) nicht mehr durchgeführt werde. Das durch den Antragsteller beauftragte Fachgutachterbüro G. sei ferner

Überprüfung der Planungsunterlagen in Bezug auf mehrere Arten zu der fachlichen Überzeugung gekommen, dass die Verbotstatbestände nicht sachgerecht bewältigt worden seien und somit eine Ausnahme

§ 45Abs. 7 BNat

SchG Voraussetzung für eine etwaige Vorhabenzulassung wäre. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit den Waldrodungen, die unmittelbar auf Grundlage des Bauleitplans zugelassen worden seien. Insoweit sei der Bauleitplan bereits deshalb für unwirksam zu erklären, weil er nicht sicherstelle, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unmittelbar durch die Satzungsbekanntmachung eintreten. Die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen seien in ihrem fachlich-methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe nicht ausreichend gewesen, um den Stadtrat der Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht überprüfen zu können. Die der Sachverhaltsermittlung sowie der Planung zugrunde gelegten Unterlagen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wiesen erhebliche Defizite auf. Der beauftragte Fachgutachter habe gewichtige Mängel bei der Sachverhaltsermittlung festgestellt, sodass eine solide Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange mangels ausreichender Ermittlung bereits nicht möglich gewesen sei.Betreffend die Brutvögel erweise sich die Erfassung als intransparent und die Angaben der Kartierergebnisse seien unvollständig. Zwar seien in den Jahren 2017/2018 insgesamt 31 und im Jahr 2023 noch 29 Brutvogelarten ermittelt worden, jedoch seien lediglich für die sechs laut SAP als „wertgebend“ eingestuften Brutvogelarten Gartenrotschwanz, Grünspecht, Mittelspecht,

tigall, Schwarzspecht und Star quantitative und raumbezogene Daten der Revierzentren/Niststandorte angegeben worden. Zwar seien als weitere „wertgebende Vogelarten“ laut den „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ Trauerschnäpper und Waldlaubsänger im „Bestandsplan mit Kartierungsergebnissen 2017/ 2018“ aufgeführt worden, diese Vogelarten seien jedoch nicht Teil der Gesamtartenliste der erfassten Brutvögel in den Jahren 2017 und 2018 gewesen. Demnach sei auch nicht

vollziehbar, ob es sich in beiden Fällen um Brutvorkommen handele oder nicht.Letztlich fehlten für über 80 Prozent aller Brutvogelvorkommen im Plangebiet die Tatsachengrundlagen, um individuenbezogene Bewertungen vornehmen zu können. Damit fehle auch für die rechtliche Bewertung des Eintritts der Verbotstatbestände für diese Arten die Grundlage zur Prüfung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, weil dies zwingend die Kenntnis der jeweiligen Reviere erfordere. Daher stellten die Unterlagen der Bauleitplanung weder rechtlich noch fachlich eine geeignete Grundlage dar, um die artenschutzrechtlichen Belange sachgerecht abarbeiten zu können. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache C-473/19 festgestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie uneingeschränkt für alle europäischen Vogelarten und nicht nur für eine kleine Auswahl gefährdeter und/oder in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelisteter Arten Anwendung fänden. Eine Einschränkung der Erfassung und Ergebnisdarstellung in Bezug auf sogenannte „planungsrelevante Arten“ sei daher rechtlich unzulässig. Fachlich methodische Mängel der Erfassung bestünden selbst betreffend die untersuchten sogenannten „planungsrelevanten Vogelarten“. Zwar lieferten die Faunistischen Erfassungen 2023 Informationen wie Datum der Begehung, Temperaturangaben sowie jeweils vorherrschende Witterungsverhältnisse, eine genaue Dokumentation der Begehungsdauer und von Erfassungszeiten fehle jedoch. Gleiches gelte für die Erhebungen aus den Jahren 2017 und 2018. Auch insoweit fehlten konkrete Angaben, sodass nicht

vollziehbar sei, ob die gängigen Erfassungsstandards für die Erhebungen aus 2017, 2018 und 2023 eingehalten worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9.11.2017 – 3 A 4/15 – klargestellt, welche Anforderungen an Arterfassungen zum fachlichen Standard gehörten und entsprechend erfüllt werden müssten. Hierzu gehöre es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Ob die Ergebnisse der Bestandsaufnahme gleichwohl verwertbar seien, hänge davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lasse, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen worden seien. Dies lasse sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen. Vorliegend sei eine Verwertbarkeit nicht gegeben, weil die Erfassungsintensität aus Zeitaufwand/Flächeneinheit als zentrales Beurteilungskriterium nicht ersichtlich sei. Außerdem sei im Rahmen der „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ angemerkt worden: „ Aufgrund der relativ späten Beauftragung im Jahr 2017 begannen die Untersuchungen hier erst Anfang Mai. Daher waren Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar .“ Für diese Vogelarten sei eine Bewertung der Verbotstatbestände folglich ebenfalls nicht möglich.Überdies sei in der Auswertung der SAP die Rote Liste der Brutvögel Deutschlands sowie des Saarlands in einer veralteten Fassung verwendet worden. Ferner seien die Erfassungsmethoden für Fledermäuse, die der artenschutzrechtlichen Betrachtung im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG zugrunde gelegen haben, unzureichend. So lägen für die Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenbauvorhaben mehrere Leitfäden und bundesweite Arbeitshilfen vor, die die Mindestanforderungen von Fledermauserfassungen im Rahmen von Straßenplanungen definierten. Anhand dieser Maßstäbe müssten auch die Erfassungen zu den Fledermäusen als unzureichend eingestuft werden. ALBRECHT et al. (2014, S. 71) sehe für Straßenplanungen als Standards die Methoden Transektkartierung mit Ultraschalldetektor, Horchboxuntersuchung, Habitatstrukturkartierung in Gehölzbeständen (für Fledermäuse und Vögel kombinierbar) und Netzfang vor. Speziell für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus sowie Graues und Braunes Langohr seien akustische Erfassungsmethoden nur bedingt geeignet, sodass vorliegend der Einsatz von Netzfängen notwendig gewesen wäre. Diese Arten würden auf Grund der Variabilität ihrer Rufe als akustisch nur bedingt bzw. nicht bestimmbar gelten. Auch lasse sich der Status (Geschlecht, laktierend als Hinweis auf Wochenstuben usw.) ohne Fänge nicht ermitteln. Trotz alledem sei die Netzfangmethode zur genauen Bestimmung der Arten sowie von Alter und Geschlecht im Rahmen der Kartierung 2023 nicht eingesetzt worden, obwohl es 2018 zu einem Fangnachweis eines laktierenden Weibchens des Braunen Langohrs gekommen sei. Ohne den Einsatz von Netzfängen habe daher auch für die vorbezeichneten Fledermausarten keine geeignete Datengrundlage bestanden, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht prüfen zu können. Überdies erweise sich die Erfassung der Fledermausquartiere als intransparent und ggf. unzureichend. Denn auch hier sei die Dokumentation nicht ausführlich genug, um eine finale Bewertung treffen zu können. Es werde in den „Faunistischen Erfassungen“ 2023 zwar angegeben, dass im Waldbereich „ keine Hinweise auf eine Quartiernutzung festgestellt “ worden seien, wann und in welchem Umfang diese Kontrollen stattgefunden haben, gehe aus den Unterlagen jedoch nicht hervor. Im Rahmen der Strukturkartierung 2018 seien Höhlenbäume erfasst worden. In welchem Umfang und mit welchen Methoden diese auf Besatz überprüft worden seien, gehe aus den Unterlagen ebenfalls nicht hervor. Hinweise auf versteckte Quartiere lieferten beispielsweise die Erfassungsmethoden Netzfang und Telemetrie. Beide Methoden seien nicht zum Einsatz gekommen. Des Weiteren bestünden auch Erfassungsmängel für weitere Arten. So sei bei den Reptilien der tatsächlich erbrachte Untersuchungsaufwand unklar, weil in den Unterlagen Angaben zum Zeitaufwand und zu genauen Tageszeiten fehlten. Hiervon hänge jedoch wesentlich die Qualität der Erfassungsergebnisse ab. Dies gelte auch für die Amphibien. Hier seien die Erfassungen unzureichend und intransparent. Insbesondere sei der tatsächlich erbrachte Untersuchungsaufwand unklar und aus den Unterlagen weder eine belastbare Methodenbeschreibung ersichtlich, noch seien Angaben zum Zeitaufwand, der genauen Tageszeit und der Temperatur enthalten.Bei der Haselmaus sei die Erfassung deshalb unzureichend, weil Erfassungen nicht flächendeckend, sondern nur auf Probeflächen erfolgt seien. Bei den Wirbellosen sei aufgrund des Habitatpotentials der Waldflächen nicht

vollziehbar, weshalb diese nicht näher untersucht worden seien. Da die Erfassungen und Erhebungen der vorstehend näher dargelegten Artengruppen unzureichend erfolgt seien, fehle es an einer geeigneten Datengrundlage zwecks Erstellung einer belastbaren Bewertung der Vermeidung des Eintritts von Verbortstatbeständen. Ungeachtet dessen verstoße die Planung jedenfalls gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG sei es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten

zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders geschützte Arten seien

§ 7Nr. 13 BNat

SchG Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden sei, aufgeführt seien, nicht unter Buchstabe a fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt seien, europäische Vogelarten sowie Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung

§54Abs. 1 BNat

SchG aufgeführt seien. Europäische Vogelarten seien

§ 7Nr. 12 BNat

SchG in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG. Für den hier verfahrensgegenständlichen Plan seien zum einen baubedingte Tötungsrisiken zu berücksichtigen, zum anderen betriebsbedingte Tötungsrisiken durch Fahrverkehre. Diese Auswirkungen hätten als Grundlage der Bauleitplanung bilanziert werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Jedenfalls sei die Vorgabe, dass Rodungs-/Freistellungsarbeiten bzw. ein umfassender Rückschnitt an angrenzenden Bäumen nur im gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG vorgegebenen Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar vorgenommen werden dürften, nicht geeignet, Verbotstatbestände

§ 44Abs. 1 BNat

SchG sicher auszuschließen. Denn für den Waldkauz, der laut „Artenerfassung Dr. H.“ im Untersuchungsgebiet

gewiesen worden sei, sei bekannt, dass die Art bereits im Januar mit der Brut beginnen könne. Diese Art sei jedoch nicht als planungsrelevant angesehen bzw. vermutlich aufgrund der beschriebenen Defizite in der Sachverhaltsermittlung nicht erfasst und daher nicht untersucht worden. Somit könne das Tötungsverbot nicht einmal für europäische Vogelarten sicher eingehalten werden.Ebenso könnten durch die angedachten Maßnahmen keine Verbotstatbestände für die Fledermausarten mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Insbesondere der Zeitpunkt der Waldrodungen und Baufeldfreimachung sei für Fledermäuse kritisch, weil das Risiko bestehe, dass sie bei der Fällung von Bäumen im Zuge der Baufeldfreistellung in ihren Höhlen zu Tode kämen. Es sei nicht dargetan, wie dies vermieden werden solle. Damit könne es für Fledermäuse ab dem 1. Oktober zu Tötungen bei der Fällung von Bäumen kommen. Dies gelte für alle Tiere, die in den Bäumen überwinterten. Denn dann seien sie nicht einmal in der Lage,

der Fällung des Baumes zu fliehen, sofern sie diese überleben würden, weil sie sich in ihrer Winterruhe befänden. Ebenso sei bei Reptilien und Amphibienarten kein sicherer Ausschluss des Eintritts von Verbotstatbeständen gegeben, weil diese sich vergraben würden und in ihrer Winterruhe fluchtunfähig seien. Überwinternde Individuen ließen sich nur schwer ausmachen und seien zudem in ihrer Winterruhe und -starre meist fluchtunfähig. Für die während der Winterruhe inaktiven Individuen, die ihre Winterquartiere womöglich im Eingriffsbereich hätten, dürfe es daher als völlig ausgeschlossen gelten, dass es nicht zur Tötung dieser Individuen bei Rodungs- und Bodenarbeiten im Herbst/Winter kommen werde. Für die Haselmaus sei bereits aufgrund der Ermittlungsdefizite der Eintritt von Tötungstatbeständen nicht auszuschließen.Ferner seien die der Planung zugrunde liegenden Maßnahmen ungeeignet, den Eintritt von Störungsverboten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu verhindern.

§ 44Abs. 1 Nr. 2 BNat

SchG sei es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liege vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Planung ausgingen. Dabei enthalte das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts könne eine Einordnung der Störungstatbestände jedoch nicht erfolgen, weil auf der vorliegenden Datengrundlage in vielen Fällen keine Bewertung der jeweiligen Erhaltungszustände möglich sei. Das Vorhaben führe daher zu einer Vielzahl bisher ungewürdigter Verbote

§ 44Abs. 1 Nr. 2 BNat

SchG, die in der artenschutzrechtlichen Betrachtung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Unberücksichtigt bei der Bewertung der Verbotstatbestände seien auch Störungen durch Lärmimmissionen und optische Störungen infolge von Bauarbeiten geblieben. Jedenfalls sei die Bauleitplanung mit den rechtlichen Vorgaben zum Artenschutz auch deshalb unvereinbar, weil eine Vielzahl von Beschädigungen und Zerstörungen von Lebensstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unerkannt geblieben sei. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbiete es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei

Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen. Dies folge zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nenne, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbeziehe. Dasselbe folge zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbiete, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut

eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelege, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie einzelne Nester oder Höhlenbäume – einschließe. In zeitlicher Hinsicht betreffe die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, sei dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern

den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten sei. Dass es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten komme nehme auch die Antragsgegnerin an. So sei eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, die Ersatzhabitate begleitend zu den Rodungen vornehmen solle. Damit verstoße die Planung offensichtlich gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, weil keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG einen vorgezogenen Ausgleich des Lebensstättenverlustes herstellten. Durch die geplanten Bauvorhaben komme es zur Beschädigung von Lebensstätten europäisch geschützter Arten. Der tatsächliche Umfang sei allerdings völlig unklar, weil die Standorte für den Großteil der Vogelreviere nicht ermittelt und auch für die Amphibien und Reptilien die winterlichen Ruhestätten nicht erfasst worden seien. Allein aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsermittlung bei den 33 „allgemein häufigen und weit verbreiteten“ Brutvogelarten müsse vorsorglich von der Zerstörung ihrer Lebensstätten ausgegangen werden, weil nicht ausgeschlossen sei, dass sie ihre Lebensstätten in Bereichen hätten, in denen es zu flächigen Eingriffen und/oder der Entnahme dauerhaft geschützter Lebensstätten (z.B. Höhlenbäume) komme. Betroffen könnten auch Verluste ganzer Reviere sein. Allerdings lasse sich das tatsächliche Ausmaß aufgrund fehlender Erfassungen und Abschätzungen für „häufige“ Brutvogelarten nicht quantifizieren. Sie seien aber aufgrund der relativ kleinen Reviergrößen und der Strukturen im Eingriffsbereich für die betroffenen Arten bei einer Worst-Case-Betrachtung anzunehmen. Die Verwirklichung der Verbotstatbestände werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen ausgeschlossen. Die Ökologische Baubegleitung stelle jedenfalls keinen vorgezogenen Ausgleich dar, der vor dem Eingriff sicherstellen könnte, dass insbesondere die Lebensstättenverluste ausgeglichen würden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien diese nur begleitend zu den Eingriffen vorgesehen und auch nicht konkret für bestimmte Lebensstätten im Bebauungsplan festgelegt. Es bedürfe aber

§ 44Abs. 5 BNat

SchG gerade einer verbindlichen Festlegung des jeweiligen Ausgleichs. Da ein solcher nicht vorliege, wäre der Plan nur dann realisierbar, wenn Ausnahmegründe griffen. Dies sei jedoch weder ersichtlich noch seien die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 44 Abs. 7 BNatSchG im Vorfeld der mit dem Satzungsbeschluss umgesetzten Waldumwandlung geprüft oder positiv bestätigt worden. Die Zeitenregelung für Baumfällungen erweise sich als fachlich unzureichend. Nichts anderes folge aus der vorgesehenen ökologischen Baubegleitung. Wie eine Tötung von sich im Winterschlaf befindlichen Fledermäusen durch „sanftes Fällen“ ausgeschlossen werden solle, falls ein Besatz durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden könne, erkläre sich in keiner Weise. Denn bevor ein „sanftes Fällen“ am liegenden Baum möglich sei, muss dieser Baum zunächst zum Liegen gebracht werden. Kämen im Zuge dessen Fledermäuse zu Tode, ändere eine spätere Kontrolle auf Besatz hieran nichts und so könne durch diese Maßnahme das Tötungsverbot

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG für betroffene Fledermäuse nicht vermieden werden. Auch der Hinweis: „ Der potenzielle Quartierverlust durch die Waldumwandlung ist mittels Fledermaus-Höhlenkästen zu kompensieren (pro potenzieller Quartierstruktur 2 Fledermauskästen) “ ändere an dieser Einschätzung nichts, weil der Umfang dieser Maßnahme völlig unklar sei. Weder werde aufgeführt, wie viele potenzielle Fledermausquartiere betroffen seien, noch in welchem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang der Ausgleich stattfinden solle. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung (SAP) auf Seite 53 heiße es hierzu: „ Die genaue Anzahl der auszugleichenden potenziellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandsbiotoptypen “ zu ermitteln. Da die Maßnahme weder zeitlich noch räumlich verortet sei, könne der Verbotstatbestand

§ 44Abs. 1 Nr. 3 BNat

SchG vorliegend nicht in gesicherter Weise bewältigt werden. Damit fehle es an einer hinreichenden Konkretheit und Festlegung der Maßnahmen, die von § 44 Abs. 5 BNatSchG jedoch rechtlich zwingend verlangt werde. Gleiches gelte für die Nisthabitate, die als Ersatz für die höhlenbewohnende Vogelart Gartenrotschwanz in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorgesehen seien. Denn auch bezüglich dieser Maßnahmen könne der Bauleitplan nicht im erforderlichen Maße sicherstellen, dass die Wirksamkeit vor einem Eingriff gegeben sei. Ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet seien, den Verbotstatbestand

§ 44Abs. 1 Nr. 3 BNat

SchG für die genannten Arten in gesicherter Weise auszuschließen, sei fraglich. Einerseits sei sicherzustellen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang gewahrt bleibe. Andererseits könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion gleichwertig erhalten bleibe, wenn die bereitgestellten Nisthilfen in unbestimmter Entfernung zu den zerstörten Lebensstätten im Bereich des Bebauungsplans angebracht würden, weil schon allein die auftretenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Störungen die Eignung der Nisthilfen im Waldsaum am Rande des Plangebiets als Bruthabitat erheblich herabsetzen würden. Weiterhin sei unklar, ob in den umliegenden Bereichen nicht bereits „besetzte Reviere“ vorhanden seien, weil für einen Großteil der Brutvogelarten keine Niststandorte bzw. Reviermittelpunkte ermittelt worden seien. Im Ergebnis seien die vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet, die mit der Planung verbundenen und mit den Waldrodungen unmittelbar drohenden Verbotstatbestände sicher auszuschließen, sodass die Belange des Artenschutzes nicht ausreichend abgearbeitet und damit auch die Eingriffskompensation weder zutreffend ermittelt noch bewertet worden seien. Im Ergebnis verstoße der Bebauungsplan wegen der beschriebenen Mängel sowohl gegen das Abwägungsgebot als auch gegen das Verbot der Konfliktverlagerung.Überdies liege aufgrund der unterbliebenen Vereinbarkeitsprüfung

der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auch ein Verstoß gegen die UVP- und SUP-RL vor, weil insoweit die Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend gewesen sei. Vorliegend komme ferner dem Zusammenspiel zwischen dem Berücksichtigungsgebot

§ 13Abs.

1 KSG und der Alternativenprüfung infolge der erheblichen Waldrodungen eine besondere Bedeutung zu.Das Planungsziel zur Ansiedlung weiterer Forschungseinrichtungen, Wohnheime und Lehrveranstaltungsräume könne auch auf verschiedenen Brachflächen und in leerstehenden Bestandsgebäuden erheblich klimafreundlicher realisiert werden. Zwar stelle dies keine Campuserweiterung im Plangebiet dar. Allerdings hätte die Antragsgegnerin diese Lösung allein aus Gründen des Klimaschutzes einbeziehen und entsprechend abwägen müssen. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot aus § 1 Abs. 6 BauGB vor, weil die Einhaltung der Immissionsschutzgrenzwerte nicht sichergestellt sei, es nicht ersichtlich sei, dass die vorgesehene Entwässerung eine Vereinbarkeit mit den Zielen der WRRL und den Bewirtschaftungszielen

§§ 27

, 47 WHG gewährleiste und zahlreiche Umweltkonflikte – wie der Aspekt des globalen Klimaschutzes und die artenschutzrechtlichen Konflikte – unbewältigt seien. Randnummer 50 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 51 durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung

§ 47Abs. 6 Vw

GO den im Amtsblatt der Stadt C-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ bis zur Entscheidung über seinen den Normenkontrollantrag vom 20.9.2024 – 2 C – außer Vollzug zu setzen. Randnummer 52 Der Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 53 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 54 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil bis zum jetzigen Zeit weder Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen noch Anträge auf Erteilung von Waldumwandlungsgenehmigungen eingegangen seien, sodass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehle. Auf Grundlage des Bebauungsplanes seien Rodungen nicht zulässig. Eine rechtsverbindliche Festsetzung einer Waldumwandlung in einem Bebauungsplan setze

Sinn und Zweck des Landeswaldgesetzes voraus, dass die hierfür erforderlichen vollständigen forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der

teiligen Wirkungen des Waldverlusts festgesetzt oder durch städtebaulichen Vertrag

§ 11des Bau

GB geregelt seien. Ein Bebauungsplanverfahren könne – wie hier geschehen – davon absehen, den erforderlichen vollständigen Waldausgleich mit zu regeln, etwa wenn – wie vorliegend – der Zeitpunkt der Waldumwandlung noch gar nicht feststehe.Bevor der bestehende Wald im Planbereich gerodet werden dürfe, müssten bei der Forstbehörde (§ 43 Abs. 1 LWaldG) u.a. entsprechende Genehmigungen gemäß §§ 8 und 9 LWaldG eingeholt werden. Dies folge aus dem Bebauungsplan und der dortigen Verortung unter „V. Hinweise“ sowie aus den einschlägigen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan. Bislang seien weder ein Bauantrag noch ein Antrag auf Waldumwandlung bei den zuständigen Behörden gestellt worden. Abstimmungen mit der Forstbehörde zur Erstaufforstung habe es gegeben, allerdings folge hieraus keine Waldumwandlung oder eine vermeintlich geplante Rodung. Da keine Rodung innerhalb der aktuellen Rodungsperiode (§ 32 Abs. 3 SNG) zu erwarten sei, fehle es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Antragstellers für eine Regelung

§ 47Abs. 6 Vw

GO. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Wegen des hohen Stellenwerts der gemeindlichen Planungshoheit, die Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie sei, könnten in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken gegen einen Bebauungsplan eine einstweilige Anordnung

§ 47Abs. 6 Vw

GO rechtfertigen. Solche bestünden hier nicht. Der Vortrag des Antragstellers sei unsubstantiiert. Es würden weder beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formverstößen

§ 214Abs. 1 Bau

GB noch erhebliche Mängel des Abwägungsvorgangs, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), vorgetragen. So sei der Umweltbericht fehlerfrei. Sei

dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung für Bauleitpläne vorgeschrieben, werde diese gemäß § 50 UVPG als Umweltprüfung

den Vorschriften des BauGB im Aufstellungsverfahren durchgeführt. Eine Anwendungskonkurrenz von UVPG und BauGB sei damit zugunsten des BauGB geregelt. Das Gesetz differenziere nicht zwischen vorprüfungspflichtigen und UVP-pflichtigen Bebauungsplänen. Das gelte auch für bestimmte Bebauungspläne

§ 2Abs.

6 Nr. 3 UVPG, wenn nämlich durch sie die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben begründet oder eine Planfeststellung ersetzt werde. Die UVP werde dann als Umweltprüfung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens

den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gelte u.a. für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan würden nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zukünftige Vorhaben geschaffen. Aus den Festsetzungen ergebe sich keine Pflicht zum Bau eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Ob bzw. zu welchen Vorhaben im Zuge der „anschließenden Vorhabenrealisierung“ eine Prüfung notwendig werde, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Für die Prüfung sei es erforderlich, dass die genauen Angaben zu einem Vorhaben bereits festgesetzt seien. Der Bebauungsplan enthalte als Angebotsbebauungsplan jedoch keine entsprechenden Festsetzungen, so dass auch keine Prüfung habe erfolgen können. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handele es sich auch um keinen „Bau eines Städtebauprojektes“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für einzelne Sondergebiete bereits Planungsrecht bestanden habe. Die Baufelder SO 4.1 und SO 4.1 seien bereits Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplans „Campus der Universität des Saarlandes“. Diese seien unverändert aus dem bestehenden und rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen worden und bereits vollständig erschlossen sowie im Bestand bebaut. Zudem werde im Bebauungsplan nicht festgesetzt, dass ein Regenrückhaltebecken gebaut werden müsse. Das Becken würde auch nicht der Abwasserentsorgung dienen. Es erfolge zudem kein Ausbau eines bestehenden Regenrückhaltebeckens, weil derzeit kein entsprechendes Becken im Bereich der Festsetzungen vorhanden sei. Ungeachtet dessen müsse für den Bau eines Betonbeckens keine Prüfung

dem UVPG durchgeführt werden. Auch die unter Anlage 1 Nr. 13.18 UVPG aufgeführten „ Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes “ lägen nicht vor. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedürfe der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Damit wäre auch für den eventuellen Bau des Regenrückhaltebeckens ggf. eine gesonderte Genehmigung erforderlich. In dieser könnte bzw. müsste dann auch eine darauf bezogene UV-Prüfung durchgeführt werden. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerseite sei der Umweltbericht nicht zu beanstanden. Er sei im konkreten Fall

den Vorgaben des BauGB gegliedert und erarbeitet worden. Für die Belange des Umweltschutzes

§ 1Absatz 6 Nr. 7 und § 1a Bau

GB sei eine umfassende Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet worden seien. Die Anlage 1 zum BauGB sei zur Anwendung gekommen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB habe die Gemeinde den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange, welche für die Abwägung erforderlich seien, festgelegt. Die Umweltprüfung beziehe sich auf das, was

gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie

Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Vorliegend sei eine umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen worden. Eine vom Antragsteller behauptete „defizitäre“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange wäre, wenn sie vorläge, aber ohnehin nur dann ein beachtlicher Fehler, wenn dieser offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Umweltbericht werde zu jedem Schutzgut ausführlich die Methodik und die Erheblichkeit dargelegt. Dies sei

den allgemein anerkannten Prüfmethoden erfolgt. Mängel des Umweltberichts, die offensichtlich auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss gewesen seien, seien nicht ersichtlich. Ein beachtlicher Mangel sei auch nicht vorgetragen.Zudem liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor.

§ 1Abs. 7 Bau

GB seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Befugnis zur Planung schließe einen ausgedehnten Spielraum und eine Gestaltungsfreiheit ein. Ob ein Bauleitplan auf einer gerechten Abwägung der von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange beruhe, unterliege dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung im Grundsatz unberührt lasse und die sich im konkreten Fall nur auf die vom Antragsteller mit Erfolg geltend zu machenden Einwände zu Naturschutzbelangen beziehe.

der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beachtung des Abwägungsgebots gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden habe, ob in die Abwägung alle Belange eingestellt worden seien, die

Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden sei und – über diese verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus dann bezogen auf das Ergebnis der Abwägung – ob im konkreten Fall der Ausgleich zwischen diesen (abwägungserheblichen) Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem „angemessenen Verhältnis“ stehe. Innerhalb dieses Rahmens werde das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sie sich als planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen, gegenläufigen Belangs entscheide. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 7 BauGB begründe, erschöpfe sich daher darin, die Belange, die sich für und gegen das Planvorhaben ins Feld führen ließen, zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibe ihr aber grundsätzlich unbenommen, ein legitimes Planungsziel um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Dass sie hier zunächst bei der konkreten Planung Art und Umfang der voraussichtlichen (damals absehbaren) Betroffenheit der abwägungserheblichen Belange zutreffend ermittelt und bewertet habe (§ 2 Abs. 3 BauGB), sei nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller rüge in seinem Schriftsatz zu Unrecht, dass Umweltbelange nur unzureichend ermittelt worden seien. Die gerügten Belange, die den Flächenverbrauch, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, den globalen Klimaschutz, die Umweltziele

Art. 4

EU-WRRL, die Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers, die Auswirkungen einer Waldrodung und eine fehlende Alternativprüfung

§ 13

KSG beträfen, seien im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens umfassend ermittelt und abgewogen worden. Zu jedem Schutzgut fänden sich Ausführungen sowohl im Umweltbericht als auch in der ausführlichen Begründung des Bebauungsplans. Soweit Festsetzungen erforderlich gewesen seien, seien diese im Bebauungsplan vorgenommen worden. Zum Schutzgut Wasser seien beispielsweise sowohl ein hydrogeologisches als auch ein geologisches Gutachten in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz erstellt worden. Diese setzten sich umfassend mit dem Grundwasserkörper im Ist- und in dem prognostizierten Zustand auseinander. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser, welche sich aus dem § 47 WHG ergäben, seien ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Hierbei sei u.a. die mögliche Verschlechterung des mengenmäßigen Zustandes betrachtet worden, ebenso der chemische Zustand. Das hydrologische Gutachten habe die Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet, welches eine Fläche von rd. 2165 ha umfasse, in den Blick genommen. Bei dem Schutzgebiet handele es sich um das Trinkwasserschutzgebiet „WSG C-Stadt/Scheidter Tal“. Somit sei auch das Trinkwasservorkommen berücksichtigt worden. Bei dem geplanten Regenrückhaltebecken handele es sich um ein künstliches Gewässer und nicht um ein oberirdisches Gewässer. Ein „Gewässerausbau“ i.S.d. § 67 WHG sei nicht vorgesehen. Auch der in § 1 Abs. 5 BauGB genannte und durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die inzwischen erlassenen Klimaschutzgesetze konkretisierte Belang des Klimaschutzes sei umfassend ermittelt und entsprechende Festsetzungen seien im Bebauungsplan getroffen worden. Ebenso sei das Schutzgut Tiere im Umweltbericht ausführlich behandelt worden. Auch habe eine umfassende Standortalternativprüfung stattgefunden. Ziel sei es gewesen, am Grundkonzept einer Campusuniversität festzuhalten. Im Umfeld des Campus seien daher im Rahmen der Artenschutzuntersuchung drei Flächen untersucht worden. Ausgewählt worden sei auf dieser Grundlage die Fläche mit der geringsten ökologischen Wertigkeit. Im nächsten Schritt seien die Flächen auf die technische Machbarkeit der Erschließung geprüft worden. Auch hierbei sei die eingriffsärmste Erschließungsvariante gewählt worden. In der Folge sei ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt worden, bei dem das ausgewählte Erschließungsmodell die Grundlage für diesen Wettbewerb gewesen sei. Auch hier sei die Wahl auf den eingriffsärmsten Entwurf gefallen. Zeitlich parallel sei das Brownfieldkataster des Saarlandes erstellt worden. Ebenso an dieser Stelle sei geprüft worden, ob unabhängig von dem gefundenen Standort ein Alternativstandort im unmittelbaren Umfeld verfügbar gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zusätzlich sei das Baulückenkataster der Antragsgegnerin auf geeignete Flächen überprüft worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe daher eine umfassende Ermittlung und Bewertung sämtlicher hier relevanter Belange anhand der gesetzlichen Vorgaben stattgefunden. Der Bebauungsplan leide daher nicht an einem Ermittlungs- oder Abwägungsmangel. Zudem weise der Abwägungsvorgang keine fehlerhafte Berücksichtigung des Natur- und Artenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf. Die von dem Antragsteller „künstlich aufgebauschten“ Argumente einer angeblich unzureichenden Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Vorgaben seien unzutreffend. Insbesondere der Bezug auf das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG überzeuge nicht. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalteten in der Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen seien und daher unmittelbar nur für die auf Grundlage des Bebauungsplans zu erlassende Baugenehmigung von Bedeutung seien. Ein Bebauungsplan erweise sich somit aus Gründen des Artenschutzes nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Insoweit bedürfe es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Gleiches gelte für die Frage, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine beziehungsweise erfolgen müsse. Diesbezüglich habe der Plangeber die bei der Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Ausmaß und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands in dem gebotenen Umfang zumindest grob zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssten die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne.

diesen Maßstäben sei die artenschutzrechtliche Ermittlung im vorliegenden Planverfahren nicht zu beanstanden. Der Planung seien unterschiedliche Gutachten zugrunde gelegt worden. Diese seien

den anerkannten Regeln und Methoden erstellt worden. Die jeweilige Methodik sei in den Gutachten beschrieben. Darüber hinaus bestehe keine Notwendigkeit zusätzlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG. Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvorkommen im Plangebiet ergebe sich anhand der Untersuchungsergebnisse nicht. Auch die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien ausführlich geprüft und abgewogen worden; falls notwendig seien entsprechende Maßnahmen getroffen worden. Ferner bestehe auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Eine Gemeinde dürfe grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf

folgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sei. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung seien nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem

folgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen werde. Eine Überschreitung der zulässigen Konfliktverlagerung könne hier nicht ernsthaft in Betracht kommen. Vorliegend handele es sich um einen Angebotsbebauungsplan. In welchem Umfang von dem Bebauungsplan in der konkreten Planverwirklichung tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sei noch nicht abzusehen. Je

Art und Umfang eines konkreten Bauvorhabens seien künftig anhand der dann tatsächlich eingereichten Bauunterlagen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens verschiedene Aspekte wie Lärmimmission, tatsächlicher Eingriff in die Natur und etwaige Ausgleichsmaßnahmen, Entwässerung etc. zu prüfen und entsprechende Genehmigungen – soweit erforderlich – einzuholen. Randnummer 55 Der Beigeladene ist dem Begehren des Antragstellers ebenfalls entgegengetreten und trägt im Wesentlichen vor, es mangele an einem dringenden Aussetzungsinteresse, weil die Umsetzung des Bebauungsplans noch weitere Verfahrensschritte voraussetze, nämlich insbesondere die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung, die aber derzeit noch nicht beantragt sei.Das Verwaltungsgericht Cottbus habe mit Urteil vom 17.11.2023 – 3 K 1016/21 – entschieden, dass eine an sich notwendige Genehmigung zur Rodung und Waldumwandlung nur dann ersetzt werde, wenn die erforderliche naturschutz- und forstrechtliche Kompensation zum Ausgleich der anderweitigen Nutzung festgesetzt werde. Dieses Verständnis liege auch erkennbar der Regelung des saarländischen Landeswaldgesetzes zugrunde. Auch ohne ausdrückliche Regelung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung nur genehmigt werden könne, wenn eine Ersatzaufforstung im selben Umfang erfolge. Insoweit sei eine enge Auslegung geboten. Dies folge auch aus der Landtags-Drucksache 17/824, S.14.Für die Möglichkeit, die Waldumwandlungsgenehmigung aus dem Bebauungsplanverfahren ausklammern zu können, sprächen ferner praktische Gesichtspunkte. Es sei gerade das Wesen eines Angebotsbebauungsplans, dass die Festsetzungen häufig weitergehend seien, als die tatsächliche Umsetzung. Sei noch nicht genau absehbar, welche Flächen tatsächlich im Rahmen der Vorhabenzulassung gerodet würden, bedürfe es hierfür auch nicht der Festlegung einer Waldumwandlung mit entsprechend großen und auch kostenintensiven Ausgleichsmaßnahmen bereits im Bebauungsplan. Soweit der Antragsteller sich auf die Abbildung unter „V. Hinweise“ in der Satzungsurkunde berufe, seien hierin lediglich Waldflächen dargestellt, die „

der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr Wald i.S. des LWaldG “ seien. In der Begründung des Bebauungsplanes sei unter anderem folgender Hinweis enthalten: „ Die Abschichtung der Waldumwandlungsgenehmigung vom Bebauungsplan auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Waldumwandlung grundsätzlich möglich sein wird. Dies ist durch die Verfügbarkeit der vorabgestimmten Flächen der Fall .“ Damit habe die Antragsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Waldumwandlung ohne eigenständige Waldumwandlungsgenehmigung nicht zulässig sei. Soweit sich der Antragsteller auf Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB berufe, weil abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien, sei § 2 Abs. 3 BauGB für die hier allein geltend gemachten Umweltbelange bereits nicht relevant. Für die Belange des Umweltschutzes

§ 1Abs. 6 Nr. 7 Bau

GB und § 1a BauGB werde

§ 2Abs. 4 Satz 1 Bau

GB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet würden. Die Ermittlung der Umweltbelange erfolge

§ 2Abs. 4 Bau

GB in der Umweltprüfung als unselbstständigem Teil des Planaufstellungsverfahrens. Die Umweltbelange würden mit den sonstigen

§ 2Abs. 3 Bau

GB zu ermittelnden Belangen im weiteren Verfahren gewichtet und gegen- bzw. untereinander abgewogen. Da der Antragsteller sich nicht auf Belange berufe, die nicht auch Gegenstand der Umweltprüfung seien, spiele § 2 Abs. 3 BauGB hier keine Rolle. Zudem sei eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 2a BauGB erfolgt. Den Prüfungsmaßstab gebe dabei § 2 Abs. 4 BauGB vor. Die Gemeinde lege für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich sei. Die Umweltprüfung, die den Inhalt der Anlage 1 zum BauGB zu beachten habe, beziehe sich auf das, was

gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie

Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Das Ergebnis der Umweltprüfung sei in der Abwägung zu berücksichtigen.An diesem Maßstab ändere auch eine vom Antragsteller geltend gemachte UVP-Pflicht des Bebauungsplans nichts. Denn wie dieser zurecht ausführe, werde durch § 50 UVPG gesetzlich angeordnet, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans als Umweltprüfung durchgeführt werde. Soweit der Antragsteller

folgend mehrfach auf den Prüfungsmaßstab des UVPG oder entsprechender Verwaltungsvorschriften verweise, seien diese hier ohne Belang. Mit Übernahme der Umweltprüfung in das Baugesetzbuch bedürfe es seitens der Gemeinde keines Rückgriffs mehr auf die Vorschriften des UVPG. Diese sei daher erst Recht nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn ein UVP-pflichtiger Bebauungsplan vorliege. § 50 UVPG und § 2 Abs. 4 BauGB dienten gerade dazu, die Gemeinde von der oft schwierigen Prüfung zu entbinden, ob – trotz des Vorliegens einer Planungsentscheidung – ausnahmsweise die an sich projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und so eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden. Die Anforderungen des UVPG – und damit auch der zugrunde liegenden UVP-Richtlinie – gingen damit in den Vorschriften des Baugesetzbuches auf. Da vor der Umsetzung des Vorhabens eine Waldumwandlungsgenehmigung zu beantragen sei, komme es auch nicht darauf an, ob andere Anforderungen zu stellen seien, wenn sich kein weiteres Zulassungsverfahren anschließe, in dessen Rahmen etwaige nicht durch die Bauleitplanung bewertete zusätzliche Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 50 Abs. 3 BauGB geprüft werden könnten.

§ 2Abs. 4 Satz 3 Bau

GB beziehe sich die Umweltprüfung auf das, was

gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie

Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden könne. Die Norm begründe damit eine für die Praxis bedeutsame Beschränkung der Untersuchungspflichten. Gerade in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.1.2011 – 7 B 19.10 –ausgeführt, dass sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG ergebe, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, welche Auswirkungen „vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssten und als erheblich anzusehen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein „Suchverfahren" sei, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären. Jedenfalls seien unwesentliche Mängel gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Soweit der Antragsteller Mängel des Umweltberichts rüge, sei eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf diesen unbeachtlich, wenn die Begründung in lediglich unwesentlichen Punkten unvollständig sei, vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Dies beurteile sich

dem jeweiligen Einzelfall, wobei es auf die Art des Plans, seine Ziele und Inhalte sowie die in Rede stehenden Umwelteinwirkungen ankomme. Lediglich ein abwägungsrelevantes Defizit könne wesentlich sein; teilweise werde sogar davon ausgegangen, dass der Mangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben müsse oder der Umweltbericht aufgrund seiner Lückenhaftigkeit die Anstoßfunktion im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erbringen könne. Gemessen an diesen Grundsätzen sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden.Mängel der Einleitung beziehungsweise Methodik bestünden nicht. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Prüfungsmaßstabs seien etwaige Mängel in der Einleitung des Umweltberichts von vorn herein nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel darzustellen. Hier werde auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans von ca. 16 ha hingewiesen, der erkennbar über der Inanspruchnahme der Waldflächen bzw. der geplanten Neuversiegelung liege, sodass die Angabe unzweifelhaft die Anstoßwirkung erfülle. Auch das Klima werde als Belang im Rahmen der aufgezählten Fachgesetze und ihrer Ziele genannt. Auf die besonders hervorgehobenen Klimaschutzziele werde im Rahmen der Betrachtung des Belangs detailliert eingegangen. Eine bestimmte zu beachtende Methodik sehe das Gesetz nicht vor, inhaltlich sei die Anlage 1 zu beachten. Auf die einzelnen betroffenen Belange werde detailliert eingegangen. Auch habe eine Alternativenprüfung stattgefunden. Soweit § 2 Abs. 4 BauGB die Gemeinde dazu verpflichte, die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen, kämen insoweit die allgemeinen Anforderungen der Alternativenprüfung in der Bauleitplanung zur Anwendung. Ebenso sei das Schutzgut Fläche fehlerfrei ermittelt worden. Insoweit sei rechtlich unerheblich, dass dieses Schutzgut gemeinsam mit dem Schutzgut Boden abgehandelt worden sei. Der Umweltbericht enthalte auf S. 34 die Aussage, dass aufgrund des Bebauungsplans 3,04 ha Fläche neu versiegelt werde, da der südliche Teil des Plangebiets bereits bebaut sei. Genaueres ergebe sich aus den in Bezug genommenen Anhängen zum Umweltbericht. Eine Übersichtskarte zu der neu in Anspruch genommenen Fläche sei als Anhang A dem Umweltbericht beigefügt. Hieraus werde deutlich, dass für die Baugebiete eine Waldfläche in einer Größenordnung von 24.500 m² entfallen solle. Konkreter werde Anhang B, der u.a. die rechnerische Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung enthalte. Diese berücksichtige auch die GRZ der Sondergebiete und damit die Angabe

§ 19Abs. 1 Bau

NVO, auf die die Vorschriften zur Umweltprüfung allerdings ohnehin nicht abstellten. Zerschneidungseffekte seien nicht zu besorgen, weil das Plangebiet durch die Bestandsbebauung und die angrenzenden Straßen ohnehin schon von den übrigen Waldflächen getrennt gelegen seien. Ziel der Planung sei es zudem gewesen, im nördlichen Teil eine große zusammenhängende Waldfläche zu erhalten, was durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt worden sei. Auch die Auswirkungen auf das Klima seien im Umweltbericht fehlerfrei abgearbeitet worden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen eines Vorhabens oder für deren Bewertung gegenwärtig keine konkretisierenden Vorgaben existierten. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten insbesondere keine Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vergleichbares vorgelegen, die die Gemeinde bei der praktischen Umsetzung ihrer Ermittlungs- und Bewertungspflichten hätte zugrunde legen können. Dies führe zwar nicht dazu, dass das Berücksichtigungsgebot aus § 13 KSG zurzeit nicht handhabbar sei und damit von vornherein keine Anwendung finde. Allerdings sei dieser Umstand von Bedeutung für die Frage, was die Gemeinde für eine sachgerechte Erfüllung ihrer Berücksichtigungspflicht leisten müsse. Die Anforderungen dürften dabei nicht überspannt werden, sondern müssten „mit Augenmaß" inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden. So seien die Neuversiegelung sowie die Folgen derselben ausführlich bewertet worden.Der Bebauungsplan enthalte zudem verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des öffentlichen Raumes.Den Auswirkungen auf das Lokalklima sei begegnet worden, sodass nicht erkennbar sei, warum die Antragsgegnerin sich hätte detaillierter mit den Auswirkungen auf das globale Klima auseinandersetzen müssen. Soweit der Antragsteller meine, der Umweltbericht berücksichtige die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend, weil der Umweltbericht offenlasse, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum umgesetzt würden, so beruhe dies darauf, dass der Antragsteller das Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Vorhabenzulassung verkenne. Der Umweltbericht stelle explizit klar, dass für die dauerhafte Umwandlung von Wald ein flächengleicher Ersatz zu erbringen sei. Die hierfür betrachteten Flächen ergäben sich genau aus dem Anhang A. Darin werde auch ausgeführt, dass für das Regenrückhaltebecken temporär Wald in Anspruch genommen werden müsse, wobei für diese temporären Flächen kein Waldersatz zu erbringen sei. Die tatsächlichen Flächen würden im Rahmen der Erstellung der Unterlagen zur wasserrechtlichen Genehmigung festgelegt und mit den Forstbehörden abgestimmt. Der Umweltbericht komme damit seiner Aufgabe

, die in Anspruch genommenen Flächen darzustellen, wobei zwischen temporärer und dauerhafter Inanspruchnahme unterschieden werde. Es werde nicht verschwiegen, dass zusätzlich zu den dauerhaft überplanten Flächen ein weiterer Bereich betroffen sei. Zwar treffe es zu, dass der Bebauungsplan die für den Waldausgleich notwendigen Flächen nicht benenne. Dies sei aber auch nicht geboten, da die Waldumwandlung aus dem Verfahren ausgegliedert sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Es fehle nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere stünden keine rechtlichen Zulassungshindernisse entgegen. Dies gelte zunächst in Bezug auf das besondere Artenschutzrecht.Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entfalteten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und daher unmittelbar nur im Rahmen einer Zulassungsentscheidung zu prüfen seien. Ein Bebauungsplan erweise sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als unwirksam, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Dementsprechend bedürfe es im Planaufstellungsverfahren insoweit lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Zugleich sei zu klären, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine. Hierzu habe der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssten die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne. So habe der Senat in seiner Entscheidung vom 27.1.2022 – 2 C 289/90 – ausgeführt: „ Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan wird es häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse (oder eine Potenzialabschätzung – wie hier) zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht ." An dem vorgenannten Prüfungsmaßstab ändere sich auch dann nichts, wenn es – was hier aber nicht der Fall sei –

folgend keiner weiteren Zulassungsentscheidung bedürfe. Denn artenschutzrechtlich relevante Tathandlung bleibe stets die tatsächliche Herstellung der Maßnahme im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans. In diesem Zeitpunkt sei die Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote zu prüfen. Hierfür spreche auch, dass eine zuverlässige Beurteilung von artenschutzwidrigen Handlungen bei der Umsetzung des Bebauungsplans – selbst bei sehr umfassenden Erhebungen – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht möglich sei, weil der Bebauungsplan auch erst Jahre später verwirklicht werden könne. Würde man dem Plangeber hier abverlangen, eine dem Zulassungsverfahren gleichkommende Prüfung durchzuführen, liefe dies auf eine unzumutbare Doppelprüfung hinaus, die aber keinen weitergehenden Nutzen hätte, wenn ohnehin bei Verwirklichung der Maßnahmen sichergestellt und daher noch einmal geprüft werden müsse, dass keine Verbotstatbestände verletzt würden. Jedenfalls bedürfe es vor Umsetzung des Vorhabens weiterer Zulassungsentscheidungen, hier insbesondere der noch ausstehenden Waldumwandlungsgenehmigung.Die umfangreichen Beanstandungen des Antragstellers betreffend die Erfassung der im Vorhabengebiet befindlichen Flora und Fauna gingen schon deshalb ins Leere, weil er diese an den für das Zulassungsverfahren zu stellenden Anforderungen messe. Diese seien hier aber nicht zu beachten. Gemessen an den obigen Erwägungen bedürfe es bei der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans keiner umfassenden artenschutzfachlichen Erhebungen. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen habe es die Antragsgegnerin nicht bei einer bloßen Zusammenstellung von bereits bekanntem Datenmaterial belassen, sondern umfangreiche Erhebungen in Auftrag gegeben. In den Jahren 2017 und 2018 seien für die Erfassung der vorhandenen Flora und Fauna als Grundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung durch die F. GmbH örtliche Detailkartierungen zu Biotoptypen und verschiedenen Artgruppen durchgeführt und in einem Endbericht zusammengefasst worden. Hierbei sei insbesondere auch die östliche Untersuchungsfläche 3 einbezogen worden, in die nur geringfügige Eingriffe stattfänden. Der Kartierumfang sei mit den zuständigen Fachbehörden, insbesondere dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, abgestimmt worden. Diese Erhebungen seien im Jahr 2023 noch einmal durch die F. GmbH und das Büro I. GmbH einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, die in zwei Berichten vom 10.8.2023 zusammengefasst worden seien (

folgend: Plausibilitätsprüfung).Die hiergegen von dem Antragsteller vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Hinsichtlich der Brutvögel treffe es zunächst nicht zu, dass unklar bleibe, bei welchen Arten Brutvorkommen im Plangebiet zu berücksichtigen seien. Auf S. 15 des Endberichts aus dem Jahr 2018 werde ausdrücklich ausgeführt, dass für die

folgenden Arten mindestens ein Brutverdacht anzunehmen sei: Grünspecht, Schwarzspecht, Star und

tigall. Zudem bestehe ein konkreter Brutverdacht für den Schwarzspecht; der Grünspecht sei als Brutvogel

gewiesen worden. Soweit in Anhang 3 des Endberichts zusätzlich noch der Trauerschnäpper und der Waldlaubsänger genannt worden seien, seien diese ausweislich der beigefügten Karte lediglich im Bereich der Untersuchungsfläche 3 (nördlicher bzw. nordöstlicher Bereich)

gewiesen worden, sie gehörten nicht zu den Arten, für die von einem Brutverdacht im Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans auszugehen sei. Dies habe das Büro F. GmbH auf

frage noch einmal bestätigt. Zudem zeige der Antragsteller nicht auf, inwieweit die für die anderen häufig vorkommenden Arten getroffenen Feststellungen nicht auch für diese Arten gelten sollten. Die Daten seien in jedem Fall ausreichend, um das Vorliegen der Verbotstatbestände zu prüfen. Die Aufstellung eines vollständigen Arteninventars sei insbesondere im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. Der Antragsteller verkenne insoweit, dass zwar alle europäischen Vogelarten gleichermaßen von den Zugriffsverboten erfasst würden; dies bedeute jedoch nicht, dass für eine bestimmte Art vorliegende Erkenntnisse nicht auch auf andere Arten übertragen werden könnten. Ebenso wenig zeige der Antragsteller die rechtliche Relevanz der Verwendung einer älteren Fassung der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands sowie des Saarlandes auf.Wenn der Antragsteller beanstande, dass die Erfassungszeiten nicht detailliert genug angegeben worden seien, übersehe er, dass hier ein anerkanntes Fachbüro beauftragt worden sei. Anders als in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.2017 – 3 A 4.15 – gehe es vorliegend auch nicht um ein Planfeststellungsverfahren, sondern um die Aufstellung eines Bebauungsplans, für den geringere Anforderungen gelten würden. Die Antragsgegnerin habe durch die durchgeführten Kartierungen bereits mehr getan als im Rahmen der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans erforderlich sei. Die Bewertung des Fachgutachters, dass die Witterungsbedingungen für die Erfassung von Brutvögeln geeignet seien, insbesondere kein bzw. wenig Wind und kein Niederschlag vorhanden gewesen sei, sei mehr als ausreichend. Auch hinsichtlich der Fledermäuse seien die vorgetragenen Bedenken nicht

vollziehbar. Zunächst erschließe es sich von selbst, dass die von dem Antragsteller zitierten Leitfäden für Straßenbauvorhaben nicht heranzuziehen seien, denn vorliegend gehe es nicht um ein solches. Es treffe auch nicht zu, dass keine Netzfänge als Erfassungsmethode eingesetzt worden seien. Auf Seite 4 des Endberichts 2018 werde vielmehr ausgeführt, dass auf der hier betroffenen Untersuchungsfläche 1 auch telemetrische Untersuchungen durchgeführt worden seien. Wörtlich heiße es auf S. 16: „ Zur Überprüfung der Fledermausaktivität und des Arteninventars im Bereich der potenziellen Erweiterungsflächen wurden akustische Erfassungen durch automatische Detektoren durchgeführt. Zur Erfassung leise rufender Arten, die durch die Batcorder unterrepräsentiert werden, sowie zur Feststellung von Reproduktion und Geschlechterverhältnissen wurden auf jeder Fläche zwei Netzfänge durchgeführt. Insgesamt wurden sechs Netzfänge durchgeführt ." Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auf Netzfänge zur Schonung der Fledermäuse verzichtet worden sei. Diese Plausibilitätsprüfung sei überdies rein vorsorglich erfolgt. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Daten ab einem Alter von fünf Jahren nicht mehr verwendet werden dürften. Eine feste Grenze, ab wann artenschutzfachliche Untersuchungen nicht mehr verwendet werden dürften, existiere nicht. Maßgeblich sei

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.6.2020 (Az. 7 A 1.18) allein die tatsächliche, fachliche Bewertung, ob die Daten die tatsächlichen Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu wiedergeben. Auch deutlich ältere Daten seien von Relevanz, wenn sich die naturräumlichen Gegebenheiten seither nicht verändert hätten. Umgekehrt entfalteten aber Daten in einem Alter von fünf bis sieben Jahren eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu abbildeten. Aber auch im Falle, dass die Daten älter als fünf bis sieben Jahren seien, bedürfe es keiner vollständig neuen Erfassung, sondern lediglich einer gutachterlichen Kontrolle, dass die Daten noch als Grundlage der rechtlichen Bewertung herangezogen werden dürften. Für eine Veränderung der standörtlichen Gegebenheiten habe der Antragsteller bereits nichts vorgetragen. Die Daten aus dem Jahr 2017 seien zudem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sechs Jahre alt, die Daten aus 2018 fünf Jahre alt gewesen. Es hätte daher

den vorgenannten Maßstäben bereits keiner weiteren Kontrolle bedurft. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin die Daten noch einmal durch ein weiteres Fachbüro überprüfen lassen. Sie sei indes nicht verpflichtet gewesen, noch einmal eine vollumfängliche Prüfung durchzuführen; ausreichend sei, wenn die Daten der vorangehenden Untersuchungen bestätigt würden. Dabei sei es auch letztlich irrelevant, ob im Jahr 2023 im Untersuchungsgebiet Höhlenbäume vorhanden gewesen seien. Da Fledermäuse ihre Quartiere wechselten, sei ohnehin nicht auszuschließen, dass im Zeitpunkt der Umsetzung des Bebauungsplans Lebensstätten von Fledermäusen betroffen seien. Dem trage der Bebauungsplan durch die Benennung einer ökologischen Baubegleitung Rechnung. Hinsichtlich der Reptilien werde ebenfalls bemängelt, dass die Erfassungszeiten nicht angegeben worden seien. Der Endbericht enthalte jedoch den Hinweis, an welchen Tagen erfasst worden sei und welche Witterungsbedingungen geherrscht hätten. Das Gutachten erläutere ferner, dass die sonnenexponierten Randbereiche und Waldsäume durch langsames Abgehen abgesucht worden seien. Die Angabe konkreter Erfassungszeiten sei irrelevant, weil sie ohnehin abhängig von der Örtlichkeit sei. Die Begehung sei durch ein anerkanntes Gutachterbüro erfolgt, das die fachlichen Standards erfüllt habe.Hinsichtlich möglicherweise betroffener Amphibienarten habe eine Erfassung vorrangig auf der Fläche im Bereich des Regenrückhaltebeckens stattgefunden. Insoweit verstehe sich von selbst, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote ohnehin im Rahmen des diesbezüglichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens und somit auf der Vollzugsebene im Detail zu prüfen seien. Es werde erläutert, zu welchen Zeiten die Begehung stattgefunden habe und mit welchen Methoden erfasst worden sei. Die Untersuchung potenzieller Haselmausvorkommen sei bereits im Winterhalbjahr 2017/2018 durch die Suche

Altnestern und Fraßspuren erfolgt. Dabei seien geeignete Hecken- und Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes im Rahmen der Strukturkartierung ausgewählt und anschließend auf Vorkommen der Haselmaus hin untersucht worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Erfassung zunächst darauf konzentriert habe, zu ermitteln, ob im Plangebiet überhaupt Haselmäuse vorkämen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten ergänzende Erfassungen durchgeführt werden können. Es hätten jedoch keine

weise der Haselmaus festgestellt werden können. Soweit der Antragsteller sich auf geschützte Käferarten beziehungsweise auf „Wirbellose" berufe und bezweifle, dass keine geeigneten Lebensraumstrukturen vorkämen, weil eine sog. ATB (Alt-, Totholz und Biozönosen-)Projektfläche betroffen sei, habe das Gutachterbüro F. GmbH auf

frage mit Schreiben vom 20.1.2025 erläuternd darauf hingewiesen, dass sich die relevanten ATB-Projektflächen

den Angaben aus dem Geoportal in regelmäßigem Betrieb befänden und „ kein nennenswerter Totholzanteil bzw. Totholzanteil unter 5 % der Holzmasse “ vorhanden sei. Jedenfalls sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2023 eine erneute „Biotoptypenkartierung“ durchgeführt worden. Im Zuge dessen sei auch eine Erfassung der relevanten Bäume erfolgt. Das Plangebiet weise insgesamt nur eine geringe ökologische Wertigkeit für Käfer auf. Potenzielle Habitatbäume würden nicht entfallen. Sofern erhaltenswerte Bäume entfallen müssten, könne im Vorfeld – im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – eine Kontrolle der jeweiligen Bäume auf möglichen Besatz durch Käfer durchgeführt werden. Es gebe im gesamten Untersuchungsraum jedoch keine konkreten Hinweise auf Vorkommen des Hirschkäfers sowie des großen Goldkäfers. Ebenso sei keine Betroffenheit des Laubholzbuntkäfers und des Ameisenbuntkäfers ersichtlich. Ferner sei bei prognostischer Beurteilung in Folge der Umsetzung des Bebauungsplans auch nicht von der Einschlägigkeit des Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen. Das Tötungsverbot sei nur dann einschlägig, wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG), das mithin über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe, dem Tiere im Naturraum immer ausgesetzt seien. Bei betriebsbedingten Tötungen einzelner Exemplare handele es sich um sozialadäquate Risiken, die daher nicht tatbestandsmäßig sein sollten. Es bedürfe insoweit keiner näheren Erläuterung, dass die Risiken durch zukünftig fahrende Autos und Fensterscheiben nicht zu bilanzieren seien. Es handele sich hierbei gerade um allgemeine Risiken einer durch Menschen beeinflussten Umwelt, die das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöhten. Durch das Planvorhaben entstehe nur ein geringer Mehrverkehr. Etwaigen erhöhten Gefahren durch große Glasscheiben könne ausreichend im späteren Baugenehmigungsverfahren begegnet werden. Auch der Antragsteller rüge im Hinblick auf die Rodungs- und Freistellungsarbeiten lediglich, dass die festgelegten Rodungszeiten für den Waldkauz unzureichend seien, weil dieser bereits im Januar mit der Brut beginne. Für den Waldkauz sei aber keine Brut und auch kein Brutverdacht festgestellt worden. Sollte sich dies in der Zeit bis zur Umsetzung des Bebauungsplans geändert haben – dies könne auch durch neue Kartierungen nicht ausgeschlossen werden – wäre dem entsprechend in der konkreten Maßnahmenplanung Rechnung zu tragen. Der Bebauungsplan sehe insoweit eine ökologische Baubegleitung vor. Die Kontrolle potentieller Höhlenbäume auf Besatz durch Fledermäuse im Zeitpunkt der Rodung stelle eine anerkannte Vermeidungsmaßnahme zum Ausschluss des Tötungsrisikos dar. So müssten beispielsweise auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald vor der notwendigen Entnahme von Gehölzen mögliche Höhlenbäume auf Besatz kontrolliert werden. Durch frühzeitiges Verschließen könne ggf. ein Besatz als Winterquartier von vorn herein verhindert werden. Bei Feststellung eines Besatzes müsse das weitere Vorgehen mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Soweit auf die Möglichkeit eines sanften Fällens verwiesen werde, sei davon auszugehen, dass bei dieser Methode keine Tötung etwaiger Fledermäuse zu besorgen sei. Sollte dies im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden können, müsse die Kontrolle vor der Fällung durchgeführt werden. Die Maßnahme werde lediglich als Option beschrieben. Der Bebauungsplan sehe auch vor, dass bei Rodungsmaßnahmen, die über einen geringfügigen Rückschnitt hinausgingen, durch vorherige Kontrolle sichergestellt werden müsse, dass keine besetzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden seien. Das Ziehen der Wurzelstöcke sei ebenfalls erst

vorheriger Freigabe durch die ökologische Baubegleitung zulässig. Auch insoweit handele es sich um anerkannte Vermeidungsmaßnahmen aus dem Vorhabenzulassungsrecht. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass ein etwaiges Vorkommen von Amphibien oder Reptilien dem Bebauungsplan auf Dauer rechtliche Hindernisse bereiten könne, die seiner Umsetzung entgegenstünden. Gleiches gelte für ein Vorkommen der Haselmaus, für das

den plausiblen Feststellungen des Gutachterbüros hier aber schon keine Anhaltspunkte bestünden. Auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei nicht betroffen. Danach sei verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liege vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Danach unterliege das Verbot schon seinem Wortlaut

einem populationsbezogenen Ansatz. Die Einschlägigkeit des Störungsverbots könne bereits aufgrund der für die Rodung festgelegten Zeiten ausgeschlossen werden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit durch die Rodungsmaßnahmen im Winter der Störungstatbestand betroffen sein solle. Der Waldbereich schließe auch schon jetzt an ein bebautes Gebiet an, sodass die Tiere an hierdurch bedingte Beeinträchtigungen gewöhnt seien. Populationsrelevante Störungen seien daher bei prognostischer Beurteilung nicht zu besorgen; zudem könne etwaigen Unsicherheiten auch noch in den

folgenden Zulassungsverfahren begegnet werden. Überdies bestehe kein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Lebensstätten. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbiete es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wobei insoweit § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zu beachten sei, wonach ein Verstoß nicht vorliege, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Soweit erforderlich, könnten

§ 44Abs. 5 Satz 3 BNat

SchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Es sei jedoch nicht erforderlich, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans zu machen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dies in einem Urteil vom 30.3.2010 (Az.: 8 N 09.1851 u.a.) anders vertreten habe, sei die Entscheidung durch die ausdrückliche Änderung der Formulierung des Gesetzestextes zwischenzeitlich überholt, wie aus der Bundestags-Drucksache 18/11939, Seite 18 folge.

den gutachterlichen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen seien. Der Bebauungsplan müsse jedoch nur aufzeigen, dass diese Risiken beherrschbar seien. Dem werde insbesondere durch die ökologische Baubegleitung, die verschiedene Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sicherzustellen habe, Rechnung getragen. Zudem sei im Bebauungsplan – obwohl hierzu keine Rechtspflicht bestehe – unter Ziffer 11.

  1. der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass der potentielle Quartierverlust durch die Waldumwandlung mittels Fledermaushöhlenkästen, Bruthöhlen für den Grünsprecht und Ersatzlebensräume (z.B. Nistkästen) für den Gartenrotschwanz zu kompensieren sei.Damit sei die Maßnahme auch bereits hinreichend konkret beschrieben: Der tatsächliche Umfang der Fledermauskästen könne gar nicht im Bebauungsplanverfahren geklärt werden, weil erst kurz vor Umsetzung des Plans eine Kontrolle stattfinde, die den aktuellen Sachverhalt ermittele. Der räumliche und zeitliche Umfang sei durch die ökologische Baubegleitung festzulegen. Der Bebauungsplan zeige klar auf, dass dem Vorkommen potentieller und tatsächlich genutzter Höhlenbäume durch Maßnahmen vor Umsetzung begegnet werden könne. Dies sei für einen Angebotsbebauungsplan ausreichend. Die Ausgleichsmaßnahmen könnten auch vor der Rodung noch vorgezogen umgesetzt werden. Dem stehe der Bebauungsplan nicht entgegen. Gleiches gelte für die Nisthilfen für den Gartenrotschwanz. Soweit spezifisch auf die angeblich mangelhafte Kartierung der Brutvögel abgestellt werde, habe der Endbericht deutlich gemacht, für welche Arten von einem Brutverdacht auszugehen sei. Bei allgemein häufigen und weit verbreiteten Arten könne insoweit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibe. Hier blieben weitere große Waldflächen erhalten. Einer artbezogenen Prüfung bedürfe es für diese Feststellung nicht. Zudem würden die Waldflächen mit Maßnahmenflächen (Ziffer 11.
  2. der textlichen Festsetzungen) überlagert, sodass sich die Lebensraumbedingungen für geschützte Arten, z.B. auch Käferarten, verbessern würden. Zusätzlich würden Waldflächen aufgeforstet und zwar im größeren Umfang als für Bebauung tatsächlich benötigt (Fläche entlang der Landstraße). Folglich stehe zukünftig mehr Lebensraum als zuvor zur Verfügung. Zudem stünden der Umsetzung des Bebauungsplans weder tatsächliche noch rechtliche Anforderungen in Zusammenhang mit dem Schutzgut Wasser entgegen. Die Antragsgegnerin habe sich ausreichend mit der Betroffenheit des Grundwasserkörpers beschäftigt. Ferner fehle es auch nicht an einem Fachbeitrag zur EU-WRRL und einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Auseinandersetzung mit den von der Planung betroffenen Oberflächenwasserkörpern.Auch leide der Bebauungsplan nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Festsetzungsfehlern. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen sei nicht festzustellen; die Antragsgegnerin habe verschiedene Fragestellungen zulässigerweise auf das Genehmigungsverfahren verlagert. Zudem sei es Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers, sich um eine ökologisch Baubegleitung zu kümmern, deren Aufgabe es sei, die im Zeitpunkt der Umsetzung bestehenden potentiellen Höhlenstrukturen zu ermitteln und dann jeweils mindestens 2 Fledermauskästen aufzuhängen. Eine diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan sei nicht erforderlich gewesen.Ferner unterliege der Antragsteller der Fehlvorstellung, dass die Antragsgegnerin von der in § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. vorgesehenen Möglichkeit, die Waldumwandlung im Bebauungsplanverfahren abschließend zu regeln, Gebrauch gemacht habe. Vielmehr sei im Zeitpunkt der Umsetzung des Bebauungsplans noch nicht klar, welche Flächen gerade im Bereich der geplanten Regenrückhalteflächen einer dauerhaften Waldumwandlung bedürften; daher könnten insoweit auch keine Festsetzungen getroffen werden. Des Weiteren seien keine Abwägungsfehler festzustellen. Dies gelte für die abwägungsrelevanten Umweltbelange, insbesondere den Artenschutz, wie auch für die Kompensationsmaßnahmen

§ 1aAbs. 3 Bau

GB. Insoweit verfehle der Antragsteller bereits die Darlegungsanforderungen, weil er sich lediglich auf das beigelegte Fachgutachten berufe.Soweit diesbezüglich auf das Schutzgut Klima abgestellt werde, übersehe der Antragsteller, dass im

folgenden Verfahren ein selbstständiger Waldausgleich – zusätzlich zur Eingriffskompensation – durchgeführt werde. Zudem sei der FFH-Lebensraumtyp 9110 Hainsimsen-Buchenwald im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht kartiert, sodass er nicht betroffen sei. Der LRT 9110 sei laut Umweltbericht lediglich angrenzend an das Plangebiet zu finden; die Planung sei bewusst so angepasst, dass der Hainsimsen-Buchenwald nicht betroffen sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen einer mangelhaften Alternativenprüfung defizitär. Eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative habe nicht vorgelegen. Das Plangebiet stelle die einzige Fläche in direkter räumlicher Nähe der Universität zur Erweiterung der bestehenden sowie zur Ansiedlung neuer außeruniversitärer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen dar.Auf Basis des prämierten Wettbewerbsentwurfs sei ein Rahmenplan samt Mobilitätskonzept erarbeitet worden, der die Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans bilde.Die direkte räumliche Anbindung der Erweiterungsfläche an den bestehenden Universitätscampus werde von der Antragsgegnerin als besonders wichtig eingestuft, weil die Universität C-Stadt als Campusuniversität einen Standortvorteil gegenüber dezentral errichteten Universitäten besitze. Zudem werde der gewählte Standort aus Sicht der Obersten Naturschutzbehörde – ausgehend von den „UG-Flächen“ 1-3 – als einzig naturschutzfachlich verträgliche Alternative zur Nullvariante qualifiziert.In diesem Rahmen sei der Aspekt des Klimaschutzes gesehen und abgewogen worden.Zudem werde der im Zuge der Bebauung entstehende Waldverlust durch einen waldrechtlichen Ausgleich kompensiert. Entsprechende Erstaufforstungsgenehmigungen seien bereits beantragt.Auch hier sei zu sehen, dass es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handele, der zwar die Verwirklichung der zugelassenen Festsetzungen ermögliche, indessen nicht die vollständige Umsetzung in ihren Details im Blick haben könne. Eine sinnvolle CO2-Bilanz sei daher erst dann möglich, wenn die Vorhabenzulassung in Rede stehe. Selbst für den Fall, dass man ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf Klimaauswirkungen annehmen wolle, sei dies jedenfalls nicht beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Für die Universität des Saarlandes sei die Campuserweiterung eine grundlegende Voraussetzung dafür, auch in Zukunft für überregional bedeutsame Forschungsneubauten eine hälftige Finanzierung durch den Bund einzuwerben. Dies betreffe auch Maßnahmen

Art. 91bGG.

Denn aufgrund der sehr begrenzten Förderzeiträume bis zur erwarteten Fertigstellung der Gebäude müssten hierfür baureife Grundstücke in räumlicher Nähe zur Universität zur Verfügung gestellt werden. Die Erschließungsmaßnahme sei somit eine notwendige Weichenstellung zum Aufbau neuer und zur Weiterentwicklung bestehender Forschungskapazität, verbunden mit dem Potential, auf dem Areal über 2.000 hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen.Konkret sei die Ansiedlung des J. auf dem Areal geplant und in der Vorbereitung.Diese Ansiedlung könne Ausgangspunkt für eine weitere Entwicklung sein.Auch die Finanzierungsmittel des Landes stünden aufgrund zeitlicher Bindungen nur befristet zur Verfügung. Mit der Erschließungsmaßnahme sei durch die saarländische Landesregierung für die seit vielen Jahren notwendige Flächenerweiterung im direkten Umfeld der Universität eine Lösung gefunden worden. Hierzu seien bereits im Jahr 2018 im Rahmen des Endberichts der F. GmbH Flächen verglichen und auch begutachtet worden. Unmittelbare Nähe sei dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung der Universität des Saarlandes im Zusammenwirken mit außeruniversitärer Forschung. Das besondere Merkmal des Forschungsstandortes Saarland zeige sich in dieser räumlichen Nähe und der engen Kooperation von universitärer und außeruniversitärer Forschung.Außerdem sollten auch Entwicklungsperspektiven für die außeruniversitäre Forschung in direkter

barschaft zu deren Bestandsgebäuden weiter geschaffen werden. Der Standort sei vor diesem Hintergrund ferner dadurch charakterisiert, dass es sich bereits um eine von Institutsgebäuden vorgeprägte Fläche handele, die durch die L252 im Norden und die L251 um Osten eingefasst werde. Weder in Bezug auf den Schallschutz noch betreffend die Abwasserbeseitigung ergäben sich Beanstandungen. Randnummer 56 Mit Beschluss vom 30.9.2024 hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag

§ 47Abs. 6 Vw

GO bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet außer Vollzug gesetzt. Randnummer 57 Der Antragsteller hat ergänzend vorgetragen, dass die Festlegung der Waldumwandlung entgegen dem Vortrag der weiteren Beteiligten bereits im Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. erfolgt sei. Die im Bebauungsplan eingeschlossene Genehmigung der Waldumwandlung sei gerade im Planverfahren gerechtfertigt, weil die Vorschriften zur Abwägung ohnehin die Belange des Waldes bereits berücksichtigten. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB seien bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.

§ 1aAbs. 2 Satz 2 Bau

GB sollten als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Dieser Grundsatz solle in der Abwägung

§ 1Abs. 7 Bau

GB gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB berücksichtigt werden. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB erfolge ein notwendiger Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen

den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, alternativ gemäß Satz 4 durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Die zumindest flächenmäßig bedeutsamsten Umwandlungen von Wald fänden nicht aufgrund von Genehmigungen

§ 8Abs. 1 LWald

G statt, sondern durch rechtsverbindliche Festlegung in Plänen oder Planfeststellungsverfahren, wozu die Bundesländer ausdrücklich durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG ermächtigt seien. Der saarländische Landesgesetzgeber habe dies im Gegensatz zu Regelungen in anderen Landeswaldgesetzen – etwa im brandenburgischen Landesrecht – lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Umwandlung von Flächen im Bebauungsplan festgelegt werde. Bundesrechtlich notwendig sei nicht, dass auch zeitgleich der Waldausgleich festgesetzt werde. Maßgeblich seien insoweit die Vorgaben des jeweiligen Landeswaldgesetzes. Der saarländische Landesgesetzgeber habe sich entschieden, die Vorgaben des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG ohne weitere Qualifizierung und zusätzliche Anforderungen umzusetzen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei

§ 8Abs. 5 LWald

G a.F., dass der Bebauungsplan die umzuwandelnden Flächen „festlegt“ (nicht „festsetzt“). Insbesondere habe er die Konzentrationswirkung hinsichtlich der Waldumwandlungsgenehmigung nicht nur für den Fall angeordnet, dass der Bebauungsplan gleichzeitig den Waldausgleich festlegt. § 8 LWaldG habe in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung noch nicht einmal auf den zu erbringenden Waldausgleich durch Erstaufforstung hingewiesen (seit 12.6.2024 geregelt in § 8 Abs. 3 Satz 2 ff. LWaldG), geschweige denn die Rechtswirkung der Umwandlung von dieser abhängig gemacht. Abzustellen sei allein auf den objektiv erkennbaren Willen und die entsprechenden planerischen Festlegungen der Antragsgegnerin. Der Verweis im Bebauungsplan, dass die Vorgaben des Landeswaldgesetzes zu beachten seien, sei insofern redundant und könne keine andere Auslegung des objektiv Gewollten begründen. Diese Bewertung werde durch den Hinweis in der Satzungsurkunde unter Ziff. V. zu dem Stichwort „Landeswaldgesetz“ getragen. Soweit es hier heiße „ In der

folgenden Abbildung sind entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde die Waldflächen dargestellt, welche zukünftig nicht mehr Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes (LWaldG) sind “, sei

dem objektiven Empfängerhorizont mit dem Wort „ zukünftig “ die Situation

Bekanntmachung des Plans gemeint, also die Wirkung, die mit der Satzungsbekanntmachung eintreten solle. Dem entspreche auch die an dieser Stelle in der Satzungsurkunde enthaltene zeichnerische (flächengenaue) Darstellung mit farbig markierten Flächen entsprechend ihrer neuen Nutzungsart, in Abgrenzung zur bisherigen Nutzungsart Wald. Daher seien die jeweiligen Flächen mit der Satzungsbekanntmachung von Wald in eine neue Nutzungsart gemäß §§ 8 Abs. 5 LWaldG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG umgewandelt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die dargestellten Waldflächen erst „ zukünftig “ nicht mehr Wald im Sinne des LWaldG sein sollten, weil Wald seine Waldeigenschaft erst mit der tatsächlich vollzogenen Nutzungsänderung verliere. Die Umwandlung sei in § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG definiert als Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart. d.h. vollzogen sei diese erst mit Beginn bzw. Durchführung der Rodungsmaßnahmen. Vor Vollzug dieser Rodung bedürfe es jedoch der Umwandlungsgenehmigung bzw. der entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan. Genau dies sei im Bebauungsplan geschehen. Die Antragsgegnerin habe verbindlich festgelegt, welche Flächen kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes mehr sein sollten und deshalb gerodet werden könnten. Daher habe die Forstbehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens unter anderem mitgeteilt: „ Somit werden dauerhaft 49.372 qm gemäß § 8 LWaldG umgewandelt, wobei aus Sicht der Forstbehörde eine Ersatzaufforstung flächengleich gemäß § 9 LWaldG zu erbringen ist .“ Zugleich habe die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der Forstbehörde folgenden Text ergänzt: „ Die zuständige Forstbehörde teilt in Ihrer Stellungnahme vom 31.05.2023 mit, dass für den Ausgleich der dauerhaft umzuwandelnden Waldflächen in Form einer Erstaufforstung gemäß § 9 LWaldG eine Zeitfrist von 3 Jahren

Festsetzung des B-Plans einräumt wird .” In der ergänzenden Stellungnahme der Forstbehörde vom 29.11.2023 seien die Zahlen zum zu erbringenden Waldausgleich aktualisiert worden, so dass sich die Fläche für Erstaufforstung gemäß § 9 LWaldG um 1.878 qm auf eine Gesamtgröße von 51.250 qm erhöht habe. Auch sei erneut darauf hingewiesen worden, dass sich die Antragsgegnerin im Bebauungsplan verpflichten solle, binnen drei Jahren einen Antrag auf Erstaufforstung zu stellen. Diese Verpflichtung zur Erstaufforstung habe die Antragsgegnerin auch entsprechend übernommen. Die zur Umwandlung bestimmten Flächen seien nicht nur zeichnerisch festgelegt, sondern ihr Umfang in den Stellungnahmen der Forstbehörde auf den Quadratmeter genau angegeben worden. Hätte das gesamte Verfahren zur Waldumwandlung vollständig auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert werden sollen und würde sich erst bei Vorhabenzulassung ergeben, welche Flächen tatsächlich gerodet werden sollten, hätte es einer solchen Abstimmung und quadratmetergenauen Festlegung im Bebauungsplanverfahren nicht bedurft. Gleiches gelte für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, binnen drei Jahren ab Satzungsbekanntmachung einen Antrag auf Erteilung der Erstaufforstungsgenehmigung

§ 9LWald

G einzureichen. Bei verständiger Auslegung der Regelungen im Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Begründung, des Umweltberichts und der Stellungnahmen der Forstbehörde ergebe sich ein eindeutiges Bild: Für die Antragsgegnerin und die fachlich beteiligte Forstbehörde habe es stets außer Frage gestanden, dass die Umwandlung der betreffenden Flächen bereits im Bebauungsplan abschließend im Sinne von § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. festgelegt werden sollte. Dies entspreche auch der Auskunft des zuständigen H. als Oberste Forstbehörde gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Dieser habe auf

frage am 11.9.2024 telefonisch mitgeteilt, dass die Waldumwandlung vorliegend durch den Bebauungsplan erfolgt sei und es aus Sicht der Forstbehörde keiner weiteren Genehmigung vor einer Rodung bedürfe. Es müsse lediglich

laufend eine Erstaufforstungsgenehmigung beantragt und erteilt werden. Die Durchführung der Rodung sei aber nicht von dieser abhängig. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche der Verwaltungspraxis im Saarland. Nichts anderes folge aus den Stellungnahmen der Forstbehörde im Beteiligungsverfahren. Ferner bestimme auch der raumordnerische Abschlussbescheid des Zielabweichungsverfahrens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 3.8.2023, dass der Waldausgleich „ im Bauleitplanverfahren (…) zu behandeln und zu lösen “ sei. Damit würde die Antragsgegnerin gegen den raumordnerischen Bescheid verstoßen, wenn sie den Waldausgleich außerhalb des Bauleitplanverfahrens behandeln und lösen wolle. Im Übrigen sei – soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, dass in der Begründung des Bebauungsplanes auf das Genehmigungserfordernis betreffend die Waldumwandlung verwiesen worden sei – festzustellen, dass der subjektive planerische Wille der Antragsgegnerin derart weit von dem objektiv erkennbar Festgelegten und Gewollten entfernt sei, dass es dem Bebauungsplan an der notwendigen und rechtsstaatlich gebotenen Normenklarheit fehlen würde. Die Lesart der Antragsgegnerin betreffend die in der Begründung benannte „ Abschichtung der Waldumwandlungsgenehmigung “ stehe im Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen in den Planunterlagen, welche sich stets nur auf die ausstehende Erstaufforstungsgenehmigung bezögen. Entweder sei diese Formulierung als missverständliche Begrifflichkeit zu verstehen, die angesichts des tatsächlich Gewollten keine weitere Bedeutung habe, oder hier liege eine Unklarheit und Widersprüchlichkeit vor, die dazu führe, dass der Planinhalt sich auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei ermitteln lasse. Da es sich bei der Frage der Waldumwandlung um eine wesentliche umweltrechtliche Grundlage der vorliegenden Planung handele, führe die fehlende Bestimmtheit in diesem Punkt zwingend zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Der Fehler lasse sich nicht auf eine einzelne Festsetzung beschränken, sondern betreffe den gesamten Vollzug des vorliegenden Bebauungsplans. Zudem folge aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie im Aufstellungsverfahren nicht erkannt habe, dass es sich vorliegend um ein UVP-pflichtiges Vorhaben

Ziff. 18.7 Anlage 1 UVPG handele. Insoweit sei unter anderem festzustellen, dass es an einer Beschreibung des Schutzguts Fläche fehle und somit auch an einer Beschreibung im Sinne der Ziff. 2 b bb) Anlage 1 BauGB. Dies stelle nicht nur einen inhaltlichen Mangel und einen darauf aufbauenden Abwägungsmangel dar; der Umweltbericht könne diesbezüglich auch keine Anstoßwirkung für die Öffentlic

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